пятница, 1 июня 2018 г.

hunde_in_mietwohnung_neues_gesetz_2016

Das neue Hundegesetz soll 2016 in Kraft treten. Was ändert sich und was sagen Hundebesitzer dazu? Unsere Schüler-Redakteurin Lina hat sich umgehört.

Die Sonnenstrahlen fallen durch die Baumwipfel und bilden viele kleine Schatten auf dem Waldboden im Spandauer Forst. Die braungelben Blätter rascheln und Umrisse von Mensch und Tier bewegen sich langsam durch den Herbstwald. (Einen Überblick über die Inhalte des neuen Hundegesetzes gibt es hier)

Hundeauslaufgebiet Hakenfelde - Ein Hundeparadies

Es ist ein ruhiger Ort, ein Ort, wie es ihn in der Metropole Berlin nicht mehr häufig gibt. Vereinzelt spielen Hunde auf dem feuchten Boden und die endlos scheinenden Wege sind durch die vielen heruntergefallenen Blätter kaum zu erkennen. Das Hakenfelder Hundeauslaufgebiet ist eines der letzten Domizile für HundebesitzerInnen.

Leinenpflicht in der ganzen Stadt

So friedlich wie hier in Hakenfelde wird es 2016 nicht mehr ablaufen, denn es soll ein neues Hundegesetz eingeführt werden. Zurzeit gibt es ca. 98.000 gemeldete Hunde und 38 Hundeauslaufgebiete in der Hauptstadt. Das Auslaufgebiet Vinetaplatz im Stadtteil Mitte wurde vom Bezirksamt geschlossen. An den beliebten Ausflugszielen - Schlachtensee und Krumme Lanke – ist der Zugang mit Hund zum Seeufer schon seit Mai 2015 verboten . Die zur Verfügung gestellte Fläche für den Hundeauslauf wird immer geringer. Aber nur da wird es ab 2016 noch möglich sein, seinen Hund ohne Leine auszuführen. Außerhalb der wenigen Auslaufgebiete soll dann das neue Hundegesetz gelten, das in seinem letzten Entwurf generelle Leinenpflicht für Hunde in der Stadt mit einigen Ausnahmen vorschreibt.

Leinenlos nur mit Schein

Laut dem Berliner Justiz- und Verbraucherschutz-Senator Thomas Heilmann soll das neue Gesetz Hundebesitzer dazu bringen, verantwortungsvoller mit ihrem Hund umzugehen. Ein wichtiger Bestandteil sei der neue Hundeführerschein. HalterInnen, die mit ihrem Tier einen Hundeführerschein machen oder die seit drei Jahren Steuern bezahlen und deren Hund noch nicht negativ aufgefallen ist, können eine teilweise Befreiung von der Leinenpflicht erhalten.

Große Enttäuschung für Hundehalter

Der neue Hundegesetzentwurf erregt die Gemüter von HundebesitzerInnen und Tierschutzverbänden. Auch in Spandau fühlen sich viele Hundehalter unter Generalverdacht gestellt und zusätzlich durch die Schließung von Auslaufgebieten in Berlin nicht mehr willkommen. „Ich habe im Groben von dem neuen Gesetz gehört. Ich weiß aber nicht genau, was es alles umfasst den Hundeführerschein zu machen und wie zeitintensiv das ist.“, sagt Julia H., die mit ihrem grauen Mischling im Hakenfelder Hundeauslaufgebiet unterwegs ist. „Es besteht keine Notwendigkeit einen Hundeführerschein zu machen. Mein Hund hört sehr gut und da wo es riskant ist, habe ich ihn an der Leine.“ Am Wegrand treffen wir Sabine K. mit ihrem Old English Sheepdog. Auf Nachfrage zweifelt sie an der Umsetzbarkeit der Pläne des Berliner Senats. „Ich denke nicht, dass es umsetzbar ist in Berlin. Es gibt so viele Hunde in Berlin und auch viele Halter, die ihre Hunde gar nicht anmelden“, sagt sie etwas verständnislos.

Schutz vor aggressiven Hunden

Leinenpflicht und Hundeführerschein sollen der Gefahrenabwehr dienen, insbesondere bei aggressiven Hunden. Diese sollen keine Möglichkeit mehr haben, auf Menschen oder andere Vierbeiner loszugehen. Aber das Gesetz zur Leinenpflicht trifft auch friedliche Hunde, die noch nicht negativ aufgefallen sind. „Nein, ich halte es nicht für fair, weil es nicht individuell gesehen wird.“, sagt Julia H. Der Preis des Führerscheins sorgt zusätzlich für Unmut. Dabei sollen Kosten von einmalig 100 plus jährlich 40 Euro entstehen. „Einen Hundeführerschein kann ich mir nicht leisten und damit stehe ich auch nicht allein.“, gibt die Hundebesitzerin Rosita in Hakenfelde zu bedenken.

Kommunikation ist wichtiger als das Gesetz

Im Endeffekt wird sich zeigen, wie effektiv das neue Gesetz sein wird. Kontrollen sind aufgrund der vielen Parks schwer und es mangelt an Personal. Viel wichtiger als ein neues Gesetz ist, dass sich zwischen HundebesitzerInnen und der verantwortlichen Politik nicht weitere Gräben auftun. Es muss weiterhin in Form des "Bello-Dialoges" miteinander über Möglichkeiten und Probleme gesprochen werden. Berlin ist eine haustürfreundliche Stadt und alle Beteiligten sind in der Verantwortung, dass dies auch so bleibt.

Der neue Hundegesetzentwurf des Berliner Senats erhitzt die Gemüter. Der Kommentar von BerlinOnline: "Der Bello-Dialog muss intensiviert werden!"

Auf welche Fragen muss ein/e Hundehalter/in beim Hundeführerschein vorbereitet sein? BerlinOnline hat zehn Beispiele aus dem Multiple-Choice-Test herausgepickt.

08.09.2015 - Demonstration mit Hund am Schlachtensee unter dem Motto: "Hundeverbot hat keine rechtliche Grundlage - Freies Ufer für alle"

Schlacht am Schlachtensee: Ciao, Badende oder Ciao, Bello?

Seit dem 15. März 2015 gelten klare Regeln bezüglich Baden und Hunde an Schlachtensee und Krumme Lanke. Seit Bekanntwerden haben einige HundebesitzerInnen und Medien die Schlacht am Schlachtensee ausgerufen.  mehr

Hundehaltung in der Mietwohnung – Was ist zu beachten?

Eine Wohnung mieten mit einem Hund: Was darf der Vermieter bestimmen?

Wer eine Wohnung mit einem Hund mieten möchte, welcher unter die Kategorie Listenhund fällt, sollte sich vorher beim Vermieter erkundigen.

Viele Haushalte in Deutschland haben mittlerweile einen Hund als zusätzliches Familienmitglied. Daher ist es bei einem Umzug von besonderer Wichtigkeit, dass der fellige Freund in die neue Wohnung mit einzieht.

Insbesondere, da nicht jede Familie oder auch einzelner Hundebesitzer sich ein eigenes Haus bzw. eine Eigentumswohnung leisten kann.

Auf eine Mietwohnung mit Hund und die Erlaubnis des Vermieters, dass sie ihr Haustier auch mitnehmen können, sind die neuen Bewohner deshalb angewiesen. Doch wann genau ist eine Hundehaltung in einer Wohnung untersagt?

Wie die Rechte für Mieter bei einem Hund in der Mietwohnung sind und was generell bei der Hundehaltung in der Mietwohnung beachtet werden muss, erfahren Sie in dem folgenden Ratgeber.

Hunde in der Mietwohnung: Ist ein neues Gesetz auf dem Vormarsch?

Die Hundehaltung in der Mietwohnung ist in der Regel gestattet.

Das Mietrecht ist entscheidend bezüglich der Frage, ob die Hundehaltung in Mietwohnungen gestattet ist. Inwiefern der Vermieter dazu bereit ist, wird meist schon bei der Wohnungssuche klar.

Besonders deutlich steht dies aber in dem jeweiligen Mietvertrag.

Daher sollte dieser sorgsam gelesen werden und der zukünftige Mieter sollte sich gegebenenfalls vorher genauestens informieren.

Auch Ausnahmen oder mündliche Absprachen sollten im Mietvertrag festgehalten werden, damit Sie als Hundebesitzer bei möglichen Diskussionen und Schwierigkeiten im Nachhinein nicht in die Bredouille kommen.

Im Allgemeinen ist in einer Mietwohnung die Hundehaltung nicht untersagt. Gerade bei einem kleineren Hund, welcher ruhig ist und keine Probleme macht, stört es die meisten Vermieter nicht. Wichtig ist es allerdings, dass sich der Hund leise verhält und nicht konstant durch Bellen oder ständiges Jaulen die Nachbarn belästigt. Denn dies kann schnell als Ruhestörung durchgehen.

Ein neues Gesetz oder eine Formularklausel, die eine grundsätzliche Haltung von Hunden in einer Mietwohnung verbietet, wird es jedoch nicht geben. Gemäß des Bundesgerichtshofs (BGH) gab es im Jahr 2013 bereits ein Urteil, das eine solche neue Bestimmung ausschließt.

Am 20.03.2013 trat das Urteil (Az., VIII ZR 168/12) in Kraft, welches wie folgt lautete:

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“ ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

In den meisten Mietverträgen gibt es sogenannte Genehmigungsvorbehalte. Das bedeutet, dass der Vermietet zustimmen muss, dass ein Mieter in einer Mietwohnung mit seinem Hund lebt. Für die Zustimmung gibt es einige Umstände die dabei bedeutend sein können und die Entscheidung beeinflussen.

Wann ist ein Verbot gegen die Hundehaltung in einer Mietwohnung von der Seite des Vermieters möglich?

Eine Wohnung gemeinsam mit dem Hund zu mieten bzw. diese zu beziehen hängt von einigen Kriterien des Vermieters ab. Dieser kann beispielsweise verschiedene Personen befragen und die Interessen der folgenden Personengruppen in die Entscheidung einfließen lassen:

  • Weiter Hausbewohner
  • Unmittelbare Nachbarn
  • Familie und Angehörige des Mieters mit Hund

Sinn und Zweck ist es, dass die Nachbarn oder weiteren Mieter Informationen geben können, ob ein Hund sie stören würde. Wenn der Vierbeiner schon mit in der neuen Wohnung lebt, können die Personengruppen auch Auskunft darüber geben, wie er sich verhält. Ist er laut und bellt andauernd oder tritt er generell ruhig und artig auf? Nach der Auswertung kann der Vermieter eine begründete Entscheidung fällen.

Eine triftige Begründung muss allerdings vorliegen und auch eine angekreidete Ruhestörung ist zu belegen. Ohne weiteres darf ein Verbot nicht für die Hundehaltung in der Mietwohnung nicht erteilt werden.

Wenn Sie eine Wohnung mieten wollen, mit einem Hund bei dem es sich um einen sogenannten Listenhund handelt, umgangssprachlich als Kampfhund bekannt, kann dies schneller vom Vermieter verwehrt werden. Hier muss nicht zwangsläufig der Prozess der Interessenabwägung stattfinden.

Denn laut Mietrecht kann im Mietvertrag von vornherein die Haltung von Kampfhunden in einer Wohnung untersagt werden. Daher sollten sich Besitzer dieser Hundearten ausreichend informieren, ob sie bei einem Umzug in eine neue Wohnung ihren Hund ohne Probleme mitnehmen können.

Folgende Hunderassen fallen in Deutschland unter die Kategorie der Listenhunde:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Bullmastiff
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa Inu

Ein Ausnahmefall bei der Hundehaltung in einer Mietwohnung

Ein Hund in der Mietwohnung kann schwierig werden, wenn es sich um einen sogenannten Listenhund handelt.

Es gibt einige Personen die zwangsläufig auf ihren Hund angewiesen sind. Blindenhunde und Assistenzhunde sind nicht unbedingt selten und unterstützen Herrchen oder Frauchen im Leben.

Diese Hunde sind geschult darin, ihren Besitzern beizustehen und helfend an ihrer Seite zu leben. Dadurch wird der Alltag für die Personen extrem erleichtert.

Aus diesem Grund besteht hier eine Ausnahmesituation, wenn der neue Mieter in eine Wohnung zieht, in der laut Mietvertrag normalerweise keine Hunde gestattet sind. Der Vermieter muss dann für den Assistenzhund die Haltung genehmigen.

In der Regel sind gerade diese Hunde eher ruhig und fallen den Nachbarn nicht durch Bellen oder anderweitigen lautem Geräuschpegel ständig zur Last. Daher gilt in diesen Fällen und auch bei Polizeihunden, dass der Vermieter kein Verbot gegen die Haltung des Hundes in der Wohnung erzwingen kann.

Hundehaltung in der Mietwohnung: Darauf sollten Sie achten!

Schon bei der Wohnungssuche ist es für einen Hundebesitzer essentiell, dass auf die Möglichkeiten zur Tierhaltung geachtet wird. Viele Wohnungsanzeigen weisen schon im Voraus daraufhin, ob es ein tierfreundliches Haus ist oder ob die Hundehaltung für Mieter generell nicht gestattet wird.

Beim Vermieter oder Hauseigentümer sollten Sie sich zudem vorher gut informieren. Auch wenn eine Absprache schon erfolgte, müssen Sie den Mietvertrag genau lesen. Dabei können Sie Formulierungen oder Klauseln zur Tierhaltung im Vertrag sorgsam prüfen. Sind die rechtlichen Bestimmungen tatsächlich wasserdicht? Diese Frage sollten Sie sich stellen und daher den Mietvertrag vollständig lesen.

Bei der Mietwohnung gilt es möglichst auch darauf zu achten, dass der fellige Freund die Möglichkeit zum Auslauf hat. In der Nähe sollten sich bestenfalls ein Park befinden oder Grünflächen zum Gassi gehen.

Andernfalls kann es passieren, dass auch ein ursprünglich sehr ruhiger Hund ungehalten wird und in der neuen Wohnung turbulent und laut ist. Zudem ist es für Sie als Hundebesitzer auch vorteilhaft, wenn Sie ohne längere Fahrtwege schnell spazieren gehen können. Denn mit Ihren Fellkumpanen werden Sie mehrmals am Tag raus müssen. Eine gut gelegene Wohnung bietet daher Vorteile für Sie und die Tiere.

Wie ist die Regelung, wenn die Hundehaltung keine Erwähnung im Mietvertrag findet?

Eine Mietwohnung mit einem Hund zu bekommen, kann teils schwierig sein, wenn dies im Mietvertrag nicht ausführlich beschrieben wird.

Es kann auch der Fall eintreten, dass in Ihrem Mietvertrag keine exakten Klauseln auftauchen, die über die Hundehaltung in der Mietwohnung Auskunft geben. Der vertragsmäßige Gebrauch wird dann von dem Vermieter nicht detailliert aufgeführt und sollte daher noch persönlich besprochen werden.

Sollte lediglich die mündliche Absprache mit dem Hauseigentümer oder Vermieter genügen, lassen Sie es sich sicherheitshalber noch mit einer kurzen Notiz im Vertrag bestätigen, bzw. den Zusatzvermerk per Unterschrift unterzeichnen.

Zudem spielt auch die jeweilige Situation immer eine wichtige Rolle. Je nach Wohnungsart und Anzahl der Zimmer kann es unterschiedliche Ausführungen des Vertrages geben. Bei einer Wohnungsgemeinschaft ist meist ein Hund nicht im Mietvertrag eingeplant. Anders sind die Umstände ebenfalls bei einem Mehrfamilienhaus. Sobald mehrere Parteien in dem Haus leben, kann es eher zu Schwierigkeiten und Diskussionen zwischen den Mietern kommen.

Aus diesem Grund werden in den Fällen wohl eher Ausnahmeregelungen eingehalten und gesonderte Absprachen genutzt, als es bei einem Einfamilienhaus üblich an. Im letzteren ist der Störfaktor von anderen Personen nicht so groß, daher wird es bei einem eigenen Haus weniger Komplikationen geben.

8 Kommentare

Im Mietvertrag steht nichts über Tierhaltung in der Wohnung

Ich bewohne seit mehr als 36 Jahren eine 3-Raum-Wohnung ( II Etage) in einem sog. Plattenbau mit 3 Eingängen zu je 12 Familien. Mein Wohngefühl war in mehr als 30 Jahren ungetrübt.

Durch den Neueinzug einer Familie über uns (III Etage) wurde das radikal anders.

Ursache ist ein vom „Obermieter“ (III Etage) mitgebrachter, sehr lebhafter Hund

Mein bisheriges Wohngefühl ist nun durch den Hund (Jack Russel) erheblich gestört.

Der Vermieter hat dem neuen Mieter diese Hundehaltung gestattet, obwohl 8 von 10

Mietern (vom 1. Eingang) gegen eine Hundehaltung im Mietshaus sind.

Eigentlich habe ich auch nichts gegen brave Hunde und Katzen.

Das Problem ist „nur“ die nervende Geräuschkulisse die der Hund an meiner ungedämmten Zimmerdecke verursacht. Das sporadische Hin-/ Hergerenne, animiertes Gespringe und Gerase des Hundes, nervt mich so sehr, dass ich am verzweifeln bin.

Begleitproblem ist die alte Plattenbauart, diese hat keinen schwimmenden Estrich, also Null-Deckendämmung. Erschwerend kommt hinzu, dass sich durch den in 2010 ausgetauschten Fußbodenbelag (schlechte Qualität) der ursprüngliche Fußboden/Decken/Dämmzustand weiterhin verschlechtert hat. Ein weiterer erheblicher Dämmungsverlust ist es, dass die Neumieter keine Auslegware und keine Teppiche in ihren Räumen verlegen.

Der Vermieter lässt die hier von mir analog vorgetragenen Beschwerden unbeantwortet.

Ich fühle mich genötigt eine andere Wohnung zu suchen.

Können Sie mir einen guten Rat geben?

grundsätzlich bietet sich in einer solchen Situation zunächst das Gespräch mit dem entsprechenden Nachbarn und danach mit dem Vermieter an. Unter Umständen bietet es sich an, ein Lämrprotokoll über die Lärmbelästigungen anzufertigen und dieses dem Vermieter vorzulegen. Weitere Informationen finden Sie unter https://umwelt.bussgeldkatalog.org/laermbelaestigung/. Bei weiteren Fragen kann ein Anwalt beratend tätig werden.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Ich habe eine Frage bezüglich diese Ratgeber.

Das bedeutet das Vermieter darf nicht verboten Hunde in eine Wohnung zu halten?

Meine ich normale Hund.

Wir haben eine Hund gehabt und der ist nun gestorben. Wollen wir eine andere Hund nehmen. Vermieter hat aber abgesagt.

In Mietvertrag steht dass Tierhaltung ist erlaubt.

Für eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen.

tatsächlich ist es so, dass die Hundehaltung nicht generell verboten werden darf. Jedoch muss laut BGH eine „umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen“. Wenn laut Ihrem Mietvertrag die Tierhaltung allerdings erlaubt ist, sollte er im Regelfall nicht einfach ein plötzliches Verbot aussprechen dürfen. Ein Anwalt oder Mieterverbund kann Sie zum weiteren Vorgehen beraten.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

wie schaut es denn aus,wenn Hunde zu Besuch sind. Haben hin und wieder einen Labrador zur Pflege für ein paar Stunden (nicht täglich).Unser

„lieber“Vermieter verbietet jetzt diesen Besuch. Unsere Nachbarin hält auch einen Hund,finde ich echt nicht gerecht und im Mietvertrag ist die Hundehaltung vorher mit dem Vermieter abzuklären also nicht generell verboten (wie man bei meiner Nachbarin ja sieht).Bin jetzt echt unsicher und brauche Rat.

laut einem Urteil des AG Rheine gilt Folgendes (Az.: 4 C 673/03). Grundsätzlich können Besucher einen Hund mitbringen – auch dann, wenn das Halten von Tieren eigentlich untersagt ist. Ein Verbot wäre unter anderem möglich, wenn der Besucherhund eine Gefahr für die anderen Bewohner darstellen würde. Handelt es sich jedoch um einen regelmäßigen Besuch über mehrere Stunden, kann der vorübergehende Aufenthalt unter Umständen untersagt werden. In der Regel muss der Vermieter dann eine entsprechende Begründung vorbringen. Bei weiteren Fragen sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Ich möchte zu meinen Freund ziehen der Vermieter duldet keine Hunde .Habe aber einen golden Retriever.Der Vermieter erlaubt uns das zusammen ziehen nur wenn ich meinen Goldi abgebe zb in guten Händen was kann ich tun. Mein Hund bellt nicht und ist auch so total lieb er hört sehr gut auf Befehle

wie Sie dem obigen Text entnehmen können, gilt grundsätzlich, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam sei. Jedoch muss laut BGH eine „umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen“. In der Regel muss der Vermieter eine triftige Begründung für das Verbot angeben. Weitere Informationen erhalten Sie bei einem Anwalt oder beim Mieterschutzbund.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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In unserem Ratgeber informieren wir über die Regelungen zur Haustierhaltung im Mietrecht. Wir klären, ob ein Haustierverbot zulässig ist, was es zur artgerechten Haltung zu wissen gibt und wir gehen der Frage nach, ob Tierzucht in einer Mietwohnung zulässig ist.

Ist die Katzenhaltung in einer Mietwohnung erlaubt? Was ist dabei zu beachten? Was eine Katze alles benötigt, um ohne Schwierigkeiten als Hauskatze in der Wohnung zu leben, erfahren Sie in dem folgenden Ratgeber. Ebenfalls wird Auskunft darüber gegeben, was das Mietrecht zur Katzenhaltung vorsieht.

BGH kippt generelles Verbot von Hunden in Mietwohnungen

Vermieter dürfen das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht pauschal untersagen. Das hat der Bundesgerichtshof verkündet. Über ein Verbot der Haustiere müsse im Einzelfall entschieden werden.

Katze und Hund: Entscheidung über Haustierhaltung vom Bundesgerichtshof

Karlsruhe - Diese Entscheidung dürfte viele Besitzer von Haustieren freuen: Vermieter dürfen nicht generell verbieten, in Mietwohnungen Hunde und Katzen zu halten. Derartige Klauseln in Mietverträgen stellen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam (Az. VIII ZR 168/12). Erforderlich sei vielmehr eine Abwägung der Interessen im Einzelfall.

Die Richter gaben der Klage eines Mieters aus Gelsenkirchen statt. In den Vorinstanzen hatte das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer für den Vermieter entschieden, das Landgericht Essen für den Mieter. Er wollte in seiner Wohnung einen kleinen Mischlingshund halten, was laut Mietvertrag nicht erlaubt war. Diese Klausel sei unwirksam, entschied der BGH. "Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenslagen verbietet."

Die Unwirksamkeit des generellen Verbots führe jedoch nicht dazu, "dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann", stellte der achte Zivilsenat des BGH klar. Vielmehr müsse eine "umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen".

Experten gehen von Tausenden ähnlichen Fällen in Deutschland aus. Hunde und Katzen sind nach Angaben des Hauseigentümerverbands Haus & Grund ein häufiger Anlass für Streit zwischen Mietern und Vermietern.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) wertete die BGH-Entscheidung als "ein gutes und gerechtes Urteil": "Es ist letztlich kein Grund ersichtlich, warum Mieter nicht einen kleinen Hund halten dürfen, wenn der niemanden im Haus stört und sich kein Nachbar beschwert", sagte DMB-Direktor Lukas Siebenkotten.

Urteil des BGH zur Hunde- und Katzenhaltung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Ein generelles Haustierverbot ist in Mietverträgen nicht zulässig. Aber was heißt das konkret für Mieter, die sich gern einen Hund oder eine Katze anschaffen wollen? Haben etwa Mieter mit entsprechenden Allergien das Recht, in einem tierfreien Haus zu leben? Immonet hat mit Rechtsexpertin Ricarda Breiholdt gesprochen und sich das Urteil erklären lassen.

Mehr Tipps

Immonet: Nach der Entscheidung des BGH können Vermieter die Tierhaltung nur noch nach einer individuellen Einzelfallprüfung verbieten und auch nur dann, wenn die Störfaktoren überwiegen. Muss der Vermieter auflisten bzw. belegen, welche Störfaktoren dagegensprechen?

Ricarda Breiholdt: Richtig ist, dass der Vermieter künftig sachliche Argumente vorbringen muss, um die vom Mieter gewünschte Katzen- oder Hundehaltung zu untersagen. Dabei betont der BGH ausdrücklich, dass ein im Mietvertrag vorformuliertes Verbot von Katzen- und Hundehaltung bzw. der Tierhaltung insgesamt – also auch unter Berücksichtigung der Kleintiere – nicht zulässig ist. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der Hausbewohner und Nachbarn erforderlich. Pauschale Erwägungen und Lebenserfahrung genügen nicht als Begründung, der Vermieter muss die konkreten Störfaktoren, die gegen eine Katzen- oder Hundehaltung sprechen, darlegen und begründen.

Wenn sich die Tierhaltung nicht nachteilig auf andere Mieter auswirkt, muss der Vermieter dann der Tierhaltung zustimmen? Oder gibt es noch andere Wege, die Tierhaltung zu verbieten?

Breiholdt: Berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn sind nur ein Aspekt der Abwägung. Größe, Zustand und Lage der Wohnung oder des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, spielen in einer umfassenden Interessenabwägung ebenfalls eine Rolle. Ebenso zählen Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, die persönlichen Verhältnisse, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie die besonderen Bedürfnisse des Mieters. So können zum Beispiel die drohende Verschmutzung sowie eine übermäßige Abnutzung des Mietobjekts Gründe sein, die Tierhaltung zu verbieten. Allerdings genügt auch hier nicht die allgemeine Lebenserfahrung, dass Hunde und Katzen Schmutz verursachen können oder sich Böden und Wände generell schneller abnutzen. Vielmehr muss der Vermieter darlegen, dass und in welcher Weise die Wohnung oder gegebenenfalls das Treppenhaus durch die Tierhaltung konkret (und dies ist wichtig) überhöht abgenutzt wird.

Was passiert, wenn sich Vermieter und Mieter uneinig darüber sind, was Störfaktoren sind bzw. unterschiedlicher Meinung sind, wie sehr das Tier Nachbarn stören würde?

Breiholdt: Ein solcher Fall endet in aller Regel vor Gericht. Je nach mietvertraglicher Ausgestaltung ist eine Klage des Mieters auf Zustimmung zur Tierhaltung erforderlich oder aber der Vermieter erhebt eine Beseitigungs- und Unterlassungsklage gegen seinen Mieter. Dabei liegt die Entscheidung beim Richter, der stets im Einzelfall alle vorgetragenen Kriterien abwägt.

Wie gehe ich am besten vor, wenn ich meinen Vermieter auffordern will, eine Einzelfallentscheidung zu treffen?

Breiholdt: Wichtig ist zunächst, den Mietvertrag anzuschauen. So gilt die Entscheidung des BGH nur für formularvertragliche Regelungen, nicht hingegen für ein individuell vereinbartes Hunde- oder Katzenverbot. In aller Regel jedoch sollte der Mieter an seinen Vermieter oder den beauftragten Verwalter herantreten und um die Zustimmung bitten sowie gegebenenfalls auch schon seine Beweggründe darlegen.

Gibt es Fälle, in denen es sich erst gar nicht lohnt, den Vermieter um Erlaubnis zu fragen? Zum Beispiel, wenn ich einen Hund habe, der viel bellt oder ich Besitzer einer Dogge bin?

