reichhardt & schlotz Anwaltskanzlei, Stuttgart
Mietrecht und mehr
Tierhaltung in der Mietwohnung
Haustiere sind solche, die ьblicherweise nicht als reine Nutztiere gehalten werden, sondern vorwiegend der Freude des Tierhalters dienen sollen. Je nach Region und Lage des Mietobjektes kцnnen sich Unterschiede darin ergeben, was ein Haustier sein kцnnte oder nicht.
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In stдdtischen Wohnungen oder in Mehrparteienhдusern werden als Haustiere meist nur Hund und Katze, Vцgel usw. betrachtet. In lдndlichen Gegenden, insbesondere, wenn ein ehemaliger Bauernhof mit etwas Grund gemietet wurde, kann es auch schon mal ein Pferd, Geflьgel, Kaninchen, Tauben oder ein Hausschwein sein.
Allgemein erlaubte Tierhaltung
Allgemein erlaubt ist nach ьberwiegender Ansicht die Haltung von Kleintieren in Kдfigen, Terrarien usw. Dies gilt auch dann, wenn nichts im Mietvertrag steht. Die Anzahl oder Menge der gehaltenen Kleintiere darf aber das ьbliche MaЯ nicht wesentlich ьbersteigen. Nach einer Entscheidung des AG Eschweiler, WuM 1992, S. 240 sind z.B. vier Aquarien noch zulдssig.
Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Vier Aquarien, die jeweils 1000 Liter fassen, bedьrften wohl der Erlaubnis des Vermieters, schon weil die Bodenbelastung mit dem betrдchtlichen Gewicht eines groЯen Aquariums zu Schдden an der Mietsache fьhren kцnnte.
Auch Kleintiere kцnnen objektiv gefдhrlich sein. So kann der Vermieter meist die Haltung einer nennenswerten Anzahl von Insekten, Kдfern oder giftigen Schlangen untersagen, wie z.B. Kakerlaken, Termiten, Vipern usw. wenn von diesen eine Gefahr fьr andere Mieter oder die Mietsache ausgehen kann.
Kleintiere und andere Haustiere
Bei Haustieren wird unterschieden zwischen sogenannten Kleintieren und anderen Tieren. Kleintiere sind solche, die ьberwiegend in Kдfigen, Terrarien oder Aquarien gehalten werden, z.B. Vцgel, Fische, Meerschweinchen, kleine ungiftige Schlangen usw.
Bei Kleintieren wird unterstellt, dass sie keine Belдstigungen anderer Hausbewohner oder Beschдdigungen der Mietwohnung verursachen. Zu Kleintieren in diesem Sinne zдhlen deshalb meist nicht grцЯere Vцgel wie einige Papageienarten, die sehr laut werden kцnnen oder giftige Schlangen, die einen erhebliche Gefahrenherd darstellen.
Andere Haustiere im Sinne der mietrechtlichen Tierhaltung sind Hunde und Katzen, grцЯere Vцgel und so weiter.
Art der Tierhaltung
Der Mieter darf sein Tier auf ьbliche, bzw. mцglichst artgerechte Weise halten. Stцrungen, die von dem Tier ausgehen, sind auf das ьbliche und unvermeidliche MaЯ zu beschrдnken. Darьber hinausgehende Stцrungen hat der Mieter auf Verlangen des Vermieters zu unterbinden oder zu beseitigen.
Beispiel: Gelegentliches Bellen eines Hundes ist hinzunehmen. Stдndiges Bellen jedoch nicht.
Tiere von Besuchern
Der Besuch des Mieters darf sein Haustier fьr die Zeit des Besuchs mitbringen. Die kurzzeitige Aufnahme von Tieren durch den Mieter, beispielsweise als Notquartier fьr die Dauer des Urlaubs von Bekannten oder Verwandten, soll dagegen nicht zulдssig sein, AG Frankfurt/M. WuM 1988, S.157.
Dies erklдrt sich dadurch, dass zur vertragsgemдЯen Nutzung einer Mietwohnung zwar sehr wohl der Empfang von Besuch gehцrt der auch mal lдnger als einen Nachmittag bleibt, aber nicht das Bedьrfnis des Mieters, Bekannten oder Verwandten eine Gefдlligkeit zu erweisen. Fьr solche Fдlle gibt es Tierpensionen.
Beschrдnkungen der Erlaubnis oder des Verbots
Die weit verbreitete Ansicht, dass die Haltung von Haustieren, die keine Kleintiere sind, grundsдtzlich erlaubt sein mьsse, ist falsch.
Die Haltung grцЯerer Tiere wie Hunde oder Katzen bedarf der Zustimmung bzw. der Erlaubnis des Vermieters, auch wenn nichts im Mietvertrag steht. Dies liegt vor allem daran, dass diese Tiere Belдstigungen anderer Hausbewohner verursachen kцnnen oder eine Gefahr fьr die Mietsache darstellen kцnnen. Beispiele sind lautes oder stдndiges Gebell oder Gejaule oder Mцglichkeit der Verunreinigung des Hausgrundstьcks durch die Tiere.
Es kommt grundsдtzlich nicht darauf an, ob das betroffene Haustier ( "Mein Fido ist aber ganz lieb, stubenrein und bellen tut er auch fast nicht") im Einzelfall tatsдchlich keinerlei Stцrungen verursacht. Tiere sind Lebewesen und kцnnen ihr Verhalten дndern, wie auch Tierhalter ihr Verhalten дndern kцnnen.
Ferner ist der Vermieter dem Risiko ausgesetzt, dass andere Mieter des Hauses die Miete mindern, weil sie von dem Tier eines anderen belдstigt oder gar bedroht werden. Im UmkehrschluЯ muЯ es dem Vermieter daher erlaubt sein, die Haltung grцЯerer Tiere von seiner Zustimmung abhдngig zu machen um seine Interessen wahren zu kцnnen.
Der Vermieter ist in seinem Ermessen, ob er die Erlaubnis erteilt oder nicht, unter anderem daran gebunden, dass er seinem Mieter den vertragsgemдЯen Gebrauch der Wohnung gewдhren muss. Hierzu kann auch die Haltung eines Tieres gehцren, sofern vom Tier keine Stцrungen oder Gefahren ausgehen, welche den Frieden der Hausgemeinschaft stцren kцnnten. Bei erheblichen Belangen des Mieters oder wenn der Vermieter anderen Mietern des Hauses die Tierhaltung bereits erlaubt hat, kann die Abwдgung schneller zugunsten des Mieters ausfallen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in Sachen VIII ZR 168/12 vom 20.03.2013 muss der Vermieter eine konkrete Prьfung in jedem Einzelfall vornehmen und kann nicht auf sein ьbliches Vorgehen verweisen.
Die Erlaubnis des Vermieters gilt im Zweifel nur fьr das betreffende Tier erteilt, AG Kassel, WuM 1987, S. 144.
Geben die Umstдnde dazu AnlaЯ, kann der Vermieter vom Mieter als Vorbedingung zur Erlaubniserteilung den AbschluЯ oder den Nachweis einer einschlдgigen Versicherung verlangen, z.B. einer Wasserschadenversicherung bei Auqarienhaltung.
Grundsдtzlich muЯ der Vermieter dem Wunsch des Mieters nach Erlaubniserteilung nicht ohne weiteres nachkommen. Dies kann aber dann der Fall sein, wenn
- andere Mieter des Hauses bereits ein Haustier halten
- (erhebliche), jedenfalls nachvollziehbare Belange des Mieters betroffen sind
Der Vermieter darf bei der Erlaubnisverweigerung nicht rechtsmissbrдuchlich handeln. Sind erhebliche Belange des Mieters betroffen, hat der Vermieter Grьnde anzufьhren, warum er die Erlaubnis verweigert.
Im Einzelfall kцnnen die Belange des Mieters ьberwiegen, z.B. wenn der Blinde auf einen Blindenhund angewiesen ist, AG Mьnster in WuM 1992, S.116 und andere. Tierhaltung aus psychischen Grьnden soll nur dort erlaubt werden mьssen, wo die psychischen Grьnde erhebliches Gewicht haben, LG Hamburg, WuM 1996, S. 532.
Mittlerweile scheinen die Interessen des Vermieters nach der BGH-Entscheidung vom 20.03.2013 nicht mehr grundsдtzlich hцher gewichtet zu sein als die des Mieters, so dass neuere Urteile цfter zugunsten des Mieters ausfallen kцnnten.
Formularklauseln, Tierhaltungsverbot
Klauseln, die die Haltung von Tieren generell verbieten, sind unwirksam. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Mieter sich dann sorglos jedes Tier anschaffen kann. Der oben genannte Erlaubnisvorbehalt des Vermieters fьr Tiere, die keine Kleintiere sind, bleibt erhalten.
Klauseln, die Haustierhaltung verbieten, aber Kleintiere von diesem Verbot ausnehmen, kцnnen grundsдtzlich zulдssig sein, siehe BGH in WuM 1993, S. 109 und andere. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 zur Tierhaltung in der Mietwohnung sind an solche Klauseln mittlerweile erhцhte Anforderungen zu stellen. Lesen Sie dazu die vorstehend verlinkte Seite.
Entsprechende Haustierhaltungsverbote kцnnen auch fьr Einfamilienhдuser wirksam vereinbart werden, BverfG in WuM 1981, S. 77.
Gleichbehandlung aller Mieter im Haus
Wer in einem Mehrparteienhaus wohnt, in dem bereits ein Haustier gehalten wird, sollte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass Haustierhaltung generell erlaubt ist. Hierzu sollte zunдchst der Mietvertrag gelesen werden. Wer sich ein Haustier anschaffen will, sollte weiterhin den Vermieter kontaktieren und um Erlaubniserteilung, falls erforderlich, bitten.
Generell gilt, dass Gleichbehandlung nur dort verlangt werden kann, wo auch die gleiche Situation gegeben ist. Der Vermieter kann die Erlaubniserteilung daher nicht ohne weiteres verweigern, wenn schon andere Mieter des Hauses ein Haustier halten.
Hдufige Ausnahmen sind jedoch erhebliche Belange der anderen Mieter. Hier hat der Vermieter eine bestimmte Situation des einzelnen Mieters, zum Beispiel der Bedarf nach einem Blindenhund, berьcksichtigt. Besteht diese bestimmte Situation bei dem beantragenden Mieter nicht, kann der Vermieter die Erlaubnis verweigern wenn die Interessen des Mieters nicht ьberwiegen.
Es kommt weiter dazu, dass beim beantragenden Mieter eine vergleichbare oder fьr die Tierhaltung bessere Wohnsituation vorliegen muЯ und dass er ein vergleichbares Tier halten will.
Beispiel: Dem Nachbarn wurde die Haltung eines Pekinesen in seiner 50 qm - Zwei-Zimmer-Wohnung erlaubt. Besondere Grьnde sind nicht ersichtlich. Der Mieter mцchte nun einen Rehpinscher in seiner vergleichbaren oder grцЯeren Wohnung halten. Der Vermieter muЯ die Erlaubnis erteilen.
Anders wдre es, wenn der Mieter eine Dogge in dieser Wohnung halten mцchte. Hier kann der Vermieter die Erlaubnis ablehnen, da die Wohnung fьr die Haltung einer Dogge zu klein ist, vgl. AG Bergisch-Gladbach WuM 1991, S. 341.
Widerruf der Erlaubniserteilung
Der Vermieter kann eine Erlaubnis widerrufen, wenn von dem Tier Stцrungen ausgehen, mit denen bei Erlaubniserteilung nicht gerechnet werden musste.
Beispiel: Es stellt sich heraus, dass der kleine Pekinese stдndig andere Mieter oder den Postboten anfдllt. Es stellt sich heraus, dass der Hund stдndig bellt. Es stellt sich heraus, dass die Katze (nachweislich) allergische Reaktionen bei anderen Hausbewohnern auslцst.
Rechtsfolgen bei VerstoЯ gegen das Tierhaltungsverbot
Hдlt der Mieter ein Tier ohne die Erlaubnis des Vermieters eingeholt zu haben, kann der Vermieter vom Mieter die Entfernung des Tieres verlangen. Entfernt der Mieter das Tier dann nicht, kann der Vermieter auf Unterlassung klagen oder bei hartnдckigen VerstцЯen wegen vertragswidrigen Gebrauchs kьndigen, § 543 BGB.
Tierhalterhaftung
Der Tierhalter haftet fьr Sach-, Kцrper und Gesundheitsschдden von Dritten, die durch sein(e) Tier(e) verursacht werden, nach § 833 BGB. Bei Nutztieren haftet der Tierhalter nur, wenn er fahrlдssig gehandelt hat. Auch der Tierhьter (Gefдlligkeitsaufnahme von Tieren in der Urlaubszeit! ) haftet neben dem Tierhalter nach § 834 BGB, wenn er fahrlдssig war.
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Hunde in mietwohnung neues gesetz
Vorab ist hier wohl zu raten, sich vor der Anschaffung eines Hundes über die rechtlichen Gegebenheiten zu informieren. Dies gilt vor allem für die Fälle, in denen der Hundebesitzer eine Mietwohnung bewohnt. Heutzutage findet man in jedem Mietvertrag eine Regelung über die Tierhaltung.
Vertragliches Erlaubnis der Hundehaltung
In Fällen in denen die Hundehaltung im Mietvertrag vertraglich erlaubt ist, was jedoch wohl sehr selten vorkommt, kann problemlos vom Mieter der Hund gehalten werden. Auch eine bestimmte Anzahl von Hunden kann hierin geregelt werden. Diese bestimmte Anzahl darf nicht überschritten werden. Auch die Größe oder Rasse des Hundes kann mithilfe vertraglicher Klauseln festgelegt werden. Wenn die Erlaubnis nun einzelne Bedingungen mit sich bringt und der Mieter diese Bedingungen wie z.B. Anzahl nicht einhält, kann dies zur Kündigung der Wohnung führen.
Wann ein Hund nun eine bestimmte Größe erreicht hat oder ob ein bestimmter Hund nun einer Rasse angehört auch wenn es sich um einen Mischling handelt, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Es ist daher ratsam, sich vorab mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen, um mit ihm am besten schriftlich genau zu definieren, was bei der Hundehaltung in der Mietwohnung nun erlaubt oder gegebenenfalls untersagt ist. So können beide Seiten zufrieden gestellt werden und ein Streit über etwaige fehlende schriftliche Konkretisierungen vor Gericht vermieden werden.
Vertragliches Verbot der Hundehaltung
Wenn im Mietvertrag die Haltung bestimmter Tiere ausdrücklich untersagt wird, so ist der Mieter hieran grundsätzlich gebunden. Dass der Mieter dieses Verbot akzeptiert hat, kommt mit der Unterzeichnung des Mietvertrages ausdrücklich hervor. Demnach sind aufgrund dieser Vereinbarung beide Parteien an die Regelung fest gebunden. Ein solches Verbot wird jedoch schwierig durchsetzbar sein, wenn es sich bei dem Mieter beispielsweise um einen blinden Menschen handelt, der dessen Blindenhundes bedarf.
Ein Verbot jeglicher Tierhaltung kann insoweit interessant werden, als das diese unwirksam ist, wenn der Mieter sich ein Kleintier anschaffen möchte. Die Klausel wird dann gemäß § 307 insgesamt unwirksam wenn es sich um einen Formularmietvertrag handelt, der jegliche Tierhaltung ausschließt. Die Kleintierhaltung soll in angemessener Anzahl immer möglich sein, natürlich dann wenn keine negative Auswirkung auf die Mietsache oder auf die restlichen Bewohner des Mietobjektes vorauszusehen ist. Dies gilt auch für exotische Haustiere jeglicher Art.
Keine vertragliche Regelung der Hundehaltung
Enthält der Mietvertrag keine Regelung in Bezug auf Tierhaltung, muss das Augenmerk zunächst auf der Hausordnung liegen. Wenn hierin ausdrücklich die Haltung von Hunden verboten ist, so ist diese Regelung auch auf die angemietete Mietwohnung übertragbar. Auch Regelungen bezüglich der Größe oder Anzahl bestimmter Haustiere können hierin enthalten sein. Wenn jedoch in der Hausordnung kein Verbot von Hundehaltung enthalten ist, so können diese grundsätzlich vom jeweiligen Mieter in der Mietwohnung gehalten werden.
Auch bei der Rechtsprechung herrscht diesbezüglich Einigkeit. Hiernach soll die Hundehaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache auch dazu gehören. Sie soll den Kernbereich des Wohnens betreffen und sei damit auch von der normalen Nutzung der Mietsache umfasst. Wie es jedoch mit der Anzahl und Größe der Tiere aussieht, hängt primär von der Größe der jeweiligen Wohnung in der die Tiere gehalten werden sollen ab. Es darf hierbei kein großes Missverhältnis zwischen der Anzahl der Hunde und der Größe der Mietwohnung vorliegen. Ansonsten liegt hierin der vertragswidrige Gebrauch der Wohnung, dessen Folge wohl die Kündigung der Wohnung ist, wenn der Zustand nicht behoben wird.
In Bezug auf ein etwaiges Missverhältnis zwischen der Anzahl etwaiger Hunde und der Größe einer Mietwohnung entschied das Amtsgericht in München, dass vier Hunde für eine 40-qm- Wohnung zu viel seien. Dem Gericht zu folge sei es den einzelnen Hunden unter tierschutzrechtlichen Aspekten unzumutbar, sie auf engstem Raum zu halten. (AZ: 473 C 30536/00)
Sonstiges Fälle zur Hundehaltung
Interessant ist hier ebenfalls der bekannte Fall in dem der Hund eines Mieters, der trotz Verbot im Mietvertrag diesen in der Wohnung gehalten hat, vom Vermieter über einen längeren Zeitraum akzeptiert und geduldet wurde. In Kenntnis über die Anwesenheit dessen, duldete der Vermieter den Hund fünf Monate lang. Entsprechend dem Urteil des Landgerichts Mannheim (AZ: 12 S. 71/73) reicht dieser Zeitraum schon aus, dass die Abschaffung des Haustieres nun schon nicht mehr verlangt werden kann.