Breiholdt: Die Praxis zeigt, dass es bei den eher „problematischen“ Tieren in aller Regel zu erheblichen Auseinandersetzungen nicht nur im Vermieter-Mieter-Verhältnis kommt, sondern vor allem auch zwischen den Hausbewohnern. Die Tierhaltung mag zwar zeitweise gut gehen, dies kann sich aber schnell ändern, wenn andere Hausbewohner hinzukommen, die sich durch das Gebelle oder aggressive Verhalten des Tieres gestört fühlen bzw. verängstigt sind. Dabei kann auch die Größe des Tieres eine nicht unerhebliche Rolle spielen. In dem vom BGH entschiedenen Fall handelte es sich um einen kleinen, nur etwa 20 cm schulterhohen Malteser-Mischling. Damit ist zwar grundsätzlich die Haltung einer Dogge in einer Wohnung nicht ausgeschlossen. Hier wird jedoch im Einzelfall entschieden, wozu auch die Frage der artgerechten Haltung gehören kann oder eine Gefährdung bzw. Belästigung der Nachbarn durch Anspringen, Allergien oder ständiges Bellen.

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Mietrecht & Haustiere: Ist die Tierhaltung in der Mietwohnung generell erlaubt?

Haustiere in der Mietwohnung

Laut Mietrecht gehören Haustiere wie Katzen und Hunde nicht zu den Kleintieren.

Der Hund ist angeblich der beste Freund des Menschen. Da liegt es doch eigentlich nahe, dass sie auch zusammen wohnen. Die Freundschaft beider Spezies hat eine lange Geschichte. Bis aus dem Wolf der heutige Hund wurde, dauerte es aber viele Tausend Jahre. Wissenschaftler vermuten, dass die Annäherung zwischen Mensch und Wolf bereits vor 12.000 Jahren begann.

Die Tiere hielten sich damals vermehrt in der Nähe von Lagerstätten auf und lebten weitgehend von den Abfällen der Zweibeiner. Über die Jahrhunderte veränderte sich dann der Wolf in Biologie sowie Verhaltensweise und entwickelten sich zu den treuen Begleiter von heute.

Aber auch das Zusammenleben von Menschen und Katzen ist geschichtsträchtig. Archäologische Ausgrabungen bestätigen, dass die Samtpfoten seit über 9.000 Jahren mit uns zusammenleben. Bei den Ägyptern wurden Katzen verehrt und noch heute scheint in so manchem Stubentiger eine Gottheit zu leben.

Die Wohngemeinschaft von Mensch und Tier hat also historische Wurzeln. Dennoch ist es heute häufig ein Streitthema, ob Haustiere in der Wohnung gestattet sind. Eigentümer befürchten Schäden an der Mietsache und Nachbarn eine Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität. Mieter plagt eine herbe Enttäuschung, wenn der Vierbeiner Hausverbot erhält.

Im nachfolgenden Ratgeber informieren wir Sie zum Thema Haustierhaltung im Mietrecht. Wir klären, ob ein Haustierverbot im Mietvertrag zulässig ist und was es zur artgerechten Haltung zu wissen gibt. Außerdem gehen wir der Frage nach, inwieweit Tierzucht in den gemieteten vier Wänden möglich ist.

Die Tierhaltung in der Mietwohnung bedarf häufig der Zustimmung durch den Vermieter.

Der Mietvertrag entscheidet: Haustiere bedürfen häufig der Zustimmung

Weitgehend ausgespart wird das Thema Tierhaltung im Mietrecht. Haustiere werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht erwähnt und daher lässt sich dazu nichts Konkretes finden.

Demnach kann ein Mieter sich nicht auf einen einzelnen Paragrafen berufen, wenn es zu Streitigkeiten über die Haustierhaltung in der Mietwohnung kommt.

Lücken, die der Gesetzgeber im Mietrecht gelassen hat, müssen im Mietvertrag geregelt werden. Tierhaltung stellt dabei ein Thema dar, über welches Mieter und Vermieter sich einigen müssen. Sollten Sie sich also unsicher sein, ob Sie ein Haustier in der Wohnung halten dürfen, empfiehlt sich zunächst ein Blick in das Vertragsdokument. In der Regel findet sich eine Klausel, welche die Fragestellung klärt.

Existiert allerdings keine Klausel über Haustiere im Mietvertrag, bedeutet dies nicht, dass die Haltung uneingeschränkt verboten oder erlaubt ist. In der laufenden Rechtsprechung wurde bereits häufig zum Thema entschieden. Daraus lassen sich grundlegende Rechte und Pflichten von Mieter sowie Vermieter ableiten.

Zunächst ist allerdings festzuhalten, dass der Mieter verpflichtet ist, die Mietsache nur vertragsgemäß zu gebrauchen. Üblicherweise stellt „Wohnen“ den Zweck der Anmietung dar. Folglich ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, die Nutzung der Mietsache als Lager oder als Geschäftsräume nicht zulässig und kann nach einer Abmahnung sogar zur Kündigung führen.

Mieter brauchen für Kleintiere keine Erlaubnis – für Papageien allerdings schon.

Darf ein Vermieter gemäß Mietrecht Haustiere verbieten?

Die Antwort auf diese Frage kann, wie so oft, kein einfaches „Ja“ oder „Nein“ sein. Zunächst ist festzuhalten, dass solange der vertragsgemäße Gebrauch und eine übliche Nutzung vorliegen, der Eigentümer eigentlich nichts gegen eine Wohnung mit Haustier haben dürfte. Auf der anderen Seite bewohnen Sie als Mieter sein Eigentum und somit steht ihm auch das Recht zu, dieses zu schützen.

Hat der Vermieter Bedenken, dass die Tiere den häuslichen Frieden stören könnten, kann er der Tierhaltung gemäß Mietrecht durchaus widersprechen. Reine Willkür darf er allerdings nicht walten lassen, denn es obliegt ihm, das Für und Wider je Einzelfall abzuwägen.

Unstrittig, und durch verschiedene Urteile bestätigt, ist, dass die Haltung von Kleintieren einen vertragsgemäßen Mietgebrauch darstellen. Der Vermieter muss in der Mietwohnung solche Haustiere dulden – insbesondere dann, wenn diese in geschlossenen Behältnissen wie Käfigen, Terrarien oder Aquarien gehalten werden.

Dadurch, dass die Tiere nicht frei in der Wohnung herumlaufen, ist gewährleistet, dass Nachbarn nicht von ihnen gestört werden bzw. es zur Schädigung der Mietsache kommt. Problematisch wird es im Mietrecht in puncto Haustiere allerdings, wenn die Kleintiere in einer unüblich hohen Zahl gehalten werden. Auch eine Wohnung mit zooähnlicher Tierhaltung widerspricht einem vertragsgemäßen Gebrauch.

Das Amtsgericht München entschied, dass eine fristlose Kündigung wegen zooähnlicher Tierhaltung nach ignorierter Abmahnung gerechtfertigt ist, auch wenn der Vermieter die Haltung eines Hundes gestattet. Im konkreten Fall bewohnte eine Vielzahl anderer Tiere die Mietsache. Heimisch waren drei Schweine, Kaninchen und Meerschweinchen, Schildkröten sowie Vögel (AG München, Urteil vom 18.12.1998, Az.: 462 C 27294-98).

Recht: Welche Kleintiere sind im Mietrecht erlaubt?

Wenn von Kleintieren die Rede ist, sind grundsätzlich Nager wie Hamster, Chinchillas, Kaninchen, Rennmäuse oder Meerschweinchen gemeint. Auf Schildkröten, Zierfische und Vögel wie Wellensittiche oder Kanarienvögel trifft der Begriff ebenfalls zu. Katzen und Hunde gelten allerdings nicht als Kleintiere. Eine zustimmungsfreie Haltung ist also nicht gegeben.

Selbst gegen Ratten sollte nach gegenwärtiger Rechtslage nichts sprechen. Zwar gab es Anfang der 90er Jahre ein Urteil, in dem die Haltung aufgrund möglicher Ekelgefühle der Mitmieter untersagt wurde, allerdings scheint dieses mittlerweile überholt zu sein. So widersprach 1999 das Amtsgericht Brückeburg in einem ähnlich gearteten Fall der Forderung nach Beseitigung einer Schlange aufgrund bloßer Ekelgefühle (AG Brückeburg, Urteil vom 12. 10.1999 NZM 2000,238).

Maßgeblich für das Urteil war aber auch, dass die Schlange in einem Terrarium gehalten wurde und es sich nicht um eine Gift- bzw. Würgeschlange handelte. Demnach ging von dem Tier auch keine größere Gefahr aus.

Haustierhaltung: Die Regelungen im Mietrecht über Haustiere fußen häufig auf Richtersprüchen.

Mietrecht und Tierhaltung: Was ist mit Hund und Katze?

Hunde und Katzen sind keine Kleintiere. Daher sind sie in der Wohnung als Haustiere nicht automatisch erlaubt. In der Regel bedarf es der Zustimmung durch den Eigentümer. Diesem steht somit ein Prüfungsrecht zu. Er ist also frei in der Entscheidung, ob er der Haltung zustimmt oder nicht. Er darf allerdings einer Mietwohnung mit Haustieren wie Hunden oder Katzen nicht generell widersprechen. Vielmehr obliegt ihm die Pflicht, den Sachverhalt je Einzelfall zu prüfen.

Gibt es keine gewichtigen Gründe, welche gegen die Haltung sprechen, muss der Vermieter gemäß Mietrecht die Haustiere tolerieren und seine Zustimmung geben. Diese muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Auch eine mündliche Zusage ist gültig. Selbst eine stillschweigende Duldung über einen längeren Zeitraum gilt juristisch als Zustimmung. Grundlos kann diese dann auch nicht mehr zurückgenommen werden.

Möglich sind auch Auflagen, an die sich ein Mieter halten muss, wenn er einen Hund oder eine Katze halten möchte. Es ist beispielsweise statthaft, zu verlangen, dass das Tier kastriert oder eine maximale Anzahl von Haustieren festgelegt wird.

Kampfhunde dürfen abgelehnt werden

Für sogenannte Kampfhunde müssen Vermieter gemäß Mietrecht keine Erlaubnis zur Haltung geben. Sie dürfen dieser also widersprechen. Es ist ebenfalls zulässig, eine fristlose Kündigung auszusprechen, wenn nach erfolgter Abmahnung das Tier nicht aus dem Mietshaus entfernt worden ist. Voraussetzung ist, dass andere Mieter durch das Tier bereits belästigt worden sind, sie sich aufgrund des Verhaltens des Hundes gefährdet fühlen oder eine Gefährdung von Kindern besteht.

Der Begriff Kampfhund ist nicht auf bestimmte Rassen beschränkt. Gemeint sind aber Tiere, die aufgrund von Zucht und Erziehung verstärkt zu aggressivem Verhalten neigen und somit ein gewisses Maß an Gefährlichkeit mitbringen. Es gibt allerdings Rassen, welchen die Bezeichnung „Kampfhund“ üblicherweise zugesprochen wird.

Sogenannte Kampfhund-Rassen (Auswahl)

  • Pit-Bull
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Tosa Inu
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napolitano
  • Mastiff

Die Einstufung der Tiere ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Häufig gibt es aber die Möglichkeit, mit einem Wesenstest die Unbedenklichkeit nachzuweisen.

Sonderfälle bei Hunden

Ist eine Person auf z. B. einen Blindenhund angewiesen, darf der Eigentümer die Haltung nicht einfach untersagen. Selbst wenn im Mietvertrag die Haustierhaltung rechtskräftig verboten wurde, wiegt das Interesse des Mieters höher.

Yorkshire Terrier können unter Umständen sogar ohne Zustimmung des Vermieters in den eigenen vier Wänden aufgenommen werden. Es ergingen bereits mehrere Urteile, in denen Tiere dieser Rasse eher als Kleintier betrachtet worden sind. Die allgemeine Tenor ist, dass diese Hundeart ungefährlich ist und die Nachbarschaft nicht über die Maße stört.

Ein Haustierverbot im Mietvertrag ist nicht zulässig. Kampfhunde können aber abgelehnt werden.

Kann der Vermieter die Erlaubnis zur Haustierhaltung in der Mietwohnung widerrufen?

Hat ein Eigentümer den Personen, die eine Wohnung bei ihm mieten, Haustiere erlaubt, muss er Hund, Katze und Co. tolerieren. Werden weder die Mietsache erheblich beschädigt oder die Nachbarn durch ein Tier gestört – gibt es also keinen vernünftigen Grund – kann er seine Erlaubnis nicht zurückziehen.

Anders verhält es sich aber, wenn der Hausfrieden gestört wird, weil der Hund ununterbrochen bellt, die Nachbarn belästigt oder beißt. Auch wenn die Wohnung durch ein Tier sehr in Mitleidenschaft gezogen wird, kann der Vermieter verlangen, dass ein Haustier wieder abgeschafft wird. Er ist dazu berechtigt, dieses per Abmahnung mit angemessener Frist zu fordern. Aus Beweisgründen empfiehlt sich dafür die Schriftform.

Kommt der Mieter diesem Verlangen nicht nach, kann ihm sogar fristlos gekündigt werden.

Dürfen gemäß Mietrecht Haustiere im Mietvertrag generell verboten werden?

Ein generelles Haustierverbot für eine Mietwohnung mit Haustieren ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Haltung von Hund und Katze kann zwar widersprochen werden, allerdings sind ungefährliche Kleintiere immer erlaubt. Ein Totalverbot in Sachen Tierhaltung im Mietvertrag ist demnach unwirksam. Gleiches gilt, wenn Hunde und Katzen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dem Vermieter steht zwar ein Prüfungsrecht zu, aber er darf es nicht von vornherein verneinen.

Einen Spezialfall bilden Individualvereinbarungen, bei denen Mieter und Vermieter ausdrücklich das Thema „Tierhaltung in der Wohnung“ besprochen haben. Wurden auf diese Weise Haustiere verboten und der Mietvertrag wohlwissentlich vom Mieter unterzeichnet, ist die Untersagung rechtswirksam. Kleintiere bleiben allerdings weiterhin erlaubt. Im Zweifel sollte ein Anwalt diese Vereinbarung auf Wirksamkeit prüfen.

Mietrecht: In Sachen Haustiere gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz

Tierhaltung: Laut Mietrecht brauchen Mieter für Kleintiere keine Zustimmung. Yorkshire Terrirer gehören u. U. dazu.

Vermieter dürfen nicht grundlos bzw. willkürlich das Halten von Haustieren verneinen. Insbesondere dann nicht, wenn sie bereits anderen Mietern im selben Wohnkomplex die Erlaubnis für ein ähnliches Tier gegeben haben. Auch eine stillschweigende Duldung durch den Vermieter kann hier als Zustimmung gewertet werden.

Ein Verhalten, in dem der Vermieter nur Einzelnen die Tierhaltung in der Wohnung erlaubt, gilt auch im Mietrecht als diskriminierend. Die Betonung liegt allerdings auf dem Begriff „grundlos“.

Sollte es erhebliche Anlässe geben, die ein „Nein“ rechtfertigen, ist dies zulässig. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn die angemietete Wohnung zu klein wäre und es durch ein Tier eine Art Überbelegung kommen würde.

Auch wenn eine artgerechte Haltung in den Räumlichkeiten nicht möglich ist, darf der Vermieter die Bitte verneinen.

Eine Erlaubnis kann ebenfalls dann verweigert werden, wenn bekannt ist, dass der Mieter Tiere quält. Schwieriger ist der Fall, wenn einer der Nachbarn eine Tierhaarallergie hat. Grundsätzlich gilt, dass alle Tiere vor Einzug des Allergikers Bestandsschutz genießen. Wurde allerdings einem Mieter bei Einzug Katzen- bzw. Hundefreiheit zugesichert, kann die Haltung entsprechender Haustiere untersagt sein.

Zu beachten ist, dass die Zustimmung zu einer Katze im Sinne der Gleichartigkeit noch keine Zustimmung zu einem Hund bedeutet. Der Eigentümer ist daher durchaus berechtigt, das Gesuch nach Hundehaltung eines Mieters abzulehnen, denn eine Katze ist kein Hund.

Welche Einschränkungen gibt es bei einer Eigentumswohnung bezüglich der Tierhaltung?

Konfliktbehaftet ist auch die Tierhaltung in einer Wohnungseigentumsanlage. Mittels Vereinbarungen oder Beschlüsse können sich aber die Eigentümer auf eine gemeinschaftliche Handhabung in Sachen Haustiere einigen. Hierbei ist insbesondere die Hausordnung in puncto Mietrecht zum Thema „Haustiere“ maßgebend.

Mittels Hausordnung ließe sich somit die Tierhaltung einschränken. Ein Totalverbot bleibt aber auch hier ausgeschlossen und würde grundsätzlich als sittenwidrig verworfen werden, da auch Kleintiere untersagt wären. Entscheidend ist also auch die Frage, inwieweit ein Tier belästigend oder schädigend wirkt.

Im Mietrecht werden Haustiere nicht explizit erwähnt. Wohnungen mit Tierhaltungen sind daher häufig ein Streitthema.

Die Auflage von Maulkorb- bzw. Leinenzwang auf dem gemeinschaftlich genutzten Gelände ist aber zulässig. Es ist auch möglich, die Haustierhaltung von der Genehmigung des Verwalters abhängig zu machen. Nur wenn entsprechende Gründe vorliegen, darf er diese untersagen.

Per Mehrheitsbeschluss kann aber die Haltung gefährlicher Tiere wie Giftschlangen oder Skorpione verboten werden. Auch die Limitierung von Haustieren kann rechtens sein.

Es gibt beispielsweise viele Wohnungseigentumsanlagen, in denen je Wohnung nur zwei Katzen zulässig sind. Auch der Auslauf der Tiere kann beschränkt werden.

So besteht beispielsweise kein Recht darauf, dass eine Katze als „Freigänger“ die Gemeinschaftsanlage nutzen darf. Die Anbringung von Katzennetzen auf dem Balkon kann ebenfalls vorgeschrieben werden. Hierbei kommt es aber mitunter auf den Einzelfall an.

Tierzucht: Wenn es über die Haltung vom Haustier in der Wohnung hinausgeht

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, Tiere in einer Mietwohnung zu züchten. Der Mieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Mietsache lediglich vertragsgemäß zu nutzen. Die Tierzucht sprengt allerdings diesen vertraglich abgesteckten Rahmen.

Erfährt ein Vermieter davon, dass einer seiner Mieter unerlaubt in seinem Eigentum Tiere züchtet, kann er diesen gemäß Mietrecht abmahnen. Unterlässt dieser dennoch nicht die Tierzucht, kann ihm gekündigt werden. Hinzukommt, dass Züchter gemäß der Gesetze zum Tierschutz durch die Behörden zugelassen sein müssen. Ihre Eignung ist nachzuweisen. Eine artgerechte Haltung wird in einer Wohnung allerdings nie vollkommen gegeben sein, weshalb die Tierzucht in der Mietwohnung in der Regel nicht zulässig sein dürfte.

Animal Hoarding: Wenn Haustiere in Mietwohnungen gehortet werden

Das Mietrecht setzt für Haustiere in ihrer Anzahl zwar keine konkreten Grenzen, aber der vertragsmäßige Gebrauch ist stets verpflichtend. Dieser besteht in einer üblichen Nutzung. Steigt die Menge der Haustiere stark über das normale Maß auf begrenztem Raum hinaus, dann ist dies ein Verstoß gegen den Mietvertrag.

Extremfälle stellen sogenannte Tierhorter dar. Diese halten eine Vielzahl von Tieren auf engstem Raum. Ignoriert werden dabei die Mindestanforderungen an Raum, Nahrung, Hygiene oder gesundheitliche Vorsorge. Ursächlich ist in der Regel eine psychische Störung. Da die betroffenen Personen meist selbst nicht die Mängel erkennen, sind es häufig Eigentümer oder Nachbarn, die solches Verhalten zur Anzeige bringen.

Auch Gerichte mussten bereits entscheiden, ob zu viele Tiere in der Wohnung untergebracht worden sind. Im konkreten Fall wurden fünf Chinchillas in einer Dreizimmerwohnung gehalten. Die Tiere waren allerdings sauber und lebten in Käfigen. Das Amtsgericht Hanau entschied daher zugunsten des Mieters, da die Haltung der Kleintiere artgerecht war (AG Hanau, Urteil vom 18. Februar 2000, Az: 90 C 1294/99 – 90, 90 C 1294/99).

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Was sagt das Mietrecht zur Hundehaltung in Mietwohnungen? Ist es erlaubt oder kann es vom Vermieter generell verboten werden? Was bei der Haltung von einem Hund in der Wohnung und zumeist in einem Mehrfamilienhaus zu beachten ist, erklärt Ihnen der folgende Ratgeber.

Wildschweine gelten als gefährlich und aggressiv. Doch eigentlich sind sie friedsame Tiere, die erst durch den Menschen beunruhigt werden. Falls Sie einem Tier begegnen, ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und es nicht anzugreifen. Zudem gibt es zahlreiche Gesetze, die beispielsweise Haus- und Gartenbesitzer beachten müssen, wenn sie den unliebsamen Nachbarn in ihrem Garten sehen.

Artgerechte Tierhaltung wird immer wichtiger in einer Gesellschaft, die mehr und mehr darüber informiert wird, woher ihre tierischen Lebensmittel kommen. Dieser Ratgeber gibt einen umfassenden Überblick zum Thema, erklärt, wieso Bio-Tierhaltung nach unterschiedlichen Maßstäben gemessen wird und wirft Licht auf die Begriffe der Bio-Tierhaltung und -Kennzeichnung.

Ist die Katzenhaltung in einer Mietwohnung erlaubt? Was ist dabei zu beachten? Was eine Katze alles benötigt, um ohne Schwierigkeiten als Hauskatze in der Wohnung zu leben, erfahren Sie in dem folgenden Ratgeber. Ebenfalls wird Auskunft darüber gegeben, was das Mietrecht zur Katzenhaltung vorsieht.

Hunde in mietwohnung neues gesetz 2016

Beachten Sie auch den im Impressum erklärten Haftungsausschluss!

Zur Haftung des Tierverantwortlichen:

zur Haltung von Tieren:

bezüglich unerlaubter Hundehaltung:

Mietrecht: Tierhaltung in der Wohnung

2. Vertragliche Erlaubnis der Tierhaltung

3. Vertragliches Tierhaltungsverbot

4. Vertragliches Zustimmungserfordernis (Prüfungsrecht des Vermieters)

- Regionale und bundesweite Tätigkeit -

* Vertragsrecht * Arbeitsrecht * Gewerberecht * Handwerksrecht *

* Verkehrsrecht * Schadensersatzrecht * Versicherungsrecht *

* Reiserecht * Sportrecht (Fußball- und Radsport, Sportstudio) *

* Immissionsschutzrecht (insbesondere das Thema "Lärm") *

* Schifffahrtsrecht (Freizeit- und Berufsschifffahrt) *

5. Schweigen des Mietvertrages zur Tierhaltung

6. Tierhaltung trotz Verbot

7. Haltung von Kleintieren

7.1. Haltung von Zierfischen und Käfigkleintieren (ungefährliche Kleintiere)

So sind Ratten zwar Kleintiere, sie können aber Ekelgefühle bei den Nachbarn auslösen und daher kann aus diesem Grund deren Haltung verboten werden (siehe Landgericht Essen, Aktenzeichen 1 S 497/90).

7.2. Haltung von Schlangen, Vogelspinnen, Skorpionen und anderen exotischen Kleintieren

Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm

Tierhaltung in der Wohnung

8. Grundsatz der Gleichbehandlung - Grundsatz der Gleichartigkeit

9. Durch Tierhaltung erfolgte Abnutzung der Wohnung

Es gibt Tage, da wünscht ich,

10. Spezielles zur Katzenhaltung

Die Zimmertür wird ausgehängt und an passender Stelle, zum Beispiel im Keller sicher und trocken gelagert. Statt der Tür dann eine billigere beschaffen und einbauen. In diese Tür kann man, da sie einem selber und nicht dem Vermieter gehört, so viele Löcher sägen wie man will. Beim Auszug werden die Türen dann einfach wieder ausgetauscht.

10.2. Mieter hat Katzenallergie

10.6. Gestaltung der Katzenhaltung durch Hausordnung

10.7. Freigang für Katzen kann Probleme mit sich bringen

10.7.4. Gefahren für Katzen beim Freigang?

10.7.5. Kastrationspflicht für Katzen, denen Freigang gewährt wird

sowohl regional als auch bundesweit tätig!

oder einer Großstadt Ihr Zuhause oder Ihre Arbeit haben oder

dort einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen.

10.8. Die Haftung des Katzenhalters für von der Katze verursachte Schäden

(Animal Hoarding) - Tierasyl (Tierheim)

Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach befand in seinem in WuM 1991, 341 veröffentlichten Urteil, dass eine Zwei-Zimmer-Wohnung für die Haltung einer Dogge zu klein ist.

Alle meine Tiere

Neunteilige Fernsehserie aus

den Jahren 1962 bis 1963

Folge 2 - Das Picknick

Mit Gustav Knuth, Tilly Lauenstein,

Sabine Sinjen, Volker Lechtenbrink,

Käte Jaenicke u.a.

13. Besucher des Mieters bringt Hund mit (Besuchshund)

* Personen dürfen weder körperlich noch psychisch verletzt werden.

* Fremdes Eigentum darf nicht beschädigt werden.

* Hunde dürfen auf keinen Fall im Haus ihre Verdauungsendprodukte hinterlassen.

* Für den Fall der Fälle ist vorsorglich ein Kotentsorgungsbeutel mit sich zu führen und zu benutzen.

* Der Hund ist außerhalb der Wohnung an der Leine zu führen.

* Ist der Hund bissig, darf er nur mit einem Maulkorb ausgeführt werden.

* Der Hund ist dahingehend zu steuern, dass Lärmbeeinträchtigungen vermieden werden.

Bereits der nachhaltige Verstoß gegen einen der vorstehend bezeichneten Punkte dürfte die Berechtigung zum Besuch des Hundes entfallen lassen.

14. Leinenzwang für Hunde im Mietshaus und auf der Wohnanlage?

15. Unzumutbarkeit der Tierhaltung

* wenn dieser heftig und häufig bellt (Lärmbelästigung),

* wenn dieser andere Hausbewohner immer wieder verbellt und damit ängstigt (personenbezogene

* wenn er diese immer mal wieder anspringt und damit ängstigt (personenbezogene Belästigung),

* wenn er andere Hunde aggressiv angeht (tierbezogene Belästigung),

* wenn er gegenüber Menschen bissig ist (personenbezogee Belästigung),

wird der Hauseigentümer vom Hund des Mieters gebissen, so rechtfertigt dieser einmalige

Hundebiss weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dies

gilt jedenfalls dann, wenn eine gezielte Schädigungsabsicht des Mieters nicht nachgewiesen

werden kann (Amtsgericht Nürnberg, Aktenzeichen 26 C 4676/93),

* wenn er im Hausflur des öfteren kotet (allgemeine Belästigung),

gelegentliche Verschmutzungen des Treppenhauses durch den Hund des Mieters stellen aber

keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar (Amtsgericht Reichenbach WuM 1994,

* wenn durch die Haltung ein unter Hundehaarallergie leidender Mieter durch von dem Hund

ausgehende Haar-Emissionen belästigt wird (personenbezogene Belästigung),

ihm bezüglich der Tierhaltung im Hause Hundefreiheit zugesichert war

bzw. bei seinem Einzug ein absolutes Tierhaltungsverbot (Hund und Katze)

* wenn es sich bei ihm um einen Kampfhund handelt, auch wenn er in der Vergangenheit (noch) nicht

auffällig geworden ist, denn es kommt auf das Gefährdungs- und Ängstigungspotential an

(potentielle Belästigungsgefahr). Wegen der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens kann

nämlich nie ganz ausgeschlossen werden, dass von dem Hund Gefährdungen und Belästigungen

für die Nachbarn des Mieters und anderer Bewohner im Haus ausgehen.

Zu bedenken ist auch die künftige Vermietbarkeit der Wohnungen im Haus. Soll eine frei

gewordene Wohnung wieder vermietet werden, kann sich ein Kampfhund im Haus als gewichtiges

Vermietungshindernis erweisen. Manch ein Mietinteressent winkt entsetzt ab, wenn er hört,

dass er Gefahr läuft, im Haus auf einen Kampfhund zu treffen.

* wenn durch die Haltung ein unter Katzenhaarallergie leidender Mieter durch von der Katze

ausgehende Haar-Emissionen belästigt wird (personenbezogene Belästigung),

ihm bezüglich der Tierhaltung im Hause Katzenfreiheit zugesichert war beziehungsweise

bei seinem Einzug ein absolutes Tierhaltungsverbot (Hund und Katze) galt,

* wenn diese Junge bekommt und sich hierdurch andere Mieter belästigt fühlen

* wenn mehr als zwei Katzen in der Wohnung gehalten werden (Tierüberbelegung und damit

Überschreitung des Wohngebrauchs),

* wenn die Katze auf ihren Freigängen Vogelnester plündert (allgemeine Belästigung).

16. Mietminderung wegen unzuträglicher Hundehaltung

- Geruchsbelästigung durch Hundekot -

folgende Bestimmung in der mietvertraglichen Hausordnung:

17. Rechtskräftiges Urteil, die Hundehaltung zu unterlassen

18. Die Haftung des Hundehalters für von dem Hund verursachte Schäden

18.2. Die Haftung des Hundehalters aus dem Wohnungsmietvertrag

Einem Mieter, der in einem Drei-Zimmer-Loft wohnte, war durch Individualvereinbarung gestattet, einen Hund in der Wohnung zu halten. Bei dem Hund handelte es sich um einen Labrador. Der Hund hinterließ überall Spuren im Parkettfußboden, mit Ausnahme der Stellen, an denen sich Möbel befanden. Beim Auszug des Mieters, der nur 11 Monate die Wohnung inne hatte, beauftragte die Hausverwaltung der Vermieterin einen Fachbetrieb, die auf dem Parkett befindlichen Kratzer zu beseitigen. Der Mieter wurde wegen der Bezahlung der Kosten (4.863 EUR) in Anspruch genommen, jedoch wurde die Angelegenheit gerichtsstreitig. In der ersten Instanz befand das Amtsgericht Koblenz (Urteil vom 20.12.2013, Aktenzeichen 162 C 939/13), dass die Kratzer, die durch das normale Herumlaufen des Hundes entstanden waren, sich im Rahmen des vertraglich vereinbarten Gebrauchs der Mietsache bewegt hätten, was zur Folge hatte, dass die Klage der Vermieterin abgewiesen wurde.

19. Für Neumieter unzumutbare Nachwirkungen der vorangegangenen Tierhaltung

Rechtsanwalt Friedrich Ramm

Sehr geehrter Herr Mustermann!

1. Sie haben es unterlassen, unverzüglich meine Genehmigung für die Haltung des Schäferhundes

einzuholen. Dies ist ein Verstoß gegen den Mietvertrag. Sie betreiben unerlaubte Hundehaltung.

2. Der Hund veranstaltet immer wieder einen übermäßigen Lärm.

3. Der Hund belästigt und ängstigt die anderen Mieter durch aggressives Anbellen.

4. Die Mieter haben angedroht, im Falle des Fortbestehens der für sie unzumutbaren Situation die Miete

mindern zu wollen.

Mit freundlichen Grüßen

Haftung des Tierverantwortlichen:

Haltung von Tieren:

Bußgeld und Strafen:

Handwerksrecht Schadensersatzrecht Versicherungsrecht Straßenverkehrsrecht

Sportrecht (Fußball- und Radsport) Immissionsschutzrecht (insbes. das Thema "Lärm")

Strafverteidigung Schifffahrtsrecht (Freizeit- und Berufsschifffahrt) Reiserecht

Hilfe in Anspruch genommen werden sollte:

RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM:

für Sie im Einzelnen tun (Arbeitsbereiche):

Übernahme von Terminsvertretungen

in denen der Rechtsanwalt für Sie

Rechtsanwalt für Sie auftreten?

sowohl regional als auch bundesweit tätig!

oder einer Großstadt Ihr Zuhause oder Ihre Arbeit haben oder

dort einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen.

- Regionale und bundesweite Tätigkeit -

* Vertragsrecht * Arbeitsrecht * Gewerberecht * Handwerksrecht *

* Verkehrsrecht * Schadensersatzrecht * Versicherungsrecht *

* Reiserecht * Sportrecht (Fußball- und Radsport, Sportstudio) *

* Immissionsschutzrecht (insbesondere das Thema "Lärm") *

* Schifffahrtsrecht (Freizeit- und Berufsschifffahrt) *

Kosten der Online-Erstberatung

Sie wollen sich einen Hund anschaffen. Sie sind Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung (ca. 80 qm groß) und wollen sich bezüglich der geplanten Hundehaltung die Erlaubnis des Vermieters einholen. Für die Wohnung zahlen Sie netto - also ohne Nebenkosten - 450,- EUR pro Monat.

Von der Tierhaltung in der Wohnung ist im Regelfall der Bestand des Mietverhältnisses berührt. Als angemessener Gegenstandswert wird eine Einjahresnettomiete veranschlagt. Diese kann vereinbart (Vertragsfreiheit) werden. Danach würde hier der vereinbarte Gegenstandswert 5.400,- EUR (= 450,- EUR x 12) betragen.

Einfach gelagerte rechtliche Angelegenheiten bezüglich der Tierhaltung in der Wohnung erfordern in der Regel eine Arbeitszeit bis zu einer halben Stunde. Es handelt sich hier beispielsweise um eine solche Angelegenheit mit einem schnell überschaubaren Sachverhalt. Es wird daher von etwa einer halben Stunde Arbeitszeit ausgegangen.

Bei einer Beratungszeit von pauschal einer halben Stunde ergibt sich in Ansehung eines Gegenstandswertes in Höhe von 5.400,- EUR aus der im Internet veröffentlichten Vergütungsliste A (hier klicken) des Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm eine Erstberatungsvergütung in Höhe von 25,-.

0,70 EUR Porto für Zusendung der Kostenrechnung

25,70 EUR Zwischensumme

4,88 EUR 19 % Mehrwertsteuer

30,58 EUR Kosten der Online-Erstberatung

Verbraucher, Arbeitnehmer, Wohnungsmieter,

Freizeitsportler, Freizeitschiffer usw.

Gewerbe, Handwerk, Handel, Industrie

Wohnungs- und Grundeigentum, Gastronomie,

Berufssport, Straßenverkehr und Schifffahrt usw.

Die acht großen Maritimen Exkurse

Handwerksrecht Schadensersatzrecht Versicherungsrecht Straßenverkehrsrecht

Sportrecht (Fußball- u. Radsport) Immissionsschutzrecht (insbes. das Thema "Lärm")

Strafverteidigung Schifffahrtsrecht (Freizeit- und Berufsschifffahrt) Reiserecht

Telefon: Montag bis Freitag 8.00 - 18.00 Uhr

und Sonnabend 14.00 - 18.00 Uhr

Besprechungen sind auch abends und am Wochenende möglich

(speziell für Berufstätige und Geschäftsleute).

Anfahrts/Wegbeschreibung

Kanzleistandort: 26789 Leer * Schwarzer Weg 5

Fon (0491) 7 11 22 * Fax (0491) 7 28 37

Ostfriesland - Niedersachsen - Deutschland

- Regionale und bundesweite Tätigkeit -

sowie Maritime Informationen

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RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM

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Rechtsanwalt Leer Tierhaltung (Bearbeitungsstand des Beitrags 14: 02/2018) Tierhaltung Leer Rechtsanwalt

* * * Ende der Beitrag-14-Seite der Homepage des RECHTSANWALTSBÜROS FRIEDRICH RAMM * * *

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I also asked for a specific medal count for a specific country and got a history of when they first started to compete in the Olympics. I asked for a medal count for 2018, as of today,

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    Mietrecht.org

    Hunde sind die besten Freunde der Menschen. Sie haben vielfältigen Nutzen, finden aber nicht immer die Sympathie der Nachbarn. Bevor Mieter planen, einen Hund in die Mietwohnung aufzunehmen, sind sie gut beraten, im ersten Schritt ihren Mietvertrag zu lesen.

    Im Mietvertrag findet sich regelmäßig eine Bestimmung zur Tierhaltung. Auf die Frage, was ist erlaubt und was ist verboten, gibt es dennoch keine allgemeingültige, pauschale Antwort. Dies gilt erst recht, wenn sich im Mietvertrag keine Regelung zur Tierhaltung findet oder die Tierhaltung pauschal verboten ist.

    Mit diesem Artikel wollen wir Mietern und Vermieter helfen, die sich mit der Hundehaltung in einer Mietwohnung beschäftigen oder beschäftigen müssen.

    Hunde in der Mietwohnung – Der Inhalt dieses Ratgebers

    1. Im Idealfall erlaubt der Mietvertrag die Hundehaltung

    Erlaubt der Mietvertrag pauschal die Tierhaltung, sind normale und sozial verträgliche Hunde sicherlich erlaubt.

    Ungewöhnlich große oder aggressive Hunde sind hingegen in aller Regel trotzdem ausgeschlossen. Solche Tiere passen nicht in das soziale Gefüge eines Mietshauses. Sie beinhalten für die Nachbarn unkalkulierbare Risiken. Gerade große und aggressive Hunde sind kaum beherrschbar, können ins Treppenhaus entweichen, bellen durchdringend und schaffen im Haus eine Atmosphäre von Misstrauen, Angst und vielleicht übertriebener Vorsicht. Dies trifft vornehmlich zu, wenn Kleinkinder und alte Leute im Haus leben.

    In diesem Sinne lässt sich auch das Urteil des BGH v. 20.3.2013 (VIII ZR 168/12) verstehen. Unabhängig davon, ob die Hundehaltung im Mietvertrag erlaubt oder verboten ist, müssen im Einzelfall die konkret betroffenen Belange und Interessen von Vermieter und Mieter, sowie der anderen Hausbewohner und Nachbarn umfassend gegeneinander abgewogen werden. Nur wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Mieters ausschlägt, ist die Hundehaltung nicht zu beanstanden (siehe dazu unten Einzelfälle in der Rechtsprechung).

    2. Wenn die Tier- und Hundehaltung im Mietvertrag überhaupt nicht geregelt ist

    a. Hundehaltung kann vertragsgemäßer Gebrauch sein

    Die Situation ist in einem Einfamilienhaus anders zu beurteilen als in einem großen Mietshaus mit vielen Parteien. Gleiches gilt für eine Einzimmerwohnung im Verhältnis zu einer Wohnung mit größerer Wohnfläche. Auch auf dem Land kann sich die Situation im Hinblick auf die Mentalität der Menschen anders darstellen als in der Großstadt.

    Kleintiere werden regelmäßig nicht beanstandet. Yorkshire-Terrier zählen meist als Kleintiere (LG Düsseldorf 1993, 604), ebenso ein Chinchilla (AG Hanau WuM 2002, 91). Geht von dem Kleintier eine erhebliche Belästigung der Mitbewohner aus (beständiges Bellen, vor allem auch nachts), kann der Vermieter die Haltung allerdings untersagen (AG München WuM 2005, 649). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Mieter als Hundehalter selbst unzuverlässig ist, das Tier quält, nicht versorgt oder gar misshandelt.

    b. Hunde in der Mietwohnung im Lichte der Rechtsprechung

    Enthält der Mietvertrag keine Regelung, stellt der BGH im Einzelfall auf die Interessen aller Beteiligten ab (WuM 2008, 23). Diese Interessenabwägung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Mietvertrag die Hundehaltung an sich erlaubt, sich im Einzelfall aber doch Probleme ergeben.

    In einer neu gebauten oder frisch sanierten Wohnung ist es dem Vermieter weniger zuzumuten, einen bisswütigen Hund zu akzeptieren als in einer eher sanierungsbedürftigen Wohnung.

    In Anbetracht solcher Kriterien ist zu prüfen, ob der Vermieter die Hundehaltung im Einzelfall gestatten muss oder verbieten darf. Ein Vermieter braucht demgemäß einen Bullterrier (LG Krefeld WuM 1996, 533) oder einen Rottweiler (AG Bergisch Gladbach WuM 1991, 341) nicht zu erlauben.

    • In einem Einfamilienhaus ist die Hundehaltung regelmäßig vertragsgemäß (LG Hildesheim WuM 1989, 9), in einem Mehrfamilienhaus eher nicht (LG Karlsruhe NZM 2002,. 246). In einem einsam gelegenen Haus darf der Mieter einen Wachhund halten (AG Neustrelitz WuM 1995, 535).
    • Hält ein anderer Mieter bereits einen Hund in seiner Wohnung, darf der Vermieter einem anderen Mieter die Hundehaltung nicht willkürlich und ohne sachlichen Grund verbieten (LG Berlin WuM 1987, 213).
    • Bei einem Blindenhund überwiegt regelmäßig das Interesse des sehbehinderten Mieters (AG Blankenese WuM 1985, 256), ebenso, wenn der Mieter aus therapeutischen Gründen auf einen Hund angewiesen ist (LG Hamburg WuM 1997, 674).
    • Rentner haben einen (aus sozialen, therapeutischen Gründen pp) Anspruch darauf, zumindest einen kleinen Hund in der Wohnung aufzunehmen (LG Hamburg WuM 2002, 666).

    3. Hundehaltungsverbot im Mietvertrag

    Viele Mietverträge enthalten pauschal ein Verbot der Tierhaltung. Dann kommt es darauf an, ob das Verbot individuell oder formularmäßig in Sinne allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart wurde und ob das Verbot pauschal für jede Art von Tieren Geltung hat oder sich nur auf bestimmte Tierarten bezieht.

    a. Individuelle Vereinbarung

    Soweit das Verbot individuell zwischen Vermieter und Mieter verhandelt und vereinbart wurde, ist es weitgehend wirksam und der Mieter muss sich daran halten, da er das Verbot in Kenntnis seiner Tragweite akzeptiert hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verbot nicht pauschal jegliche Tierhaltung erfasst, sondern sich auf bestimmte Tiere, beispielsweise Hunde oder bestimmte Hunderassen bezieht.

    Wird jede Art von Tieren erfasst, kann das Verbot unwirksam sein, weil dann auch Kleinsttiere (Fische im Aquarium, Wellensittiche) erfasst werden und den Mieter in seinem Persönlichkeitsrecht zu sehr einschränken. Es empfiehlt sich, im Mietvertrag möglichst zu differenzieren.

    b. Formularmäßige Vereinbarung

    So darf eine Wohnungsgenossenschaft im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen ihren Mietern nicht generell verbieten, Hunde in ihren Mietwohnungen zu halten. Weil so die Hundehaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die jeweilige Interessenlage verboten wird, ist der einzelne Mieter unangemessen benachteiligt (BGH Urt.v. 20.3.2013, VIII ZR 168/12).

    Vorsicht: Der BGH stellte aber auch klar, dass die Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Klausel keinesfalls dazu führe, dass der Mieter einen Hund ohne Rücksicht auf Vermieter und andere Mieter halten dürfe. Die Entscheidung ist kein Freibrief.

    Vielmehr sind im Einzelfall die konkreten Belange und Interessen von Vermieter und Mieter, sowie der anderen Hausbewohner und Nachbarn umfassend gegeneinander abzuwägen. Nur wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Mieters überwiegt, ist ihm die Hundehaltung zu gestatten. Es gelten dann die Ausführungen zu Ziffer 2 (Mietvertrag enthält keine Regelung zur Tierhaltung).

    4. Vermieter behält sich im Mietvertrag seine Zustimmung vor

    Eine vierte Variante kann darin bestehen, dass der Vermieter mietvertraglich die Hundehaltung ausdrücklich von seiner Zustimmung abhängig macht. Soweit sich die Zustimmung nicht auf alle Tierarten, insbesondere auf Kleinst-und Kleintiere bezieht, ist der Vorgabe wirksam. Der Vermieter kann dann entscheiden, ob der Mieter einen Hund wieder ausquartieren muss oder nicht (LG Köln ZMR 2010, 533).

    Hat der Vermieter seine Zustimmung erteilt, kann er diese aus wichtigem Grund auch widerrufen. Ängste vor einem Bullterrier (LG Nürnberg-Fürth WuM 1991, 93) oder einem Dobermann (LG Hamburg 1999, 453) sind wichtige Gründe. Der Widerruf darf auch nicht willkürlich sein, da der Mieter aufgrund der ursprünglichen Zustimmung des Vermieters darauf vertrauen kann, dass er das Tier behalten darf.

    Verunreinigt der Hund wiederholt das Treppenhaus und dringt er in fremde Wohnungen ein (AG Hamburg-Altona WuM 1989, 624), ist der Widerruf begründet.

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    134 Antworten auf "Hunde in der Mietwohnung: was ist erlaubt, was ist verboten?"

    Mein Vemieter hat für meinen Hund, ein Mischling ähnlich sehr kleinem Schäferhund,

    einen eigenen Mietvertrag gefordert. Ist das rechtens?

    Ich zahle monatlich 7,50 Euro für die angeblich, zusätzliche Abnutzung der Mietsache.

    Ich bin übrigens die einzige in diesem 16 Etagen-Hochhaus die solchen Mietvertrag hat.

    Sie sollten im ersten Schritt prüfen, was für eine Vereinbarung Sie im Mietvertrag zur Tier- bzw. Hundehaltung getroffen haben.

    in meinem Mietvertrag ist die Variante 4 der Fall. Wo halte ich die Zustimmung der Vermieters schriftlich fest? Reicht es im Übergabeprotokoll oder lieber doch unter sonstige Vereinbarungen?

    Hallo Frau Kunze,

    grundsätzlich sind Sie an keine Form gebunden, aufgrund der Beweisbarkeit ist die schriftliche Zustimmung immer der bessere Weg. Wo der Vermieter schriftlich zustimmt ist in meinen Augen zweitrangig.

    Es geht um folgenden Sachverhalt: Mieter M zieht im Oktober 2013 in eine Mietwohnung ein. Im Mietvertrag steht, dass das Halten von Tieren der Zustimmung der Verwaltung benötigt, handschriftlich wurde „Keine Hunde, Keine Katzen!!“ ergänzt. Es wurde vorher angefragt, ob der Familienhund zu Besuch kommen dürfte und das wurde erlaubt. Im März schafft sich M ohne zu fragen, also ohne Erlaubnis einen Hund an, da bereits 3 Hunde im Haus leben und nach Rücksprache mit einem der Halter herauskommt, dass dieser auch keine schriftliche Erlaubnis hat. Im Juni erhält M Post von der Hausverwaltung, dass ihm die Hundehaltung nicht erlaubt wurde, diese aber bei ihm vermutet wird. Bei Nichtbeachtung des Schreibens wird eine Abmahnung versendet. Nach sofortiger Rückmeldung bei der Hausverwaltung konnte M zunächst nur mit Person X sprechen, die aber meinte, dass das an sich kein Problem sei und man sicher eine Lösung finde. Am nächsten Tag ruft M wieder bei der Hausverwaltung an und erreicht Person Y, die die Ansprechpartnerin für das Haus ist. Y sicherte zu, dass sie eine schriftliche Erlaubnis zusenden wird, in dem die Hundehaltung erlaubt wird, der Hund aber abgeschafft werden muss, wenn er andere Mieter belästigt. Etwas über eine Woche darauf bekommt M wieder Post von der Hausverwaltung und darin steht: „Nach nochmaliger Rücksprache und Überlegungen sind wir jedoch zu dem Entschluss gekommen, der Haltung des Hundes in Ihrer Wohnung nicht zuzustimmen. Es handlt sich, wie wir gehört haben, hier um einen sehr großen Hund. Wir möchten im Haus Z nicht noch mehr Hunde im Haus haben. In den nächsten Monaten planen wir, das Treppenhaus zu renovieren und dann möchten wir – nach den ganzen Baumaßnahmen – ein sauberes und gepflegtes Treppenhaus haben. Die Hunde sind uns ein Dorn im Auge!“ M hat direkt wieder bei der Hausverwaltung angerufen und konnte Y wieder nicht erreichen. Es war erneut X am Telefon, die nun darauf pochte, dass man von vorneherein nicht gefragt hatte, ob der Hund gehalten werden darf (was natürlich auch stimmt!) und auf Rückfrage, dass die anderen Hunde ja auch erlaubt seien, dass diese schon länger hier wohnen würden. Der Hund ist übrigens ein Border Collie, um die 60 cm hoch.

    Ist somit die mündliche Zusicherung ungültig? Muss M nun ausziehen oder den Hund abschaffen? Wie sähe denn eine Frist aus, um den Hund abzuschaffen?

    danke für die ausführliche Schilderung. Leider kann Sie sich nur einen Anwalt verweisen, dieser kann die Vereinbarung im Mietvertrag auf Ihre Wirksamkeit prüfen und Ihnen konkret Tipps für das weitere Vorgehen geben.

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank erstmal für die ausführliche Schilderung der Rechtslage!

    Ich habe eine Frage: ich wohne in einem Mehrfamilienhaus zur Miete (private Vermieter) und bei uns ist die Haustierhaltung generell pauschal untersagt.

    Nun habe ich vor einigen Monaten den kleinen, alten und absolut ruhigen Hund (3 kg) meines Vaters aufnehmen müssen, da dieser dauerhaft erkrankt ist. Das ist zwar ungünstig aber auf keinen Fall möchten wir den alten Hund abgeben. Zudem planen wir sowieso in einem Jahr auszuziehen.

    Meines Erachtens nach weiß kaum jemand im Haus davon (die die es wissen haben nichts dagegen), man bemerkt den Hund ja auch gar nicht (er macht nichts kaputt, kann durch das Treppenhaus getragen werden und ist nicht laut o.ä.).

    In der Hausgemeinschaft von ca. 10 Wohnungen könnte ich mir nur einen Mieter vorstellen, der eventuell ein Problem damit haben könnte.

    Wie sind meine Chancen den Hund bei etwaigen Schwierigkeiten mit den Vermietern in der Wohnung behalten zu dürfen?

    Vielen Dank im Voraus!

    Hallo Herr Heim,

    danke für Ihr Feedback und Ihren Beitrag.

    ich habe da mal eine Frage, meine Vermieterin verbietet es mir tageweise ca. 2x im Jahr für 7-10 Tage einen Hund meiner Freundin in Pflege zu nehme obwohl sie mir Hundehaltung erlaubt hat, ich selbst habe einen Labrador, sie begründet es damit, das ich keine Tierpension bin. Darf sie mir das echtlich verbieten?

    Ich habe eine Frage.

    Wir leben in einer Mitwohnung. Im Mietvertrag steht, dass man um Erlaubnis fragen muss, bevor man sich ein Haustier anschafft. Wir haben gelesen dass Chihuahuas zu den Kleintieren zählen und man da nicht nachfragen muss. Wir haben uns einen geholt und es gab auch überhaupt keine Probleme/Stress mit der Vermieterin, obwohl wir ihn einfach geholt haben ohne zu fragen. Andere Mieter haben sich einen Mops geholt, ebenfalls ohne zu fragen, eine andere hat eine Katze. Das war alles kein Problem, obwohl der Mops ja nicht mehr zu den Kleintieren zählt.

    Nun wollen wir uns aber einen zweiten Hund holen, da der erste nicht gerne alleine bleibt und gerne Gesellschaft von seines gleichen hat. Wir wollten uns eine mittlere Mischlingshündin (ca. 40 cm) aus dem Tierheim holen. Im Mietvertrag steht kein ausdrückliches Hundehalteverbot. Kann die Vermieterin uns kündigen wenn sie das erfährt ? Weil sogesehen ist ja der erste ein Kleintier, das heißt der zweite zählt nur als richtiger Hund. Der Mietvertrag gibt vor bei Haustieren um Erlaubnis zu fragen, aber enthällt kein ausdrückliches Hundehalteverbot. Kann die Vermieterin das Halten dieses Hundes verbieten? Weil 40 cm sind bei meiner Größe von 1,78 noch nicht mal Knie hoch, also ein kleinerer Hund.

    Zudem hält eine Mieterin einen Mops, das zählt ja als Hund, also kann sie uns doch keinen verbieten oder?

    Danke im Vorraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo Frau Zollner,

    ich würde den erst Schritt gehen und den Vermieter um Erlaubnis bitten, nach dem Mietvertrag schreibt das Ihre Pflicht zu sein. Wenn der Vermieter ablehnt, sollten Sie sich tiefgründiger mit der genauen Formulierung im Mietvertrag den dem Grund der Ablehnung beschäftigen.

    Im zweiten Schritt lassen Sie sich dann im besten Fall anwaltlich beraten.

    Wir haben folgendes Problem:

    Ich bin aufgrund einer Angststörung ( Panikattacken) längerfristig krank geschrieben und bald in Behandlung in einer Tagesklinik. Diese wird nur ein paar Wochen gehen.

    Damit es mir schnell besser geht, ich einen Pflichtgrund habe rauszugehen und eine Beschäftigung habe, haben mein Partner und ich überlegt uns einen Hund anzuschaffen und diesen als Unterstützung für mich auszubilden. Dies würde über einen Verein laufen.

    Einen passenden Hund haben wir gefunden, und weil es im Mietvertrag so vereinbart ist, unsere Vermieterin, die auch mit uns befreundet ist, um Erlaubnis gebeten. Diese hat abgelehnt, mit der Begründung dass das Haus gut als Gemeinschaft funktioniert für Katzen und Kinder, aber nicht für Hunde, und das ich zur zeit andere Prioritäten haben soll als einen Hund.

    Das der Hund über eine Organisation zu uns kommt, es eine Vor- und nachsorge gibt, der Hund finanziell und zeitlich perfekt abgedeckt ist, dazu kamen wir gar nicht mehr. Auch das wir den Hund nach den Kriterien kinder- und katzenfreundlich ausgesucht haben, da wir hier gerne wohnen und keinen Ärger mit den Nachbarn provozieren wollen.

    Zudem hält eine Nachbarin schon einen Hund, einen Mops, der in den Garten macht und ständig frei herumläuf( dass dies bei uns nicht so wäre ist unserer Vermieterin bewusst)

    Diese Nachbarin ist generell verantwortungslos und hat deswegen so etwas wie einem freifahrtsschein hier, auch hat sie es anscheinend so gedreht das der Hund offiziell nur zu Besuch ist( seit fast zwei Jahren)

    Wir wohnen in einer Eigentumswohnung, der Hausbesitzer ist allerdings ein anderer, er ist auch der Vermieter der Nachbarin mit Hund.

    Gibt es gar keine Chance friedlich unseren Hund nach hier holen zu können? Müssen wir wirklich umziehen? Bei meinem aktuellen Gesundheitsstand wäre dies nicht besonders zuträglich.

    Danke im voraus,

    Hallo! Ein sehr interessanter Artikel. Bei uns trifft der Punkt 4 zu – Hunde und/oder Katzenhaltung ist vom Vermieter zu genehmigen. Nun ist es so, das in unserem Hause 5 Mietpartein sind. Eine meiner Nachbarinnen hält bereits eine Katze (mit Zustimmung) und eine andere Nachbarin hält einen Hund, einen Schäferhund-Mischling, also nicht grade klein. Die Hundehalterin wohnt im Erdgeschoss und ist quasi die erste Wohnung, an der man vorbei geht, nach 5 Stufen kommt dann unsere Wohnung. Die Wohnungen sind leicht versetzt, weil wir am Hang wohnen. Wenn man aus unserem Fenster schaut, ist das durchaus auch als Erdgeschoss anzusehen.

    Nun möchte ich mir auch die Genehmigung zur Hundehaltung holen. Dabei geht es um einen wesentlich kleineren Hund. Kann die Vermieterin ihre Zustimmung verweigern? Lt. meiner Nachbarin hat sie nur die Zustimmung zur Hundehaltung gegeben, weil das die Erdegeschoss-Wohnung ist. Sind dann 5 Stufen ein Grund, mir die Zustimmung zu Verweigern? Darf sie die Hundehaltung an die Etage binden? Die Katze wohnt ganz oben, das interessiert irgendwie auch niemanden. Bisher sind alle Tiere im Haus lieb und ruhig. Es gibt keine Probleme und wir Nachbarn sind uns eigentlich auch einig.