Ist die Haltung eines Hundes in der Wohnung untersagt worden, so darf der Mieter trotzdem Besucher mit Hunden empfangen. Der Vermieter muss dies gestatten. Allerdings darf diese Ausnahme nicht zum Zweck der Umgehung des Hundehaltungsverbots ausgenutzt werden, so das Urteil des Amtsgerichts Hannovers. (AZ: 525 C 11251/98) Der Hund darf jedoch nicht ständig über Nacht in der Wohnung anwesend sein.
Auch das gelegentliche Bellen oder Jaulen eines Hundes kann kein triftiger Grund für ein nachträgliches Verbot der Hundhaltung sein. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-Altona. Demnach muss das gelegentliche Bellen oder Jaulen eines Hundes hingenommen werden und ist keineswegs Auslöser für einen nachträglichen Widerruf der Hundehaltung. (AZ: 316 a C 97/89) Dem schloss sich ebenfalls das Amtsgericht Hamburg-Wandsbeck an, denn das kurze Anbellen fremder Personen, die überschwängliche Begrüßung oder das Verbellen fremder Personen seien artgerechte Reaktionen der Tiere, die vom Vermieter zum Zeitpunkt der Zustimmung der Hundehaltung schon damals in Kauf genommen werden mussten. (AZ: 716 c C 114/90)
Jedoch hat das Oberlandesgericht Hamm beschlossen, dass länger als eine halbe Stunde lang andauerndes Kläffen täglich oder dauerndes Bellen, dass die Grenze von zehn Minuten überschreite zwischen den Zeiten 13 Uhr – 15 Uhr und 19 Uhr – 8 Uhr, unzumutbar für die Nachbarn sei und dem Vermieter zu einem nachträglichen Verbot der Hundehaltung sehr wohl berechtige. (AZ: 22 U 249/88)
Ein Unterlassungsanspruch kann ebenfalls der benachbarte Grundstückseigentümer gegen den Tierhalten geltend machen, wenn dieser durch dessen Tierhaltung derart beeinträchtigt wird. Auch kann eine Mietminderung gerechtfertigt sein, wenn die einzelnen Mietparteien des Vermieters durch die Tierhaltung eines einzelnen Mieters erheblich beeinträchtigt werden. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Ausmaß des störenden Zustand und muss im Einzelfall betrachtet werden.
Der Vermieterwechsel
Weiterhin ist auch die Frage des Wechsels der Eigentümerstellung einer Mietwohnung näher zu betrachten. Es stellt sich die Frage, ob auch eine bereits vereinbarte Erlaubnis der Hundehaltung mit dem Personenwechsel des Vermieters weiterhin bestehen bleibt. Gemäß des § 566 BGB tritt der neue Eigentümer der Wohnung in die Rechtstellung des alten Eigentümers ein. Dies hat zur Folge, dass er zum einen den gesamten Mietvertrag und auch sämtliche Rechte und Pflichten des Voreigentümers übernimmt. Wenn die Hundhaltung demnach im Mietvertrag schriftlich fixiert wurde, so ist der neue Vermieter nicht dazu berechtigt, seinem Mieter die Hundehaltung zu verbieten. Mündlich verhandelte Abmachungen zwischen Voreigentümer und Mieter können jedoch weiterhin zu Schwierigkeiten führen insoweit, als dass der neue Eigentümer gegen die Hundehaltung in seinem Eigentum ist. Der alte Eigentümer müsste im Zweifel als Zeuge, die vormalige Erlaubnis bestätigen, woraufhin der neue Vermieter automatisch in die mündliche Abmachung eintritt.
Hundehaltung im eigenen Haus
Die Hundehaltung im eigenen Haus ist im Gegensatz zur Mietwohnung eher unkompliziert. Nichts desto trotz gilt es auch hier, Rücksicht auf etwaige Belange oder Interessen anderer Nachbarn zu nehmen. Jeder Eigentümer kann eigentlich in seinem Haus tun und lassen was er will, solange keine Beschwerden in Bezug auf die Tierhaltung ausgehend von anderen Nachbarn ausgesprochen werden. Wenn der Hund demzufolge den ganzen Tag bellt, die angrenzenden Nachbarn sich dadurch jedoch nicht gestört fühlen und daher auch keine Beschwerden erfolgen, so wird dies auch keine negativen Folgen für den Hundebesitzer mit sich ziehen.
Haustiere dürfen auch in die Mietwohnung
Bisher stets ein heißes Thema: Darf der Vermieter die Haltung von Haustieren verbieten? Der OGH sagt nun eindeutig: Nein! Auch entsprechende Klauseln in bestehenden Mietverträgen verlieren dadurch ihre Gültigkeit.
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Da Sie in einer Mietwohnung leben, fragen Sie vor der Anschaffung eines Aquariums erst einmal den Vermieter um Erlaubnis. So absurd dies auch erscheinen mag - bislang wäre das zumindest streng rechtlich gesehen die richtige Vorgehensweise gewesen.
OGH kippt Haustierverbot
Dass im bestehenden Mietrecht also kein Unterschied zwischen Kleintieren, Hunden oder exotischen Haustieren gemacht wird, war einer der Gründe, warum der Oberste Gerichtshof in einer neuen Entscheidung das Verbot, Haustiere zu halten, aufgehoben hat.
Die Änderung gilt auch für bestehende Mietverträge: Mieter können sich auch dann ein Haustier zulegen, wenn dies vom Mietvertrag ausdrücklich ausgeschlossen wird. Bei neuen Verträgen muss der Vermieter eindeutig (und mit Begründung) definieren, welche Haustiere nicht gewünscht werden. Die Haltung von "wohnungsüblichen Kleintieren" (also Käfigtiere wie Hamster oder Meerschweinchen) ist hingegen in jedem Fall erlaubt.
Nur dann, wenn ein Tier für erheblichen Lärm oder Verschmutzung sorgt, sodass am Objekt ein Schaden entsteht, kann der Mieter gekündigt werden.
Angefochten wurden die "Haustier-Klauseln" in Standardverträgen vom Verein für Konsumenteninformation, da diese den Mieter benachteiligen würden - eine Einschätzung, der sich nun auch der OGH angeschlossen hat. Die Mietervereinigung begrüßt die Entscheidung, da nun Unsicherheiten seitens der Mieter beseitigt werden können. Die schwierige Differenzierung zwischen kleinen und großen Tieren, und die Frage, welche nun mit einziehen dürfen hat sich erübrigt.
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Armero schrieb am 20.10.2017 18:12:51
Hallo, wie sieht es mit der Formulierung "Hunde und sonstige Tiere sind nicht gestattet" aus? sind damit auch Kleintiere verboten?
Veronika schrieb am 27.10.2017 08:59:23
Hallo, das ist in der Tat eine recht schwammige Formulierung. Ist damit gemeint, Hunde und ähnlich große Tiere oder sind damit sämtliche Tiere gemeint? Ich kann Ihnen das nicht beantworten, Sie sollten für Klarheit einfach beim Vermieter nachfragen. Sämtliche Tiere pauschal zu verbieten ist bekanntermaßen nicht möglich.
Armero schrieb am 21.10.2017 15:47:15
bzw meiner Auffassung nach wären durch diese Formulierung alle Tiere pauschal verboten und somit wäre es nicht gültig. Liege ich da richtig? lg
Katzenfreund schrieb am 23.08.2017 21:41:58
Hallo. Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen. Ich habe eine Gemeindewohnung neu bezogen. Unsere Gemeinde vergibt alle Wohnung, egal ob ESG, Neue Heimat usw. Es besteht lt. Ausschreibung ein "Generelles Tierhalteverbot". Im Mietvertrag steht nichts explizit geschrieben, dass die Haltung von Hund oder Katze nicht erlaubt ist. Ich habe schriftlich Angefragt, ob ich ein Katzensicherungsnetz anbringen dürfte (Wohnung im EG). Es wurde mir mündlich bis auf weiteres erlaubt. Einer Partei gefällt es nicht, dass ich ein Netz habe (es schaut sch*** aus, verschandelt die Optik - O-Ton). Nun habe ich ein Schreiben erhalten, dass ich das Netz abmontieren muss, und ich wurde darauf hingewiesen, dass eine Haltung von Katzen nicht erlaubt ist. Ich hatte schon vorher eine Gemeindewohung (selbe Gemeinde), da wurde mir das Anbringen des Netzes und Haltung der Katzen erlaubt. Auch frage ich mich, ob ich der Willkür einiger weniger Personen ausgesetzt bin. Einige Parteien dürfen nämlich Katzen halten (sind aber im oberen Stockwerk). Wegen meines Hundes hat bisher keine Partei und auch die Gemeinde keine Beschwerde eingelegt. Meine Wohnung wird penibel sauber gehalten, es gibt weder Geruchs- noch Lärmbelästigung. Ich weiß, dass diese eine Partei in dem Wohnblock etwas persönlich gegen mich hat. Einfach eine neue Wohnung suchen ist für mich aufgrund meiner Behinderung sehr schwer. Auch habe ich psychische Störungen und eine Tierhaltung ist auch aus ärztlicher Sicht wichtig (Attest vorhanden). Ist es rechtskonform, einer Person die Katzenhaltung zu erlauben und einer anderen Person im selben Wohnblock nicht? Vielleicht reagiere ich etwas übersensibel, aber ich fühle mich ob meiner Behinderung von dieser Person angegriffen. An wen kann ich mich zwecks Hilfe wenden? Der Bürgermeister ist nicht für ein Gespräch bereit. Danke für eure Hilfe.
Unterkofler schrieb am 17.08.2017 23:15:00
Hab da eine ganz wichtige Frage.
Ich wohne in einer Mietwohnung mit Grünanlagen.
Wenn man mit den Hunden raus geht ist es leider nicht zu vermeiden das der Hunde dort am Rand hin pinkelt.
Weil der weg bis zur Straße a weile dauert.
Ich kann die Hunde nicht bis zur Straße tragen. Weil in der Hausordnung steht. Hinmachen - ist verboten in der Grünfläche.
Sonst ist eine Sonderreinigung zu bezahlen und ihr Mietvertrag wird sofort gekündigt.
Sie haben auch extra Leute dazu angestellt um das zu überwachen.
Ich geh ja nicht in die Wiese hinein. Hab die Hunde immer an der Leine. Aber bis zur Straße halten sie das nicht aus. Da pinkeln sie halt am Rand von der Wiese hin.
Bin schon ermahnt geworden.
Ich kann mir jetzt keinen Umzug leisten.
Hunde darf man haben ,aber sonst darf man nichts tun.
Kann man dagegen was machen oder nicht. Ich traue mich nicht mal mehr mit den Hunden raus gehen.
Veronika schrieb am 22.08.2017 14:02:27
Hallo. Wohin Hunde pinkeln dürfen, ist in Österreich nicht gesetzlich geregelt. Im Gegensatz zum Hundehäufchen, das immer entfernt werden muss - ansonsten droht eine Anzeige. Beim Pinkeln gilt als ungeschriebenes Gesetz: Rücksicht nehmen. In Ihrem Fall wäre zu klären, mit welcher Argumentation es verboten ist, dass Ihre Hunde an den Rand der Wiese pinkeln. Ist es eine Spielwiese, tummeln sich dort die Kinder und Entspannungswilligen? Oder ist es lediglich eine nicht frequentierte Fläche? Was wurde Ihnen bei der Ermahnung genau gesagt?
Melanie schrieb am 27.05.2017 22:32:53
Hallo ich habe eine Frage, ich wohne in einer MietKauf Wohnung mit Garten & die Hausverwaltung hat im Mietvertrag stehen das sie einfach um kenntnisnahme bitten. So jetzt hab ich das gemacht und mein großer Kater ( habe 2 einer ist erst 10 woche ) geht seit 1 woche regelmäßig raus, jetzt ist auf einmal ein schreiben bekommen das es ok ist aber ich sie als Hauskatzen halten muss & ihnen das betreten des arials verboten sei. ( genau so ) dürfen die das ? In unserer Siedlung rennen mehr katzen als menschen herum. 🙄
Veronika schrieb am 22.08.2017 13:46:17
Kennen Sie Miteigentümer, Mitmieter in Ihrer Anlage, die auch eine Katze besitzen, welche draußen rumläuft. Dann einfach mal bei denen nachfragen? Ansonsten kommt es wohl drauf an, was genau im Mietvertrag steht. Geht es um die Haltung von Katzen IN der Wohnung? Also ist das so formuliert? Erkundigen Sie sich noch einmal genau bei der Hausverwaltung über die Rahmenbedingungen.
MaryHund schrieb am 08.05.2017 17:38:52
Ich habe eine Frage:
Wir wohnen seit 5 Monaten in einer Mietwohnung und haben uns nun einen kleinen Dackel zugelegt. Im Mietvertrag steht zu Haustieren lediglich, dass man die Wohnung und das Stiegenhaus sowie den Lift nicht verunreinigen darf.
Dem Vermieter oder der Hausverwaltung haben wir nicht Bescheid gegeben, im Mietvertrag steht dazu jedoch auch nichts Konkretes. Nun haben wir den Vermieter mit unserem Hund zufällig am Gang getroffen, dieser hat uns ziemlich unfreundlich gefragt, ob wir das der Hausverwaltung gemeldet haben. Wir meinten, dass es laut Mietvertrag erlaubt ist, einen Hund zu halten. Der Vermieter hat daraufhin angezweifelt, dass das so ist und ist weggegangen.
Müssen wir uns nun Sorgen machen, dass wir im Unrecht sind?
Liebe Grüße, Maria
Veronika schrieb am 11.05.2017 14:52:43
Grundsätzlich kann es nicht schaden, dem Vermieter bzw. der Hausverwaltung bescheid zu geben, wenn Sie sich ein Haustier anschaffen. Da im Mietvertrag keine Klausel zu finden ist, die Ihnen die Haltung eines Hundes verbietet, würde ich mir an Ihrer Stelle keine Sorgen machen.
Jacqueline schrieb am 27.03.2017 12:23:30
Veronika schrieb am 11.05.2017 14:50:27
Hallo, ja das ist erlaubt, bestimmte Hunderassen zu verbieten, so es eine Begründung (Lautstärke, Materialschonung in der Wohnung, Angst vor zu großen Hunden des Vermieters (?)) dafür gibt. Sie fragen bei Übernahme bzw. Kauf des Hundes ja sicher auch nach seiner Rasse, dann sollte es auch abschätzbar sein, wie groß und schwer er in etwa wird. Um ein paar hundert Gramm auf oder ab geht es dann ja nicht im Endeeffekt.
Babsi schrieb am 05.02.2017 12:22:44
In meinem Mietvertrag steht nur das Ich den Vermieter fragen muss. Ich möchte mir aber Hund zulegen. Kann ich das denn trz machen?
Veronika schrieb am 07.02.2017 12:45:49
Hallo Babsi, wenn in Ihrem Mietvertrag steht, Sie sollen den Vermieter in Sachen Haustierhaltung fragen, dann sollten Sie das auch tun.
Heike2204 schrieb am 04.02.2017 19:02:07
Ich wohne seid 11 Jahre in der Wohnung und bin hier mit Hund eingezogen, ich habe auch im Mietvertrag stehen das ich ein Hund halten darf jetzt hab ich seid 6 Monate 3 Schäferhunde jetzt sagt der Vermieter alle drei müssen weg ist das richtig?
Veronika schrieb am 07.02.2017 12:44:40
Hallo Heike, tja das ist schwierig. Laut Mietvertrag und beim Einzug hatten Sie einen Hund, nun sind es drei, die höchstwahrscheinlich ungleich mehr Lärm machen? Wie begründet Ihr Vermieter denn dieses Ultimatum? Wenn er berechtigte Einwände gegen die Haltung der drei Hunde hat, darf er dies auch fordern, wie Sie dem Beitrag oben entnehmen können.
Kornelia schrieb am 26.10.2016 19:53:35
Ich wohne in einem 6 parteienhaus im Mietvertrag sind Hunde verboten. Dieses Haus hat zwei verschiedene Vermieter. Der eine Vermieter hat einer mieterin die hundehaltung erlaubt. Darf mein Vermieter mir die hundehaltung verbieten?
Veronika schrieb am 14.12.2016 13:44:25
Was steht im Mietvertrag? Der Vermieter kann Ihnen die Haltung von Hunden oder Katzen lt. OGH-Urteil verbieten, wenn er einen triftigen Grund dafür anführt. EIn generelles und grundsätzliches Haustierverbot ist jedoch nicht rechtens.
Sebastian schrieb am 19.08.2016 21:32:22
In meinem Mietvertrag sind Haustiere verboten.
Darf ich mir jtz trotzdem eine Katze holen ?
Veronika schrieb am 14.12.2016 13:41:45
Grundsätzlich ja, aber trotzdem würde ich empfehlen, auf jeden Fall vor der Anschaffung mit dem Vermieter zu sprechen.
StefaniNit schrieb am 15.08.2016 19:01:13
In unserem Mietvertrag steht weder ein Verbot noch eine Erlaubnis sondern die Klausel: Das Halten von Hunden oder Katzen bedarf einer Zustimmung des Vermieters.
Nun wohnten für 2 Jahre über uns junge Leute mit 2 Border Collies und wir haben uns auch einen Beagle (8j.) Zugelegt. Die Collies waren wohl von vornherein nur auf Zeit geduldet. Nun bezieht sich unser Vermieter auf sein Recht und verlangt die sofortige Abschaffung unseres Hundes, da wir keine schriftliche oder gar mündliche Erlaubnis haben. Der Hauptgrund sind wohl die neuen Mieter, die keine Hunde mögen. Wir sind sehr verzweifelt und nicht nur die Kinder sehr traurig.
Veronika schrieb am 14.12.2016 13:40:21
Hallo, gibt es denn eine Genehmigung oder Vereinbarung zur Haltung Ihre Hundes? Wurde da irgendetwas verschriftlicht mit dem Vermieter, als Sie sich den Hund geholt haben? Ansonsten denke ich, dass Sie noch einmal mit dem Vermieter sprechen sollten, da der Hund ja jetzt auch 8 Jahre lang kein Problem war. Grundsätzlich hat sich der Vermieter aber diese Klausel im Vertrag gesichert und Sie haben das auch unterschrieben - vertraglich ist er also auf der sicheren Seite.
Elisabeth schrieb am 21.10.2016 11:41:04
Hallo, hast du dazu eigentlich jemals eine antwort bekommen? würde mich sehr interessieren, da es mir genauso geht!
Michael schrieb am 31.03.2016 12:30:32
Ich habe eine private Mietwohnung und eine Klausel, wo Hunde und Kleintiere verboten sind. Katzen sind nicht angeführt. Wie sieht das jetzt mit Katzen aus?
LiaLia schrieb am 19.03.2016 14:28:49
Hallo, bei mir steht im Vertrag dass, nur Käfigtiere erlaubt sind, also Katzen und Hunde nicht erlaubt, allerdings steht auch keine genaue Begründung dabei. Darf ich jetzt trotzdem eine Katze haben oder nicht? Lg Lia
Jasmin schrieb am 18.03.2016 07:44:18
Bei uns im mietvertrag steht drinne das wir keine Hunde und keine Katzen halten duerfen heißt das jetzt das ich es nicht darf oder doch machen kann ? :0
Veronika schrieb am 21.03.2016 14:42:02
Ich bin kein Rechtsexperte aber: Wenn im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten wird, dass die Haltung von Hunden und Katzen nicht erlaubt ist, so ist sie auch nicht erlaubt. Es ging in dem besagten OGH-Urteil ja lediglich darum, dass nicht mittels Klausel generell Haustiere verboten werden dürfen. Hier der Link zum Urteil: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20101222_OGH0002_0020OB00073_10I0000_000
Yvonne schrieb am 15.03.2016 23:08:25
Guten Abend . habe gerade den Beitrag gelesen . Wir haben ein großes Problem ,wollen umziehen bekommen aber nur Absagen,wenn ich frage ob Hunde und Katzen erlaubt sind. Besonders bei unserem grossen Hund . Weiss nicht mehr weiter da wir zum 30.4 aus der alten wjh raus müssen, nur wo sollen wir dann mit unseren Tieren und uns hin? Weiss echt nicht mehr weiter
Annelies schrieb am 14.03.2016 20:16:48
Bin vor fünf Monaten in eine Mietwohnung der NHT Tirol eingezogen und hatte mich vorher erkundigt ob Haustiere erlaubt sind (habe zwei Katzen) das wurde mir bestätigt. Jetzt habe ich ein Ansuchen gestellt für die Anbringung eines Katzennetzes denn die Wohnung ist im ersten Stock und meine beiden Katzen sind Wohnungskatzen, nun wurde mir das Anbringen eines Netzes aber nicht erlaubt was soll ich jetzt machen? Ich hoffe sie können mir einen Rat geben. Mit besten Dank im Voraus Annelies Gruber
Veronika schrieb am 16.03.2016 08:45:04
Hallo, bei wem haben Sie denn um diese Anbringung angefragt? Grundsätzlich gilt: Wenn durch das Netz keine baulichen Veränderungen, keine gröberen Bohrungen in Balkon oder Fassade u.ä. nötig sind, brauchen Sie keine Zustimmung vom Vermieter. Zudem sind diese Fangnetze meines Wissens doch sehr unauffällig und stören das Erscheinungsbild nicht. Trotzdem gilt schlussendlich die Entscheidung des Vermieters. Fragen Sie doch einfach noch einmal nach und klären Sie auf, dass durch das Katzennetz keine groben optischen und baulichen Eingriffe vonstatten gehen. Viel Glück!
Isa schrieb am 14.03.2016 18:22:53
Vor genau diesem Problem stehe ich jetzt. In unserer Wohnung wäre ein Hund erlaubt sofern die anderen Parteien im Haus damit einverstanden sind. Dass wurde uns aber erst gesagt als wir bereits fix und fertig übersiedelt sind. Und die anderen Parteien im Haus wollen unsere Hündin nicht. Hab ich also eine Chance meine Hündin vielleicht doch noch zu behalten ??
Veronika schrieb am 16.03.2016 09:03:51
Steht das so im Mietvertrag? Und in welcher Form haben sich die Nachbarn geäußert bzw. sich gegen Ihren Hund ausgesprochen?
Ana schrieb am 15.03.2016 14:35:50
Ich kann nicht glauben, dass Du ernsthaft überlegst, Deinen Hund wegen der Meinung anderer Hausbewohner wegzugeben. Die sind ja nicht die Eigentümer Deiner Wohnung und haben Dir folglich nicht vorzuschreiben, ob Du einen Hund hast. Solange Dein Hund nicht durchbellt, nichts kaputt macht und keine Hundehaufis herumliegen, würde ich an Deiner Stelle nicht mal mit der Wimper zucken. Das ist DEIN HUND- for life!
Petra schrieb am 14.03.2016 17:41:10
Klingt ja gut. Nur wie ist das wirklich mit privaten Vermietern. Denen kann niemand vorschreiben, welchen Mieter sie nehmen. Und wenn der Vermieter keine Hunde will, dann bist sowieso gleich aussortiert.
Martina schrieb am 14.03.2016 15:32:23
wann hat das OGH das entschieden ?
Ich kenne nur ein Urteil vom 4.4.13 aber da muss der Vermieter zustimmen.
Veronika schrieb am 16.03.2016 09:01:38
In diesem Urteil hat der OGH verboten, mittels Klauseln im Mietvertrag ein generelles Haustierverbot zu verankern. Wohnungsübliche Kleintiere wie Hamster dürfen lt. Urteil und damit laut Gesetz also generell nicht verboten werden. Ist so eine Klausel im Mietvertrag verankert, kann sie also ignoriert werden. Bei Hunden und Katzen gibt es hingegen zwei Möglichkeiten: ist im Mietvertrag keine Regelung zur Haltung von Haustieren gegeben, so ist eine Haltung laut Gesetz möglich. Oder aber: Der Vermieter legt ausdrücklich vertraglich fest, dass die Haltung von Hunden und Katzen nicht erlaubt ist. Das kann dem Vermieter auch kein Gericht verbieten.
Rainer schrieb am 13.03.2016 22:54:13
Und was ist wenn der Vermieter sagt das sollen die Nachbarn entscheiden ob ich / wir einen Hund halten dürfen ODER nicht .
Silvia schrieb am 13.03.2016 21:18:03
Alles gut und schön wie sieht es mit PRIVATEN Vermietern aus?
Elisabeth schrieb am 13.03.2016 18:03:35
Veronika schrieb am 16.03.2016 09:12:30
Das ist eine Frage für unseren Rechtsexperten Hr. Nemeth. Stellen Sie Ihre Frage am besten im Immobilienforum: http://www.wohnnet.at/service/forum/immobilienforum-38956
Maeve schrieb am 13.03.2016 16:50:58
Danke für diese Auskunft!
Erwin schrieb am 13.03.2016 16:28:26
das Problem ist ja aber dann wenn ich neue Wohnung suche u.Haustiere ausdrücklich verboten sind. er wird die wohnung einem anderem vermieten u.sagen sorry schon vermietet. oder einfach verschweigen.
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NEU - Haltung von Hunden in Mietwohnung vom 20.3.2013 - NEU
Im zugrundeliegenden Fall bedeutet das mieterfreundliche Urteil ein Happy End fьr einen kleinen kranken Jungen, fьr den die Eltern auf дrztliches Anraten einen Hund beschafft hatten. Obwohl der nur 20 Zentimeter hohe Mischlingshund in dem Mietshaus laut BGH "allseits wohl gelitten war", forderte die Vermieterin, eine Wohnungsbaugenossenschaft in Gelsenkirchen, dass der Hund binnen vier Wochen wieder ausziehen sollte. Die Genossenschaft berief sich dabei auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach prinzipiell "keine Hunden und Katzen zu halten" seien.
Diese Klausel erklдrte der BGH nun fьr unwirksam. Die Mieter wьrden einseitig benachteiligt, weil die Klausel die Haltung von Hunden und Katzen "ausnahmslos und ohne Rьcksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet".
Zudem seien Vermieter gesetzlich verpflichtet, "dem Mieter den Gebrauch der Mietsache wдhrend der Mietzeit zu gewдhren". Zu einem "vertragsgemдЯen Gebrauch" der Wohnung kцnne aber durchaus auch die Haltung von Tieren gehцren, wenn dem im Einzelfall nicht Interessen des Vermieters oder der Nachbarn entgegenstehen.
Dies bedeute aber nicht, "dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rьcksicht auf andere halten kann", betonten die Karlsruher Richter. Im Streitfall allerdings mьsse nach Abwдgung aller Interessen die Wohnungsbaugenossenschaft die Hundehaltung erlauben.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) wertete dies als "ein gutes und gerechtes Urteil". "Es ist letztlich kein Grund ersichtlich, warum Mieter nicht einen kleinen Hund halten dьrfen, wenn der niemanden im Haus stцrt und sich kein Nachbar beschwert", erklдrte DMB-Direktor Lukas Siebenkotten in Berlin.
Was betroffene Mieter fьr die Praxis wissen sollten
BGH bricht Lanze fьr Haustiere
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BGH kippt generelles Verbot von Hunden in Mietwohnungen
Vermieter dürfen das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht pauschal untersagen. Das hat der Bundesgerichtshof verkündet. Über ein Verbot der Haustiere müsse im Einzelfall entschieden werden.
Katze und Hund: Entscheidung über Haustierhaltung vom Bundesgerichtshof
Karlsruhe - Diese Entscheidung dürfte viele Besitzer von Haustieren freuen: Vermieter dürfen nicht generell verbieten, in Mietwohnungen Hunde und Katzen zu halten. Derartige Klauseln in Mietverträgen stellen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam (Az. VIII ZR 168/12). Erforderlich sei vielmehr eine Abwägung der Interessen im Einzelfall.
Die Richter gaben der Klage eines Mieters aus Gelsenkirchen statt. In den Vorinstanzen hatte das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer für den Vermieter entschieden, das Landgericht Essen für den Mieter. Er wollte in seiner Wohnung einen kleinen Mischlingshund halten, was laut Mietvertrag nicht erlaubt war. Diese Klausel sei unwirksam, entschied der BGH. "Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenslagen verbietet."
Die Unwirksamkeit des generellen Verbots führe jedoch nicht dazu, "dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann", stellte der achte Zivilsenat des BGH klar. Vielmehr müsse eine "umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen".
Experten gehen von Tausenden ähnlichen Fällen in Deutschland aus. Hunde und Katzen sind nach Angaben des Hauseigentümerverbands Haus & Grund ein häufiger Anlass für Streit zwischen Mietern und Vermietern.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) wertete die BGH-Entscheidung als "ein gutes und gerechtes Urteil": "Es ist letztlich kein Grund ersichtlich, warum Mieter nicht einen kleinen Hund halten dürfen, wenn der niemanden im Haus stört und sich kein Nachbar beschwert", sagte DMB-Direktor Lukas Siebenkotten.
Hundehaltung in der Mietwohnung – Was ist zu beachten?
Eine Wohnung mieten mit einem Hund: Was darf der Vermieter bestimmen?
Wer eine Wohnung mit einem Hund mieten möchte, welcher unter die Kategorie Listenhund fällt, sollte sich vorher beim Vermieter erkundigen.
Viele Haushalte in Deutschland haben mittlerweile einen Hund als zusätzliches Familienmitglied. Daher ist es bei einem Umzug von besonderer Wichtigkeit, dass der fellige Freund in die neue Wohnung mit einzieht.
Insbesondere, da nicht jede Familie oder auch einzelner Hundebesitzer sich ein eigenes Haus bzw. eine Eigentumswohnung leisten kann.
Auf eine Mietwohnung mit Hund und die Erlaubnis des Vermieters, dass sie ihr Haustier auch mitnehmen können, sind die neuen Bewohner deshalb angewiesen. Doch wann genau ist eine Hundehaltung in einer Wohnung untersagt?
Wie die Rechte für Mieter bei einem Hund in der Mietwohnung sind und was generell bei der Hundehaltung in der Mietwohnung beachtet werden muss, erfahren Sie in dem folgenden Ratgeber.
Hunde in der Mietwohnung: Ist ein neues Gesetz auf dem Vormarsch?
Die Hundehaltung in der Mietwohnung ist in der Regel gestattet.
Das Mietrecht ist entscheidend bezüglich der Frage, ob die Hundehaltung in Mietwohnungen gestattet ist. Inwiefern der Vermieter dazu bereit ist, wird meist schon bei der Wohnungssuche klar.
Besonders deutlich steht dies aber in dem jeweiligen Mietvertrag.
Daher sollte dieser sorgsam gelesen werden und der zukünftige Mieter sollte sich gegebenenfalls vorher genauestens informieren.
Auch Ausnahmen oder mündliche Absprachen sollten im Mietvertrag festgehalten werden, damit Sie als Hundebesitzer bei möglichen Diskussionen und Schwierigkeiten im Nachhinein nicht in die Bredouille kommen.
Im Allgemeinen ist in einer Mietwohnung die Hundehaltung nicht untersagt. Gerade bei einem kleineren Hund, welcher ruhig ist und keine Probleme macht, stört es die meisten Vermieter nicht. Wichtig ist es allerdings, dass sich der Hund leise verhält und nicht konstant durch Bellen oder ständiges Jaulen die Nachbarn belästigt. Denn dies kann schnell als Ruhestörung durchgehen.
Ein neues Gesetz oder eine Formularklausel, die eine grundsätzliche Haltung von Hunden in einer Mietwohnung verbietet, wird es jedoch nicht geben. Gemäß des Bundesgerichtshofs (BGH) gab es im Jahr 2013 bereits ein Urteil, das eine solche neue Bestimmung ausschließt.
Am 20.03.2013 trat das Urteil (Az., VIII ZR 168/12) in Kraft, welches wie folgt lautete:
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“ ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
In den meisten Mietverträgen gibt es sogenannte Genehmigungsvorbehalte. Das bedeutet, dass der Vermietet zustimmen muss, dass ein Mieter in einer Mietwohnung mit seinem Hund lebt. Für die Zustimmung gibt es einige Umstände die dabei bedeutend sein können und die Entscheidung beeinflussen.
Wann ist ein Verbot gegen die Hundehaltung in einer Mietwohnung von der Seite des Vermieters möglich?
Eine Wohnung gemeinsam mit dem Hund zu mieten bzw. diese zu beziehen hängt von einigen Kriterien des Vermieters ab. Dieser kann beispielsweise verschiedene Personen befragen und die Interessen der folgenden Personengruppen in die Entscheidung einfließen lassen:
- Weiter Hausbewohner
- Unmittelbare Nachbarn
- Familie und Angehörige des Mieters mit Hund
Sinn und Zweck ist es, dass die Nachbarn oder weiteren Mieter Informationen geben können, ob ein Hund sie stören würde. Wenn der Vierbeiner schon mit in der neuen Wohnung lebt, können die Personengruppen auch Auskunft darüber geben, wie er sich verhält. Ist er laut und bellt andauernd oder tritt er generell ruhig und artig auf? Nach der Auswertung kann der Vermieter eine begründete Entscheidung fällen.
Eine triftige Begründung muss allerdings vorliegen und auch eine angekreidete Ruhestörung ist zu belegen. Ohne weiteres darf ein Verbot nicht für die Hundehaltung in der Mietwohnung nicht erteilt werden.
Wenn Sie eine Wohnung mieten wollen, mit einem Hund bei dem es sich um einen sogenannten Listenhund handelt, umgangssprachlich als Kampfhund bekannt, kann dies schneller vom Vermieter verwehrt werden. Hier muss nicht zwangsläufig der Prozess der Interessenabwägung stattfinden.
Denn laut Mietrecht kann im Mietvertrag von vornherein die Haltung von Kampfhunden in einer Wohnung untersagt werden. Daher sollten sich Besitzer dieser Hundearten ausreichend informieren, ob sie bei einem Umzug in eine neue Wohnung ihren Hund ohne Probleme mitnehmen können.
Folgende Hunderassen fallen in Deutschland unter die Kategorie der Listenhunde:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Bullmastiff
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa Inu
Ein Ausnahmefall bei der Hundehaltung in einer Mietwohnung
Ein Hund in der Mietwohnung kann schwierig werden, wenn es sich um einen sogenannten Listenhund handelt.
Es gibt einige Personen die zwangsläufig auf ihren Hund angewiesen sind. Blindenhunde und Assistenzhunde sind nicht unbedingt selten und unterstützen Herrchen oder Frauchen im Leben.
Diese Hunde sind geschult darin, ihren Besitzern beizustehen und helfend an ihrer Seite zu leben. Dadurch wird der Alltag für die Personen extrem erleichtert.
Aus diesem Grund besteht hier eine Ausnahmesituation, wenn der neue Mieter in eine Wohnung zieht, in der laut Mietvertrag normalerweise keine Hunde gestattet sind. Der Vermieter muss dann für den Assistenzhund die Haltung genehmigen.