    Wäre über eine Antwort sehr dankbar.

    ich würde um Erlaubnis bitten, wenn die Vermieterin was dagegen hat, wird Sie ihr „Nein“ begründen müssen.

    Meine Frau und ich haben uns in unserer Mietwohnung einen Hund zugelegt. Hierfür haben wir uns vorab die schriftliche Genehmigung des Vermieters eingeholt.

    Jetzt suchen wir nach einer größeren Wohnung, da meine Frau schwanger ist. Das ist allerdings schwierig, da in den meisten Exposees keine Haustierhaltung erwünscht ist. In anderen wiederum wurde dazu keine Angaben gemacht. Hier haben wir nun die Absicht den Hund erst auf Nachfrage bzw. bei einer möglichen Vertragsunterzeichnung zu erwähnen.

    Haben Sie andere Vorschläge?

    der beste Vorschlag ist wohl den Hund von Anfang an zu erwähnen. Stellen Sie sich vor, Sie treffen sich um den Mietvertrag zu unterschreiben, erwähnen Ihren Hund und der Vermieter möchte Sie nicht mehr als Mieter. Von daher kann ich nur Ehrlichkeit empfehlen.

    folgender Sachverhalt liegt bei uns vor:

    Wir wohnen in einer 100 qm Dachgeschoss-Wohnung zur Miete. Unter uns wohnt eine weitere Mietpartei mit einem Hund (ca. 30 cm). Im Erdgeschoss befindet sich eine Apotheke (hierzu sei gesagt, dass die Geschäftsräume nicht öffentlich von unserem Hausflur zugänglich sind).

    Anfang des Jahres hat der Vermieter gewechselt, wobei die alten Mietverträge ohne weitere Unterschrift übernommen wurden.

    Wir hatten bis vor kurzem zwei Katzen, die wir leider Aufgrund starker allergischer Reaktionen unseres Kindes abgeben mussten. Die Katzen wurden, wie es der Mietvertrag verlangt vom Vermieter genehmigt (sowohl vom alten, als auch vom neuen Vermieter)

    Nun ist es ohne Tiere in unserer Wohnung ziemlich still und wir alle (gerade unser Sohn) tut sich schwer mit dem Verlust unserer Katzen.

    Daher ziehen wir in Erwägung uns einen Hund (max. 40 cm, kein Kampfhund) anzuschaffen. Auch hierzu haben wir den Vermieter um Erlaubnis gebeten und warten nun auf Antwort. Nach einem kurzen Gespräch meinte er, dass er sich das erst überlegen müsse und uns bis nächste Woche bescheid geben würde.

    Mein Bauchgefühl sagt mir, dass die Antwort wohl negativ ausfallen wird.

    Meine Frage daher:

    Kann der Vermieter bei den oben genannten Umständen den Hund ohne weiteres ablehnen, oder muss er zwingende Gründe angeben (die sicher schwer zu finden wären)?

    Danke im vorraus,

    mein Tipp: warten Sie erstmal den Zustimmung/Ablehnung und die mögliche Begründung ab. Auch würde ich vorab nach einer Regelung im Mietvertrag schauen.

    Vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Der Mietvertrag sagt klar aus, dass bei Tierhaltung der Vermieter um Erlaubnis zu fragen ist. Ausgenommen Kleintiere.

    Ich persönlich würde auf Grund der Gegebenheiten meinen, dass der Vermieter es wohl schwer haben wird, ein Verbot auszusprechen. Jedoch bin ich mir unsicher.

    Ich werde also abwarten, was passiert und danach dann weiter schauen, was zu tun ist.

    wir leben in einem 6 Parteien Haus, indem die Wohnungen verschiedenen Personen gehören. Manche Bewohner sind Eigentümer Ihrer Wohnung, wir sind Mieter.

    In unserem Mietvertrag ist Tierhaltung generell untersagt. Dennoch möchten wir uns gern einen Hund anschaffen (kleiner Terrier, ca. 35 cm hoch). Die Nachbarn haben nichts dagegen, ein ähnlicher Hund lebt auch bereits im Haus. Die Hundehalter sind allerdings Eigentümer ihrer Wohnung.

    Selbstverständlich wollen wir zunächst das Gespräch mit der Vermieterin suchen, um evenutell ihr Einverständnis zur Hundehaltung zu bekommen. Wenn die Vermieterin die Hundehaltung aber nicht gestattet, können wir dann auf Grund des aktullen BGH Urteils dennoch einen Hund halten? Bzw. wie könnten wir argumentieren?

    Hallo Frau Sommer,

    ich würde die Vermieterin fragen. Im Bestfall bekommen Sie ihr OK. Wenn nicht, dann können Sie sich natürlich auf das Urteil stützen und die Vermieterin auf die Unwirksamkeit der Klausel hinweisen.

    wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus indem Hunde- und Katzenhaltung verboten ist. Wir haben einen alten Mietvertrag indem Tierhaltung generell untersagt ist. Vor ca 10 Jahren habe ich mir eine Katze angeschafft. Wir wohnen sehr ländlich und haben einen grossen Garten. Mit Erlaubnis unseres Vermieters haben wir uns dann noch einen Dackel gekauft. Als unsere Schäferhündin krank wurde haben wir sie für die letzten Monate ihres Lebens aus dem Zwinger nachhause geholt.Unsere Nachbarn lieben unseren Hund. Nun gibt es ein Problem.Unser Vermieter ist verstorben und seine Söhne haben einen Hausverwalter eingestellt. Sie wissen nicht das wir einen Hund haben. Wir haben es bis jetzt noch nicht bekannt gegeben. Aus Angst das wir unseren Dackel, den wir nun seit acht Jahren haben, abgeben müssen. Wir haben mit unserem Vermieter damals nicht schriftliches vereinbart. Das wollte er nicht. Wie sollen wir uns verhalten?

    Tiere die Sie über Jahre mit Einverständnis des Vermieter gehalten haben, müssen Sie nicht mit einem Vermieterwechsel abgeben. Zudem haben Sie oben in Artikel gelesen, dass ein generelles Hunde-Verbot mit großer Wahrscheinlichkeit unwirksam ist. Ich würde mit dem Thema ganz offen umgehen. Sollte es weiterhin Probleme geben, würde ich rechtlichen Rat einholen.

    mein Freund und ich bewohnen eine 95qm große Wohnung.Es wohnen mehrere Mietparteien im Haus, einige mit Hund.

    Mir ist eine Familie mit Schäferhund in der Wohnung bekannt.

    Nun überlegen wir seit einigen Monaten uns einen Hund zu holen, wollten dies im Vorfeld aber mit der Vermietung absprechen, da im Mietvertrag geregelt ist, dass Hundehaltung nur nach Absprache mit dem Vermieter erlaubt ist.

    Die Wohnung in der wir leben, wird von einer Firma fremd verwaltet, die den Eigentümer uns gegenüber vertritt.

    Ich schrieb der Verwaltung also wegen der Hundehaltung und erhielt heute positive Nachricht, das dies kein Problem wäre, ich müsste nur die mir übersandte Hundehaltungserlaubnis unterschreiben.

    Diese hat es aber in sich.

    Sie ist eine Nebenregelung zum Mietvertrag und regelt, dass ich als Hundebesitzer für alle Schäden und Abnutzungen, die der Hund in der Wohnung verursacht, aufkomme, was ja erstmal kein Problem ist.

    Weiterhin heißt es aber, dass sich die Kaltmiete um 0,50€/qm erhöht, Gründe dafür sind in der Erlaubnis nicht genannt.

    Auf Nachfrage heißt es, dass der Vermieter diesen Mietaufschlag verlangt, da eine erhöhte Abnutzung der Wohnung wegen der Hundehaltung zu erwarten ist.

    Gemäß dem Urteil vom BGH gibt es für eine erhöhte Abnutzung in diesem Fall überhaupt keine Begründung.

    Ich möchte aber nicht mehr Miete zahlen, als ich jetzt schon zahle.

    Für unsere Wohnung wären das im Jahr 570€, nur weil ich einen Hund halte.

    Ich würde aber schon gerne einen Hund aufnehmen wollen.

    Wie sollen wir uns nun verhalten?

    Hallo Frau Jahn,

    wenn Sie es genau wissen wollen, würde ich die rechtlich Überprüfung dieser Vereinbarung empfehlen. In meinen Augen ist der Vermieterwunsch nicht ganz unbegründet, durch Tiere erfahren Wohnungen in aller Regel mehr Abnutzung (mein persönlicher Eindruck und sicher nicht zu pauschalisieren).

    es wäre sehr nett, wenn Sie noch nicht die Kraft verlassen hat und Sie auch mir antworten würden. Die Tierhaltung ist im MietV nicht geregelt. Ich wohne in einer Wohnanlage, 3 Häuser, je 8 Parteien. Die Wohnungen haben unterschiedliche Eigentümer. Meinem Vermieter gehört nur meine Wohnung.

    Es wäre mein Herzenswunsch, einen Malteser (kleiner Hund) zu haben… Mein Leben ist problematisch, ein Hund würde seelisch sehr helfen. Auch wenn ich das lieber nicht vor Gericht erwähnen würde. Ich sehe da eine Parallele zu dieser Rentner-Gerichtsentscheidung. Ich bin selber sehr lärmempfindlich. Nie würde ich dem Hund durchgehen lassen, zu kläffen. In der Anlage sehe ich nur 1 anderen Hund. Er soll nur zu Besuch sein.

    Mein Vermieter ist mir nicht wohl gesonnen, ich musste die Untervermietung (aus finanz. Gründen) per RA „erzwingen“, er hat die Miete erhöht.

    1. Benötige ich vor Anschaffung e. Maltesers dessen Einwilligung. Was wäre ohne? Eine fristl. Kündigung wäre wohl nicht möglich. Er müsste wohl erst abmahnen…

    Ich verstehe die Rechtslage nicht. Wenn der Hund ruhig ist – kann der Vermieter die Haltung dann einfach so verbieten.

    Wäre es klug, den V. vorher zu fragen? Bei Verbot auf Einwilligung klagen?

    Momentan habe ich eine Wohnungskatze. Ich habe nicht gefragt. Ich glaube aber, vor Gericht würde ich im Streitfall obsiegen.

    Danke schön im Voraus.

    danke für Ihren Beitrag. Leider kann ich nur auf den Teil im Artikel verweisen, der darauf eingeht, wenn die Hundehaltung im Mietvertrag nicht geregelt ist. Für eine individuelle Beatmung zu Ihrem Einzelfall würde ich die Beratung durch einen Anwalt nahelegen.

    ich habe meinen Vemieter nun öfters wegen einer Zustimmung zur Hundehaltung angeschrieben.

    1. Ablehnung kam zur Größe und Rasse (Laprador) und daraufhin fragte ich wegen einer anderen Rasse.

    2. Ablehnung erfolgt dann generell, keine Hunde sind erlaubt.

    Ich verwies hundert mal auf das neue Urteil, ich bekam nie eine Begründung.

    Dann machte ich mich beim Mieterbund schlau, dieser meinte, wenn im Vertrag lt. Zustimmung steht und der Hund dann trotzdrem generell nicht erlaubt wird ist die Klausel unwirksam. Die Kopie schickte ich vor kurzem zum Vermieter und fragte erneut wegen einer Zustimmung nach. Und jetzt bekomm ich einfach keine Antwort mehr.

    Nächster Schritt wäre wieder Mieterbund, wirklich klagen mag ich nicht.

    Einfach einen Hund holen darf ich auch nicht oder?

    wenn der Mieterbund in Ihrem Fall eingearbeitet ist, sollten Sie die Dinge in einem Hand und ich dort beraten lassen.

    Und zwar ich habe einen Huskey und meine Vermieterin hat zu mir gesagt das in diesem Haus wo andere Mieter auch wohnen das Hunde verboten sind !! Und jetzt muss ich mein Hund ab geben weil in dem Haus Hunde verboten sind .

    Wie muss ich mich jetzt in diesem Fall verhalten !!

    prüfen Sie zuerst Ihren Mietvertrag nach den Ausführungen im Artikel oben.

    Ich hab gerad mein Mietvertrag nochmal nach gelesen und wegen Tierhaltung steht da nix davon ob ich einen Hund halten darf oder nicht .

    dann ist der Absatz oben im Artikel für Sie interessant: 2. Wenn die Tier- und Hundehaltung im Mietvertrag überhaupt nicht geregelt ist..

    Ich bin vor einem Jahr in eine Mietwohnung gezogen. Im Mietvertrag steht nichts über die Tierhaltung, bekam aber eine mündliche erlaubniss für einen Hund.

    Seit geraumer Zeit ca. 4 Monate plante ich jetzt die Hundeanschaffung. Nach erneuter Anfrage bekam ich erneut eine Zusage das es ok ist.

    Urplötzlich ändert sich die Meinung und jetzt darf ich doch nicht?

    grundsätzlich können Vereinbarungen auch mündlich geschlossen werden. Wenn Sie den bestehende Vereinbarung beweisen können, würde ich mich auf diese stützen. Ansonsten sollten Sie zuvor vielleicht lieber rechtlichen Rat einholen.

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für diesen interessanten Artikel. Nun habe auch ich eine Frage.

    Aus gesundheitlichen Gründen hat mir mein Arzt Nahe gelegt, einen Hund anzuschaffen. Bei uns im Haus leben 5 Parteien. Die Familie im Erdgeschoss hat einen kleinen Hund (35cm) mit Genehmigung unseres Vermieters. Begründung seinerseits: „es handelt sich um eine Ausnahme, da ein winziger Garten zu der Whg gehört.

    Nun ist über mir ein neuer Mieter eingezogen. Dieser hat einen Boxer/Bernhardinermix. Unser Vermieter weiß davon.

    Ich fragte meinen V. nun, ob ich mir einen Hund anschaffen dürfte. Seine Antwort war ernüchternd. Ein klares „Nein“. Auf meine Frage wegen des neuen Mieters war die Antwort meines Vermieters: „Herr XY sagte mir, dass dieser Hund nur zu Besuch sei. Da kann ich nichts machen.“

    Hier nun die Regelung im Mietvertrag

    Tiere, auch Haustiere wie Hunde, Katzen, Hühner, Tauben, Kaninchen dürfen nicht gehalten werden. Abweichende Vereinbarungen müssen im Einzelfall von den Parteien getroffen werden.

    Dagegen ist die Haltung von Kleintieren, von denen ihrer Art nach irgendwie Störungen und Schädigung nicht ausgehen können, wie Zierfische, Goldhamster, Zwergkaninchen, Meerschweinchen, Schildkröten, kleine Vögel wie Wellensittiche und Kanarienvögel und ähnliche andere Kleintiere erlaubt. Sie bildet eine Teil des vertragsmäßigen Gebrauchs.

    Darf ich jetzt eine Hund halten oder nicht? Heimlich, wie der neue Mieter möchte ich das nicht machen.

    Vielen Dank für Ihre Zeit

    Sie merken schon selbst, das ein klares Ja oder Nein nicht möglich ist. Ich kann Sie nur auf den Absatz „b. Formularmäßige Vereinbarung“ verweisen und empfehlen, dass Sie sich bei Bedarf an einen Anwalt zur Einschätzung der Situation wenden.

    ich bin Vermieter einer Mietwohnung. Meine Wohnung ist nicht besonders groß, es reicht für 4 Personen. In meiner Wohnung leben 5 Personen. Ich hatte ihnen ausdrücklich gesagt, dass ein Hund nicht erlaubt ist, jedoch habe ich diese nicht in den Vertrag reingeschrieben. Im Vertrag stand auch Garten sauber halten und Treppe putzen (3 Familienhaus, 3 Mieter), meine Mieter ist im untersten Stock. Sie putzen die Treppe nicht und halten auch den Garten sauber. Nun haben sie auch noch einen Hund angeschafft obwohl ich ihnen ausdrücklich gesagt hatte, dass ich einen Hund nicht will. Der Hund bellt ständig und stört die anderen Mieter im Haus. Jedoch weigern sie sich den Hund abzugeben, weil es nicht im Vertrag steht. Was soll ich machen?

    Danke im Vorraus

    Sie ahnen bereits, dass ich Ihnen nicht wirklich helfen kann. Ich kann Sie nur auf die Ausführungen im Artikel hinweisen. Prüfen Sie die Vereinbarung zur Hundehaltung im Mietvertrag und ziehen Sie die entsprechenden Schlussfolgerungen. Die Klausel mit geprüft werden, anders kommen Sie aktuell nicht weiter.

    wir haben folgendes Problem. Wir sind Mieter einer Wohnung eines Zweifamilienhauses. Wir wollen uns gerne einen Hund anschaffen. Es soll ein Rhodesian Ridgeback sein. Die Hunde sind zwar relativ groß, aber im Haus sehr ruhig.

    In unserem Mietvertrag steht die klausel – nach Vereinbarung- .

    Durch die flexiblen Arbeitszeiten meines Lebensgefährten und die Möglichkeit, dass ich den Hund mit ins Büro nehmen kann, wäre der Hund nicht alleine.

    Des weiteren haben wir das „okay“ von unseren Nachbarn.

    Wir haben auch vorgeschlagen, dass wenn es dennoch zu Problemen kommen sollte wir bereit sind, den Hund wieder abzugeben oder alternativ, uns eine andere Wohnung zu suchen. Dies sollte natürlich nachträglich vertraglich festgehalten werden.

    Dennoch bekamen wir von unserem Vermieter die Absage, mit der Begründung, dass er grundsätzlich keine Hunde in seinen Häusern duldet.

    Für uns einfach nur unverständlich.

    Gibt es eine Möglichkeit dagegen vorzugehen oder müssen wir diese Entscheidung unseres Vermieters akzeptieren?

    ich kann Sie hier leider nur zur Prüfung der Gegebenheiten und der Absage an einen Anwalt verweisen. Ich persönlich kann es zumindest nachvollziehen, dass der Vermieter keinen (großen) Hund in seiner Wohnung haben möchte.

    wie muss ich die „Einzelfallentscheidung nach Interessenabwägung“ verstehen?

    Wir wohnen in einem Altbau mit einer weiteren Familie. Im Mietvertrag sind außer Kleintieren keine weiteren Tiere erlaubt. Als Grund dafür führten die Vermieter schlechte Erfahrungen mit vorherigen Mietern an:

    -Schäden an Teppichböden (wir haben nur Laminat und PVC)

    -Störung der Nachbarn (nach Rücksprache versicherten uns die Nachbarn, keine Einwände gegen einen Hund zu haben)

    -Schäden in der Wohnung (wir haben eine vertragliche Verpflichtung zu einer Tierhaftpflichtversicherung, welche Mietschäden abdeckt vorgeschlagen)

    -Nicht artgerechte Haltung, da frühere Mieter einen Windhund in einer kleinen Wohnung gehalten hätten (wir bewohnen 80qm und es handelt sich um einen kleinen Hund von ca. 35cm Schulterhöhe)

    Wenn wir also alle Punkte des Vermieters entkräften bzw durch Versicherungen etc lösen können, darf er uns dann trotzdem einen Hund verweigern?

    Hallo Herr Kiefer,

    Einzelfallentscheidung meint, das vor Gericht abgewogen wird, wessen Interessen mehr Gewicht bekommen.

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Meinen Sie denn, dass es sich in dem von mir geschilderten Fall lohnen würde, den Schritt zum Richter zu gehen?

    Hallo Herr Kiefer,

    für eine Einschätzung wenden Sie sich am besten an einen Anwalt. Dieser kann die Situation beurteilen.

    meine Frau und ich bewohnen ein Zwei-Parteien-Haus. Eine Wohnung hat meine Frau vor zehn Jahren gemietet, die andere ich vor drei Jahren (nach der Hochzeit). Insgesamt ca. 120 m² Wohnfläche. Außer uns wohnt also kein anderer Mieter im Haus.

    Es existieren keine schriftlichen Mietveträge. Die Lage ist ländlich am Feldrand, mit eigenem, abgezäunten Garten. Der Vermieter wohnt ebenfalls auf dem Gelände. Der Vermieter hält selbst mehrere Pferde und einen Hund auf dem Gelände.

    Seit zwei Jahren halten auch wir einen Hund, ohne dass es deshalb zu Störungen mit dem Vermieter gekommen wäre.

    Nun haben wir einen zweiten Hund aufgenommen, die Haltung ist problemlos, beide Tiere sind ruhig und erledigen ihre Geschäfte nicht auf dem Grundstück. Die Hunde sind mittelgroß (20 kg) und gehören keiner „berüchtigten Rasse“ an.

    Nun will der Vermieter uns den zweiten Hund verbieten. Sachliche Argumente oder Vertragsklauseln gegen den zweiten Hund kann er nicht vorlegen, er beruft sich auf „sein gutes Recht als Vermieter“.

    Nun ist bekannt, dass der Vermieter das komplette Anwesen verkaufen möchte, die Interessenten aber lieber ohne Mieter kaufen würden. Offensichtlich sucht der Vermieter also einen Weg uns kurzfristig zum Auszug zu bewegen, und glaubt mit dem neu dazu gekommenen Zweithund einen Hebel gefunden zu haben.

    Wie ist die Rechtslage?

    In anderthalb Jahren wollen wir ohnehin neu bauen. Deshalb wäre es extrem ärgerlich, für diese kurze Zeitspanne eine Zwischenwohnung suchen zu müssen.

    danke für Ihren Beitrag. Ich kann Sie leider nur auf die Ausführungen in dem Absatz „a. Hundehaltung kann vertragsgemäßer Gebrauch sein“ verweisen. Sie haben einen mündlichen Vertrag, der die Hundehaltung schonmal nicht verbietet (das ist gut), Sie und der Vermieter haben schon jeweils einen Hund, zudem wohnen Sie ländlich. Das sind alles Argumente, die Sie dabei unterstützen, dass die Hundehaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache(n) gehört.

    Hallo Herr Hundt,

    meine Situation ist folgende:

    Seit einem dreiviertel Jahr habe ich nun nach einer Wohnung gesucht, die mir die Haltung eines Hundes erlaubt. Ich habe einen altdeutschen Schäferhund, der ziemlich groß gewachsen ist. Jedoch ist er sehr ruhig und umgänglich. Er ist meines Erachtens sehr gut erzogen und ich bin stets darum bemüht, dass ich ihm die größtmögliche Auslastung bieten kann, damit er bei mir zu Hause entspannt und zufrieden ist. Ich habe ihn immer mit in meiner Arbeit dabei, wo er auch eine therapeutische Funktion hat (Ich arbeite als Erzieherin in einem Heim für emotional benachteiligte Jugendliche, eine Referenz von meinem Arbeitgeber kann ich nachweisen und habe auch eine Hundehaftpflichtversicherung). Nun habe ich nach langer Suche endlich eine Wohnung gefunden, die ich mit meinem Hund beziehen durfte. Sowohl der Makler, als auch der Vermieter gestanden mir die Haltung meines Hundes zu. Dies wurde sogar im Mietvertrag mit einer „Sonderklausel“ aufgenommen. Ich putzte und renovierte also die Wohnung und zog ein. Keine Woche später informierte mich nun der Makler, dass es doch ein Problem mit der Haltung des Hudes gäbe. Er hätte völlig übersehen, dass in der Eigentümerordnung stehe, dass Hundehaltung grundsätzlich nicht erlaubt sei. Er gab mir den Rat, mich doch allen Mietern, in Form eines Schreibens, vorzustellen und zu erläutern, warum ich meinen Hund habe. Dem kam ich nach und wurde auch von einigen Mietern herzlich begrüßt, die mir auch mitteilten, dass sie persönlich kein Problem damit hätten, aber nicht wissen würden, ob die anderen Mieter was dagegen hätten. Dennoch wurde ich von meinem neuen Vermieter und wiederholt von meinem Makler angerufen, dass ich doch bitte versuchen solle, meinen Hund wegzugeben, denn ich selbst sei ja nicht das Problem. Des weiteren bot mir der Makler sogar an, mir bei der Suche einer neuen Wohnung behilflich zu sein und mir die Provision zurückzuzahlen. Bis jetzt habe ich noch nichts schriftlich und habe auch keinem Angebot des Maklers zugestimmt. Ich fühle mich völlig über den Tisch gezogen und bin hier wohl die einzige, die mit offenen Karten gespielt hat. Meine Frage ist nun, wie stehen die rechtlichen Chancen für mich, in der Wohnung bleiben zu können? Schließlich habe ich die Wohnung mit der Vorraussetzung der Haltung meines Hundes bezogen. Ich bin nicht gewillt, nur darüber nachzudenken, meinen Hund wegzugeben. Ein erneuter Umzug würde für mich einen sehr großen Aufwandt bedeuten. Schon allein, was den finanziellen Aspekt und die Tatsache, dass ich hier schon so lange gebraucht habe, um mit meinem Hund etwas zu finden, betrifft. Zudem musste ich mir neue Möbel anschaffen, da einige meiner alten Möbel nicht mit dem Schnitt der Wohnung kompatibel waren.

    Ich hoffe, Sie können mir einen Tip geben, was ich tun kann

    ich sehe Sie auf einer recht sicheren Seite. Sie haben nichts verkehrt gemacht und einen Vertrag kann man nicht einseitig verändern. Ich würde mich auf den Mietvertrag beziehen und dann abwarten, was die Gegenseite macht. Im Zweifel sollten Sie einen rechtlichen Rat von einem Anwalt einholen.

    Hallo Herr Hundt,

    Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich habe mir nun einen Termin bei einem Rechtsanwalt geben lassen. Mit den meisten Mietern in der Wohnanlage habe ich bereits gesprochen und sie haben nichts dagegen und wollen mich auch unterstützen. Allerdings scheint es doch einen kleinen Teil zu geben, der sich auf die Eigentümerordnung beruft und aus Prinzip dieses generelle Verbot durchsetzen will. Diese forderten nun sogar für sich eine Mietminderung ein, falls ich bleiben dürfe. Für mich völlig unverständlich. Ich finde es wirklich schade, dass es noch solch intolerante Menschen gibt. Ich hoffe das nimmt ein gutes Ende.

    Vielen Dank nochmal und viele Grüße

    Hallo Herr Hundt,

    mein Freund und ich wohnen in einem Dorf also ländlich in einer Mietwohnung mit 6 Parteien.

    In unserem Mietvertrag steht, dass wir für einen Hund oder eine Katze eine Erlaubnis des Mieters brauchen. Nun haben wir unserer Verwaltung geschrieben und diese hat geschrieben, dass Hunde in diesem Haus generell Verboten sind. Der Grund dafür ist, dass der Vermieter mal eine schlechte Erfahrung damit gemacht hat.

    Er möchte es einfach nicht und fertig.

    Zuhause hat er selber einen Jagdhund!

    Wir wollen nur eine kleine französische Bulldoge.

    Wir wohnen in einer 65 m2 3 Zimmer Wohnung und haben genug Platz.

    Der Hund wird selbstverständlich Haftpflichtversichert. Keiner unserer Nachbarn hat etwas dagegen, im Gegenteil die drücken uns die Daumen.

    Eine Nachbarin hat eine Katze. Wir können uns keine Katze holen, da mein Freund eine Katzenhaarallergie hat.

    Was können wir nun tun?

    wenn Sie keinen Ärger provozieren wollen, ist ein Umzug vielleicht eine Option?

    ich habe in meinem Mietvertrag stehen, dass der Vermieter bei der Tierhaltung vorher gefragt werden will. Ich hab die mündliche Zustimmung von meinem Vermieter und hier im Haus haben auch viele Leute Hunde und Katzen. Ich bekomme Ende des Monats eine kleine Katze und habe mich schon darauf eingestellt.

    Jetzt kam die Information, dass das Gebäude an einen neuen Vermieter verkauft wurde und somit ja alles auf den neuen Vermieter übergeht. Wenn die Vermietung auf den neuen Besitzer übergeht, habe ich allerdings die Katze schon.