In der Regel sind gerade diese Hunde eher ruhig und fallen den Nachbarn nicht durch Bellen oder anderweitigen lautem Geräuschpegel ständig zur Last. Daher gilt in diesen Fällen und auch bei Polizeihunden, dass der Vermieter kein Verbot gegen die Haltung des Hundes in der Wohnung erzwingen kann.
Hundehaltung in der Mietwohnung: Darauf sollten Sie achten!
Schon bei der Wohnungssuche ist es für einen Hundebesitzer essentiell, dass auf die Möglichkeiten zur Tierhaltung geachtet wird. Viele Wohnungsanzeigen weisen schon im Voraus daraufhin, ob es ein tierfreundliches Haus ist oder ob die Hundehaltung für Mieter generell nicht gestattet wird.
Beim Vermieter oder Hauseigentümer sollten Sie sich zudem vorher gut informieren. Auch wenn eine Absprache schon erfolgte, müssen Sie den Mietvertrag genau lesen. Dabei können Sie Formulierungen oder Klauseln zur Tierhaltung im Vertrag sorgsam prüfen. Sind die rechtlichen Bestimmungen tatsächlich wasserdicht? Diese Frage sollten Sie sich stellen und daher den Mietvertrag vollständig lesen.
Bei der Mietwohnung gilt es möglichst auch darauf zu achten, dass der fellige Freund die Möglichkeit zum Auslauf hat. In der Nähe sollten sich bestenfalls ein Park befinden oder Grünflächen zum Gassi gehen.
Andernfalls kann es passieren, dass auch ein ursprünglich sehr ruhiger Hund ungehalten wird und in der neuen Wohnung turbulent und laut ist. Zudem ist es für Sie als Hundebesitzer auch vorteilhaft, wenn Sie ohne längere Fahrtwege schnell spazieren gehen können. Denn mit Ihren Fellkumpanen werden Sie mehrmals am Tag raus müssen. Eine gut gelegene Wohnung bietet daher Vorteile für Sie und die Tiere.
Wie ist die Regelung, wenn die Hundehaltung keine Erwähnung im Mietvertrag findet?
Eine Mietwohnung mit einem Hund zu bekommen, kann teils schwierig sein, wenn dies im Mietvertrag nicht ausführlich beschrieben wird.
Es kann auch der Fall eintreten, dass in Ihrem Mietvertrag keine exakten Klauseln auftauchen, die über die Hundehaltung in der Mietwohnung Auskunft geben. Der vertragsmäßige Gebrauch wird dann von dem Vermieter nicht detailliert aufgeführt und sollte daher noch persönlich besprochen werden.
Sollte lediglich die mündliche Absprache mit dem Hauseigentümer oder Vermieter genügen, lassen Sie es sich sicherheitshalber noch mit einer kurzen Notiz im Vertrag bestätigen, bzw. den Zusatzvermerk per Unterschrift unterzeichnen.
Zudem spielt auch die jeweilige Situation immer eine wichtige Rolle. Je nach Wohnungsart und Anzahl der Zimmer kann es unterschiedliche Ausführungen des Vertrages geben. Bei einer Wohnungsgemeinschaft ist meist ein Hund nicht im Mietvertrag eingeplant. Anders sind die Umstände ebenfalls bei einem Mehrfamilienhaus. Sobald mehrere Parteien in dem Haus leben, kann es eher zu Schwierigkeiten und Diskussionen zwischen den Mietern kommen.
Aus diesem Grund werden in den Fällen wohl eher Ausnahmeregelungen eingehalten und gesonderte Absprachen genutzt, als es bei einem Einfamilienhaus üblich an. Im letzteren ist der Störfaktor von anderen Personen nicht so groß, daher wird es bei einem eigenen Haus weniger Komplikationen geben.
8 Kommentare
Im Mietvertrag steht nichts über Tierhaltung in der Wohnung
Ich bewohne seit mehr als 36 Jahren eine 3-Raum-Wohnung ( II Etage) in einem sog. Plattenbau mit 3 Eingängen zu je 12 Familien. Mein Wohngefühl war in mehr als 30 Jahren ungetrübt.
Durch den Neueinzug einer Familie über uns (III Etage) wurde das radikal anders.
Ursache ist ein vom „Obermieter“ (III Etage) mitgebrachter, sehr lebhafter Hund
Mein bisheriges Wohngefühl ist nun durch den Hund (Jack Russel) erheblich gestört.
Der Vermieter hat dem neuen Mieter diese Hundehaltung gestattet, obwohl 8 von 10
Mietern (vom 1. Eingang) gegen eine Hundehaltung im Mietshaus sind.
Eigentlich habe ich auch nichts gegen brave Hunde und Katzen.
Das Problem ist „nur“ die nervende Geräuschkulisse die der Hund an meiner ungedämmten Zimmerdecke verursacht. Das sporadische Hin-/ Hergerenne, animiertes Gespringe und Gerase des Hundes, nervt mich so sehr, dass ich am verzweifeln bin.
Begleitproblem ist die alte Plattenbauart, diese hat keinen schwimmenden Estrich, also Null-Deckendämmung. Erschwerend kommt hinzu, dass sich durch den in 2010 ausgetauschten Fußbodenbelag (schlechte Qualität) der ursprüngliche Fußboden/Decken/Dämmzustand weiterhin verschlechtert hat. Ein weiterer erheblicher Dämmungsverlust ist es, dass die Neumieter keine Auslegware und keine Teppiche in ihren Räumen verlegen.
Der Vermieter lässt die hier von mir analog vorgetragenen Beschwerden unbeantwortet.
Ich fühle mich genötigt eine andere Wohnung zu suchen.
Können Sie mir einen guten Rat geben?
grundsätzlich bietet sich in einer solchen Situation zunächst das Gespräch mit dem entsprechenden Nachbarn und danach mit dem Vermieter an. Unter Umständen bietet es sich an, ein Lämrprotokoll über die Lärmbelästigungen anzufertigen und dieses dem Vermieter vorzulegen. Weitere Informationen finden Sie unter https://umwelt.bussgeldkatalog.org/laermbelaestigung/. Bei weiteren Fragen kann ein Anwalt beratend tätig werden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Ich habe eine Frage bezüglich diese Ratgeber.
Das bedeutet das Vermieter darf nicht verboten Hunde in eine Wohnung zu halten?
Meine ich normale Hund.
Wir haben eine Hund gehabt und der ist nun gestorben. Wollen wir eine andere Hund nehmen. Vermieter hat aber abgesagt.
In Mietvertrag steht dass Tierhaltung ist erlaubt.
Für eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen.
tatsächlich ist es so, dass die Hundehaltung nicht generell verboten werden darf. Jedoch muss laut BGH eine „umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen“. Wenn laut Ihrem Mietvertrag die Tierhaltung allerdings erlaubt ist, sollte er im Regelfall nicht einfach ein plötzliches Verbot aussprechen dürfen. Ein Anwalt oder Mieterverbund kann Sie zum weiteren Vorgehen beraten.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
wie schaut es denn aus,wenn Hunde zu Besuch sind. Haben hin und wieder einen Labrador zur Pflege für ein paar Stunden (nicht täglich).Unser
„lieber“Vermieter verbietet jetzt diesen Besuch. Unsere Nachbarin hält auch einen Hund,finde ich echt nicht gerecht und im Mietvertrag ist die Hundehaltung vorher mit dem Vermieter abzuklären also nicht generell verboten (wie man bei meiner Nachbarin ja sieht).Bin jetzt echt unsicher und brauche Rat.
laut einem Urteil des AG Rheine gilt Folgendes (Az.: 4 C 673/03). Grundsätzlich können Besucher einen Hund mitbringen – auch dann, wenn das Halten von Tieren eigentlich untersagt ist. Ein Verbot wäre unter anderem möglich, wenn der Besucherhund eine Gefahr für die anderen Bewohner darstellen würde. Handelt es sich jedoch um einen regelmäßigen Besuch über mehrere Stunden, kann der vorübergehende Aufenthalt unter Umständen untersagt werden. In der Regel muss der Vermieter dann eine entsprechende Begründung vorbringen. Bei weiteren Fragen sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Ich möchte zu meinen Freund ziehen der Vermieter duldet keine Hunde .Habe aber einen golden Retriever.Der Vermieter erlaubt uns das zusammen ziehen nur wenn ich meinen Goldi abgebe zb in guten Händen was kann ich tun. Mein Hund bellt nicht und ist auch so total lieb er hört sehr gut auf Befehle
wie Sie dem obigen Text entnehmen können, gilt grundsätzlich, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam sei. Jedoch muss laut BGH eine „umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen“. In der Regel muss der Vermieter eine triftige Begründung für das Verbot angeben. Weitere Informationen erhalten Sie bei einem Anwalt oder beim Mieterschutzbund.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
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In unserem Ratgeber informieren wir über die Regelungen zur Haustierhaltung im Mietrecht. Wir klären, ob ein Haustierverbot zulässig ist, was es zur artgerechten Haltung zu wissen gibt und wir gehen der Frage nach, ob Tierzucht in einer Mietwohnung zulässig ist.
Ist die Katzenhaltung in einer Mietwohnung erlaubt? Was ist dabei zu beachten? Was eine Katze alles benötigt, um ohne Schwierigkeiten als Hauskatze in der Wohnung zu leben, erfahren Sie in dem folgenden Ratgeber. Ebenfalls wird Auskunft darüber gegeben, was das Mietrecht zur Katzenhaltung vorsieht.
Urteil des BGH zur Hunde- und Katzenhaltung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Ein generelles Haustierverbot ist in Mietverträgen nicht zulässig. Aber was heißt das konkret für Mieter, die sich gern einen Hund oder eine Katze anschaffen wollen? Haben etwa Mieter mit entsprechenden Allergien das Recht, in einem tierfreien Haus zu leben? Immonet hat mit Rechtsexpertin Ricarda Breiholdt gesprochen und sich das Urteil erklären lassen.
Mehr Tipps
Immonet: Nach der Entscheidung des BGH können Vermieter die Tierhaltung nur noch nach einer individuellen Einzelfallprüfung verbieten und auch nur dann, wenn die Störfaktoren überwiegen. Muss der Vermieter auflisten bzw. belegen, welche Störfaktoren dagegensprechen?
Ricarda Breiholdt: Richtig ist, dass der Vermieter künftig sachliche Argumente vorbringen muss, um die vom Mieter gewünschte Katzen- oder Hundehaltung zu untersagen. Dabei betont der BGH ausdrücklich, dass ein im Mietvertrag vorformuliertes Verbot von Katzen- und Hundehaltung bzw. der Tierhaltung insgesamt – also auch unter Berücksichtigung der Kleintiere – nicht zulässig ist. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der Hausbewohner und Nachbarn erforderlich. Pauschale Erwägungen und Lebenserfahrung genügen nicht als Begründung, der Vermieter muss die konkreten Störfaktoren, die gegen eine Katzen- oder Hundehaltung sprechen, darlegen und begründen.
Wenn sich die Tierhaltung nicht nachteilig auf andere Mieter auswirkt, muss der Vermieter dann der Tierhaltung zustimmen? Oder gibt es noch andere Wege, die Tierhaltung zu verbieten?
Breiholdt: Berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn sind nur ein Aspekt der Abwägung. Größe, Zustand und Lage der Wohnung oder des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, spielen in einer umfassenden Interessenabwägung ebenfalls eine Rolle. Ebenso zählen Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, die persönlichen Verhältnisse, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie die besonderen Bedürfnisse des Mieters. So können zum Beispiel die drohende Verschmutzung sowie eine übermäßige Abnutzung des Mietobjekts Gründe sein, die Tierhaltung zu verbieten. Allerdings genügt auch hier nicht die allgemeine Lebenserfahrung, dass Hunde und Katzen Schmutz verursachen können oder sich Böden und Wände generell schneller abnutzen. Vielmehr muss der Vermieter darlegen, dass und in welcher Weise die Wohnung oder gegebenenfalls das Treppenhaus durch die Tierhaltung konkret (und dies ist wichtig) überhöht abgenutzt wird.
Was passiert, wenn sich Vermieter und Mieter uneinig darüber sind, was Störfaktoren sind bzw. unterschiedlicher Meinung sind, wie sehr das Tier Nachbarn stören würde?
Breiholdt: Ein solcher Fall endet in aller Regel vor Gericht. Je nach mietvertraglicher Ausgestaltung ist eine Klage des Mieters auf Zustimmung zur Tierhaltung erforderlich oder aber der Vermieter erhebt eine Beseitigungs- und Unterlassungsklage gegen seinen Mieter. Dabei liegt die Entscheidung beim Richter, der stets im Einzelfall alle vorgetragenen Kriterien abwägt.
Wie gehe ich am besten vor, wenn ich meinen Vermieter auffordern will, eine Einzelfallentscheidung zu treffen?
Breiholdt: Wichtig ist zunächst, den Mietvertrag anzuschauen. So gilt die Entscheidung des BGH nur für formularvertragliche Regelungen, nicht hingegen für ein individuell vereinbartes Hunde- oder Katzenverbot. In aller Regel jedoch sollte der Mieter an seinen Vermieter oder den beauftragten Verwalter herantreten und um die Zustimmung bitten sowie gegebenenfalls auch schon seine Beweggründe darlegen.
Gibt es Fälle, in denen es sich erst gar nicht lohnt, den Vermieter um Erlaubnis zu fragen? Zum Beispiel, wenn ich einen Hund habe, der viel bellt oder ich Besitzer einer Dogge bin?
Breiholdt: Die Praxis zeigt, dass es bei den eher „problematischen“ Tieren in aller Regel zu erheblichen Auseinandersetzungen nicht nur im Vermieter-Mieter-Verhältnis kommt, sondern vor allem auch zwischen den Hausbewohnern. Die Tierhaltung mag zwar zeitweise gut gehen, dies kann sich aber schnell ändern, wenn andere Hausbewohner hinzukommen, die sich durch das Gebelle oder aggressive Verhalten des Tieres gestört fühlen bzw. verängstigt sind. Dabei kann auch die Größe des Tieres eine nicht unerhebliche Rolle spielen. In dem vom BGH entschiedenen Fall handelte es sich um einen kleinen, nur etwa 20 cm schulterhohen Malteser-Mischling. Damit ist zwar grundsätzlich die Haltung einer Dogge in einer Wohnung nicht ausgeschlossen. Hier wird jedoch im Einzelfall entschieden, wozu auch die Frage der artgerechten Haltung gehören kann oder eine Gefährdung bzw. Belästigung der Nachbarn durch Anspringen, Allergien oder ständiges Bellen.
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Hunde sind die besten Freunde der Menschen. Sie haben vielfältigen Nutzen, finden aber nicht immer die Sympathie der Nachbarn. Bevor Mieter planen, einen Hund in die Mietwohnung aufzunehmen, sind sie gut beraten, im ersten Schritt ihren Mietvertrag zu lesen.
Im Mietvertrag findet sich regelmäßig eine Bestimmung zur Tierhaltung. Auf die Frage, was ist erlaubt und was ist verboten, gibt es dennoch keine allgemeingültige, pauschale Antwort. Dies gilt erst recht, wenn sich im Mietvertrag keine Regelung zur Tierhaltung findet oder die Tierhaltung pauschal verboten ist.
Mit diesem Artikel wollen wir Mietern und Vermieter helfen, die sich mit der Hundehaltung in einer Mietwohnung beschäftigen oder beschäftigen müssen.
Hunde in der Mietwohnung – Der Inhalt dieses Ratgebers
1. Im Idealfall erlaubt der Mietvertrag die Hundehaltung
Erlaubt der Mietvertrag pauschal die Tierhaltung, sind normale und sozial verträgliche Hunde sicherlich erlaubt.
Ungewöhnlich große oder aggressive Hunde sind hingegen in aller Regel trotzdem ausgeschlossen. Solche Tiere passen nicht in das soziale Gefüge eines Mietshauses. Sie beinhalten für die Nachbarn unkalkulierbare Risiken. Gerade große und aggressive Hunde sind kaum beherrschbar, können ins Treppenhaus entweichen, bellen durchdringend und schaffen im Haus eine Atmosphäre von Misstrauen, Angst und vielleicht übertriebener Vorsicht. Dies trifft vornehmlich zu, wenn Kleinkinder und alte Leute im Haus leben.
In diesem Sinne lässt sich auch das Urteil des BGH v. 20.3.2013 (VIII ZR 168/12) verstehen. Unabhängig davon, ob die Hundehaltung im Mietvertrag erlaubt oder verboten ist, müssen im Einzelfall die konkret betroffenen Belange und Interessen von Vermieter und Mieter, sowie der anderen Hausbewohner und Nachbarn umfassend gegeneinander abgewogen werden. Nur wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Mieters ausschlägt, ist die Hundehaltung nicht zu beanstanden (siehe dazu unten Einzelfälle in der Rechtsprechung).
2. Wenn die Tier- und Hundehaltung im Mietvertrag überhaupt nicht geregelt ist
a. Hundehaltung kann vertragsgemäßer Gebrauch sein
Die Situation ist in einem Einfamilienhaus anders zu beurteilen als in einem großen Mietshaus mit vielen Parteien. Gleiches gilt für eine Einzimmerwohnung im Verhältnis zu einer Wohnung mit größerer Wohnfläche. Auch auf dem Land kann sich die Situation im Hinblick auf die Mentalität der Menschen anders darstellen als in der Großstadt.
Kleintiere werden regelmäßig nicht beanstandet. Yorkshire-Terrier zählen meist als Kleintiere (LG Düsseldorf 1993, 604), ebenso ein Chinchilla (AG Hanau WuM 2002, 91). Geht von dem Kleintier eine erhebliche Belästigung der Mitbewohner aus (beständiges Bellen, vor allem auch nachts), kann der Vermieter die Haltung allerdings untersagen (AG München WuM 2005, 649). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Mieter als Hundehalter selbst unzuverlässig ist, das Tier quält, nicht versorgt oder gar misshandelt.
b. Hunde in der Mietwohnung im Lichte der Rechtsprechung
Enthält der Mietvertrag keine Regelung, stellt der BGH im Einzelfall auf die Interessen aller Beteiligten ab (WuM 2008, 23). Diese Interessenabwägung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Mietvertrag die Hundehaltung an sich erlaubt, sich im Einzelfall aber doch Probleme ergeben.
In einer neu gebauten oder frisch sanierten Wohnung ist es dem Vermieter weniger zuzumuten, einen bisswütigen Hund zu akzeptieren als in einer eher sanierungsbedürftigen Wohnung.
In Anbetracht solcher Kriterien ist zu prüfen, ob der Vermieter die Hundehaltung im Einzelfall gestatten muss oder verbieten darf. Ein Vermieter braucht demgemäß einen Bullterrier (LG Krefeld WuM 1996, 533) oder einen Rottweiler (AG Bergisch Gladbach WuM 1991, 341) nicht zu erlauben.
- In einem Einfamilienhaus ist die Hundehaltung regelmäßig vertragsgemäß (LG Hildesheim WuM 1989, 9), in einem Mehrfamilienhaus eher nicht (LG Karlsruhe NZM 2002,. 246). In einem einsam gelegenen Haus darf der Mieter einen Wachhund halten (AG Neustrelitz WuM 1995, 535).
- Hält ein anderer Mieter bereits einen Hund in seiner Wohnung, darf der Vermieter einem anderen Mieter die Hundehaltung nicht willkürlich und ohne sachlichen Grund verbieten (LG Berlin WuM 1987, 213).
- Bei einem Blindenhund überwiegt regelmäßig das Interesse des sehbehinderten Mieters (AG Blankenese WuM 1985, 256), ebenso, wenn der Mieter aus therapeutischen Gründen auf einen Hund angewiesen ist (LG Hamburg WuM 1997, 674).
- Rentner haben einen (aus sozialen, therapeutischen Gründen pp) Anspruch darauf, zumindest einen kleinen Hund in der Wohnung aufzunehmen (LG Hamburg WuM 2002, 666).
3. Hundehaltungsverbot im Mietvertrag
Viele Mietverträge enthalten pauschal ein Verbot der Tierhaltung. Dann kommt es darauf an, ob das Verbot individuell oder formularmäßig in Sinne allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart wurde und ob das Verbot pauschal für jede Art von Tieren Geltung hat oder sich nur auf bestimmte Tierarten bezieht.
a. Individuelle Vereinbarung
Soweit das Verbot individuell zwischen Vermieter und Mieter verhandelt und vereinbart wurde, ist es weitgehend wirksam und der Mieter muss sich daran halten, da er das Verbot in Kenntnis seiner Tragweite akzeptiert hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verbot nicht pauschal jegliche Tierhaltung erfasst, sondern sich auf bestimmte Tiere, beispielsweise Hunde oder bestimmte Hunderassen bezieht.
Wird jede Art von Tieren erfasst, kann das Verbot unwirksam sein, weil dann auch Kleinsttiere (Fische im Aquarium, Wellensittiche) erfasst werden und den Mieter in seinem Persönlichkeitsrecht zu sehr einschränken. Es empfiehlt sich, im Mietvertrag möglichst zu differenzieren.
b. Formularmäßige Vereinbarung
So darf eine Wohnungsgenossenschaft im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen ihren Mietern nicht generell verbieten, Hunde in ihren Mietwohnungen zu halten. Weil so die Hundehaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die jeweilige Interessenlage verboten wird, ist der einzelne Mieter unangemessen benachteiligt (BGH Urt.v. 20.3.2013, VIII ZR 168/12).
Vorsicht: Der BGH stellte aber auch klar, dass die Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Klausel keinesfalls dazu führe, dass der Mieter einen Hund ohne Rücksicht auf Vermieter und andere Mieter halten dürfe. Die Entscheidung ist kein Freibrief.
Vielmehr sind im Einzelfall die konkreten Belange und Interessen von Vermieter und Mieter, sowie der anderen Hausbewohner und Nachbarn umfassend gegeneinander abzuwägen. Nur wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Mieters überwiegt, ist ihm die Hundehaltung zu gestatten. Es gelten dann die Ausführungen zu Ziffer 2 (Mietvertrag enthält keine Regelung zur Tierhaltung).
4. Vermieter behält sich im Mietvertrag seine Zustimmung vor
Eine vierte Variante kann darin bestehen, dass der Vermieter mietvertraglich die Hundehaltung ausdrücklich von seiner Zustimmung abhängig macht. Soweit sich die Zustimmung nicht auf alle Tierarten, insbesondere auf Kleinst-und Kleintiere bezieht, ist der Vorgabe wirksam. Der Vermieter kann dann entscheiden, ob der Mieter einen Hund wieder ausquartieren muss oder nicht (LG Köln ZMR 2010, 533).
Hat der Vermieter seine Zustimmung erteilt, kann er diese aus wichtigem Grund auch widerrufen. Ängste vor einem Bullterrier (LG Nürnberg-Fürth WuM 1991, 93) oder einem Dobermann (LG Hamburg 1999, 453) sind wichtige Gründe. Der Widerruf darf auch nicht willkürlich sein, da der Mieter aufgrund der ursprünglichen Zustimmung des Vermieters darauf vertrauen kann, dass er das Tier behalten darf.
Verunreinigt der Hund wiederholt das Treppenhaus und dringt er in fremde Wohnungen ein (AG Hamburg-Altona WuM 1989, 624), ist der Widerruf begründet.
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134 Antworten auf "Hunde in der Mietwohnung: was ist erlaubt, was ist verboten?"
Mein Vemieter hat für meinen Hund, ein Mischling ähnlich sehr kleinem Schäferhund,
einen eigenen Mietvertrag gefordert. Ist das rechtens?
Ich zahle monatlich 7,50 Euro für die angeblich, zusätzliche Abnutzung der Mietsache.
Ich bin übrigens die einzige in diesem 16 Etagen-Hochhaus die solchen Mietvertrag hat.
Sie sollten im ersten Schritt prüfen, was für eine Vereinbarung Sie im Mietvertrag zur Tier- bzw. Hundehaltung getroffen haben.
in meinem Mietvertrag ist die Variante 4 der Fall. Wo halte ich die Zustimmung der Vermieters schriftlich fest? Reicht es im Übergabeprotokoll oder lieber doch unter sonstige Vereinbarungen?
Hallo Frau Kunze,
grundsätzlich sind Sie an keine Form gebunden, aufgrund der Beweisbarkeit ist die schriftliche Zustimmung immer der bessere Weg. Wo der Vermieter schriftlich zustimmt ist in meinen Augen zweitrangig.
Es geht um folgenden Sachverhalt: Mieter M zieht im Oktober 2013 in eine Mietwohnung ein. Im Mietvertrag steht, dass das Halten von Tieren der Zustimmung der Verwaltung benötigt, handschriftlich wurde „Keine Hunde, Keine Katzen!!“ ergänzt. Es wurde vorher angefragt, ob der Familienhund zu Besuch kommen dürfte und das wurde erlaubt. Im März schafft sich M ohne zu fragen, also ohne Erlaubnis einen Hund an, da bereits 3 Hunde im Haus leben und nach Rücksprache mit einem der Halter herauskommt, dass dieser auch keine schriftliche Erlaubnis hat. Im Juni erhält M Post von der Hausverwaltung, dass ihm die Hundehaltung nicht erlaubt wurde, diese aber bei ihm vermutet wird. Bei Nichtbeachtung des Schreibens wird eine Abmahnung versendet. Nach sofortiger Rückmeldung bei der Hausverwaltung konnte M zunächst nur mit Person X sprechen, die aber meinte, dass das an sich kein Problem sei und man sicher eine Lösung finde. Am nächsten Tag ruft M wieder bei der Hausverwaltung an und erreicht Person Y, die die Ansprechpartnerin für das Haus ist. Y sicherte zu, dass sie eine schriftliche Erlaubnis zusenden wird, in dem die Hundehaltung erlaubt wird, der Hund aber abgeschafft werden muss, wenn er andere Mieter belästigt. Etwas über eine Woche darauf bekommt M wieder Post von der Hausverwaltung und darin steht: „Nach nochmaliger Rücksprache und Überlegungen sind wir jedoch zu dem Entschluss gekommen, der Haltung des Hundes in Ihrer Wohnung nicht zuzustimmen. Es handlt sich, wie wir gehört haben, hier um einen sehr großen Hund. Wir möchten im Haus Z nicht noch mehr Hunde im Haus haben. In den nächsten Monaten planen wir, das Treppenhaus zu renovieren und dann möchten wir – nach den ganzen Baumaßnahmen – ein sauberes und gepflegtes Treppenhaus haben. Die Hunde sind uns ein Dorn im Auge!“ M hat direkt wieder bei der Hausverwaltung angerufen und konnte Y wieder nicht erreichen. Es war erneut X am Telefon, die nun darauf pochte, dass man von vorneherein nicht gefragt hatte, ob der Hund gehalten werden darf (was natürlich auch stimmt!) und auf Rückfrage, dass die anderen Hunde ja auch erlaubt seien, dass diese schon länger hier wohnen würden. Der Hund ist übrigens ein Border Collie, um die 60 cm hoch.
Ist somit die mündliche Zusicherung ungültig? Muss M nun ausziehen oder den Hund abschaffen? Wie sähe denn eine Frist aus, um den Hund abzuschaffen?
danke für die ausführliche Schilderung. Leider kann Sie sich nur einen Anwalt verweisen, dieser kann die Vereinbarung im Mietvertrag auf Ihre Wirksamkeit prüfen und Ihnen konkret Tipps für das weitere Vorgehen geben.
Hallo Herr Hundt,
vielen Dank erstmal für die ausführliche Schilderung der Rechtslage!
Ich habe eine Frage: ich wohne in einem Mehrfamilienhaus zur Miete (private Vermieter) und bei uns ist die Haustierhaltung generell pauschal untersagt.
Nun habe ich vor einigen Monaten den kleinen, alten und absolut ruhigen Hund (3 kg) meines Vaters aufnehmen müssen, da dieser dauerhaft erkrankt ist. Das ist zwar ungünstig aber auf keinen Fall möchten wir den alten Hund abgeben. Zudem planen wir sowieso in einem Jahr auszuziehen.
Meines Erachtens nach weiß kaum jemand im Haus davon (die die es wissen haben nichts dagegen), man bemerkt den Hund ja auch gar nicht (er macht nichts kaputt, kann durch das Treppenhaus getragen werden und ist nicht laut o.ä.).
In der Hausgemeinschaft von ca. 10 Wohnungen könnte ich mir nur einen Mieter vorstellen, der eventuell ein Problem damit haben könnte.
Wie sind meine Chancen den Hund bei etwaigen Schwierigkeiten mit den Vermietern in der Wohnung behalten zu dürfen?
Vielen Dank im Voraus!
Hallo Herr Heim,
danke für Ihr Feedback und Ihren Beitrag.
ich habe da mal eine Frage, meine Vermieterin verbietet es mir tageweise ca. 2x im Jahr für 7-10 Tage einen Hund meiner Freundin in Pflege zu nehme obwohl sie mir Hundehaltung erlaubt hat, ich selbst habe einen Labrador, sie begründet es damit, das ich keine Tierpension bin. Darf sie mir das echtlich verbieten?
Ich habe eine Frage.
Wir leben in einer Mitwohnung. Im Mietvertrag steht, dass man um Erlaubnis fragen muss, bevor man sich ein Haustier anschafft. Wir haben gelesen dass Chihuahuas zu den Kleintieren zählen und man da nicht nachfragen muss. Wir haben uns einen geholt und es gab auch überhaupt keine Probleme/Stress mit der Vermieterin, obwohl wir ihn einfach geholt haben ohne zu fragen. Andere Mieter haben sich einen Mops geholt, ebenfalls ohne zu fragen, eine andere hat eine Katze. Das war alles kein Problem, obwohl der Mops ja nicht mehr zu den Kleintieren zählt.
Nun wollen wir uns aber einen zweiten Hund holen, da der erste nicht gerne alleine bleibt und gerne Gesellschaft von seines gleichen hat. Wir wollten uns eine mittlere Mischlingshündin (ca. 40 cm) aus dem Tierheim holen. Im Mietvertrag steht kein ausdrückliches Hundehalteverbot. Kann die Vermieterin uns kündigen wenn sie das erfährt ? Weil sogesehen ist ja der erste ein Kleintier, das heißt der zweite zählt nur als richtiger Hund. Der Mietvertrag gibt vor bei Haustieren um Erlaubnis zu fragen, aber enthällt kein ausdrückliches Hundehalteverbot. Kann die Vermieterin das Halten dieses Hundes verbieten? Weil 40 cm sind bei meiner Größe von 1,78 noch nicht mal Knie hoch, also ein kleinerer Hund.
Zudem hält eine Mieterin einen Mops, das zählt ja als Hund, also kann sie uns doch keinen verbieten oder?
Danke im Vorraus.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Frau Zollner,
ich würde den erst Schritt gehen und den Vermieter um Erlaubnis bitten, nach dem Mietvertrag schreibt das Ihre Pflicht zu sein. Wenn der Vermieter ablehnt, sollten Sie sich tiefgründiger mit der genauen Formulierung im Mietvertrag den dem Grund der Ablehnung beschäftigen.
Im zweiten Schritt lassen Sie sich dann im besten Fall anwaltlich beraten.
Wir haben folgendes Problem:
Ich bin aufgrund einer Angststörung ( Panikattacken) längerfristig krank geschrieben und bald in Behandlung in einer Tagesklinik. Diese wird nur ein paar Wochen gehen.
Damit es mir schnell besser geht, ich einen Pflichtgrund habe rauszugehen und eine Beschäftigung habe, haben mein Partner und ich überlegt uns einen Hund anzuschaffen und diesen als Unterstützung für mich auszubilden. Dies würde über einen Verein laufen.
Einen passenden Hund haben wir gefunden, und weil es im Mietvertrag so vereinbart ist, unsere Vermieterin, die auch mit uns befreundet ist, um Erlaubnis gebeten. Diese hat abgelehnt, mit der Begründung dass das Haus gut als Gemeinschaft funktioniert für Katzen und Kinder, aber nicht für Hunde, und das ich zur zeit andere Prioritäten haben soll als einen Hund.
Das der Hund über eine Organisation zu uns kommt, es eine Vor- und nachsorge gibt, der Hund finanziell und zeitlich perfekt abgedeckt ist, dazu kamen wir gar nicht mehr. Auch das wir den Hund nach den Kriterien kinder- und katzenfreundlich ausgesucht haben, da wir hier gerne wohnen und keinen Ärger mit den Nachbarn provozieren wollen.
Zudem hält eine Nachbarin schon einen Hund, einen Mops, der in den Garten macht und ständig frei herumläuf( dass dies bei uns nicht so wäre ist unserer Vermieterin bewusst)
Diese Nachbarin ist generell verantwortungslos und hat deswegen so etwas wie einem freifahrtsschein hier, auch hat sie es anscheinend so gedreht das der Hund offiziell nur zu Besuch ist( seit fast zwei Jahren)
Wir wohnen in einer Eigentumswohnung, der Hausbesitzer ist allerdings ein anderer, er ist auch der Vermieter der Nachbarin mit Hund.
Gibt es gar keine Chance friedlich unseren Hund nach hier holen zu können? Müssen wir wirklich umziehen? Bei meinem aktuellen Gesundheitsstand wäre dies nicht besonders zuträglich.
Danke im voraus,
Hallo! Ein sehr interessanter Artikel. Bei uns trifft der Punkt 4 zu – Hunde und/oder Katzenhaltung ist vom Vermieter zu genehmigen. Nun ist es so, das in unserem Hause 5 Mietpartein sind. Eine meiner Nachbarinnen hält bereits eine Katze (mit Zustimmung) und eine andere Nachbarin hält einen Hund, einen Schäferhund-Mischling, also nicht grade klein. Die Hundehalterin wohnt im Erdgeschoss und ist quasi die erste Wohnung, an der man vorbei geht, nach 5 Stufen kommt dann unsere Wohnung. Die Wohnungen sind leicht versetzt, weil wir am Hang wohnen. Wenn man aus unserem Fenster schaut, ist das durchaus auch als Erdgeschoss anzusehen.
Nun möchte ich mir auch die Genehmigung zur Hundehaltung holen. Dabei geht es um einen wesentlich kleineren Hund. Kann die Vermieterin ihre Zustimmung verweigern? Lt. meiner Nachbarin hat sie nur die Zustimmung zur Hundehaltung gegeben, weil das die Erdegeschoss-Wohnung ist. Sind dann 5 Stufen ein Grund, mir die Zustimmung zu Verweigern? Darf sie die Hundehaltung an die Etage binden? Die Katze wohnt ganz oben, das interessiert irgendwie auch niemanden. Bisher sind alle Tiere im Haus lieb und ruhig. Es gibt keine Probleme und wir Nachbarn sind uns eigentlich auch einig.
Wäre über eine Antwort sehr dankbar.
ich würde um Erlaubnis bitten, wenn die Vermieterin was dagegen hat, wird Sie ihr „Nein“ begründen müssen.