    Muss ich den neuen Vermieter auch wieder fragen? Oder sollte ich mir vorher noch eine schriftliche Zustimmung von meinem jetzigen Vermieter holen?

    ich würde eine schriftliche Zustimmung einholen, auf die Sie sich später beziehen können.

    Hallo Herr Hundt

    Ich habe eine Frage und zwar haben wir einen kleinen Hund er ist ca.20 cm groß uns lebt seit zwei Jahren bei uns im Haus nun habe wir uns einen zweiten Hund gekauft gleiche Rasse .Im Mietvertrag ist keine Regelung getroffen. Jetzt will der Vermieter das wir den zweiten Hund abschaffen. Was kann ich tun ?

    ich kann Sie leider nur auf diesen Part oben verweisen: „2. Wenn die Tier- und Hundehaltung im Mietvertrag überhaupt nicht geregelt ist“.

    Guten Tag Herr Hundt,

    Meine Frau und ich würden uns gerne einen etwa kniegroßen Hund aus dem Tierheim anschaffen. In unserem Mietvertrag steht Folgendes:

    Haustiere, insbesondere Hunde und Katzen, dürfen nur mit Genehmigung des Vermieters gehalten werden. Ausgenommen hiervon sind kleine Haustiere wie Ziervögel, Hamster, etc. Eine erteilte Genehmigung erlischt, wenn das Tier nicht mehr vorhanden ist. Die Genehmigung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wiederrufen werden.“

    Ich denke dass unser Vermieter Hunde nicht sonderlich mag. Wie sieht es aus, wenn ich mir trotz eines Verbotes (auf Nachfrage) dennoch einen Hund holen würde. Außerdem würde mich noch interessieren wie ein solches Verbot auszusehen hat, bzw. welche Gründe zulässig sind und welche nicht.

    Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.

    ich würde den Vermieter immer zuvor fragen und nicht eigenmächtig entscheiden. Hier ein Artikel für Sie: http://www.mietrecht.org/tierhaltung/tierhaltung-in-wohnung-trotz-verbot-im-mietvertrag/

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben uns vor kurzem einen Cavalier King Charles Spaniel Welpen geholt. Die Auflage unseres Vermieters war bei unseren Nachbarn Unterschriften zu sammeln und sie damit quasi zu informieren. Es war dabei aber nicht definiert das alle Partein zustimmen müssten. In unserem Dauernutzungsvertrag für die Wohnung gibt es keine Erwähnung zur Tierhaltung und in der Hausordnung der Genossenschaft bei der wir wohnen steht nur das der Vermieter zu fragen ist, kein absolutes Verbot. Unser Vermieter wollte trotz Unterschriften Liste zuerst nicht zustimmen, mit der Begründung wir wären beide jung und arbeitstätig, dabei arbeitet mein Mann von zu Hause. Dazu kommt, dass es schon mehreren Mietern gestattet wurde Hunde zu halten und nicht allen wurde auferlegt Unterschriften zu sammeln, einige Hunde wurden gleich geduldet.

    Wir haben unseren Welpen wie gewünscht auch unserem Vermieter vorgestellt, der darauf hin auch nichts weiter gesagt hat, außer das er für die Akte die Unterschriftenliste zurück haben möchte.

    Jetzt haben wir die Liste aber wieder bekommen mit einem Schreiben, das wir unterschreiben sollen. In dem steht:

    “ Genehmigung zur Tierhaltung, die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere bei Belästigung der übrigen Mieter durch ihr Tier….oder bei Verunreinigungen der Gemeinschaftsräume und Ausßenanlagen. Wenn wir von diesem Recht gebrauch machen, verpflichten Sie sich, das Tier innerhalb von 14 Tagen aus dem Haus zu entfernen.

    Diese Genehmigung bezieht sich nur auf das oben bezeichnete Tier. Für jedes weitere Haustier ist eine neue Genehmigung erforderlich. Der Vermieter verpflichtet sich, nach Anschaffung des Tieres ein Foto an den Vermieter zu Übergeben. Die Hundesteueranmeldung ist dem Vermieter Vorzulegen.“

    Unser Tier ist natürlich schon bei der Stadt angemeldet worden und trägt bereits seine Hundemarke und Haftpflichversichert sind wir auch bereits, die ´Hundehaftpflicht habe ich gleich ergänzen lassen.

    Meine Frage ist nun, muss ich dieses Schreiben von unserem Vermieter wirklich so unterschreiben?

    Die Vormulierung finde ich nicht sehr unglücklich.

    Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

    Hallo Frau Wohlert,

    danke für Ihren Kommentar. In meinen Augen ist es nicht ungewöhnlich, dass der Vermieter sich die Abschaffung des Tieres bei Störungen offen hält. Ob das dann wirklich durchsetzbar ist, ist eine ganz andere Frage.

    Wenn Sie mit der Vereinbarung so nicht einerstanden sind, sollten Sie diese nicht unterschreiben. Die Frage ist dann aber, ob Sie dem Ziel dann näher kommen, wahrscheinlich nicht.

    Im Zweifel sollten Sie den Mietvertrag und die Genehmigung durch einen Anwalt prüfen lassen.

    Hallo Herr Hundt,

    mittlerweile waren wir bei einem Anwalt, den ich auch im Vorfeld um Rat gefragt hatte.

    Wir hatten ja mit etwas hin und her die Erlaubnis von unserem Vermieter bekommen, worauf hin etwas verspätet dann das oben erwähnte Schreiben kam.

    Laut Anwalt hat der Vermieter keine wirkliche Handhabe den Steuerbescheid für die Anmeldung zu fordern, kann aber beim Amt prüfen lassen ob ein Hund gemeldet wurde.

    Mit dem Foto ist es ähnlich. Ein Foto von einem Welpen, der sich noch verändern kann ist nicht wirklich sinnvoll. Außderm stellt sich dann die Frage, warum die ein Foto von unserem Besitz möchten, da Hunde ja leider unter Besitzgegenstände laufen. Und von dem Rest unseres Besitzes kann ja auch keiner ein Foto fordern.

    Sinnvoller wäre es gewesen Fellfarbe oder ähnliches in dem Schreiben mit aufzunehmen.

    Laut Anwalt können wir die Punkte im Schreiben die uns nicht gefallen streichen und dann unterschreiben. Selbst wenn der Vermieter von seinem Recht des Widerrufs gebrauch machen will, muss er Gründe und Beweise vorlegen, die auch aussagekräftig genug sind und sich eindeutig auf unseren Hund beziehen.

    Wir haben unseren Welpen jetzt zwei Wochen. Und jetzt läuft eine Partei rum und fragt wer unserem Hund zugestimmt hat. Eines ihrer Familienmitgleider hätte angeblich wegen unseres Hundes eine Herzattacke oder Herzinfarkt gehabt. Wohlgemerkt, die Partei hat unseren Hund höchstens gesehen, aber direkt getroffen haben sie ihn noch nicht.

    Hallo Herr Hundt,

    Ich wohne mit meiner Freundin und unseren 2 Kindern (12, 5) auf 116 qm Mietwohnung. Als wir eingezogen sind (vor 2 Jahren) haben wir unsere 2 Katzen mit angegeben (5, 13). Vor einem Jahr haben wir uns für einen Hund entschieden (Shiba Inu). Wir haben natürlich die Wohnungsverwaltung um genehmigung gefragt. Musste jeden Mieter im Haus ( 5 Parteien ) um genehmigung bitten. Als dieses erledigt war erhielten wir die Genehmigung. Jetzt, möchten wir gern einen zweiten Hund, der gleichen Rasse.

    Wieder bei der Wohnungsverwaltung angefragt. Wurde abgelehnt. Begründung: Trotz der geringen Größe des Hundes, entspricht die Haltung von mehreren Tieren nicht mehr dem Vertragsgemäßen Gebrauch Ihrer Mietwohnung.

    ich finde es eigentlich nicht verwunderlich, dass die Hausverwaltung gegen die Haltung eines weiteres Hundes ist. Vier Personen, zwei Katzen, ein Hund, da ist es zumindest nachvollziehbar.

    Wenn Sie denken, dass es weiterhin dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht (ich kann es nicht einschätzen), dann würde ich an Ihrer Stelle entsprechend argumentieren.

    ich würde gerne wissen wie sich ein Mieter mit Hundewunsch nach dem Urteil von 2013 verhalten soll. Ich gehöre zu Fall 3-b. Das heißt, dass Hunde laut meinem Mietvertrag generell nicht erlaubt sind.

    Ich hätte aber gerne einen Hund, vielleicht in ein paar Monate.

    Soll ich zuerst fragen? Wenn die nein sagen, soll ich trotzdem mit meinem neuen Hund kommen? Wer muss gegen wem klagen? Mieter gegen Vermieter oder umgekehrt?

    Und wie lange dauert so eine Klage vom Moment wo die eingereicht wird bis zur Entscheidung + Berufung?

    Was passiert eigentlich wenn man ein Hund abschaffen muss und es nicht tut? Gefängnis? Straffe? Hund zwangseingeschläfert?

    Einfacher wäre es wenn die Menschen mehr Verständnis füreinander haben…

    danke für den Beitrag, vielleicht hilft Ihnen dieser Beitrag hier weiter: Tierhaltung in Wohnung trotz Verbot im Mietvertrag?

    ich hatte in meiner Wohnung 7 Jahre lang einen kleinen Dackel. Letztes Jahr musste ich ihn einschläfern lassen. Anfang diesen Monats habe ich mir zusammen mit meinem Freund einen kleinen Welpen geholt. Jetzt sagt mein Vermieter, dass der nur geduldet wäre und ich die Mieter im Haus um Erlaubnis fragen muss und auch Unterschriften sammeln muss, damit wir ihn behalten können. Bei einer Familie bin ich mir nicht so sicher, diese Unterschrift zu bekommen. Kann der Vermieter dann von mir verlangen, den Hund wieder abzuschaffen? Kann er mir die Wohnung kündigen, wenn ich es nicht mache?

    ich würde prüfen, ob die erste Genehmigung an einen „speziellen Hund“ gebunden war, oder auch für „andere Hunde“ gilt.

    Hallo Herr Hundt,

    Wir wohnen in einem Reihenhaus mit 6 Parteien von einer Wohnungsgesellschaft . Gerne würden wir uns im Sommer einen Golden Retriever kaufen. 3 unserer Nachbarn haben bereits schon kleine Hunde. Zwei davon sind nicht gemeldet und bei dem einem wurde die Haltung abgelehnt. In dem schreiben würden keine Gründe genannt. Daraufhin waren wir auch bei unserer Kundenberaterin und sie lehnte uns es leider auch ab. In einem Ort weiter sind genau dieselben Häuser ähnliche Lage (Feld in der Nähe) nur ein anderer Kundenberater, dieser erlaubt die Hundehaltung. Könnten wir denn da irgendwie evtl da etwas durchboxen. Wir haben 2 Kinder. Unsere große hat ziemlich Probleme Kontakte zu knüpfen. Die Züchterin hat auch Therapie Hunde und meinte dass der Hund ihr evtl dabei helfen könnte, dieses haben wir gar nicht erwähnt.

    in ersten Schritt würde ich schriftlich um eine Begründung bitten, gerne auch mit Bezugnahme auf das andere Haus. Im zweiten Schritt würde ich eine Absage mit Begründung von einem Anwalt bewerten lassen.

    Hallo Mietrecht..org ich habe folgendes Anliegen. Ich besitze seit 8 Jahren einen Beagle der bei meiner Wohnung auch gemeldet war, was ich leider nicht mehr nachweisen kann, da meine alte Verwalterin nicht mehr berufstätig ist und die Vereinbarung nur mündlich war. Die Sachlage verhält sich nun folgendermaßen. Seit einem Jahr bin ich jetzt wieder in einer neuen Beziehung. Meine Lebenspartnerin erwartet ein Kind von mir, was mich bewegt mit ihr in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen. Laut ihrem Mietvertrag ist die Kleintierhaltung genehmigt. Kann der Vermieter mich jetzt zwingen meinen Hund abzuschaffen, zumal in ihrer Wohnung schon ein Haskie zugegen ist ? Auch ist mir bekannt das in dem Mehrfamilienhaus schon Hunde in Familien leben

    Sie müssen offensichtlich beim Vermieter eine Genehmigung für die Hundehaltung einholen. Wie der Vermieter hier reagieren wird, kann Ihnen niemand vorhersagen.

    und zwar ist nix rein garnichts im Mietvertrag angegeben, ob Tierhaltung erlaubt ist oder nicht. Wir überlegen uns,bei 100m2 Wohnfläche, umd ca 800m2 Garten zur alleinigen Nutzung, eine französische Bulldogge anzuschaffen. Über uns wohnt eine alte Dame, die das Haus nie verlässt, man sie nie sieht und sonst auch nichts hört. Wir leben im Waldgebiet, hundeschule am Ende der Straße. Nachbarn 30 Meter luftlinie entfernt. Können wir uns ohne Zustimmung den Hund anschaffen?

    Lieber Herr Hundt,

    Bei mir ist die Regelung im Vertrag ebenso auf Nachfrage. Nun zog meine Freundin zu mir und sie hat einen Hund (der aber bisher noch woanders wohnt). Ich fragte bei Hausverwaltung nach und erhielt eine Absage. Die Hundehaltung sei generell nicht gestattet (was ja im Prinzip dem Vertrag widerspricht). Der Hund ist klein, ruhig und hat kurzes Fell. Auch wohnen wir schon über einer Bar 😉 Die Gründe wurden aber alle nicht berücksichtigt. Der Mieterverband riet mir dazu, in einem Schreiben auf vom BGH geforderte Einzelfallprüfung zu verweisen. Wir haben aber das Problem dass wir die Sache zeitlich bald klären müssen weil der Hund bis spätestens Juni zu uns kommen muss.

    Frage: was passiert wenn man juristisch gegen Verbot des Vermieters vorgeht. Darf der Hund dann dennoch schon kommen? Schließlich haben wir im Prinzip gar keine andere Möglichkeit.

    Und was kann passieren wenn wir uns nicht an das zweifelhafte Verbot halten? Es wurden ja keine Gründe vorgetragen…

    ich kann sie nur bitten, den vorgeschlagenen Weg Ihre Anwalts / Mieterverbandes einzuschlagen. Ein Kommentar an dieser Stelle, kann eine individuelle Beratung zu Ihrem Einzelfall nicht ersetzen.

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin Anfang Februar in eine neue Wohnung gezogen. Im Mietvertrag ist die typische Kleintier-Haltung geregelt, aber kein ausdrücklicher Ausschluss für Hunde. Auf Anfrage für einen kleinen Chihuahua hat er abgelehnt und war allein über die Anfrage sehr verärgert. Wie ist in dem Fall die Rechtslage?

    Viele Grüße, Viktoria Cseh

    natürlich ist der Vermieter verärgert. Sie sind vor wenigen Wochen ohne Hund eingezogen und wollen sich jetzt einen Hund anschaffen. Recherchieren Sie am besten nach passenden Urteilen, diese können Ihnen eine Richtung aufzeigen.

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne in einer 55qm Wohnung in einem 6 Parteienhaus und bin selber Mieterin.

    Im Mietvertrag stehen nun zwei sich widersprechende Klauseln:

    1. Die Haltung einer Haustiers, insbesondere eines Hunds oder einer Katze, ist ausschließlich mit vorheriger, nur für den Einzelfall und ein bestimmtes Tier erteilten Zustimmung des Vermieters zulässig.

    2. Tierhaltung ist mit Ausnahme von Kleintieren nicht gestattet. Hunde sind keine Kleintiere. (steht unter „zusätzliche Vereinbarungen“)

    Nun zu meiner Frage:

    Welche Klausel stimmt nun ? Meiner Meinung nach stehen sich diese beiden Klauseln gegenübr. Die eine erlaubt es nach der Zustimmung und die andere untersagt es komplett. Ich möchte mir gerne einen kleinen Hund anschaffen und habe gehört, dass ein Chihuahua als Kleintier zählt. Stimmt das? Dann dürfte der Verwalter im Mietvertrag doch gar nicht schreiben, dass Hunde keine Kleintiere sind ?

    für Sie ist der Teil oben „b. Formularmäßige Vereinbarung“ von Interesse. Am Ende wird es darauf hinauslaufen, das Sie die Genehmigung einholen müssen. Mir ist keine Rechtsprechung bekannt, in der ein Chihuahua als Kleintier eingestuft wird.

    Wenn Sie alleine nicht weiterkommen, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

    ich hab eine Frage. Ich wohne in einem Dachgeschosswohnung mit Dachterrasse (2. Etage) auf dem Lande. Im Mietvertrag steht: Für die Haltung von Haustieren bedarf der Mieter die Erlaubnis des Vermieters. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Belästigungen der Hausbewihner und Nachbarn sowie Beeinträchtigung der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.

    Ich hab eine Anfrage gestellt und eine unschlüssige Aussage erhalten: Nach Rücksprache mit meinem Bruder stehen wir Ihrem Ansinnen, einen Dackel in der Wohnung zu halten, etwas kritisch gegenüber. Wir sind uns nicht sicher, ob ein Jagdhund in einer kleinen Wohnung richtig aufgehoben wäre. Auch hegen wir Bedenken über den Verbleib des Hundes, wenn Sie Ihrer Arbeit tagsüber nachgehen. Wir sehen hier schon etwas Streitpotenzial mit den anderen Bewohnern des Haus bzw. des Objektes.

    Daraufhin hab ich geantwortet: Ihre Sorge kann ich gut verstehen. Ich kann gerne alle Mietparteien dazu befragen. Wegen der Haltung tagsüber wird es im Wechsel mit meiner Mutter und mir nachgegangen, da wir beide den Hund halten werden. Und laut Ihres Mietvertrages zählt der Hund unter Kleintier und laut BGH-Urteil vom 23.3.2013 (VII ZR 168/12) ist es nicht verboten ein Kleinhund in der Wohnung zu halten. Seitdem hab ich keine Antwort bzw. Feedback mehr bekommen. Darf ich mir den Hund trotzdem holen ohne gekündigt zu werden?

    In meinem Mietshaus wohnen 3 alte Damen, die eine ist viel unterwegs, die andere in der Reha und die andere habe ich noch nie gesehen.

    Können Sie mir bei meinem Problem helfen?

    Lg Jacqueline Brutschin

    danke für Ihren Beitrag. Das Urteil sagt keineswegs, das ein Hund oder ein Dackel als Kleintier zu bewerten ist. Vielmehr geht es um ein grundsätzliches Hundehaltungsverbot (und des Unwirksamkeit).

    Bitte Sie Ihren Vermieter doch einfach um eine erneute Reaktion und versuchen Sie die Bedenken auch weiterhin auszuräumen.

    in unserem Mietvertrag steht „Die Mieter sind verpflichtet – sofern erforderlich – für das Halten von Haustieren die erforderliche Genehmigung des Vermieters einzuholen.“ Bei der Übernahme der Wohnung haben wir eine mündliche Erlaubnis für die Haltung eines Hundes erhalten.

    Wir leben in einem Haus zusammen mit unseren Vermietern, die selber 3 Hunde halten.

    Nun wollen wir uns einen Hund zulegen, worauf hin unser Vermieter argumentiert das wäre zu viel, da wir ja bereits 2 Kaninchen (leben im Garten) und 3 Leopardgeckos (im Terrarium im Wohnzimmer) halten, und das ja schon mehr sei als andere Vermieter gestatten. Wobei, meines Wissens nach, Kaninchen und Geckos unter das Kleintierprivileg fallen und somit keiner Zustimmung des Vermieters unterliegen.

    Wie verhält es sich nun, da unsere Nachbarn/Vermieter ja selber Hunde halten, uns aber nun trotz mündlicher Zusage die Haltung eines Hundes untersagen wollen?

    danke für Ihren Beitrag. Es wird wie so oft auf die Prüfung des Einzelfalls ankommen. Weitere Tiere und (zukünftig) vier Hunde in einem kleinen Haus können sicherlich Argumente sein. Es kommt auf die individuellen Umstände an. Im Zweifel sollten Sie die Dinge rechtlich bewerten lassen.

    Ich wohne seit 9 Jahren auf einem Pferdehof wo ca 14 Katzen leben 1 Hund des Vermieters und eine neue Mieterin hat 6 Katzen + demnächst Katzenwelpen. Ich habe 2 Hunde einer davon ist 15 Jahre alt und krank, bekomme nächsten Monat eine Welpe als Ersatz wenn der alte nicht mehr da ist. Jetzt will mein Vermieter mir diese Hundehaltung untersagen also von dem dritten Hund. Kann ich dagegen angehen?

    vielleicht habe ich die passende Antwort überlesen oder es gibt sie noch nicht, daher hier einfach mal mein Anliegen:

    Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus in der letzten Etage (4.OG, mit Holzdielen) und plane mir im August 2016 einen Hund anzuschaffen.

    Mein Mietvertrag sieht vor, dass für Haustiere (mit Ausnahme von Kleintieren) die Zustimmung des Vermieters erfolgen muss. Demzufolge habe ich im April 2016 eine schriftliche Anfrage an die Hausverwaltung geschickt, mit der Frage, was sie hierzu von mir brauchen und ob es vielleicht (Größen und/oder Rassenabhängige) Einschränkungen gibt.

    Nach einer Woche ohne Rückmeldung hatte ich dann das erste Mal telefonisch nachgefragt. Die Dame (nennen wir sie Frau X) druckste etwas herum und hatte verschiedene Punkte:

    a) Frau X: Wie groß sei denn der Hund? –> Da ich noch keinen angeschafft habe, habe ich diese Frage zurück gegeben, ob es da Einschränkungen gibt, ich würde maximal mit 40-45cm großen Hunden „planen“ wollen. Als Vergleichsbeispiel gab ich Labrador an, da diese Rasse vermutlich jeder kennt.

    Das wäre ja schon ein sehr sehr großer Hund. Den Vergleich mit einer Deutschen Dogge und deren Größe hat sie aber dann eingesehen. Was ich aber von vornherein ausschließe sind eben solche Riesen und aber auch Listenhunde. Da ich eben in einem Mehrfamilienhaus wohne, möchte ich da auch einfach niemanden verschrecken.

    b)Frau X: Der bellt ja dann den ganzen Tag. –>Da ich den Hund mit auf die Arbeit nehmen kann und auch anderweitig bereits organisiert wäre, sollte eventuelles Bellen, eher selten im Haus vorkommen.

    c) Der macht ja dann den Holzboden kaputt mit seinen Krallen. –>. Vermutlich genauso viel, wie ich mit meinen Schuhen oder mit Möbel verrücken oder ein Kind mit seinem Rutscheauto.

    Ich hatte ehrlich gesagt das Gefühl, sie wäre nicht wirklich im Thema oder wollte das Telefonat kurz halten, es hatte einen recht negativen Nachgeschmack. Nun gut. Sie wollte hierzu dann mit dem Eigentümer direkt nochmal sprechen, um es final zu besprechen. Sie würde sich melden.

    3 Wochen später habe ich wieder angerufen, da die Rückmeldung wieder ausblieb.

    Frau X: Sie hat mit dem Eigentümer gesprochen und da der Holzboden bei mir ja gerade erst geschliffen worden sei, wäre das nicht so schön, wenn der direkt wieder „zerstört“ wird. –>Würde ich prinzipiell einsehen. Ich wohne aber schon seit 5 Jahren in dieser Wohnung und meine Vormieter ungefähr 10 Jahre. Der Boden ist in der Zeit definitv nicht erneuert/geschliffen worden(Protokoll meiner damahligen Übergabe führt auch einige bereits vorhandene Schäden am Fußboden), daher hinkt diese Argumentation etwas.

    Es stellte sich raus, dass sie die Wohnungen vertauscht hat, denn im 1.OG wurde erst letzten Monat der Boden erneuert.

    Frau X: Zudem wäre ja immernoch das Problem, wenn Leute an der Wohnug vorbeigehen, würde der Hund bellen. –> Da ich ganz oben wohne, kommen da außer meinen direkten Nachbarn neben mir, keine Leute „vorbei“. Das Bellen dürfte sich damit also wenn überhaupt auf ein „Normalmaß“ beschränken.

    Frau X: Sollten Schäden vom Hund verursacht werden, will es dann ja immer keiner Zahlen! –>Schade, wenn Sie die Erfahrung gemacht haben. Da der Hund ja vom Gesetz her eine Haftpflichtversicherung benötigt, sehe ich da aber kein Problem. Zudem habe ich ebenso eine Haftpflichtversicherung. Daher komme ich bzw. die Versicherung ja in jedem Fall dafür auf. Gerne gebe ich das dann auch schriftlich weiter, wenn gewünscht.

    Da sie mich nun eben in die falsche Wohnung sortiert hat damit unter falschen Vorraussetzungen mit dem Eigentümer gesprochen hat, wollte sie dies nochmal Absprechen und sich „auf jeden Fall“ bei mir melden.

    Nebenbei sei angemerkt:

    Es haben im Haus und auch im Hinterhaus bereits Hunde verschiedenster Größen gelebt und das auch über längeren Zeitraum. Ob die eine Zustimmung hatten oder nicht kann ich nicht sagen, da die Hauswärtin aber mit im Haus wohnt, wäre es sicher irgendwann auch bei der Verwaltung über diesen Weg bekannt gewesen.

    Katzen leben nach wie vor im Haus. Bezüglich des Punktes „Abnutzung/Zerstörung Boden“ würde ich hier sogar behaupten wollen, dass gelangweilte Stubentiger sich nicht nur am Boden sondern auch mal am Türrahmen austoben…aber auch das lässt sich nicht pauschal verallgemeinern…

    Nun habe ich nach einer Woche wieder nachgehakt. Diesmal scheint der Eigentümer im Urlaub zu sein, Frau X wäre aber dran und sie hätte mich nicht vergessen.

    Dies ist nun eine Woche her! Es mag ja alles seine Zeit dauern, aber nach 2 Monaten sollte es doch eine Entscheidung geben, oder sehe ich das falsch?

    Anders herum gefragt: Gibt es vielleicht sogar einen Zeitpunkt an dem man von einer „Stillschweigenden Zustimmung“ sprechen kann? Denn einfach nicht melden, kann ja auch keine Lösung sein.

    Gibt es „feste“ oder definierte Argumente die gegen eine Zustimmung sprechen? Ich sehe in den seitens Hausverwaltung vorgebrachten Argumenten ehrlich gesagt kein absolutes Ausschlusskriterium. Oder übersehe ich da etwas?

    Selbst wenn man nun ein klares Nein aussprechen würde: Was müsste denn gemacht werden, so dass die „Zustimmung“ erfolgen kann?

    Danke und herzliche Grüße

    Ich habe gestern den Vertreter unseres Vermieters um die Erlaubnis gebeten, einen Hund (7kg, 40cm) halten zu dürfen.

    Als Antwort kam Folgendes:

    der von Ihnen beantragten Hundehaltung können wir leider nicht zustimmen.

    Zum einen wäre mit einer erhöhten Abnutzung der Wohnung zu rechnen und der Hund wäre einen Großteil des Tages alleine und unbeaufsichtigt in der Wohnung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Darf er das nach dem BGH-Urteil mit dieser Begründung verbieten? Wir sind beide Lehrer. Der Hund wäre also höchstens und in Ausnahmefällen 6 von 24 Stunden alleine. Falls es doch einmal länger werden würde, hätten wir jemanden, der sich um ihn kümmert. Natürlich würden wir eine Haftpflichtversicherung inkl. Mietsachschäden abschließen.

    Im Mietvertrag steht nichts.

    Danke für die Hilfe!

    es kommt auf die Interessesabwägung im Einzelfall an. Ich würde versuchen die beiden Argumente des Vermieters möglich umfassend zu entkräften, z.B. das der Hund bereut werden und eben nicht den Großteil des Tages alleine sein würde.