Meine Frau und ich haben uns in unserer Mietwohnung einen Hund zugelegt. Hierfür haben wir uns vorab die schriftliche Genehmigung des Vermieters eingeholt.
Jetzt suchen wir nach einer größeren Wohnung, da meine Frau schwanger ist. Das ist allerdings schwierig, da in den meisten Exposees keine Haustierhaltung erwünscht ist. In anderen wiederum wurde dazu keine Angaben gemacht. Hier haben wir nun die Absicht den Hund erst auf Nachfrage bzw. bei einer möglichen Vertragsunterzeichnung zu erwähnen.
Haben Sie andere Vorschläge?
der beste Vorschlag ist wohl den Hund von Anfang an zu erwähnen. Stellen Sie sich vor, Sie treffen sich um den Mietvertrag zu unterschreiben, erwähnen Ihren Hund und der Vermieter möchte Sie nicht mehr als Mieter. Von daher kann ich nur Ehrlichkeit empfehlen.
folgender Sachverhalt liegt bei uns vor:
Wir wohnen in einer 100 qm Dachgeschoss-Wohnung zur Miete. Unter uns wohnt eine weitere Mietpartei mit einem Hund (ca. 30 cm). Im Erdgeschoss befindet sich eine Apotheke (hierzu sei gesagt, dass die Geschäftsräume nicht öffentlich von unserem Hausflur zugänglich sind).
Anfang des Jahres hat der Vermieter gewechselt, wobei die alten Mietverträge ohne weitere Unterschrift übernommen wurden.
Wir hatten bis vor kurzem zwei Katzen, die wir leider Aufgrund starker allergischer Reaktionen unseres Kindes abgeben mussten. Die Katzen wurden, wie es der Mietvertrag verlangt vom Vermieter genehmigt (sowohl vom alten, als auch vom neuen Vermieter)
Nun ist es ohne Tiere in unserer Wohnung ziemlich still und wir alle (gerade unser Sohn) tut sich schwer mit dem Verlust unserer Katzen.
Daher ziehen wir in Erwägung uns einen Hund (max. 40 cm, kein Kampfhund) anzuschaffen. Auch hierzu haben wir den Vermieter um Erlaubnis gebeten und warten nun auf Antwort. Nach einem kurzen Gespräch meinte er, dass er sich das erst überlegen müsse und uns bis nächste Woche bescheid geben würde.
Mein Bauchgefühl sagt mir, dass die Antwort wohl negativ ausfallen wird.
Meine Frage daher:
Kann der Vermieter bei den oben genannten Umständen den Hund ohne weiteres ablehnen, oder muss er zwingende Gründe angeben (die sicher schwer zu finden wären)?
Danke im vorraus,
mein Tipp: warten Sie erstmal den Zustimmung/Ablehnung und die mögliche Begründung ab. Auch würde ich vorab nach einer Regelung im Mietvertrag schauen.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Der Mietvertrag sagt klar aus, dass bei Tierhaltung der Vermieter um Erlaubnis zu fragen ist. Ausgenommen Kleintiere.
Ich persönlich würde auf Grund der Gegebenheiten meinen, dass der Vermieter es wohl schwer haben wird, ein Verbot auszusprechen. Jedoch bin ich mir unsicher.
Ich werde also abwarten, was passiert und danach dann weiter schauen, was zu tun ist.
wir leben in einem 6 Parteien Haus, indem die Wohnungen verschiedenen Personen gehören. Manche Bewohner sind Eigentümer Ihrer Wohnung, wir sind Mieter.
In unserem Mietvertrag ist Tierhaltung generell untersagt. Dennoch möchten wir uns gern einen Hund anschaffen (kleiner Terrier, ca. 35 cm hoch). Die Nachbarn haben nichts dagegen, ein ähnlicher Hund lebt auch bereits im Haus. Die Hundehalter sind allerdings Eigentümer ihrer Wohnung.
Selbstverständlich wollen wir zunächst das Gespräch mit der Vermieterin suchen, um evenutell ihr Einverständnis zur Hundehaltung zu bekommen. Wenn die Vermieterin die Hundehaltung aber nicht gestattet, können wir dann auf Grund des aktullen BGH Urteils dennoch einen Hund halten? Bzw. wie könnten wir argumentieren?
Hallo Frau Sommer,
ich würde die Vermieterin fragen. Im Bestfall bekommen Sie ihr OK. Wenn nicht, dann können Sie sich natürlich auf das Urteil stützen und die Vermieterin auf die Unwirksamkeit der Klausel hinweisen.
wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus indem Hunde- und Katzenhaltung verboten ist. Wir haben einen alten Mietvertrag indem Tierhaltung generell untersagt ist. Vor ca 10 Jahren habe ich mir eine Katze angeschafft. Wir wohnen sehr ländlich und haben einen grossen Garten. Mit Erlaubnis unseres Vermieters haben wir uns dann noch einen Dackel gekauft. Als unsere Schäferhündin krank wurde haben wir sie für die letzten Monate ihres Lebens aus dem Zwinger nachhause geholt.Unsere Nachbarn lieben unseren Hund. Nun gibt es ein Problem.Unser Vermieter ist verstorben und seine Söhne haben einen Hausverwalter eingestellt. Sie wissen nicht das wir einen Hund haben. Wir haben es bis jetzt noch nicht bekannt gegeben. Aus Angst das wir unseren Dackel, den wir nun seit acht Jahren haben, abgeben müssen. Wir haben mit unserem Vermieter damals nicht schriftliches vereinbart. Das wollte er nicht. Wie sollen wir uns verhalten?
Tiere die Sie über Jahre mit Einverständnis des Vermieter gehalten haben, müssen Sie nicht mit einem Vermieterwechsel abgeben. Zudem haben Sie oben in Artikel gelesen, dass ein generelles Hunde-Verbot mit großer Wahrscheinlichkeit unwirksam ist. Ich würde mit dem Thema ganz offen umgehen. Sollte es weiterhin Probleme geben, würde ich rechtlichen Rat einholen.
mein Freund und ich bewohnen eine 95qm große Wohnung.Es wohnen mehrere Mietparteien im Haus, einige mit Hund.
Mir ist eine Familie mit Schäferhund in der Wohnung bekannt.
Nun überlegen wir seit einigen Monaten uns einen Hund zu holen, wollten dies im Vorfeld aber mit der Vermietung absprechen, da im Mietvertrag geregelt ist, dass Hundehaltung nur nach Absprache mit dem Vermieter erlaubt ist.
Die Wohnung in der wir leben, wird von einer Firma fremd verwaltet, die den Eigentümer uns gegenüber vertritt.
Ich schrieb der Verwaltung also wegen der Hundehaltung und erhielt heute positive Nachricht, das dies kein Problem wäre, ich müsste nur die mir übersandte Hundehaltungserlaubnis unterschreiben.
Diese hat es aber in sich.
Sie ist eine Nebenregelung zum Mietvertrag und regelt, dass ich als Hundebesitzer für alle Schäden und Abnutzungen, die der Hund in der Wohnung verursacht, aufkomme, was ja erstmal kein Problem ist.
Weiterhin heißt es aber, dass sich die Kaltmiete um 0,50€/qm erhöht, Gründe dafür sind in der Erlaubnis nicht genannt.
Auf Nachfrage heißt es, dass der Vermieter diesen Mietaufschlag verlangt, da eine erhöhte Abnutzung der Wohnung wegen der Hundehaltung zu erwarten ist.
Gemäß dem Urteil vom BGH gibt es für eine erhöhte Abnutzung in diesem Fall überhaupt keine Begründung.
Ich möchte aber nicht mehr Miete zahlen, als ich jetzt schon zahle.
Für unsere Wohnung wären das im Jahr 570€, nur weil ich einen Hund halte.
Ich würde aber schon gerne einen Hund aufnehmen wollen.
Wie sollen wir uns nun verhalten?
Hallo Frau Jahn,
wenn Sie es genau wissen wollen, würde ich die rechtlich Überprüfung dieser Vereinbarung empfehlen. In meinen Augen ist der Vermieterwunsch nicht ganz unbegründet, durch Tiere erfahren Wohnungen in aller Regel mehr Abnutzung (mein persönlicher Eindruck und sicher nicht zu pauschalisieren).
es wäre sehr nett, wenn Sie noch nicht die Kraft verlassen hat und Sie auch mir antworten würden. Die Tierhaltung ist im MietV nicht geregelt. Ich wohne in einer Wohnanlage, 3 Häuser, je 8 Parteien. Die Wohnungen haben unterschiedliche Eigentümer. Meinem Vermieter gehört nur meine Wohnung.
Es wäre mein Herzenswunsch, einen Malteser (kleiner Hund) zu haben… Mein Leben ist problematisch, ein Hund würde seelisch sehr helfen. Auch wenn ich das lieber nicht vor Gericht erwähnen würde. Ich sehe da eine Parallele zu dieser Rentner-Gerichtsentscheidung. Ich bin selber sehr lärmempfindlich. Nie würde ich dem Hund durchgehen lassen, zu kläffen. In der Anlage sehe ich nur 1 anderen Hund. Er soll nur zu Besuch sein.
Mein Vermieter ist mir nicht wohl gesonnen, ich musste die Untervermietung (aus finanz. Gründen) per RA „erzwingen“, er hat die Miete erhöht.
1. Benötige ich vor Anschaffung e. Maltesers dessen Einwilligung. Was wäre ohne? Eine fristl. Kündigung wäre wohl nicht möglich. Er müsste wohl erst abmahnen…
Ich verstehe die Rechtslage nicht. Wenn der Hund ruhig ist – kann der Vermieter die Haltung dann einfach so verbieten.
Wäre es klug, den V. vorher zu fragen? Bei Verbot auf Einwilligung klagen?
Momentan habe ich eine Wohnungskatze. Ich habe nicht gefragt. Ich glaube aber, vor Gericht würde ich im Streitfall obsiegen.
Danke schön im Voraus.
danke für Ihren Beitrag. Leider kann ich nur auf den Teil im Artikel verweisen, der darauf eingeht, wenn die Hundehaltung im Mietvertrag nicht geregelt ist. Für eine individuelle Beatmung zu Ihrem Einzelfall würde ich die Beratung durch einen Anwalt nahelegen.
ich habe meinen Vemieter nun öfters wegen einer Zustimmung zur Hundehaltung angeschrieben.
1. Ablehnung kam zur Größe und Rasse (Laprador) und daraufhin fragte ich wegen einer anderen Rasse.
2. Ablehnung erfolgt dann generell, keine Hunde sind erlaubt.
Ich verwies hundert mal auf das neue Urteil, ich bekam nie eine Begründung.
Dann machte ich mich beim Mieterbund schlau, dieser meinte, wenn im Vertrag lt. Zustimmung steht und der Hund dann trotzdrem generell nicht erlaubt wird ist die Klausel unwirksam. Die Kopie schickte ich vor kurzem zum Vermieter und fragte erneut wegen einer Zustimmung nach. Und jetzt bekomm ich einfach keine Antwort mehr.
Nächster Schritt wäre wieder Mieterbund, wirklich klagen mag ich nicht.
Einfach einen Hund holen darf ich auch nicht oder?
wenn der Mieterbund in Ihrem Fall eingearbeitet ist, sollten Sie die Dinge in einem Hand und ich dort beraten lassen.
Und zwar ich habe einen Huskey und meine Vermieterin hat zu mir gesagt das in diesem Haus wo andere Mieter auch wohnen das Hunde verboten sind !! Und jetzt muss ich mein Hund ab geben weil in dem Haus Hunde verboten sind .
Wie muss ich mich jetzt in diesem Fall verhalten !!
prüfen Sie zuerst Ihren Mietvertrag nach den Ausführungen im Artikel oben.
Ich hab gerad mein Mietvertrag nochmal nach gelesen und wegen Tierhaltung steht da nix davon ob ich einen Hund halten darf oder nicht .
dann ist der Absatz oben im Artikel für Sie interessant: 2. Wenn die Tier- und Hundehaltung im Mietvertrag überhaupt nicht geregelt ist..
Ich bin vor einem Jahr in eine Mietwohnung gezogen. Im Mietvertrag steht nichts über die Tierhaltung, bekam aber eine mündliche erlaubniss für einen Hund.
Seit geraumer Zeit ca. 4 Monate plante ich jetzt die Hundeanschaffung. Nach erneuter Anfrage bekam ich erneut eine Zusage das es ok ist.
Urplötzlich ändert sich die Meinung und jetzt darf ich doch nicht?
grundsätzlich können Vereinbarungen auch mündlich geschlossen werden. Wenn Sie den bestehende Vereinbarung beweisen können, würde ich mich auf diese stützen. Ansonsten sollten Sie zuvor vielleicht lieber rechtlichen Rat einholen.
Hallo Herr Hundt,
vielen Dank für diesen interessanten Artikel. Nun habe auch ich eine Frage.
Aus gesundheitlichen Gründen hat mir mein Arzt Nahe gelegt, einen Hund anzuschaffen. Bei uns im Haus leben 5 Parteien. Die Familie im Erdgeschoss hat einen kleinen Hund (35cm) mit Genehmigung unseres Vermieters. Begründung seinerseits: „es handelt sich um eine Ausnahme, da ein winziger Garten zu der Whg gehört.
Nun ist über mir ein neuer Mieter eingezogen. Dieser hat einen Boxer/Bernhardinermix. Unser Vermieter weiß davon.
Ich fragte meinen V. nun, ob ich mir einen Hund anschaffen dürfte. Seine Antwort war ernüchternd. Ein klares „Nein“. Auf meine Frage wegen des neuen Mieters war die Antwort meines Vermieters: „Herr XY sagte mir, dass dieser Hund nur zu Besuch sei. Da kann ich nichts machen.“
Hier nun die Regelung im Mietvertrag
Tiere, auch Haustiere wie Hunde, Katzen, Hühner, Tauben, Kaninchen dürfen nicht gehalten werden. Abweichende Vereinbarungen müssen im Einzelfall von den Parteien getroffen werden.
Dagegen ist die Haltung von Kleintieren, von denen ihrer Art nach irgendwie Störungen und Schädigung nicht ausgehen können, wie Zierfische, Goldhamster, Zwergkaninchen, Meerschweinchen, Schildkröten, kleine Vögel wie Wellensittiche und Kanarienvögel und ähnliche andere Kleintiere erlaubt. Sie bildet eine Teil des vertragsmäßigen Gebrauchs.
Darf ich jetzt eine Hund halten oder nicht? Heimlich, wie der neue Mieter möchte ich das nicht machen.
Vielen Dank für Ihre Zeit
Sie merken schon selbst, das ein klares Ja oder Nein nicht möglich ist. Ich kann Sie nur auf den Absatz „b. Formularmäßige Vereinbarung“ verweisen und empfehlen, dass Sie sich bei Bedarf an einen Anwalt zur Einschätzung der Situation wenden.
ich bin Vermieter einer Mietwohnung. Meine Wohnung ist nicht besonders groß, es reicht für 4 Personen. In meiner Wohnung leben 5 Personen. Ich hatte ihnen ausdrücklich gesagt, dass ein Hund nicht erlaubt ist, jedoch habe ich diese nicht in den Vertrag reingeschrieben. Im Vertrag stand auch Garten sauber halten und Treppe putzen (3 Familienhaus, 3 Mieter), meine Mieter ist im untersten Stock. Sie putzen die Treppe nicht und halten auch den Garten sauber. Nun haben sie auch noch einen Hund angeschafft obwohl ich ihnen ausdrücklich gesagt hatte, dass ich einen Hund nicht will. Der Hund bellt ständig und stört die anderen Mieter im Haus. Jedoch weigern sie sich den Hund abzugeben, weil es nicht im Vertrag steht. Was soll ich machen?
Danke im Vorraus
Sie ahnen bereits, dass ich Ihnen nicht wirklich helfen kann. Ich kann Sie nur auf die Ausführungen im Artikel hinweisen. Prüfen Sie die Vereinbarung zur Hundehaltung im Mietvertrag und ziehen Sie die entsprechenden Schlussfolgerungen. Die Klausel mit geprüft werden, anders kommen Sie aktuell nicht weiter.
wir haben folgendes Problem. Wir sind Mieter einer Wohnung eines Zweifamilienhauses. Wir wollen uns gerne einen Hund anschaffen. Es soll ein Rhodesian Ridgeback sein. Die Hunde sind zwar relativ groß, aber im Haus sehr ruhig.
In unserem Mietvertrag steht die klausel – nach Vereinbarung- .
Durch die flexiblen Arbeitszeiten meines Lebensgefährten und die Möglichkeit, dass ich den Hund mit ins Büro nehmen kann, wäre der Hund nicht alleine.
Des weiteren haben wir das „okay“ von unseren Nachbarn.
Wir haben auch vorgeschlagen, dass wenn es dennoch zu Problemen kommen sollte wir bereit sind, den Hund wieder abzugeben oder alternativ, uns eine andere Wohnung zu suchen. Dies sollte natürlich nachträglich vertraglich festgehalten werden.
Dennoch bekamen wir von unserem Vermieter die Absage, mit der Begründung, dass er grundsätzlich keine Hunde in seinen Häusern duldet.
Für uns einfach nur unverständlich.
Gibt es eine Möglichkeit dagegen vorzugehen oder müssen wir diese Entscheidung unseres Vermieters akzeptieren?
ich kann Sie hier leider nur zur Prüfung der Gegebenheiten und der Absage an einen Anwalt verweisen. Ich persönlich kann es zumindest nachvollziehen, dass der Vermieter keinen (großen) Hund in seiner Wohnung haben möchte.
wie muss ich die „Einzelfallentscheidung nach Interessenabwägung“ verstehen?
Wir wohnen in einem Altbau mit einer weiteren Familie. Im Mietvertrag sind außer Kleintieren keine weiteren Tiere erlaubt. Als Grund dafür führten die Vermieter schlechte Erfahrungen mit vorherigen Mietern an:
-Schäden an Teppichböden (wir haben nur Laminat und PVC)
-Störung der Nachbarn (nach Rücksprache versicherten uns die Nachbarn, keine Einwände gegen einen Hund zu haben)
-Schäden in der Wohnung (wir haben eine vertragliche Verpflichtung zu einer Tierhaftpflichtversicherung, welche Mietschäden abdeckt vorgeschlagen)
-Nicht artgerechte Haltung, da frühere Mieter einen Windhund in einer kleinen Wohnung gehalten hätten (wir bewohnen 80qm und es handelt sich um einen kleinen Hund von ca. 35cm Schulterhöhe)
Wenn wir also alle Punkte des Vermieters entkräften bzw durch Versicherungen etc lösen können, darf er uns dann trotzdem einen Hund verweigern?
Hallo Herr Kiefer,
Einzelfallentscheidung meint, das vor Gericht abgewogen wird, wessen Interessen mehr Gewicht bekommen.
Hallo Herr Hundt,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Meinen Sie denn, dass es sich in dem von mir geschilderten Fall lohnen würde, den Schritt zum Richter zu gehen?
Hallo Herr Kiefer,
für eine Einschätzung wenden Sie sich am besten an einen Anwalt. Dieser kann die Situation beurteilen.
meine Frau und ich bewohnen ein Zwei-Parteien-Haus. Eine Wohnung hat meine Frau vor zehn Jahren gemietet, die andere ich vor drei Jahren (nach der Hochzeit). Insgesamt ca. 120 m² Wohnfläche. Außer uns wohnt also kein anderer Mieter im Haus.
Es existieren keine schriftlichen Mietveträge. Die Lage ist ländlich am Feldrand, mit eigenem, abgezäunten Garten. Der Vermieter wohnt ebenfalls auf dem Gelände. Der Vermieter hält selbst mehrere Pferde und einen Hund auf dem Gelände.
Seit zwei Jahren halten auch wir einen Hund, ohne dass es deshalb zu Störungen mit dem Vermieter gekommen wäre.
Nun haben wir einen zweiten Hund aufgenommen, die Haltung ist problemlos, beide Tiere sind ruhig und erledigen ihre Geschäfte nicht auf dem Grundstück. Die Hunde sind mittelgroß (20 kg) und gehören keiner „berüchtigten Rasse“ an.
Nun will der Vermieter uns den zweiten Hund verbieten. Sachliche Argumente oder Vertragsklauseln gegen den zweiten Hund kann er nicht vorlegen, er beruft sich auf „sein gutes Recht als Vermieter“.
Nun ist bekannt, dass der Vermieter das komplette Anwesen verkaufen möchte, die Interessenten aber lieber ohne Mieter kaufen würden. Offensichtlich sucht der Vermieter also einen Weg uns kurzfristig zum Auszug zu bewegen, und glaubt mit dem neu dazu gekommenen Zweithund einen Hebel gefunden zu haben.
Wie ist die Rechtslage?
In anderthalb Jahren wollen wir ohnehin neu bauen. Deshalb wäre es extrem ärgerlich, für diese kurze Zeitspanne eine Zwischenwohnung suchen zu müssen.
danke für Ihren Beitrag. Ich kann Sie leider nur auf die Ausführungen in dem Absatz „a. Hundehaltung kann vertragsgemäßer Gebrauch sein“ verweisen. Sie haben einen mündlichen Vertrag, der die Hundehaltung schonmal nicht verbietet (das ist gut), Sie und der Vermieter haben schon jeweils einen Hund, zudem wohnen Sie ländlich. Das sind alles Argumente, die Sie dabei unterstützen, dass die Hundehaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache(n) gehört.
Hallo Herr Hundt,
meine Situation ist folgende:
Seit einem dreiviertel Jahr habe ich nun nach einer Wohnung gesucht, die mir die Haltung eines Hundes erlaubt. Ich habe einen altdeutschen Schäferhund, der ziemlich groß gewachsen ist. Jedoch ist er sehr ruhig und umgänglich. Er ist meines Erachtens sehr gut erzogen und ich bin stets darum bemüht, dass ich ihm die größtmögliche Auslastung bieten kann, damit er bei mir zu Hause entspannt und zufrieden ist. Ich habe ihn immer mit in meiner Arbeit dabei, wo er auch eine therapeutische Funktion hat (Ich arbeite als Erzieherin in einem Heim für emotional benachteiligte Jugendliche, eine Referenz von meinem Arbeitgeber kann ich nachweisen und habe auch eine Hundehaftpflichtversicherung). Nun habe ich nach langer Suche endlich eine Wohnung gefunden, die ich mit meinem Hund beziehen durfte. Sowohl der Makler, als auch der Vermieter gestanden mir die Haltung meines Hundes zu. Dies wurde sogar im Mietvertrag mit einer „Sonderklausel“ aufgenommen. Ich putzte und renovierte also die Wohnung und zog ein. Keine Woche später informierte mich nun der Makler, dass es doch ein Problem mit der Haltung des Hudes gäbe. Er hätte völlig übersehen, dass in der Eigentümerordnung stehe, dass Hundehaltung grundsätzlich nicht erlaubt sei. Er gab mir den Rat, mich doch allen Mietern, in Form eines Schreibens, vorzustellen und zu erläutern, warum ich meinen Hund habe. Dem kam ich nach und wurde auch von einigen Mietern herzlich begrüßt, die mir auch mitteilten, dass sie persönlich kein Problem damit hätten, aber nicht wissen würden, ob die anderen Mieter was dagegen hätten. Dennoch wurde ich von meinem neuen Vermieter und wiederholt von meinem Makler angerufen, dass ich doch bitte versuchen solle, meinen Hund wegzugeben, denn ich selbst sei ja nicht das Problem. Des weiteren bot mir der Makler sogar an, mir bei der Suche einer neuen Wohnung behilflich zu sein und mir die Provision zurückzuzahlen. Bis jetzt habe ich noch nichts schriftlich und habe auch keinem Angebot des Maklers zugestimmt. Ich fühle mich völlig über den Tisch gezogen und bin hier wohl die einzige, die mit offenen Karten gespielt hat. Meine Frage ist nun, wie stehen die rechtlichen Chancen für mich, in der Wohnung bleiben zu können? Schließlich habe ich die Wohnung mit der Vorraussetzung der Haltung meines Hundes bezogen. Ich bin nicht gewillt, nur darüber nachzudenken, meinen Hund wegzugeben. Ein erneuter Umzug würde für mich einen sehr großen Aufwandt bedeuten. Schon allein, was den finanziellen Aspekt und die Tatsache, dass ich hier schon so lange gebraucht habe, um mit meinem Hund etwas zu finden, betrifft. Zudem musste ich mir neue Möbel anschaffen, da einige meiner alten Möbel nicht mit dem Schnitt der Wohnung kompatibel waren.
Ich hoffe, Sie können mir einen Tip geben, was ich tun kann
ich sehe Sie auf einer recht sicheren Seite. Sie haben nichts verkehrt gemacht und einen Vertrag kann man nicht einseitig verändern. Ich würde mich auf den Mietvertrag beziehen und dann abwarten, was die Gegenseite macht. Im Zweifel sollten Sie einen rechtlichen Rat von einem Anwalt einholen.
Hallo Herr Hundt,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich habe mir nun einen Termin bei einem Rechtsanwalt geben lassen. Mit den meisten Mietern in der Wohnanlage habe ich bereits gesprochen und sie haben nichts dagegen und wollen mich auch unterstützen. Allerdings scheint es doch einen kleinen Teil zu geben, der sich auf die Eigentümerordnung beruft und aus Prinzip dieses generelle Verbot durchsetzen will. Diese forderten nun sogar für sich eine Mietminderung ein, falls ich bleiben dürfe. Für mich völlig unverständlich. Ich finde es wirklich schade, dass es noch solch intolerante Menschen gibt. Ich hoffe das nimmt ein gutes Ende.
Vielen Dank nochmal und viele Grüße
Hallo Herr Hundt,
mein Freund und ich wohnen in einem Dorf also ländlich in einer Mietwohnung mit 6 Parteien.
In unserem Mietvertrag steht, dass wir für einen Hund oder eine Katze eine Erlaubnis des Mieters brauchen. Nun haben wir unserer Verwaltung geschrieben und diese hat geschrieben, dass Hunde in diesem Haus generell Verboten sind. Der Grund dafür ist, dass der Vermieter mal eine schlechte Erfahrung damit gemacht hat.
Er möchte es einfach nicht und fertig.
Zuhause hat er selber einen Jagdhund!
Wir wollen nur eine kleine französische Bulldoge.
Wir wohnen in einer 65 m2 3 Zimmer Wohnung und haben genug Platz.
Der Hund wird selbstverständlich Haftpflichtversichert. Keiner unserer Nachbarn hat etwas dagegen, im Gegenteil die drücken uns die Daumen.
Eine Nachbarin hat eine Katze. Wir können uns keine Katze holen, da mein Freund eine Katzenhaarallergie hat.
Was können wir nun tun?
wenn Sie keinen Ärger provozieren wollen, ist ein Umzug vielleicht eine Option?
ich habe in meinem Mietvertrag stehen, dass der Vermieter bei der Tierhaltung vorher gefragt werden will. Ich hab die mündliche Zustimmung von meinem Vermieter und hier im Haus haben auch viele Leute Hunde und Katzen. Ich bekomme Ende des Monats eine kleine Katze und habe mich schon darauf eingestellt.
Jetzt kam die Information, dass das Gebäude an einen neuen Vermieter verkauft wurde und somit ja alles auf den neuen Vermieter übergeht. Wenn die Vermietung auf den neuen Besitzer übergeht, habe ich allerdings die Katze schon.
Muss ich den neuen Vermieter auch wieder fragen? Oder sollte ich mir vorher noch eine schriftliche Zustimmung von meinem jetzigen Vermieter holen?
ich würde eine schriftliche Zustimmung einholen, auf die Sie sich später beziehen können.
Hallo Herr Hundt
Ich habe eine Frage und zwar haben wir einen kleinen Hund er ist ca.20 cm groß uns lebt seit zwei Jahren bei uns im Haus nun habe wir uns einen zweiten Hund gekauft gleiche Rasse .Im Mietvertrag ist keine Regelung getroffen. Jetzt will der Vermieter das wir den zweiten Hund abschaffen. Was kann ich tun ?
ich kann Sie leider nur auf diesen Part oben verweisen: „2. Wenn die Tier- und Hundehaltung im Mietvertrag überhaupt nicht geregelt ist“.
Guten Tag Herr Hundt,
Meine Frau und ich würden uns gerne einen etwa kniegroßen Hund aus dem Tierheim anschaffen. In unserem Mietvertrag steht Folgendes:
Haustiere, insbesondere Hunde und Katzen, dürfen nur mit Genehmigung des Vermieters gehalten werden. Ausgenommen hiervon sind kleine Haustiere wie Ziervögel, Hamster, etc. Eine erteilte Genehmigung erlischt, wenn das Tier nicht mehr vorhanden ist. Die Genehmigung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wiederrufen werden.“
Ich denke dass unser Vermieter Hunde nicht sonderlich mag. Wie sieht es aus, wenn ich mir trotz eines Verbotes (auf Nachfrage) dennoch einen Hund holen würde. Außerdem würde mich noch interessieren wie ein solches Verbot auszusehen hat, bzw. welche Gründe zulässig sind und welche nicht.
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.
ich würde den Vermieter immer zuvor fragen und nicht eigenmächtig entscheiden. Hier ein Artikel für Sie: http://www.mietrecht.org/tierhaltung/tierhaltung-in-wohnung-trotz-verbot-im-mietvertrag/
Hallo Herr Hundt,
wir haben uns vor kurzem einen Cavalier King Charles Spaniel Welpen geholt. Die Auflage unseres Vermieters war bei unseren Nachbarn Unterschriften zu sammeln und sie damit quasi zu informieren. Es war dabei aber nicht definiert das alle Partein zustimmen müssten. In unserem Dauernutzungsvertrag für die Wohnung gibt es keine Erwähnung zur Tierhaltung und in der Hausordnung der Genossenschaft bei der wir wohnen steht nur das der Vermieter zu fragen ist, kein absolutes Verbot. Unser Vermieter wollte trotz Unterschriften Liste zuerst nicht zustimmen, mit der Begründung wir wären beide jung und arbeitstätig, dabei arbeitet mein Mann von zu Hause. Dazu kommt, dass es schon mehreren Mietern gestattet wurde Hunde zu halten und nicht allen wurde auferlegt Unterschriften zu sammeln, einige Hunde wurden gleich geduldet.
Wir haben unseren Welpen wie gewünscht auch unserem Vermieter vorgestellt, der darauf hin auch nichts weiter gesagt hat, außer das er für die Akte die Unterschriftenliste zurück haben möchte.
Jetzt haben wir die Liste aber wieder bekommen mit einem Schreiben, das wir unterschreiben sollen. In dem steht:
“ Genehmigung zur Tierhaltung, die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere bei Belästigung der übrigen Mieter durch ihr Tier….oder bei Verunreinigungen der Gemeinschaftsräume und Ausßenanlagen. Wenn wir von diesem Recht gebrauch machen, verpflichten Sie sich, das Tier innerhalb von 14 Tagen aus dem Haus zu entfernen.
Diese Genehmigung bezieht sich nur auf das oben bezeichnete Tier. Für jedes weitere Haustier ist eine neue Genehmigung erforderlich. Der Vermieter verpflichtet sich, nach Anschaffung des Tieres ein Foto an den Vermieter zu Übergeben. Die Hundesteueranmeldung ist dem Vermieter Vorzulegen.“
Unser Tier ist natürlich schon bei der Stadt angemeldet worden und trägt bereits seine Hundemarke und Haftpflichversichert sind wir auch bereits, die ´Hundehaftpflicht habe ich gleich ergänzen lassen.
Meine Frage ist nun, muss ich dieses Schreiben von unserem Vermieter wirklich so unterschreiben?
Die Vormulierung finde ich nicht sehr unglücklich.
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.
Hallo Frau Wohlert,
danke für Ihren Kommentar. In meinen Augen ist es nicht ungewöhnlich, dass der Vermieter sich die Abschaffung des Tieres bei Störungen offen hält. Ob das dann wirklich durchsetzbar ist, ist eine ganz andere Frage.
Wenn Sie mit der Vereinbarung so nicht einerstanden sind, sollten Sie diese nicht unterschreiben. Die Frage ist dann aber, ob Sie dem Ziel dann näher kommen, wahrscheinlich nicht.
Im Zweifel sollten Sie den Mietvertrag und die Genehmigung durch einen Anwalt prüfen lassen.
Hallo Herr Hundt,
mittlerweile waren wir bei einem Anwalt, den ich auch im Vorfeld um Rat gefragt hatte.
Wir hatten ja mit etwas hin und her die Erlaubnis von unserem Vermieter bekommen, worauf hin etwas verspätet dann das oben erwähnte Schreiben kam.
Laut Anwalt hat der Vermieter keine wirkliche Handhabe den Steuerbescheid für die Anmeldung zu fordern, kann aber beim Amt prüfen lassen ob ein Hund gemeldet wurde.
Mit dem Foto ist es ähnlich. Ein Foto von einem Welpen, der sich noch verändern kann ist nicht wirklich sinnvoll. Außderm stellt sich dann die Frage, warum die ein Foto von unserem Besitz möchten, da Hunde ja leider unter Besitzgegenstände laufen. Und von dem Rest unseres Besitzes kann ja auch keiner ein Foto fordern.
Sinnvoller wäre es gewesen Fellfarbe oder ähnliches in dem Schreiben mit aufzunehmen.
Laut Anwalt können wir die Punkte im Schreiben die uns nicht gefallen streichen und dann unterschreiben. Selbst wenn der Vermieter von seinem Recht des Widerrufs gebrauch machen will, muss er Gründe und Beweise vorlegen, die auch aussagekräftig genug sind und sich eindeutig auf unseren Hund beziehen.
Wir haben unseren Welpen jetzt zwei Wochen. Und jetzt läuft eine Partei rum und fragt wer unserem Hund zugestimmt hat. Eines ihrer Familienmitgleider hätte angeblich wegen unseres Hundes eine Herzattacke oder Herzinfarkt gehabt. Wohlgemerkt, die Partei hat unseren Hund höchstens gesehen, aber direkt getroffen haben sie ihn noch nicht.
Hallo Herr Hundt,
Ich wohne mit meiner Freundin und unseren 2 Kindern (12, 5) auf 116 qm Mietwohnung. Als wir eingezogen sind (vor 2 Jahren) haben wir unsere 2 Katzen mit angegeben (5, 13). Vor einem Jahr haben wir uns für einen Hund entschieden (Shiba Inu). Wir haben natürlich die Wohnungsverwaltung um genehmigung gefragt. Musste jeden Mieter im Haus ( 5 Parteien ) um genehmigung bitten. Als dieses erledigt war erhielten wir die Genehmigung. Jetzt, möchten wir gern einen zweiten Hund, der gleichen Rasse.
Wieder bei der Wohnungsverwaltung angefragt. Wurde abgelehnt. Begründung: Trotz der geringen Größe des Hundes, entspricht die Haltung von mehreren Tieren nicht mehr dem Vertragsgemäßen Gebrauch Ihrer Mietwohnung.
ich finde es eigentlich nicht verwunderlich, dass die Hausverwaltung gegen die Haltung eines weiteres Hundes ist. Vier Personen, zwei Katzen, ein Hund, da ist es zumindest nachvollziehbar.