    Wenn Sie alleine nicht weiterkommen, sollten Sie sich ggf. rechtlich beraten lassen.

    wir dürfen grundsätzlich einen Hund halten, bekommen dies aber nicht schriftlich. Jetzt haben wir uns einen Hund angesehen, einen jungen Boxer, der noch auf Malta sitzt .. Allerdings möchte der Tierschutz ein schriftliches ok vom Vermieter. Ich habe bereits schon Emailverkehr und telefonischen Kontakt mit unserem Vermieter gehabt und habe auch gesagt das sie es schriftlich festhalten sollen, falls der Hund zu viel bellt oder ähnliches, die Genehmigung zur Hundehaltung, jederzeit entzogen werden kann. Bis jetzt keine Zustimmung .. Habt ihr Tipps ?

    Wir verzweifeln .. wir wollen der kleine Maus unbedingt ein schönes Zuhause bieten 🙁

    wenn der Vermieter sich nicht schriftlich äußern will, ist er von der Ihrer Idee vielleicht doch nicht so begeistert. Das einfach als Gedanke dazu.

    Ich habe das Problem das mein Vermieter zuerst im Beisein und einverständnis meiner Nachbarin das ok gegeben hat das mein Hund bleiben darf. Ich habe ihn vorher aber net gefragt ob ich einen Hund halten darf. Im Mietvertrag steht Hundehaltung nach Absprache erlaubt. Ich müsse dafür sorgen das das Treppenhaus sauber gehalten wird und das habe ich getan. Habe meinem Hund bei Regenwetter die Pfoten abgewischt und das Treppenhaus gesaugt. Jetzt sagt er aber der Hund muss in 1 Woche weg,das ginge net mehr da er zuviel Dreck mache und meine Nachbarin auszieht und eine Familie mit Kind einziehen wird. Ich habe nachgegeben und wohne jetzt vorrübergehend bei meiner Mutter,da ich den Hund net abgeben werde. Ich,meine ExFreundin und meine Tochter wohnen seit 12 Jahren in diesem Haus und es gab nie irgendeinen Zwist. Ich habe mich kurz vorher von meiner Freundin getrennt und wir wohnen halt noch zusammen. Sie hat jetzt Angst,das wenn ich dagegen angehe,gekündigt wird. Darf mein Vermieter das? ich habe leider keinerlei Ahnung. mein Hund ist übrigens ein mittelgroßer Kroatischer Schäferhund,ruhig,superlieb,bellt nie und macht auch keinerlei Theater.Mein Vermieter sagt das die Wohnung (2 Zimmer,aber sehr große Räume) zu klein wäre für so ein großes Tier (57cm) aber ich gehe 4x tägliche jeweils 1,5 Stunden raus und in der Wohnung beschäftige ich ihn mit Kopfarbeit und Lernübungen. ich hoffe Ihr könnt mir einen rat geben da ich sonst bald auf der Straße sitze. Bislang war jede Wohnungssuche erfolglos da keiner Hundehaltung duldet. Bis auf eine Wohnung die einer guten Freundin gehört und sie noch bis ende diesen Monats dort gemeldet ist,aber da sagt der Vermieter er will keinen weiteren Hund da schon 2 Möpse dort leben die aber im treppenhaus bellen,laut sind und eine Sondergenehmigung haben..aber für was? es sind Möpse und keine Retriever zb ausgebildet als Blindenhund oder sowas..und es gibt sows wie Sondergenehmigungen net da der Vermieter keinem anderen Mieter verbieten darf Hunde zu halten wenn schon Hunde im Haus leben.

    Ich hoffe auf positive Rückmeldung

    Hallo, ich habe eine Frage. Meine Hündin wurde im Mietvertrag verankert nun verstarb sie abrupt und unerwartet im Januar. Nun möchten wir uns wieder einen zulegen und andere Mieter haben seit einem halben jahr auch einen Hund, doch mein Vermieter möchte es nicht. Darf ich mir dennoch einen zulegen,wenn meine verstorbene Hündin schriftlich erlaubt wurde?

    wenn die Genehmigung für einen bestimmten Hund erfolgte, brauchen Sie für einen anderen Hund folglich wieder eine Genehmigung.

    ich habe einen kleinen Hund der viel bellt wenn ich weg bin. Das bedeutet vormittags 6.30-15.00 wenn ich zur Arbeit bin. In drei Jahre bin ich dreimal umgezogen. Ich verstehe dass sowas stört und in Hundeschulen helfen Sie nicht,sie können keine Lösung finden.

    Was kann ich denn in dieser Situation machen?

    Ist sowieso schwer hier in Deutschland eine Wohnung zu finden, mit einem bellenden Hund geht das einfach nicht.

    Danke im Voraus,

    Ihr Fall zeigt ja ganz gut, warum Vermieter „Angst“ vor Hunden haben. Natürlich müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die anderen Bewohner nicht belästigt werden und den Hund z.B. in eine „Tagespflege“ geben.

    ich bin auf Ihrer Seite gelandet, weil ich mir nicht sicher bin, wie ich mich verhalten soll. Ich (Student) bin auf Wohnungssuche und habe ein Gesuch aufgegeben. Daraufhin hat sich ein Vermieter gemeldet und wir haben einen Besichtigungstermin ausgemacht. Ich habe ihr hinterher gesagt, mir gefalle die Wohnung sehr und ich würde sie nehmen. Sie schickte mir dann das Formular über die Selbstauskunft zu und sagte per WhatsApp, es seien keine Tiere in der Wohnung erlaubt.

    Ich habe ihr bisher nicht gesagt, dass ich einen Hund habe (aus Angst, meine Bewerbung würde direkt „aussortiert“ werden). Wie soll ich mich jetzt verhalten? Auf den Mietvertrag warten und schauen, was dort wie formuliert ist? Vielen Dank schonmal.

    wenn Sie keinen Ärger provozieren wollen, sollten Sie die Vermieterin natürlich von dem Hund berichten.

    Hallo, Ich wollte mir einen Hund zulegen. Da ich ein eigenes Haus habe , bezieht sich meine Frage darauf wie es ist wenn ich zu Besuch bei meiner Freundin in der Mietwohnung bin? manchmal für 2 – 3 wochen am Stück.Spielt es eine Rolle was im Mietvertrag steht? Da ich ja nur Gast bin . LG

    Hallo, ich möchte einen Hund in der Mietwohnung halten. Im Mietvertrag steht, das die Tierhaltung der Zustimmung /Erlaubnis des Vermieters bedarf. Der Vermieter hat meinen schriftlichen Antrag zur Erlaubnis der Hundehaltung abgelehnt, mit der Begründig, der Hund könnte durch Bellen stören und das Grundstück mit Kot und Urin verunreinigen.

    Kann ich mir trotzdem ein Hund anschaffen weil die Formulierung im Mietvertrag alle Tierarten betrifft?

    Guten tag liebes Team,

    Ich hätte eine Frage zu folgendem Fall: Meine Frau, unsere beiden Mädchen und Ich bewohnen ein Einfamilienhaus (mit Garten etc) zur Miete. Das Haus war bei Übernahme in schlechtem Zustand und wurde von uns in Eigenleistung aufwändig Renoviert, somit entfiel die Kaution. Da meine Frau an Depressionen leidet, wurde geraten, dass wir uns einen Hund zulegen.

    Im Mietvertrag steht unter § 9 Tierhaltung folgendes: Tiere, mit Ausnahme von Kleintieren, von denen Gefahren oder Belästigungen nicht ausgehen können, wie bsw. Zierfische, Nagetiere o.ä in angemessener Anzahl, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gehalten oder vorübergehend aufgenommen werden.

    Über die Zustimmung ist unter Beachtung der betroffenen Interessen im Einzelfall zu entscheiden.

    Nun haben wir Anfang des Jahres des öfteren versucht die Vermieter telefonisch zu erreichen, leider erfolglos. Desweiteren haben wir die Vermieter angeschrieben und so um Erlaubnis gebeten (keine Antwort erhalten und nicht per Einschreiben versendet).

    Aufgrund der Ignoranz haben wir uns dann einen kleinen Jack Russell (Schulterhöhe 30cm) zugelegt. Dieser ist sauber, ruhig und zerstört auch nichts, ebenso ist er täglich nur für kurze Zeit alleine im Haus.

    Nun war der Vermieter letzte Woche unangemeldet da und sah den Hund und ging wortlos weg. Am Abend habe ich den Vermieter angerufen und dieser wurde gleich boshaft und sagte: Hund entsorgen oder raus! Ich fragte, ob er sich die Situation nicht einmal ansehen oder anhören wolle? Es kam der selbe Satz und er legte auf.

    Meine Frage, was habe ich nun zu befürchten bzw was kann im schlimmsten Fall passieren?

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo Herr Sassan,

    danke für Ihren Beitrag. Eine Frage ist, wie können Sie nachweisen, dass der Vermieter Ihren „Antrag auf Tierhaltung“ erhalten hat. Das könnte schwierig werden.

    Mehr Informationen für Sie:

    auch ich habe dazu eine Frage: Ich habe eine schriftliche, individuelle Genehmigung vom Vermieter, dass ich meinen Hund in der Mietwohnung halten darf. Ich bewohne diese Wohnung mit meinem Hund seit 2014. Nun ist mein Hund älter geworden und hat damit verbundene Alterserscheinungen, unter anderem tröpfelt er ab und zu Urin im Treppenhaus ab. Dieses wird dann von mir unmittelbar gereinigt. Im Übrigen sind noch 2 weitere Hunde im Haus.

    Nun widerruft mein Vermieter seine Erlaubnis und fordert die sofortige Abschaffung – was ein Einschläfern bedeuten würde. Muss ich das tun?

    Vielen Dank schon mal für die Aufmerksamkeit.

    ich weiss leider nicht, wie sehr Ihre Mietmieter und das Eigentum des Vermieters betroffen sind. Vielleicht ist eine Hunde-Windel eine Lösung. Ansonsten kann ich Ihre Situation gut verstehen, aber auch, dass der Vermieter nicht möchte, dass sein Eigentum beschäftigt wird und es vielleicht zur Geruchsbelästigungen kommt oder andere Mieter sich nicht mehr wohl fühlen.

    Hallo Herr Hundt,

    Meine Freundin und ich wollen uns gerne einen Hund holen (französische Bulldogge) und sind auch grade dabei die hausgemeinschaft durch zu fragen ob eventuell jemand was dagegen haben wird, mehr als die Hälfte haben schon unterschrieben und haben nichts dagegen. Wir haben von einen Mieter bei uns im Haus erfahren, das schon mal jemand einen Hund im Haus hatte und er diesen auf Grund eines anderen Mieters wieder abgeben musste weil er eine „allergie“ hätte, laut Vermieter. Hat der Vermieter das Recht mir einen Hund zu verweigern weil 1 Mieter im Haus was dagegen hat, wegen einer allergie?

    Mit freundlichen Grüßen

    wenn der Vermieter eine Verbot angemessen begründen kann, dann ist es möglich dies wirksam durchzusetzen. Auch eine Allergie eines Mieter kann m.E. ein Grund sein.

    Danke für die schnelle Antwort, will hoffe das man mit der Vermieter drüber reden kann.

    Sehr geehrter Herr Hundt

    ich wohne zur Miete in einem Einfamilienhaus mit großem Garten. Im Mietvertrag wurde die Haltung eines Hundes festgelegt weitere nach Genehmigung.

    Nun ist mein Hund aber gewerblich gehalten … d.h. ausgebildeter Therapiebegleithund … die Auftragslage gestaltet sich jetzt so, dass ein 2ter Hund ausgebildet werden müsste, um zukünftige Anfragen abdecken zu können.

    Nun wurde meine Bitte für die Erlaubnis eines 2t Hundes abgelehnt … mit der Begründung des Gesundheitszustandes der Vermieter, demnach kein 2ter großer Hund im Haus wohnen könne.

    Vermieter befinden sich im Ausland und haben selbst einen kleinen Hund und mit 48 cm ist mein Hund doch eher Mittelgroß.

    Kann ich dagegen was machen?

    der Vermieter muss die Absage begründen. Gut begründen. Auf der anderen Seite halten Sie kein „normales“ Haustier, sondern bilden Hunde gewerblich aus. Lassen Sie Ihren besonderen Fall im Zweifel rechtlich prüfen.

    Guten Tag, unser Vermieter hat unsere Wohnung gekündigt. Weil er uns generell raushaben will. Im 2-Parteienhaus möglich ohne Angabe von Gründen. Nun wollen wir uns einen Hund aus dem Tierheim holen, obwohl Tiere pauschal im MIetvertrag verboten sind (unwirksame Klausel), könnte es da noch Probleme geben, obwohl er uns sowieso schon gekündigt hat und wir nach anderem Wohnraum uns umsehen? Vielen Dank.

    ich verstehe leider nicht genau, warum Sie sich einen Hund anschaffen wollen, wenn das im Mietvertrag ausgeschlossen ist und Sie ohnehin ggf. ein schwieriges Verhältnis mit dem Vermieter haben (aufgrund der Kündigung). Sollte das also nicht einfach bis zum Bezug der neuen Wohnung warten?

    Lieber Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Die ich einerseits verstehen kann, andererseits weiß niemand, wann wir eine neue Wohnung finden werden, das kann sich noch bis zum Nimmerleinstag hinziehen, ewig, unser Vermieter sagt, mit dem Auszug das hätte Zeit, er würde uns nie rausräumen lassen, dazu ist er nicht in der Lage von seinen ich will es vorsichtig ausdrücken „Fähigkeiten“, er wollte seinerzeit noch nicht einmal einen Mietvertrag machen (darauf habe ich bestanden), am liebsten hätte er alles nur schön mündlich, da das Wohnungsangebot gegen 0 geht und ich als alleinerziehende Freiberuflerin immer wieder abgelehnt werde, ich habe Zeit und wir hätten gern einen Hund und für mich ist es schwer zu akzeptieren, dass der Vermieter generell ablehnt (obwohl die Vormieterin hier auch einen HUnd hatte), nur weil er uns das Leben schwer machen will. Und wenn wir niemals eine neue Wohnung finden? Mit freundlichen Grüßen S. Lauer

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich wohne gemeinsam mit meiner Freundin in einem Mehrfamilienhaus (3 Parteien) zur Miete mit Gewerblicher Nutzung des Vermieters im Erdgeschoss. In unserem Mietvertrag ist folgende Klause eingetragen:

    Der Mieter bedarf der Zustimmung des Vermieters, wenn er in den Mieträumen ein Tier halten will es sei denn, es handelt sich um Kleintiere (z.B. Wellensittich, Zierfisch). Der Vermieter darf die Zustimmung zur Tierhaltung nicht verweigern, wenn Belästigung der Hausbewohner oder Beeinträchtigung der Mietsache nicht zu erwarten sind.

    Die Haltung einer Katze wird erlaubt.“

    Jetzt meine Frage:

    Wir haben unsere Vermieter nach einem Hund (Jack Russel Welpen) gefragt. Diese haben im ersten Gespräch abgelehnt und verneint. Nach wiederholtem Gespräch wollte sich das Vermieterehepaar nochmal beraten. Dieses wurde dann Verneint nachdem sie sagten das wohl der PVC Fußboden kaputt gehen würde. Nachdem wir mit allen Mieter im Haus gesprochen haben um ihre Meinung und ihr Einverständnis einzuholen haben wir uns wiederholt an die Vermieter gewandt, auch weil wir aus der Mietvertragsklausel verstehen das es nicht zu verweigern ist. Diese meinten zu uns wir können uns vielleicht den Boden mit einem Teppich oder schutzmatten oder billigem pvc auslegen. Über diese Möglichkeit haben wir uns bei einem Baumarkt informiert und uns am nächsten Tag gleich die matten kaufen wollen bzw. haben. Dieses reichte Ihnen dann wohl auch nicht, weil sie trotz unserer Bemühungen wieder umschwenkten und die Hundehaltung verboten.

    Unser Vermieter stand dann heute morgen vor der Tür und wurde ziemlich patzig „sie hätten die Hunde Haltung verboten und wir sollte ihn wieder abschaffen oder wir könnten uns eine neue Wohnung suchen!“

    Was können wir tun? Müssen wir unseren Welpen wieder abgeben?

    Mit freundlichen Grüßen,

    verstehe ich Sie richtig? – Ihr Vermieter hat der Hundehaltung ausdrücklich nicht zugestimmt, Sie haben jetzt aber schon einen Hund?

    Hallo Herr Hundt,

    nein nicht ausdrücklich verboten sondern. Erst Kompromiss (mit Teppich oder PVC auslegen) angeboten und dann wieder zurück gezogen nach 2 Tagen in der zwischen Zeit ist der Hund und einige Schmutzfangmatten bei uns eingezogen, weil wir in dem glauben waren es wäre so in Ordnung.

    Ebenfalls fühlen wir uns durch den Mietvertrag gestärkt.

    Ich muss dem ganzen hinzufügen das wir heute Morgen eine Abmahnung im Briefkasten hatten.

    Mit freundlichen Grüßen,

    meine Freundin und ich möchten gerne einen Hund aus dem Tierheim adoptieren. Hierzu haben wir unsere Vermieter, die unter uns wohnen, gefragt, ob sie etwas dagegen hätten.

    Als Antwort erhielten wir eine ausdrückliche Verneinung mit der Begründung, dass die Vermieterin Angst vor Hunden hätte und sie das Gebell stören würde. Man muss dazu sagen, dass es sich um einen älteren Hund mit ruhigem Gemüt handelt.

    Im Mietvertrag behalten sich die Vermieter bei Tierhaltung eine schriftliche Zustimmung vor. Die Hundehaltung wurde nicht explizit verboten:

    „… bei Tierhaltung, soweit nach Art und Anzahl der Tiere Belästigungen von Nachbarn und eine Beeinträchtigung der Mietsache nicht von vornherein auszuschließen sind.“

    Darf uns die Hundehaltung aufgrund oben genannter Schilderung untersagt werden?

    Über eine Antwort würden wir uns sehr freuen.

    der Vermieter muss die Ablehnung begründen. Im Zweifel kommt es auf den Einzelfall an. Wenn es sich z.B. um ein Zweifamilienhaus mit einer Eigentümer- und einer Mietwohnung handelt, ist die Begründung eher zu akzeptieren, als in einem großen Miethaus in dem die Vermieter garnicht wohnen.

    vielen Dank für die zügige Rückmeldung.

    Es handelt sich um ein Zweiparteienhaus; eine Eigentümerwohnung und eine Mietwohnung.

    Mir stellt sich die Frage, ob die Aussage, dass sie Angst vor Hunden hat und generell keine Hunde im Haus haben möchte (u.a. wegen dem Bellen) als Begründung für eine Ablehnung ausreicht.

    Hallo Herr Hundt,

    mein Problem ist folgendes: Ich habe seit knapp 2 Jahren einen Hund in meiner Wohnung (45qm), ohne mir vorher die Zustimmung meines Vermieters geben zu lassen.

    Ich wohne zur Miete in einem Mehrfamilienhaus (4 Eingänge á 6 Wohnungen), zu diesem Haus gehören noch weitere Häuser. Mal abgesehen von mir, gibt es noch mindestens 3 weitere Mieter mit Hund (einer der Hunde ist ständig am bellen sowie sie draußen ist) aber es sind eher kleinere Hunde. Mein Hund ist ein Riesenschnauzer-Mix (40kg) und sehr ruhig und ausgeglichen, da ich viel mit ihm raus gehe. Jeder weiß das ich diesen Hund habe, auch die Angestellten des Vermieters (inkl. der Hausmeister). Bisher hat niemand etwas gegen meinen Hund gesagt (weder die anderen Mieter noch der Vermieter), denn er ist eher ruhig, bellt nur sehr wenig (wenn dann nur wenn es bei mir klingelt aber auch dann nur kurz) und ist total lieb. Natürlich habe ich eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen die auch Schäden in der Wohnung einbezieht. Bisher hat er aber keine Schäden verursacht, er macht nirgens hin und verhält sich auch im Treppenhaus ruhig. Ich bin Rentnerin (aus gesundheitlichen/psychischen Gründen) und somit ganztags zuhause und verbringe somit entsprechend Zeit mit meinem Hund.

    Nun hat mein Vermieter einen neuen „Technischen Verwalter/Leiter“ und er hat vor 1 Woche erstmals meinen Hund gesehen, aber gesagt hat er nichts dazu (er sah aber auch nicht unbedingt erfreulich aus). Er ist recht streng und stellt im Moment einiges auf den Kopf (neuerdings wird eine Parkerlaubniss benötigt wenn das Auto hinter dem Haus steht, Mülltonnen werden Videoüberwacht usw.) und ich habe nun Angst, dass er etwas gegen den Hund haben könnte und ich meinen Hund nun weggeben muss.

    Ich muss dazu sagen, dass der Hund für mich eine große psychische Stütze ist, da ich ohne ihn kaum das Haus verlassen kann (Panikanfälle) und auch mein Sohn (der an den Wochenenden und in den Ferien bei mir ist) sehr an den Hund hängt (auch für ihn ist der Hund eine große Stütze, da mein Sohn ADHS hat und aufgrunddessen sogut wie keine Sozialen Kontakte, der Hund ist sozusagen sein bester Freund).

    Meine Frage ist nun, kann der Vermieter mir nach knapp 2 Jahren plötzlich die Wohnung kündigen bzw. verlangen den Hund weg zu geben oder muss der dafür trifftige Gründe haben (zb. mieter die sich belästigt fühlen, ständiges bellen, aggressiv etc.) ?

    Zusammenfassend: ich habe ihn knapp 2 Jahre

    – er macht keinen Lärm in der Wohnung oder in der näheren Umgebung des Hauses

    – er ist nicht aggressiv

    – macht nichts kaputt

    – kein Mieter kam bisher auf mich zu um sich zu beklagen

    – sein „Geschäft“ macht er nie in der Nähe des Hauses (falls doch wird es von mir natürlich aufgesammelt und entsorgt)

    Ich hoffe Sie können mir weiter helfen, denn weggeben möchte ich ihn nicht, eine neue wohnung (geschweige denn einen umzug) kann ich mir absolut nicht leisten und wäre auch eine psychische extrembelastung für mich.

    ich würde die Sache einfach ins reine bringen und auf den Verwalter zugehen und um eine schriftliche Genehmigung bitten. Solange das nicht geschehen ist, werden Sie immer mit der „Angst“ leben.

    zuerst einmal möchte ich mich für die zahlreichen Antworten zu diesem Thema bedanken, die auch mir schon ein bisschen weitergeholfen haben. Dennoch möchte ich meine Sachlage vortragen und hoffe auf einen Rat:

    Auszug aus dem Mietvertrag: „Jede darüber hinausgehende Tierhaltung (z.B. Hund, Katze) innerhalb der Mietwohnung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Diese Zustimmung wird nur für den Einzelfall erteilt und kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Widerruf einer Zustimmung kommt in Betracht, wenn der Mieter Auflagen nicht einhält, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder wenn die Mietsache oder das Grundstück beeinträchtigt werden“

    Ich habe bei der Hausverwaltung angerufen, die Rücksprache mit der Vermieterin hielt und meine Anfrage ablehnte. Da ich sicher gehen wollte, dass alle Angaben auch wirklich bei der Vermieterin ankommen schrieb ich ihr einen Brief den ich über die Hausverwaltung zustellen lies. Ich beschrieb den Hund: 20cm Schulterhöhe, bot ein Probequartal an, um Vorurteile zu entkräften und informierte über eine Haftpflichtversicherung für den Hund.

    Erneut erhielt ich ein unbegründetes ‚Nein‘. Auch auf wiederholte Nachfrage wurde mir eine Begründung verwehrt. ‚Die Vermietung übt Hausrecht aus, das hätte mich alles nicht zu interessieren. Es ist ihr Eigentum und sie habe das letzte Wort. Begründet werden muss gar nichts.“

    Stimmt das so? Was kann ich tun? Mit der Hausverwaltung lässt es sich nicht reden, muss man mir nicht sachliche Gründe für eine Ablehnung vorbringen? Der Mietvertrag gibt mMn nach nur her wann mir eine Erlaubnis entzogen werden kann und das grunsätzlich eine Erlaubnis möglich ist, aber nicht ob ich einen Handstand oder eine Rolle vorwärts vollführen muss, um eine Zustimmung zu erhalten…Willkür? Ungültig?

    Im Haus wohnt ein kleiner Chihuahua, kürzlich eingezogen, angeblich eine kurzfristige, befristete Sondergenehmigung (Auskunft der HV, Mieterin sagte sie sei mit dem Tier eingezogen). Katzen sind erlaubt.

    Wie stehen nun meine Chancen? Dem BGH Urteil entnehme ich, dass im Einzelfall geprüft werden muss wenn eine Vertragsklausel ungültig ist.

    Wie sieht das bei einer gültigen Klausel aus?

    Ich weiß nicht vor und nicht zurück…

    Vielen Dank für Ihre Mühe!

    Mit freundlichen Grüßen

    die Situation ist schwierig. Der Vermieter muss begründen, warum die Tierhaltung untersagt wird. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, bevor Sie sich ein Tier anschaffen.

    Hallo Herr Hundt,

    ich möchte mir gerne im Herbst einen Hund anschaffen. Im Mietvertrag stimmt, dass die Anschaffung zustimmungspflichtig ist, also habe ich einen Antrag auf Tierhaltung gestellt, der – ohne Nennung von Gründen – abgelehnt wurde. Ich habe daraufhin ein weiteres Schreiben geschickt, in dem ich nach den Gründen für die Ablehnung gefragt habe (insbesondere, da ich von einer Katze im Mietshaus weiß und Katzen auch der Erlaubnis bedürfen). Daraufhin hat die Hausverwaltung geschrieben, dass es bereits zu viele Tiere, v.a. Hunde, im Mietshaus gebe. Bei Überzahl könne dies zu Unstimmigkeiten zwischen den Tieren führen und dies sollte stets vermieden werden..

    Ich wohne jetzt seit fast einem Jahr hier und habe noch nie einen Hund gehört oder im Treppenhaus gesehen. Meine Vermutung ist daher, dass die Hausverwaltung sich diesen Grund ausgedacht hat. Wenn dem so wäre und ich das nachweisen könnte, hätte ich dann die Chance die Hundehaltung durchzusetzen?

    Vielen Dank für Ihre Mühe & herzliche Grüße

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne in einem 6 Parteien Haus. Im 2. OG. Der Mieter aus dem EG (in etwa gleiches Alter/Arbeitstätig etc) hat einen Hund. Mein Vermieter verweigert mir die Haltung eines Hundes mit der Aussage: „Hunde dürfen nur im EG gehalten werden“. Ich empfinde eine solche Aussage als diskeminierend. Ich kann mir keinen plausieblen Grund vorstellen warum eine Etage drüber ein Hund nicht mehr gehalten werden dürfte. Ob ein Hund im EG bellt oder im 2. OG macht doch keinen Unterschied.

    Ist eine solche „Begründung“ des Verbots „rechtens“ bzw. gibt es ein Gegenargument mit dem ich eine solche Aussage aushebeln/entkräften kann?

    für mich wäre es zumindest ein Unterschied, ob ein Hund im EG lebt oder im 4. OG und damit immer durch das komplette Treppenhaus muss. Ich würde die (schriftliche) Begründung des Vermieters rechtlich prüfen lassen.

    Guten Tag Herr Hundt!

    Es geht um folgendes: In meinem Mietvertrag steht das Tiere, auch Haustiere mit Ausnahme nicht störender Kleintiere z.B.Zierfische und Ziervögel nicht gehalten werden dürfen. Abweichende Vereinbarungen müssen im Einzelfall von den Parteien getroffen werden. Nun möchten wir uns im nächsten Jahr einen Hund holen höchstens in der Größe eines Chihuahuas. Muss ich in diesem Fall auch meine Nachbarn fragen und/oder kann der Vermieter grundsätzlich den Hund ablehnen?

    Vielen Dank im vorraus für Ihre Hilfe.

    Ihre Nachbarn brauchen Sie nicht zu befragen. Ihren Vermieter müssen Sie bei der Hundehaltung um Erlaubnis bitten.

    Was ist die Regelung in der Schweiz wenn ein ausdrückliches Verbot gegen Hund und Katze im Mietvertrag steht. Jedoch haben wir ein therapeutischer Chihuahua. Er ist vom Arzt verschrieben worden. So, was können wir tun. Was ist die Regelung hier? Gilt das Tierverbot oder ist es Diskriminierung gegen den Halter wenn uns ein Mietvertrag wegen Haltung eines therapeutisches Tieres abgesagt wird?

    bitte befragen Sie einen Anwalt, der sich im Schweizer Mietrecht auskennt.

    Erstmal vielen Dank für den Artikel.

    In meinem Mitvertrag steht die Klausel: „Der Mieter ist verpflichtet – sofern nach Art und Größe des Haustieres erforderlich – für das Halten von HAustieren eine Genehmigung des Vermieters einzuholen.“

    Ich habe nun meinen Vermieter gefragt, ob ich einen Hund halten darf – ohne Angabe von Rasse oder Größe des Hundes. Es würde sich auf jeden Fall um keinen Kampfhund handeln und eher ein kleiner Hund werden.

    Die Antwort des Vermieters war, dass wir keinen Hund haben dürfen. Begründet wurde es damit, dass im Erdgschoß ein Kindergarten ist und wenn der Vermieter uns die Erlaubnis gibt, er sie jedem Mieter geben müsste.

    Zudem hat keiner der anderen Bewohner des Hauses etwas gegen Hundehaltung.

    Ist das Verbot bzw. die Begründung rechtens?

    Vielen Dank für die Antworten!!

    der Vermieter möchte einfach keinen Hunde – das dies als Grund ausreicht darf bezweifelt werden. Auf der anderen Seite kann ich verstehen, wenn der Vermieter in seinem Haus keine Hunde wünscht.

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne in einer Genossenschaftswohnung im 3 Stock und in meinem Mietvertrag steht ausdrücklich drin, dass Hunde nicht erlaubt sind. Jedoch hat meine Mutter einen Hund (Kniehoch, lieb, kastriert, bereits 9 Jahre alt) und ich werde ihn „Erben“ (es gibt sonst niemanden) , da sie ableben wird. Telefonisch hat mit die Hausverwaltung mitgeteilt, dass es keine Ausnahmen gemacht werden, da sie jeden Mieter gleich behandeln.

    Mir bleibt nach diesem Gespräch eigentlich nur noch die Wohnungssuche oder? Den Hund abgeben kriege ich nicht übers Herz… Können Sie mir einen Rat geben?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

    wenn der Vermieter die Hundehaltung rechtmäßig untersagt, dann dürfen Sie in dieser Wohnung keinen Hund halten.

    es gibt 4 Wohnungen in dem Haus wo wir wohnen und eine Partei hat 3 kleine, unerzogene und aggressive Hunde die dauernd Lärm verursachen und Tag und Nacht bellen. die Wohnung ist kleiner als 70 Quadratmeter. Vor ein paar Wochen gab es zusätzlich eine neue Familie die neue eingezogen ist und die besitzen auch ein klein Hund. Die 3 Hunde von einer Familie und der 1 Hund von der zweite Familie kommen miteinander nicht klar und bellen sich gegenseitig an jedes Mal wenn einer von den beiden Familien mit den Hunden spazieren geht. Ist so was gar nicht geregelt? Welche Möglichkeiten haben wir vor allem weil unser 4 jähriger Sohn besonders von den 3 aggressiven Hunden sehr viel Angst kriegt und teilweise nicht traut nach draußen zu gehen. Was können Sie uns in diesem Fall empfehlen?

    Vielen Dank im Voraus!

    ich denken Sie könnten Protokoll über die Lärmbelästigung führen, den Vermieter informieren und ggf. über eine Mietminderung nachdenken.

    Hunde in mietwohnung neues gesetz 2016

    gestern kommentierte Heike B.

    Für die Beantwortung dieser Rechts­frage konnten wir Chester vom Niehuser See gewinnen.

    Sind Hunde nach dem BGH-Urteil VIII ZR 168/12 vom 20.03.2013 in Mietwohnungen jetzt immer erlaubt?

    Der Bundesgerichtshof äußerte sich in seinem Urteil vom 20.03.2013 zu einer Regelung im Mietvertrag, wonach die Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos verboten war. Das Urteil schlägt hohe Wellen. Viele Mieter fragen sich, wie die Entscheidung zu bewerten ist. Die Rechtsfrage beantwortet Ihnen folgende Fragen: Was bedeutet das neue BGH-Urteil und wie unterscheidet es sich von älteren Entscheidungen des BGH? Ist einem Mieter die Hundehaltung jetzt generell erlaubt?

    Was bedeutet das neue BGH-Urteil?

    Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 20.03.2013 (Az. VIII ZR 168/12) , dass ein generelles Verbot der Hundehaltung durch eine starre Klausel in einem formularmäßigen Mietvertrag unzulässig sei. Eine solche Regelung benachteilige einen Mieter unangemessen und sei daher unwirksam. Bezüglich der Unwirksamkeit bezog sich der BGH auf § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach dieser „Auffangvorschrift“ dürfen allgemeine Vertragsklauseln, die von einer Seite in einer Vielzahl von Verträgen unterschiedslos vorgegeben werden, die andere Seite nicht unangemessen benachteiligen. Statt dessen müsse in jedem Einzelfall zwischen den Interessen des Vermieters, den Interessen der Hausgemeinschaft und den Interessen des hundehaltenden Mieters abgewogen werden. Nach § 535 BGB komme dem Mieter ein möglichst weitgehendes und möglichst uneingeschränktes Recht auf Gebrauchsgewährung an seiner Wohnung zu.

    Die Entscheidung VIII ZR 168/12 des BGH vom 20.03.2013 ist zwar „neu“, weil es darin erstmals um die Wirksamkeit von generellen Hundeverboten in Mietvertragsformularen geht. Unerwartet war das Urteil jedoch nicht, weil lediglich die vorbestehende Rechtsprechung sinngemäß fortgeführt wird. Bereits in seinem Urteil vom 14.11.2007 (Az. VIII ZR 340/06) entschied der BGH, dass Vermieter die Haltung bestimmter Kleintiere nicht formularmäßig verbieten könne, während die Haltung anderer Kleintiere in Wohnungen erlaubt sei. Der BGH hielt dies für unzulässig, da kein sachlicher Grund dafür bestehe, zwischen unterschiedlichen Kleintieren zu unterscheiden. Ein generelles Verbot von Kleintieren sei nicht zulässig, weil dem ja gerade keine Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietwohnung zugrunde liege.

    In seinem Urteil VIII ZR 168/12 vom 20.03.2013 präzisiert der BGH seine Rechtsprechung dahingehend, dass es unerheblich ist, ob es sich um eine Kleintier- oder Großtierhaltung geht. Bei einem Verbot von Tierhaltung muss immer auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden. Es gibt ja auch große und kleine Hunde.

    Ist die Hundehaltung also ausnahmslos erlaubt?

    Das neue Urteil des BGH bedeutet aber nicht, dass die Hundehaltung in Mietwohnungen jetzt grundsätzlich erlaubt ist. Vielmehr muss in jedem Einzelfall eine umfassende Abwägung der konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen. In dieser Abwägung sind unter anderem die Größe des Hundes und der Wohnung zu berücksichtigen. In dem entschiedenen Fall ging es um die Haltung eines Mischlingshunds mit einer Schulterhöhe von weniger als 20 cm. (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12 ). Eine schematische Unterscheidung zwischen Groß- und Kleintieren mag ebenfalls unzulässig sein.

    Nach wie vor dürften Hundeverbote im Mietvertrag zulässig sein, die nicht strikt, sondern „durchlässig“ sind, indem sie z.B. an Genehmigungen geknüpft sind, die aufgrund klarer Entscheidungsvoraussetzungen zu erteilen oder zu versagen sind.

    Seien Sie als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt mit Ihrer Kompentenz da präsent, wo potentielle Mandanten ihre Probleme diskutieren!

    Schönen guten Tag.

    Darf der Vermieter/Eigentümer ein nachträgliches Hundeverbot mündlich und schriftlich aussprechen?

    Im Mietvertrag steht nichts dergleichen.

    ich versteh die welt nicht mehr. unter uns wohnt ein junges pärchen mit einem kleinen kind. das kind schreit ständig, besonders wenn es draussen war und wieder in die wohnung muss. die kleine plärrt im treppenhaus und weigert sich, die wohnung zu betreten. jeden tag mehrmals dieses drama. auch spätabends. wenn diese leute die wohnung verlassen, knallen sie so arg die wohnungstür zu, dass deren türklinke mit lautem gescheppere runterfällt. aus der wohnung kommt ständiger müll- bzw. verwesungsgestank, so dass ich schon von dem gestank kopfweh bekomme. die anderen nachbarn reissen wegen dem gestank ständig alle gangfenster und die haustüre auf. durch die immer wieder offenstehende haustür kommen immer wieder fremde menschen ins haus. die belästigungen, der lärm und der gestank ist nicht mehr auszuhalten. der vermieter unternimmt überhaupt nichts. aber ich darf nichtmal einen kleinen hund halten. würde mir psychisch sehr helfen, da ich behindert bin. ich wünsche mir so sehr einen hund und darf es nicht. ich denke schon an umzug, was ich mir aber nicht leisten kann, insbesondere, weil die mietpreise so arg gestiegen sind, dass es unmöglich ist, eine bezahlbare wohnung zu finden. wie soll das nur weitergehen, in einem land, in dem vermieter alles dürfen, mieter überhaupt keine rechte haben und die wohnungen nicht mehr bezahlbar sind

    hallo liebe(r) - ich lese ihr schreiben, was jetzt fast ein jahr her ist. ich hoffe sehr, dass sie zwischenzeitlich eine entsprechende Wohnung MIT Hund gefunden haben, was beides ihren psysischen Belastungen hilft. ich wünsche ihnen von ♥ alles, alles gute! - ihr horst-j. goeden -

    Unsere Vermieter verbieten uns die Hundehaltung weil sie keinen Hund in ihren Wohnungen haben möchten. Wir haben eine große Wohnung und einen großen Garten, sprich den idealen Platz.

    Ich wünsche mir schon von klein auf einen Hund.

    Mittlerweile wurde diagnostiziert, dass ich chronisch krank bin.

    Natürlich wünsche ich mir einen Hund jetzt mehr als je zuvor und es würde mir extrem helfen, mein Leben wieder so richtig auf die Reihe zu kriegen.

    Und da ich weiß, dass die anderen Parteien im Haus kein Problem damit hätten lautet meine Frage nun:

    Können uns unsere Vermieter die Hundehaltung wirklich einfach so verbieten??

    Hallo ich habe ein Problem ,folgende Situation.

    Wir haben einen Sohn der unter Konzentrationsschwierigkeiten leidet und daher auch auf einer Förderschule ist er ist 8 Jahre.beim Einzug vor ca drei Jahren hatten wir einen mops der auch erlaubt war dann hatten wir ihn weg .nun habe. Wir eine yokshire Hund Welpe und der Vermieter verweigert die Erlaubnis Der Hund wird max 20 cm Schulterhöhe, die Mieter unter uns haben zwei grosse Hunde Dalmatiner grõsse und ca . 6/Katzen unser Sohn hat eine extreme katzenalergie.meine Frage nun .darf der Vermieter den Hund verbieten? Bzw. Gibts durch die Krankheit des Sohnes durch Nachweis der geistigen Förderung durch den Hund eine Erlaubnis durch Richter Beschluss ?welche Anlaufstellen bzw. Wege sind nun ratsam.

    Anbei ein Text aus dem Mietvertrag.

    Jede Tierhaltung mit Ausnahme von Kleintieren zierfische. Hamster. Etc.bedarf der Zustimmung des Vermieters eine erteilte Zustimmung kann widerrufen werden,wenn von dem Tier Störungen oder Belästigungen ausgehen. Der Hund hat noch nicht mal Gbellt. Bitte helfen sie uns. Danke m.

    hallo, ich habe auf ein Exposé geantwortet wo drin stand Haustiere nach Vereinbarung. ich habe zusätzlich angegeben, daß ich ein jack russel besitze. man rief mich kurzer >Hand an und lud mich zur Wohnungsbesichtigung an. dann erklärte man mir vor Ort das keine Hunde erlaubt sind. da er die Wohnung aber vermieten möchte und ich die einzige Interessentin bin. wolle er noch einmal bei der Verwaltung nachfragen. anruf kam eben Zitat: Fr. M. gern möchten wir die Wohnung an Sie vermieten, allerdings sind Hunde verboten--- meine ANtwort: dann kommt diese Wohnung für mich nicht in Frage. seine ANtwort: das dachte ich mir schon. Ich bin echt geladen. erst lädt man mich ein, dann man würde gern an mich vermieten und nun das. ich bin von ganz aus dem süden Berlins in ganz in Norden Berlins gefahren für nix. es ärgert mich einfach nur. meine Frage daher: macht es überhaubt noch sinn bei der Besichtigung den Hund anzugeben? Denn ein Kündigungsgrund ist dies doch nicht mehr oder täusche ich mich da?

    Der Vermieter sollte vor Einzug alle Mieter die im Haus wohnen davon in Kenntnis setzen. Sind mehr als 50 % der Mieter gegen eine Hundehaltung im Mietshaus, dann sollte man das so akzeptieren.

    Ich finde es unverschämt, dass es so schwierig ist eine Wohnung zu finden wo Hundehaltung erlaubt ist. Man zahlt schließlich ganz schön viel Miete und darf aber gar nichts. Ich fühle mich total benachteiligt und diskriminiert und das sollte per Gesetz verboten werden. In was für einer Gesellschaft leben wir eigentlich?! Mieter mit Hund sind keine Unmenschen oder Dreckschweine. Die gibt es ohne Hund genauso. Das nervt einfach nur noch.

    Nein aber viele Hunde bellen, schleppen dreck in die Häuser und kacken am besten noch auf den Rasen. In welcher Welt würden wir leben wenn das Gesetz vorgibt was man mit seinem eigentum zu machen hat. Das wäre nichts anderes als bevormundung und enteignung.

    In Welcher Welt würden Wir leben wenn Gesetze es Vermietern ermöglichen Menschen zu Diskriminieren und Ungleich zu behandeln weil Sie ein Tier halten? Wenn Sie Vermieten wollen, dann ohne Wenn und Aber! Aber das wird sich zum Glück bald ändern. Warten Sie ab. Achja: Wer mit Tieren nicht klar Kommt sollte diese Welt verlassen. Übrigens schleppen Menschen auch Dreck in die Häuser, Kacken auf Fremde Grundstücke und Pissen mitten in der Stadt in ecken. Und Ich habe Wohnungen gesehen in denen nur Menschen gelebt haben, und glauben Sie mir: Da hätten Sie besser ein Rudel Wölfe für ein Jahr drin lassen können, die Wohnung hätte besser ausgesehen. Mal abgesehen davon das Hunde in Deutschland über die Haftpflichtversicherung gegen Mietschäden Versichert sind.

    Danke für diesen guten Beitrag!!

    Dein Kommentar finde ich gut,denn wer Tiere nicht mag der mag auch keine Menschen.

    Frage ? Wem gehört denn diese Welt? nicht uns alleine.!

    Wir sind auch nur Lebewesen auf dieser Welt!

    Ein Spruch! Der Hund bleibt dir im Sturme treu,der Mensch

    nicht mal im Winde

    Da wär es am bessten die niedrigen Zinsen zu nutzen u selbst ein Haus zu bauen, oder ein Mietshaus kaufen und sich mit den Mietern rumärgern.

    Welche Rechte hat denn umgekehrt ein Tierallergiker auf Hundefreiheit im Haus bzw. auf Hilfen, wenn nur noch ein Umzug retten kann? Meine Verwaltung war im Prinzip über meine Allergie informiert. Nach einigen Erstickungsanfällen im Hausflur, einem davon sehr dramatisch, habe ich mitbekommen, dass hier vor einigen Tagen ein Mieter mit Hund eingezogen ist. Die Verwaltung steht auf dem Standpunkt, darauf müsse sie bei der Vermietung keine Rücksicht nehmen, und es stehe mir ja frei, auf eigene Kosten umzuziehen. Ist das wirklich so? Bitte nicht falsch verstehen, ich will dem Mieter nicht den Hund wegnehmen. Ich muss aber irgendwie weiterleben können.

    Das ist ein echtes Problem mit einer Tierallergie, was die lieben selbst ernannten Tierschützer nicht begreifen. Wohnungen sind nun einmal primär für Menschen gedacht und nicht für Tiere. Hunde und auch andere tierische Lebewesen gehören eigentlich in die Natur und nicht in ein Gemäuer.

    Man zeige mir mal welcher Rassehund ohne die Hilfe eines Menschen, in freier Natur zurechtkommt.

    Ich habe vollstes Verständnis für Sabine.

    Aber Alle Tiere in die Wildnis zu verbannen?

    So denkt nur jemand der mit Tieren nichts am Hut hat, und für dem es diese am besten nicht gibt.

    Was ist aber mit denn Menschen für die ein Hund der einzige Gefährte ist?

    Was ist mit Menschen die Körperliche Gebrechen haben und für die ein Hund, eine unverzichtbarr Hilfe ist, zb.Blindenhund, sollen die nun alle verzichten?

    Sollen die alle Ihre Tiere abschaffen?

    Der Kommentar von John ist einfach nur dumm u d nicht überlegt, und hilft keinem weiter, weder Sabine noch dem Hundehalter.

    Ich hoffe für beide das es zu einer gütigen Einigung kommt.

    Mein Vemieter, die berliner Gopius Wohnen, hat für meinen Hund, ein Mischling ähnlich sehr kleinem Schäferhund,

    einen eigenen Mietvertrag gefordert. Ist das rechtens?

    Ich zahle monatlich 7,50 Euro für die angeblich, zusätzliche Abnutzung der Mietsache.

    Ich bin übrigens die einzige in diesem 16 Etagen-Hochhaus die solchen Mietvertrag hat.

    im prinzip verstehe ich, worum es der gopius geht. eine `vereinbarung` in form einer entgeltlichen nutzungsvereinbarung würde ich eher verstehen, denn der hund sorgt dafür daß bestandteile der mietsache schneller verschleißen, als wenn ein mieter ohne hund wohnen würde. und: nach alledem dürfte oder sollte grundsätzlich die hundehaltung nicht vom normalen wohngebrauch gedeckt sein. ein mensch tritt sich vielleicht bei schlecht wetter noch die füße ab, ein hund jedoch eher nicht, sondern sorgt für hausmeisterbeschäftigung und mieterärger. und wenn ein hund ins treppenhaus pinkelt, dann war es sowieso niemals der hund des mieters - stimmt`s?

    mietvertrag für hund? kann eigentlich nicht sein. denn die wohnung ist bereits an einen mieter vermietet, und eine doppelvermietung ist unzulässig. oder ist die mietfläche gesplittet zwischen mensch und hund?

    Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus. In der Nachbarwohnung ist ein Hund.Wir haben uns einen Jack Russelwelpen zugelegt. Der Verwalter des Hauses gab die Zustimmung und seine Frau verbot es, mit der Begründung,sie wollen jetzt ein Hundefreies Haus haben. Dieses Thema bestand schon bevor wir vor einem Jahr eingezogen sind. aber bis jetzt ist noch nichts schriflich festgehalten worden.Vor einem jahr wurde einer Mieterin im Haus mit Kündigung gedroht,wenn sie ihren Hund nicht abschafft.Da gab es das Gesetz auch noch. Jetzt halten die sich immer noch dran.Die verlangen von uns ,daß wir Den Hund wieder abgeben. Soll ich das machen ,oder soll ich dagegen kämpfen?

    Also wenn Sie Ihr Tier Lieben und Verantwortungsbewusst sind werden Sie dem Vermieter den Boden unter Füßen weg-Klagen! Ich werde eher Obdachlos als das ich mich von meinem Hund trenne.

    ich habe eine knapp 60 qm wohnung und im mietvertrag steht drin das eine hundehaltung verboten sei. ich habe nun denn 11 jahre alten labrador meines opa´s aufgenommen damit er nicht im tierheim mit seinen 11 jahren landet. er bellt nicht und macht auch sonst keine geräusche. so meine frage: im haus ist nun der schwiegervater des vermieters der auch ein hund hat, es ist zwar ein kleiner hund, aber wie sieht es da jetzt die gesetzeslage? gilt da nicht gleiches recht für alle? wenn er es einem erlaubt kann er doch nicht einem anderen mieter die hundehaltung verbieten oder sehe ich das falsch? bitte um schnellstmögliche antwort wenn sich jemand damit auskennt. danke im vorraus schonmal.

    wir wohnen in einem sehr großen mfh mit balkonen. eine mitbewohnerin lässt ihren hund auf dem balkon ab und spült den unrat mit dem wasserschlauch ab.

    man glaubt es nicht, aber das gibt´s auch. was sagt ihr dazu? niggs mehr, wa!?

    Das grenzt ja eher an schlechter Tierhaltung. der arme Hund. vielleicht mal Vetamt Bescheid geben. solange ein Hund gut gehalten wird ist aber ,meiner Meinung nach, nichts an einer Hundehaltung in Mietwohnungen auszusetzen .

    Nein ist es nicht den der Vermieter darf keinen Unterschied machen, Hund ist Hund ob groß oder klein

    habe keinen mitvertrag, wohne aber seit 13 jahren in der wohnung in einem altbau in berlin. fragte mal vorsichtig nach und es wurde mir von der besitzerin erklärt, daß ich mit einer fristlosen kündigung ihrerseits rechnen muß wenn ich mir einen hund anschaffe, begründung: der dreck, der krach und die sturzgefahr älterer mitbewohner. obwohl ich anbot die treppenreinigung zu übernehmen der hund selten allein wäre und es hier im haus kaum noch ältere menschen gibt. katze ist auch verboten. also habe ich einen mietvertrag nach bgb sozusagen. und es existiert nichts schrifliches. was gilt in diesem fall?

    Wir wohnen auf einem Bauernhof mit 9 Mietparteien inklusive der Vermieterin und es sind schon zwei Hunde vor Ort und demnächst ziehen neue Mieter auch mit einem Hund ein.

    Wir wollten uns einen eng. Bulldog Welpen holen und bekamen die Ansagen wenn wir das machen wird uns die Wohnung gekündigt.

    Ist das zulässig.

    Bei den anderen Hunden handelt es sich um einem Yorki und um einen Jack Russel und bei neuen Mietern weiß ich wohl das es ein kleiner Hund ist.

    Wir wohnen seit mehreren Jahren in einer Doppelhaushälfte. Im Mietvertrag haben wir einen Eintrag, das wir unsere Katze mitnehmen dürfen. Soweit so gut. Bei der Anfrage nach Hundhaltung, sagte der Vermieter allerdings, das keine Tiere erlaubt seien. Wir geht man in einem solchen Fall vor? Nochmals nett fragen, den Vermieter auf die Klausel im Mietvertrag hinweisen? In der Nachbarschaft haben viele Mieter die Erlaubnis zur Hundehaltung.

    Ich wohne zur Miete in Reihenhaus.Diese gehört einer Wohnungsbaugeselschaft.Ich bin allso Mitglied. Folgender Sachverhalt.Wir haben hinter den Häusern Gärten.Der Nachbar hat sein Gartenteil abgezeut.in dieser Abzeunung wird ein Dobernan freilaufen gelassen. Unsere Gartensatzung,die auch Gegenstan der Hausordnung ist sagt ganz klar aus das der Garten nicht abgezeunt werden darf.Auf meiner Beschwerde bei der Genossenschaft wurde der Nachbar laut schreiben der genossenschaft aufgeforder diese Zäune zu entfernen.Dieses hat man mir schriftlich Mitgeteilt.Es ist aber nichts Geschähen. Dann waren zwei Herren da und habe sich davon überzeug das nichts geschähen ist.Und siehe da,man machte mir klar das alles doch so bleiben kann. Mir wurde nicht mitgeteil warum man auf einmal Umgeschwenkt ist.Ist die Gartensatzung geändert worde? Warum hat man uns nicht als Mieter Verständigt?Oder was giebt es sonst für einen Grund warum der Nachbar gegen die Hausordnung verstoßen darf? Können sie mir da weiterhelfen?Ich weiß Nur es gibt Eine Hausortnung daran haben sich alle Mieter daran zu halten.Sollte sich an der Gartengestaltungsatzung ganz plötzlich etwas geändert haben,wie auch immer, so ist doch die Genossenscht verpfichtet ihr Mitgliedern das mitzuteilen, oder sehe ich das falsch?

    Für eine Antwort wäre Ich Ihnen Dankbar Karl.

    Ich wohne seit acht Wochen in einer neuen Wohnung und habe zwei kleine Hunde (Bologneser und Yorkscher Terrier ) jetzt hat der Vermieter verlangt das ich einen Hund abschaffe , den anderen nur unter Vorbehalt halten darf. Der Hund soll meine Terrasse nicht mehr nutzen dürfen? Ferner darf nicht mehr Urin oder sonstiges auf der Terrasse landen. Wobei ich alles immer sofort beseitigt habe und die Terrasse jeden Abend nass gewischt habe ? Darf er mir das verbieten ? Ohne die Terrasse hätte ich diese Wohnung nie gemietet , denn sie ist sehr sehr teuer diese Wohnung (80 qm /900 Euro warm Behinderten gerecht )

    Mit 900 Euro ist eine 80 qm Wohnung nicht sehr teuer sondern standard - wenn sie zusätzlich eine Terrasse hat sogar beinahe günstig. Was das Urinieren des Hundes auf die Terrassienfliesen angeht, stellt sich mir die Frage, ob die Terrasse eingezäunt ist. Wenn die Terrasse nicht eingezäunt ist, können auch andere Teire ihre Geschäfte dort verrichten, so dass das Urinieren des eigenen Hundes nicht ins Gewicht fällt. Unabhängig davon hängt eine mögliche Schädigung natürlich auch von der Art der Terrassenfliesen ab. Normale Fliesen lassen im Normalfall auch gut reinigen. Edel-Fliesen nehmen den Urin unter Umständen auch leichter auch. Trotz allem wäre es aber kein Kündigungsgrund, wenn z.B. ein Kleinkind auf die Fliesen uriniert, weil es seinen Harndrang noch nicht unter Kontrolle hat.

    "Mit 900 Euro ist eine 80 m² nicht sehr teuer sondern standard"

    Gewagte Aussage. 80 m² kosten zwischen 200 und 300 Euro Nebenkosten, bleiben 600 Euro bis 700 Euro für die Miete. 7,50 Euro - 8,75 Euro pro m² sind in Düsseldorf ein Schnäppchen, in Leipzig schon fast Wucher.

    Ich habe eine Frage bin ich grade bei dem Wohnungs suchung

    in Hannover und jeder Wohnungs Verwaltungs sol nicht erlauben

    für Hund oder Katze halten in Wohnung oder jeder Wohnungs Verwaltung mus erlauben

    Bevor Sie sich ein Haustier anschaffen, sollten Sie lieber die deutsche Grammatik lernen - davon haben Sie offensichtlich mehr.

    Grammatik zu lernen ist zumindest einfacher als einen freundlichen Umgang

    Das muss heissen, davon hätten Sie offentsichtlich mehr.

    ihr seid alle so giftig

    Hallo ich habe ein dringendes Problem und zwar steht in unserem mietvertrag keine Hundehaltung erlaubt ist oder eine schriftliche genehmigung benötigt.

    wir haben unsere Vermieter um jahr 2012 gefragt ob wir uns einen Hund zulegen dürfen daraufhin sagten diese uns solang die anderen Mieter nichts dagegenhaben wäre dies ok. (was wir leider nur mündlich haben)

    nun 1 Jahr später haben wir ein Schreiben mit einer 2 Wochen frist erhalten den Hund abzuschaffen. Und auch im Telefonat meinten sie, dass sie sich nicht erinnern könnten eine solche aussage gemacht zu haben. Nun haben wir Unterschriften gesammelt und auch vom einer Mietpartei die schriftliche Aussage, dass diese vom Vermieter gefragt wurden ob wir diese schon wegen der Hundehaltung gefragt hätten. Also kann er dies doch nicht mehr leugnen oder? was kann ich jetzt tun ??

    Prinzipiell finde ich das Urteil sehr gut, aber auch nur als ersten Schritt in die richtige Richtung.

    Ich oute mich jetzt an dieser Stelle als Mutter und man mag es kaum glauben, Halterin von zwei ! Hunden. Die Wohnungssuche trotz unbefristetem Arbeitsvertrag und gutem Einkommen hat jetzt ca. 2 Jahre gedauert.

    Es ist nicht nur so, dass uns Wohnungen aufgrund der Hunde verwehrt wurden, was noch schlimmer ist auch wegen meiner Tochter, da Kinder in den Häusern nicht erwünscht waren!

    Wir leben nach dem Prinzip unsere Umwelt nicht zu stören und wollen auch, dass die Umwelt so mit uns umgeht. Und ich kann nur von uns sagen, dass unsere Hunde nicht bellen! wenn es klingelt oder jemand vorbei läuft, weder in der Wohnung Kot absetzen noch urinieren und vor allem nicht verenden und dort liegen bleiben.

    Leider sind es solche Extrembeispiele die es verantwortungsbewussten Menschen schwer machen passenden Wohnraum zu finden.

    Und wenn man sich einmal die Statistiken zum Thema Haustierhaltung ansieht stellt man schnell fest, dass es wohl mehr gute Tierhalter geben muss als Extremfälle!

    Als ich jetzt meine aktuelle Wohnung inseriert habe, habe ich explizit darauf hingewiesen, dass ich nur Bewerbungen weiterleite von Eltern und Tierhaltern :-) wir müssen doch zusammenhalten gegen die bösen Tier- und Kinderfeinde (Achtung Spaß. )

    Yep, so ist das, habe ähnliche Erfahrungen gemacht. Das letzte finde ich gut sehr gut! So wurde ich es auch machen. Nur Familie mit Kind und Hund/Katzen.

    hallo ihr lieben ;

    , ich zum beispiel . habe eine Wohnung gesucht ;

    wo AUCH SCHON im Mietvertrag . TIERE VERBOTEN . eingetragen waren

    ,, und da bin ich nicht allein ,,Allergiker.

    . wenn man sich da in Zukunft nicht mehr sicher sein kann ,,

    dann haben menschen .mit .Allergiker. echte Problem

    Ihr Allergiker! Es gibt mehr als genügend Wege diesen Allergie stark zu mindern oder sogar verschwinden zu lassen! Das Tier ist ja nicht bei Ihnen in der Wohnung, oder? Und draußen begegnen Ihnen auch menge Tiere, also auf den Gang oder draußen ist für mich Draußen. Da muss man dan auch die Pollen verbieten zu fliegen, nicht? Natürlichlichkeit adee. Ein große Traurigkeit. Wir und auch Ihr lebt auf diesen Planeten. Und die Tiere waren vorher da. Immer sollen die anderen auf euch rücksicht nehmen. Habe kein Problem damit, aber in meine Wohnung halte ich was ich will. Da bleiben Sie dann draüßen. Das ist auch RTücksichtsvoll. Niemanden sagt das Sie rein kommen müssen. Und auf den Balkon fliegen auch Haare und sonstiges rein von weit weg.

    ich glaube genau diese Fälle sind gemeint, wenn das Gericht sagt, der Vermieter solle die Belange der Mietparteien gegeneinander abwägen.

    Wir als Vermieter und Tierhalter sind generell nicht gegen Tiere in unseren Häusern (Hund, Katze, Vögel, es ist fast alles vorhanden) und würden auch die erlaubte Tierhaltung nicht nachträglich verbieten (der neue Mieter weiß ja, worauf er sich einläßt) aber natürlich ist es in dem beschriebenen Fall (Haus ohne Tiere ist mit einem Tierhaarallergiker bewohnt und andere Mieter wollen sich Tiere neu anschaffen) selbstverständlich, dass die Gesundheit der Mieter gewahrt wird, was die Neuanschaffung verbieten würde

    Die Frau Weyers würde ich gar nicht ernst nehmen und vermutlich wollen Sie mit einer solchen Person auch gar nicht in Nachbarschaft leben. Guten Vermietern ist es auch wichtig, dass ich Mieter eine gewisse menschliche Kompetenz besitzen.

    Essen Sie als Allergiker denn auch konsequent vegan.

    Das ist zwar ein schöner Vorstoß, wenn es um Tierhaltung geht, ich bin tierisch gespannt, wie dieses Urteil in der Mietumsetzung gelöst wird. Da dürfte wieder eine Welle an Gerichtsprozessen auf uns zukommen .

    Die Intoleranz ist wieder enorm, je nachdem ob man einen Hund mag oder nicht, wird geurteilt.Das es aber Menschen gibt, die mehr vom Hund als vom Menschen halten, ist jetzt nicht mehr zu bezweifeln.

    Ich finde das Urteil sehr gut, da nicht alle Hunde bellen und auch Katzen überhaupt keine Schäden in den Wohnungen verursachen. Und selbst wenn sie es tun würden, wäre alles über die Hausratversicherung abgedeckt! Ich möchte aber auch keine Wohnung mieten, wo schon im Angebot steht:"keine Tierhaltung erlaubt". Mein Vermieter fand meine drei Katzen so toll, dass er nun selbst einen Kater hat. Echt ein klasse Mensch :-) Er ist immer begeistert von meinen Jetzt nur noch zwei BKH Kartäuser Katzen und liebt es sie zu fotografieren und zu streicheln.

    Ich bin ganz Ihrer Meinung, wenn man Hundehalter auf das ungehörige Benehmen IHRES Tieres anspricht, muss man froh sein, dass der nicht von der Kette gelassen werden. Nur blöde Antworten. Es gibt schließlich auch noch Menschen, die blind sind, Kinder die Angst vor Hunden haben (nicht unbegründet) und letztendlich Allergiker. Mit diesen Menschen hat kein Hundehalter Einsicht. Man gewinnt zunehmend den Eindruck, dass Hunde nur von Menschen gehalten werden, die sich damit erst stark fühlen!

    Ja Hunde bellen nicht nur. Sie haben krallen und die beschädigen die Mietsubstanz erheblich. Einen Hund muss man nicht unbedingt haben, wobei ein Kind doch einen anderen Stellenwert einnimmt. Gerade in Großstädten ist die Hundehaltung eine regelrechte Plage. Gegen die krakeelenden Besoffenen und die rücksichtslosen Mitbewohner kann ich vorgehen. Bei einem unerzogenen Hund (Mamis Liebling) ist es schon schwieriger die Polizei zu bemühen.

    ich bin absoluter Tierfreund, habe immer Tiere gehabt: Vögel, Katzen, Pferde und einem Esel.

    Mittlerweile bin ich aber auch Vermieter und habe folgendes erlebt:

    - in einer Wohnung haben Mieter ihre Katzen verenden lassen, die Wände waren 1 m hoch vollgepisst (klar, die armen Viecher), der Fußboden war völlig hinüber.

    Vielleicht kann man sich den Gestank vorstellen?

    Kosten: mehrere Tausend Euro, Mieter selbstverständlich zahlungsunfähig

    - in einer anderen Wohnung mit bei Einzug neuem Teppichboden haben Mieter (Mietnomaden) den Teppichboden dadurch versaut, dass Sie Ihre Nagetiere (Hamster, Meerschweinchen) darauf gehalten haben (füttern, pinkeln. ),

    Kosten, ebenfalls von uns getragen, da Privatinsolvenz:

    ca. 15 000 Euro, da diese Mieter es geschafft haben, auch durch starkes Rauchen, durch konsequentes Nichtlüften, die gesamte Bausubstanz zu schädigen, so dass die Wohnung total-saniert werden musste, da alles voll Schimmel und Nikotin und dicken Fettschichten, sogar im Schlafzimmer .

    - in einer anderen Wohnung mit neuem Design-Laminat wurde dieses sowie auch die Badewanne durch die Krallen eines Dackels dermaßen beschädigt, dass beide, Fußboden, und Wanne nach nur 4 Jahren Mietdauer ersetzt werden mussten. Mieterin arbeitslos - ratet mal, wer bezahlt hat.

    Und da wundern sich die Politiker, dass angeblich Wohnungsmangel herrscht.

    Nein, es gibt genug Wohnungen, aber die Leute die nicht zwingend darauf angewiesen sind, zu vermieten, tun es einfach nicht mehr.

    Man denke mal drüber nach!

    Liebe Mieter und Vermieter, ich selbst bin auch Vermieterin und Tierfreundin. Auch wir haben bereits verwahrloste Tiere aus den Wohnungen holen und Schäden wie im vorherigen Schreiben beseitigen müssen. Da kann man verzweifeln! Die Unschuldigen leiden natürlich unter den Schuldigen. Ich kann beide Seiten verstehen. Manchmal frage ich mich jedoch, warum sich z.B. Mieter mit drei großen Doggen wundern, keine Wohnung zu bekommen. Ohne eigenes Wohneigentum sollte man sich doch auf etwas Kleineres beschränken können. Auch zum Wohle der Tiere. Ich könnte über positive und negative Erfahrungen über Mieter mit Tieren seitenlang schreiben. Ich würde mir einfach wünschen, dass man in dem Falle, in dem es mit der Tierhaltung in einem Mietshaus aus den unterschiedlichsten Gründen nicht klappt, auch schnell handeln könnte. Schön, dass es Gesetze gibt, noch besser wäre es, wenn diese schnell durchgesetzt werden könnten und jene die Kosten tragen würden, die Verärgerungen und Schäden verursachen. Darin sehe ich das eigentliche Problem. Schadenverursacher gehen einfach. Geschädigte bleiben auf den Kosten sitzen. Da fragt niemand, ob Vermietern der monatliche Selbstbehalt bleibt, wenn er sein Eigentum wieder herrichten muss. Aber das ist noch ein anderes Thema.

    Ein Unding finde ich immer das sich darüber aufgeregt wird, wenn ein Hund wirklich nur mal bellt aber wenn Kinder den ganzen Tag schreien und mit dem Bobbycar bis spät abends über mir durch die Wohnung fahren das dies bestimmt psychisch krankmachender ist als wenn ein Hund mal bellt! Oder wenn besoffene im Haus wohnen die sich regelmäßig anbrüllen oder schlagen! Ich verstehe dies Hundefeindlichen Gesetzt nicht! Mir sind lieber etliche Hunde oder Katzen im Haus als der Rest den ich aufgezählt habe! Der Nachbarhund hat mich nicht so gestört als das Kinde welches dort jetzt schreit, der Hund ist leider verstorben!

    das schreiende Kind sichert möglicherweise Ihre Altersversorgung, der bellende Hund nicht

    Ach ja, und auch jetzt darf man NICHT OHNE Genehmigung einen Hund halten. also schlechte Chancen für dich und deinen Hund.

    Hundehaltung ist NICHT grundsätzlich erlaubt, sondern NUR, wenn es keine wichtigen Gründe dagegen gibt. Auch wenn ein Generalverbot im Mietvertrag unwirksam ist, müssen störende Hunde entfernt werden.

    Was ist, wenn mein Mietvertrag generell für Tiere eine Zustimmung verlangt und dazu auf eine Anlage verweist? In der Anlage steht, dass Kleintiere erlaubt sind, für Hunde aber eine Genehmigung erforderlich ist, die auch wenn sie erteilt wurde, jederzeit widerrufbar ist? Über meinen Hund gab es verschiedene Beschwerden, weil er angeblich gebellt haben soll. Stress gibt es jetzt, weil ich keine Genehmigung hatte. Muss ich trotzdem ausziehen, oder kann ich eine Duldung von meinem Hund verlangen.

    Folgende Einlassung missfällt mir:"weil er angeblich gebellt haben soll"

    Diese Aussage erklärt schon, dass Sie das Bellen Ihres Hundes nicht interessiert und die anderen Mieter dies auch zu ignorieren haben.

    das ist nun aber rein IHRE (a) Interpretation. Vielleicht hat der Hund wirklich nicht gebellt, sonder der Mieter nebenan hat gepupst.

    Mein Hund bellt manchmal. Das gebe ich zu. Aber mein Nachbar sagt dazu: Ein Hund muß auch mal bellen dürfen. Vielleicht regt man sich mal über wirklich wichtige Sachen auf, z.B. wenn ein Kind schreit, weil es geschlagen wird.

    Interpretation hin und her, ich habe wenige Male mich überreden lassen, Hundehalter aufzunehmen. Ich würde Ihnen gerne die Bilder der Verwüstung zuschicken und die Beschwerden der anderen Mieter. Leider gibt es immer mehr Leute, die den Tierschutz über das wohl der Menschen stellen. Denken Sie nur an den Schutz der Kröten und sonstigem Getier, das Millionen Gelder der öffentlichen Hand verschlungen hat.

    Dann sollte die öffentliche Hand Kröten und sonstiges Getier nicht mit Geld füttern.

    Es sollen auch schon kleine Hunde von Ochsenfröschen gefressen worden sein.

    Ihren Beitrag finde ich nett.

    Leider ist die Lage ernster.

    Es wäre alles so einfach, wenn die Justiz nach ethischen Maßstäben klare Regeln schaffen würde.

    Es gibt in keinem anderen Bereich so viele widersprüchliche Urteile als im Mietrecht.

    Aber das ist so gewollt und die Spielchen werden von den Juristen bei der Gesetzgebung, bei den Richtern und allen Freiberuflichen bewußt betrieben, damit die Auftragsbücher immer voll bleiben.

    Jeder Winkeladvokat kann ein Urteil mit fadenscheinigen Argumenten anzweifeln. Was bedeutet dann noch diese Rechtssprechung. Wo ist da der Unterschied zu einer Diktatur, wenn zuletzt nur der Recht bekommt, der den besseren Winkeladvokaten hat.

    Es ist sehr durchsichtig, wenn Tierhalter den Schutz der Tiere über den der Menschen stellen, ihr eigenes Recht diesem Schutz anpassen und dann das Recht der anderen Mitmenschen ignorieren.

    Gerade im Bereich der Tierhaltung und den Auswirkungen findet eher eine Verniedlichung als eine Übertreibung statt.

    Ist ja hoch spannend die Unterhaltung hier. Mit etwas Hirn und Rücksicht auf andere würden wir uns solche Gespräche und Gesetzte sparen.

    Es zeichnet die Demokratie aus, dass Entscheidungen hinterfragt und für richtig oder falsch angesehen werden dürfen.

    Es ist Blödsinn zu behaupten, dass die Juristen den Unfrieden suchen und diesen bewusst herbeiführe.

    Früher gab es noch Vertragsfreiheit in Deutschland. Da durften Vermieter über ihr Eigentum selbst verfügen. Das waren noch Zeiten!

    Heute ist der einfache Bürger (hier Mieter) offensichtlich nicht mehr in der Lage, Verträge zu lesen, oder zu wissen, was er morgen will. Aus diesem Grund gibt der BGH Grundsatzurteile heraus, die diese Leute schützen sollen, was gerade von diesen Menschen und auch den "notleidenden" Juristen gerne missbraucht wird.

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    Mietrecht und mehr

    Tierhaltung in der Mietwohnung

    Haustiere sind solche, die ьblicherweise nicht als reine Nutztiere gehalten werden, sondern vorwiegend der Freude des Tierhalters dienen sollen. Je nach Region und Lage des Mietobjektes kцnnen sich Unterschiede darin ergeben, was ein Haustier sein kцnnte oder nicht.

    Diese Seite

    In stдdtischen Wohnungen oder in Mehrparteienhдusern werden als Haustiere meist nur Hund und Katze, Vцgel usw. betrachtet. In lдndlichen Gegenden, insbesondere, wenn ein ehemaliger Bauernhof mit etwas Grund gemietet wurde, kann es auch schon mal ein Pferd, Geflьgel, Kaninchen, Tauben oder ein Hausschwein sein.

    Allgemein erlaubte Tierhaltung

    Allgemein erlaubt ist nach ьberwiegender Ansicht die Haltung von Kleintieren in Kдfigen, Terrarien usw. Dies gilt auch dann, wenn nichts im Mietvertrag steht. Die Anzahl oder Menge der gehaltenen Kleintiere darf aber das ьbliche MaЯ nicht wesentlich ьbersteigen. Nach einer Entscheidung des AG Eschweiler, WuM 1992, S. 240 sind z.B. vier Aquarien noch zulдssig.

    Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Vier Aquarien, die jeweils 1000 Liter fassen, bedьrften wohl der Erlaubnis des Vermieters, schon weil die Bodenbelastung mit dem betrдchtlichen Gewicht eines groЯen Aquariums zu Schдden an der Mietsache fьhren kцnnte.

    Auch Kleintiere kцnnen objektiv gefдhrlich sein. So kann der Vermieter meist die Haltung einer nennenswerten Anzahl von Insekten, Kдfern oder giftigen Schlangen untersagen, wie z.B. Kakerlaken, Termiten, Vipern usw. wenn von diesen eine Gefahr fьr andere Mieter oder die Mietsache ausgehen kann.

    Kleintiere und andere Haustiere

    Bei Haustieren wird unterschieden zwischen sogenannten Kleintieren und anderen Tieren. Kleintiere sind solche, die ьberwiegend in Kдfigen, Terrarien oder Aquarien gehalten werden, z.B. Vцgel, Fische, Meerschweinchen, kleine ungiftige Schlangen usw.

    Bei Kleintieren wird unterstellt, dass sie keine Belдstigungen anderer Hausbewohner oder Beschдdigungen der Mietwohnung verursachen. Zu Kleintieren in diesem Sinne zдhlen deshalb meist nicht grцЯere Vцgel wie einige Papageienarten, die sehr laut werden kцnnen oder giftige Schlangen, die einen erhebliche Gefahrenherd darstellen.

    Andere Haustiere im Sinne der mietrechtlichen Tierhaltung sind Hunde und Katzen, grцЯere Vцgel und so weiter.

    Art der Tierhaltung

    Der Mieter darf sein Tier auf ьbliche, bzw. mцglichst artgerechte Weise halten. Stцrungen, die von dem Tier ausgehen, sind auf das ьbliche und unvermeidliche MaЯ zu beschrдnken. Darьber hinausgehende Stцrungen hat der Mieter auf Verlangen des Vermieters zu unterbinden oder zu beseitigen.

    Beispiel: Gelegentliches Bellen eines Hundes ist hinzunehmen. Stдndiges Bellen jedoch nicht.

    Tiere von Besuchern

    Der Besuch des Mieters darf sein Haustier fьr die Zeit des Besuchs mitbringen. Die kurzzeitige Aufnahme von Tieren durch den Mieter, beispielsweise als Notquartier fьr die Dauer des Urlaubs von Bekannten oder Verwandten, soll dagegen nicht zulдssig sein, AG Frankfurt/M. WuM 1988, S.157.

    Dies erklдrt sich dadurch, dass zur vertragsgemдЯen Nutzung einer Mietwohnung zwar sehr wohl der Empfang von Besuch gehцrt der auch mal lдnger als einen Nachmittag bleibt, aber nicht das Bedьrfnis des Mieters, Bekannten oder Verwandten eine Gefдlligkeit zu erweisen. Fьr solche Fдlle gibt es Tierpensionen.

    Beschrдnkungen der Erlaubnis oder des Verbots

    Die weit verbreitete Ansicht, dass die Haltung von Haustieren, die keine Kleintiere sind, grundsдtzlich erlaubt sein mьsse, ist falsch.

    Die Haltung grцЯerer Tiere wie Hunde oder Katzen bedarf der Zustimmung bzw. der Erlaubnis des Vermieters, auch wenn nichts im Mietvertrag steht. Dies liegt vor allem daran, dass diese Tiere Belдstigungen anderer Hausbewohner verursachen kцnnen oder eine Gefahr fьr die Mietsache darstellen kцnnen. Beispiele sind lautes oder stдndiges Gebell oder Gejaule oder Mцglichkeit der Verunreinigung des Hausgrundstьcks durch die Tiere.

    Es kommt grundsдtzlich nicht darauf an, ob das betroffene Haustier ( "Mein Fido ist aber ganz lieb, stubenrein und bellen tut er auch fast nicht") im Einzelfall tatsдchlich keinerlei Stцrungen verursacht. Tiere sind Lebewesen und kцnnen ihr Verhalten дndern, wie auch Tierhalter ihr Verhalten дndern kцnnen.

    Ferner ist der Vermieter dem Risiko ausgesetzt, dass andere Mieter des Hauses die Miete mindern, weil sie von dem Tier eines anderen belдstigt oder gar bedroht werden. Im UmkehrschluЯ muЯ es dem Vermieter daher erlaubt sein, die Haltung grцЯerer Tiere von seiner Zustimmung abhдngig zu machen um seine Interessen wahren zu kцnnen.

    Der Vermieter ist in seinem Ermessen, ob er die Erlaubnis erteilt oder nicht, unter anderem daran gebunden, dass er seinem Mieter den vertragsgemдЯen Gebrauch der Wohnung gewдhren muss. Hierzu kann auch die Haltung eines Tieres gehцren, sofern vom Tier keine Stцrungen oder Gefahren ausgehen, welche den Frieden der Hausgemeinschaft stцren kцnnten. Bei erheblichen Belangen des Mieters oder wenn der Vermieter anderen Mietern des Hauses die Tierhaltung bereits erlaubt hat, kann die Abwдgung schneller zugunsten des Mieters ausfallen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in Sachen VIII ZR 168/12 vom 20.03.2013 muss der Vermieter eine konkrete Prьfung in jedem Einzelfall vornehmen und kann nicht auf sein ьbliches Vorgehen verweisen.

    Die Erlaubnis des Vermieters gilt im Zweifel nur fьr das betreffende Tier erteilt, AG Kassel, WuM 1987, S. 144.

    Geben die Umstдnde dazu AnlaЯ, kann der Vermieter vom Mieter als Vorbedingung zur Erlaubniserteilung den AbschluЯ oder den Nachweis einer einschlдgigen Versicherung verlangen, z.B. einer Wasserschadenversicherung bei Auqarienhaltung.

    Grundsдtzlich muЯ der Vermieter dem Wunsch des Mieters nach Erlaubniserteilung nicht ohne weiteres nachkommen. Dies kann aber dann der Fall sein, wenn

    • andere Mieter des Hauses bereits ein Haustier halten
    • (erhebliche), jedenfalls nachvollziehbare Belange des Mieters betroffen sind

    Der Vermieter darf bei der Erlaubnisverweigerung nicht rechtsmissbrдuchlich handeln. Sind erhebliche Belange des Mieters betroffen, hat der Vermieter Grьnde anzufьhren, warum er die Erlaubnis verweigert.

    Im Einzelfall kцnnen die Belange des Mieters ьberwiegen, z.B. wenn der Blinde auf einen Blindenhund angewiesen ist, AG Mьnster in WuM 1992, S.116 und andere. Tierhaltung aus psychischen Grьnden soll nur dort erlaubt werden mьssen, wo die psychischen Grьnde erhebliches Gewicht haben, LG Hamburg, WuM 1996, S. 532.

    Mittlerweile scheinen die Interessen des Vermieters nach der BGH-Entscheidung vom 20.03.2013 nicht mehr grundsдtzlich hцher gewichtet zu sein als die des Mieters, so dass neuere Urteile цfter zugunsten des Mieters ausfallen kцnnten.

    Formularklauseln, Tierhaltungsverbot

    Klauseln, die die Haltung von Tieren generell verbieten, sind unwirksam. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Mieter sich dann sorglos jedes Tier anschaffen kann. Der oben genannte Erlaubnisvorbehalt des Vermieters fьr Tiere, die keine Kleintiere sind, bleibt erhalten.

    Klauseln, die Haustierhaltung verbieten, aber Kleintiere von diesem Verbot ausnehmen, kцnnen grundsдtzlich zulдssig sein, siehe BGH in WuM 1993, S. 109 und andere. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 zur Tierhaltung in der Mietwohnung sind an solche Klauseln mittlerweile erhцhte Anforderungen zu stellen. Lesen Sie dazu die vorstehend verlinkte Seite.

    Entsprechende Haustierhaltungsverbote kцnnen auch fьr Einfamilienhдuser wirksam vereinbart werden, BverfG in WuM 1981, S. 77.

    Gleichbehandlung aller Mieter im Haus

    Wer in einem Mehrparteienhaus wohnt, in dem bereits ein Haustier gehalten wird, sollte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass Haustierhaltung generell erlaubt ist. Hierzu sollte zunдchst der Mietvertrag gelesen werden. Wer sich ein Haustier anschaffen will, sollte weiterhin den Vermieter kontaktieren und um Erlaubniserteilung, falls erforderlich, bitten.

    Generell gilt, dass Gleichbehandlung nur dort verlangt werden kann, wo auch die gleiche Situation gegeben ist. Der Vermieter kann die Erlaubniserteilung daher nicht ohne weiteres verweigern, wenn schon andere Mieter des Hauses ein Haustier halten.

    Hдufige Ausnahmen sind jedoch erhebliche Belange der anderen Mieter. Hier hat der Vermieter eine bestimmte Situation des einzelnen Mieters, zum Beispiel der Bedarf nach einem Blindenhund, berьcksichtigt. Besteht diese bestimmte Situation bei dem beantragenden Mieter nicht, kann der Vermieter die Erlaubnis verweigern wenn die Interessen des Mieters nicht ьberwiegen.

    Es kommt weiter dazu, dass beim beantragenden Mieter eine vergleichbare oder fьr die Tierhaltung bessere Wohnsituation vorliegen muЯ und dass er ein vergleichbares Tier halten will.

    Beispiel: Dem Nachbarn wurde die Haltung eines Pekinesen in seiner 50 qm - Zwei-Zimmer-Wohnung erlaubt. Besondere Grьnde sind nicht ersichtlich. Der Mieter mцchte nun einen Rehpinscher in seiner vergleichbaren oder grцЯeren Wohnung halten. Der Vermieter muЯ die Erlaubnis erteilen.

    Anders wдre es, wenn der Mieter eine Dogge in dieser Wohnung halten mцchte. Hier kann der Vermieter die Erlaubnis ablehnen, da die Wohnung fьr die Haltung einer Dogge zu klein ist, vgl. AG Bergisch-Gladbach WuM 1991, S. 341.

    Widerruf der Erlaubniserteilung

    Der Vermieter kann eine Erlaubnis widerrufen, wenn von dem Tier Stцrungen ausgehen, mit denen bei Erlaubniserteilung nicht gerechnet werden musste.

    Beispiel: Es stellt sich heraus, dass der kleine Pekinese stдndig andere Mieter oder den Postboten anfдllt. Es stellt sich heraus, dass der Hund stдndig bellt. Es stellt sich heraus, dass die Katze (nachweislich) allergische Reaktionen bei anderen Hausbewohnern auslцst.

    Rechtsfolgen bei VerstoЯ gegen das Tierhaltungsverbot

    Hдlt der Mieter ein Tier ohne die Erlaubnis des Vermieters eingeholt zu haben, kann der Vermieter vom Mieter die Entfernung des Tieres verlangen. Entfernt der Mieter das Tier dann nicht, kann der Vermieter auf Unterlassung klagen oder bei hartnдckigen VerstцЯen wegen vertragswidrigen Gebrauchs kьndigen, § 543 BGB.

    Tierhalterhaftung

    Der Tierhalter haftet fьr Sach-, Kцrper und Gesundheitsschдden von Dritten, die durch sein(e) Tier(e) verursacht werden, nach § 833 BGB. Bei Nutztieren haftet der Tierhalter nur, wenn er fahrlдssig gehandelt hat. Auch der Tierhьter (Gefдlligkeitsaufnahme von Tieren in der Urlaubszeit! ) haftet neben dem Tierhalter nach § 834 BGB, wenn er fahrlдssig war.

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