Wenn Sie denken, dass es weiterhin dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht (ich kann es nicht einschätzen), dann würde ich an Ihrer Stelle entsprechend argumentieren.
ich würde gerne wissen wie sich ein Mieter mit Hundewunsch nach dem Urteil von 2013 verhalten soll. Ich gehöre zu Fall 3-b. Das heißt, dass Hunde laut meinem Mietvertrag generell nicht erlaubt sind.
Ich hätte aber gerne einen Hund, vielleicht in ein paar Monate.
Soll ich zuerst fragen? Wenn die nein sagen, soll ich trotzdem mit meinem neuen Hund kommen? Wer muss gegen wem klagen? Mieter gegen Vermieter oder umgekehrt?
Und wie lange dauert so eine Klage vom Moment wo die eingereicht wird bis zur Entscheidung + Berufung?
Was passiert eigentlich wenn man ein Hund abschaffen muss und es nicht tut? Gefängnis? Straffe? Hund zwangseingeschläfert?
Einfacher wäre es wenn die Menschen mehr Verständnis füreinander haben…
danke für den Beitrag, vielleicht hilft Ihnen dieser Beitrag hier weiter: Tierhaltung in Wohnung trotz Verbot im Mietvertrag?
ich hatte in meiner Wohnung 7 Jahre lang einen kleinen Dackel. Letztes Jahr musste ich ihn einschläfern lassen. Anfang diesen Monats habe ich mir zusammen mit meinem Freund einen kleinen Welpen geholt. Jetzt sagt mein Vermieter, dass der nur geduldet wäre und ich die Mieter im Haus um Erlaubnis fragen muss und auch Unterschriften sammeln muss, damit wir ihn behalten können. Bei einer Familie bin ich mir nicht so sicher, diese Unterschrift zu bekommen. Kann der Vermieter dann von mir verlangen, den Hund wieder abzuschaffen? Kann er mir die Wohnung kündigen, wenn ich es nicht mache?
ich würde prüfen, ob die erste Genehmigung an einen „speziellen Hund“ gebunden war, oder auch für „andere Hunde“ gilt.
Hallo Herr Hundt,
Wir wohnen in einem Reihenhaus mit 6 Parteien von einer Wohnungsgesellschaft . Gerne würden wir uns im Sommer einen Golden Retriever kaufen. 3 unserer Nachbarn haben bereits schon kleine Hunde. Zwei davon sind nicht gemeldet und bei dem einem wurde die Haltung abgelehnt. In dem schreiben würden keine Gründe genannt. Daraufhin waren wir auch bei unserer Kundenberaterin und sie lehnte uns es leider auch ab. In einem Ort weiter sind genau dieselben Häuser ähnliche Lage (Feld in der Nähe) nur ein anderer Kundenberater, dieser erlaubt die Hundehaltung. Könnten wir denn da irgendwie evtl da etwas durchboxen. Wir haben 2 Kinder. Unsere große hat ziemlich Probleme Kontakte zu knüpfen. Die Züchterin hat auch Therapie Hunde und meinte dass der Hund ihr evtl dabei helfen könnte, dieses haben wir gar nicht erwähnt.
in ersten Schritt würde ich schriftlich um eine Begründung bitten, gerne auch mit Bezugnahme auf das andere Haus. Im zweiten Schritt würde ich eine Absage mit Begründung von einem Anwalt bewerten lassen.
Hallo Mietrecht..org ich habe folgendes Anliegen. Ich besitze seit 8 Jahren einen Beagle der bei meiner Wohnung auch gemeldet war, was ich leider nicht mehr nachweisen kann, da meine alte Verwalterin nicht mehr berufstätig ist und die Vereinbarung nur mündlich war. Die Sachlage verhält sich nun folgendermaßen. Seit einem Jahr bin ich jetzt wieder in einer neuen Beziehung. Meine Lebenspartnerin erwartet ein Kind von mir, was mich bewegt mit ihr in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen. Laut ihrem Mietvertrag ist die Kleintierhaltung genehmigt. Kann der Vermieter mich jetzt zwingen meinen Hund abzuschaffen, zumal in ihrer Wohnung schon ein Haskie zugegen ist ? Auch ist mir bekannt das in dem Mehrfamilienhaus schon Hunde in Familien leben
Sie müssen offensichtlich beim Vermieter eine Genehmigung für die Hundehaltung einholen. Wie der Vermieter hier reagieren wird, kann Ihnen niemand vorhersagen.
und zwar ist nix rein garnichts im Mietvertrag angegeben, ob Tierhaltung erlaubt ist oder nicht. Wir überlegen uns,bei 100m2 Wohnfläche, umd ca 800m2 Garten zur alleinigen Nutzung, eine französische Bulldogge anzuschaffen. Über uns wohnt eine alte Dame, die das Haus nie verlässt, man sie nie sieht und sonst auch nichts hört. Wir leben im Waldgebiet, hundeschule am Ende der Straße. Nachbarn 30 Meter luftlinie entfernt. Können wir uns ohne Zustimmung den Hund anschaffen?
Lieber Herr Hundt,
Bei mir ist die Regelung im Vertrag ebenso auf Nachfrage. Nun zog meine Freundin zu mir und sie hat einen Hund (der aber bisher noch woanders wohnt). Ich fragte bei Hausverwaltung nach und erhielt eine Absage. Die Hundehaltung sei generell nicht gestattet (was ja im Prinzip dem Vertrag widerspricht). Der Hund ist klein, ruhig und hat kurzes Fell. Auch wohnen wir schon über einer Bar 😉 Die Gründe wurden aber alle nicht berücksichtigt. Der Mieterverband riet mir dazu, in einem Schreiben auf vom BGH geforderte Einzelfallprüfung zu verweisen. Wir haben aber das Problem dass wir die Sache zeitlich bald klären müssen weil der Hund bis spätestens Juni zu uns kommen muss.
Frage: was passiert wenn man juristisch gegen Verbot des Vermieters vorgeht. Darf der Hund dann dennoch schon kommen? Schließlich haben wir im Prinzip gar keine andere Möglichkeit.
Und was kann passieren wenn wir uns nicht an das zweifelhafte Verbot halten? Es wurden ja keine Gründe vorgetragen…
ich kann sie nur bitten, den vorgeschlagenen Weg Ihre Anwalts / Mieterverbandes einzuschlagen. Ein Kommentar an dieser Stelle, kann eine individuelle Beratung zu Ihrem Einzelfall nicht ersetzen.
Hallo Herr Hundt,
ich bin Anfang Februar in eine neue Wohnung gezogen. Im Mietvertrag ist die typische Kleintier-Haltung geregelt, aber kein ausdrücklicher Ausschluss für Hunde. Auf Anfrage für einen kleinen Chihuahua hat er abgelehnt und war allein über die Anfrage sehr verärgert. Wie ist in dem Fall die Rechtslage?
Viele Grüße, Viktoria Cseh
natürlich ist der Vermieter verärgert. Sie sind vor wenigen Wochen ohne Hund eingezogen und wollen sich jetzt einen Hund anschaffen. Recherchieren Sie am besten nach passenden Urteilen, diese können Ihnen eine Richtung aufzeigen.
Hallo Herr Hundt,
ich wohne in einer 55qm Wohnung in einem 6 Parteienhaus und bin selber Mieterin.
Im Mietvertrag stehen nun zwei sich widersprechende Klauseln:
1. Die Haltung einer Haustiers, insbesondere eines Hunds oder einer Katze, ist ausschließlich mit vorheriger, nur für den Einzelfall und ein bestimmtes Tier erteilten Zustimmung des Vermieters zulässig.
2. Tierhaltung ist mit Ausnahme von Kleintieren nicht gestattet. Hunde sind keine Kleintiere. (steht unter „zusätzliche Vereinbarungen“)
Nun zu meiner Frage:
Welche Klausel stimmt nun ? Meiner Meinung nach stehen sich diese beiden Klauseln gegenübr. Die eine erlaubt es nach der Zustimmung und die andere untersagt es komplett. Ich möchte mir gerne einen kleinen Hund anschaffen und habe gehört, dass ein Chihuahua als Kleintier zählt. Stimmt das? Dann dürfte der Verwalter im Mietvertrag doch gar nicht schreiben, dass Hunde keine Kleintiere sind ?
für Sie ist der Teil oben „b. Formularmäßige Vereinbarung“ von Interesse. Am Ende wird es darauf hinauslaufen, das Sie die Genehmigung einholen müssen. Mir ist keine Rechtsprechung bekannt, in der ein Chihuahua als Kleintier eingestuft wird.
Wenn Sie alleine nicht weiterkommen, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.
ich hab eine Frage. Ich wohne in einem Dachgeschosswohnung mit Dachterrasse (2. Etage) auf dem Lande. Im Mietvertrag steht: Für die Haltung von Haustieren bedarf der Mieter die Erlaubnis des Vermieters. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Belästigungen der Hausbewihner und Nachbarn sowie Beeinträchtigung der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.
Ich hab eine Anfrage gestellt und eine unschlüssige Aussage erhalten: Nach Rücksprache mit meinem Bruder stehen wir Ihrem Ansinnen, einen Dackel in der Wohnung zu halten, etwas kritisch gegenüber. Wir sind uns nicht sicher, ob ein Jagdhund in einer kleinen Wohnung richtig aufgehoben wäre. Auch hegen wir Bedenken über den Verbleib des Hundes, wenn Sie Ihrer Arbeit tagsüber nachgehen. Wir sehen hier schon etwas Streitpotenzial mit den anderen Bewohnern des Haus bzw. des Objektes.
Daraufhin hab ich geantwortet: Ihre Sorge kann ich gut verstehen. Ich kann gerne alle Mietparteien dazu befragen. Wegen der Haltung tagsüber wird es im Wechsel mit meiner Mutter und mir nachgegangen, da wir beide den Hund halten werden. Und laut Ihres Mietvertrages zählt der Hund unter Kleintier und laut BGH-Urteil vom 23.3.2013 (VII ZR 168/12) ist es nicht verboten ein Kleinhund in der Wohnung zu halten. Seitdem hab ich keine Antwort bzw. Feedback mehr bekommen. Darf ich mir den Hund trotzdem holen ohne gekündigt zu werden?
In meinem Mietshaus wohnen 3 alte Damen, die eine ist viel unterwegs, die andere in der Reha und die andere habe ich noch nie gesehen.
Können Sie mir bei meinem Problem helfen?
Lg Jacqueline Brutschin
danke für Ihren Beitrag. Das Urteil sagt keineswegs, das ein Hund oder ein Dackel als Kleintier zu bewerten ist. Vielmehr geht es um ein grundsätzliches Hundehaltungsverbot (und des Unwirksamkeit).
Bitte Sie Ihren Vermieter doch einfach um eine erneute Reaktion und versuchen Sie die Bedenken auch weiterhin auszuräumen.
in unserem Mietvertrag steht „Die Mieter sind verpflichtet – sofern erforderlich – für das Halten von Haustieren die erforderliche Genehmigung des Vermieters einzuholen.“ Bei der Übernahme der Wohnung haben wir eine mündliche Erlaubnis für die Haltung eines Hundes erhalten.
Wir leben in einem Haus zusammen mit unseren Vermietern, die selber 3 Hunde halten.
Nun wollen wir uns einen Hund zulegen, worauf hin unser Vermieter argumentiert das wäre zu viel, da wir ja bereits 2 Kaninchen (leben im Garten) und 3 Leopardgeckos (im Terrarium im Wohnzimmer) halten, und das ja schon mehr sei als andere Vermieter gestatten. Wobei, meines Wissens nach, Kaninchen und Geckos unter das Kleintierprivileg fallen und somit keiner Zustimmung des Vermieters unterliegen.
Wie verhält es sich nun, da unsere Nachbarn/Vermieter ja selber Hunde halten, uns aber nun trotz mündlicher Zusage die Haltung eines Hundes untersagen wollen?
danke für Ihren Beitrag. Es wird wie so oft auf die Prüfung des Einzelfalls ankommen. Weitere Tiere und (zukünftig) vier Hunde in einem kleinen Haus können sicherlich Argumente sein. Es kommt auf die individuellen Umstände an. Im Zweifel sollten Sie die Dinge rechtlich bewerten lassen.
Ich wohne seit 9 Jahren auf einem Pferdehof wo ca 14 Katzen leben 1 Hund des Vermieters und eine neue Mieterin hat 6 Katzen + demnächst Katzenwelpen. Ich habe 2 Hunde einer davon ist 15 Jahre alt und krank, bekomme nächsten Monat eine Welpe als Ersatz wenn der alte nicht mehr da ist. Jetzt will mein Vermieter mir diese Hundehaltung untersagen also von dem dritten Hund. Kann ich dagegen angehen?
vielleicht habe ich die passende Antwort überlesen oder es gibt sie noch nicht, daher hier einfach mal mein Anliegen:
Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus in der letzten Etage (4.OG, mit Holzdielen) und plane mir im August 2016 einen Hund anzuschaffen.
Mein Mietvertrag sieht vor, dass für Haustiere (mit Ausnahme von Kleintieren) die Zustimmung des Vermieters erfolgen muss. Demzufolge habe ich im April 2016 eine schriftliche Anfrage an die Hausverwaltung geschickt, mit der Frage, was sie hierzu von mir brauchen und ob es vielleicht (Größen und/oder Rassenabhängige) Einschränkungen gibt.
Nach einer Woche ohne Rückmeldung hatte ich dann das erste Mal telefonisch nachgefragt. Die Dame (nennen wir sie Frau X) druckste etwas herum und hatte verschiedene Punkte:
a) Frau X: Wie groß sei denn der Hund? –> Da ich noch keinen angeschafft habe, habe ich diese Frage zurück gegeben, ob es da Einschränkungen gibt, ich würde maximal mit 40-45cm großen Hunden „planen“ wollen. Als Vergleichsbeispiel gab ich Labrador an, da diese Rasse vermutlich jeder kennt.
Das wäre ja schon ein sehr sehr großer Hund. Den Vergleich mit einer Deutschen Dogge und deren Größe hat sie aber dann eingesehen. Was ich aber von vornherein ausschließe sind eben solche Riesen und aber auch Listenhunde. Da ich eben in einem Mehrfamilienhaus wohne, möchte ich da auch einfach niemanden verschrecken.
b)Frau X: Der bellt ja dann den ganzen Tag. –>Da ich den Hund mit auf die Arbeit nehmen kann und auch anderweitig bereits organisiert wäre, sollte eventuelles Bellen, eher selten im Haus vorkommen.
c) Der macht ja dann den Holzboden kaputt mit seinen Krallen. –>. Vermutlich genauso viel, wie ich mit meinen Schuhen oder mit Möbel verrücken oder ein Kind mit seinem Rutscheauto.
Ich hatte ehrlich gesagt das Gefühl, sie wäre nicht wirklich im Thema oder wollte das Telefonat kurz halten, es hatte einen recht negativen Nachgeschmack. Nun gut. Sie wollte hierzu dann mit dem Eigentümer direkt nochmal sprechen, um es final zu besprechen. Sie würde sich melden.
3 Wochen später habe ich wieder angerufen, da die Rückmeldung wieder ausblieb.
Frau X: Sie hat mit dem Eigentümer gesprochen und da der Holzboden bei mir ja gerade erst geschliffen worden sei, wäre das nicht so schön, wenn der direkt wieder „zerstört“ wird. –>Würde ich prinzipiell einsehen. Ich wohne aber schon seit 5 Jahren in dieser Wohnung und meine Vormieter ungefähr 10 Jahre. Der Boden ist in der Zeit definitv nicht erneuert/geschliffen worden(Protokoll meiner damahligen Übergabe führt auch einige bereits vorhandene Schäden am Fußboden), daher hinkt diese Argumentation etwas.
Es stellte sich raus, dass sie die Wohnungen vertauscht hat, denn im 1.OG wurde erst letzten Monat der Boden erneuert.
Frau X: Zudem wäre ja immernoch das Problem, wenn Leute an der Wohnug vorbeigehen, würde der Hund bellen. –> Da ich ganz oben wohne, kommen da außer meinen direkten Nachbarn neben mir, keine Leute „vorbei“. Das Bellen dürfte sich damit also wenn überhaupt auf ein „Normalmaß“ beschränken.
Frau X: Sollten Schäden vom Hund verursacht werden, will es dann ja immer keiner Zahlen! –>Schade, wenn Sie die Erfahrung gemacht haben. Da der Hund ja vom Gesetz her eine Haftpflichtversicherung benötigt, sehe ich da aber kein Problem. Zudem habe ich ebenso eine Haftpflichtversicherung. Daher komme ich bzw. die Versicherung ja in jedem Fall dafür auf. Gerne gebe ich das dann auch schriftlich weiter, wenn gewünscht.
Da sie mich nun eben in die falsche Wohnung sortiert hat damit unter falschen Vorraussetzungen mit dem Eigentümer gesprochen hat, wollte sie dies nochmal Absprechen und sich „auf jeden Fall“ bei mir melden.
Nebenbei sei angemerkt:
Es haben im Haus und auch im Hinterhaus bereits Hunde verschiedenster Größen gelebt und das auch über längeren Zeitraum. Ob die eine Zustimmung hatten oder nicht kann ich nicht sagen, da die Hauswärtin aber mit im Haus wohnt, wäre es sicher irgendwann auch bei der Verwaltung über diesen Weg bekannt gewesen.
Katzen leben nach wie vor im Haus. Bezüglich des Punktes „Abnutzung/Zerstörung Boden“ würde ich hier sogar behaupten wollen, dass gelangweilte Stubentiger sich nicht nur am Boden sondern auch mal am Türrahmen austoben…aber auch das lässt sich nicht pauschal verallgemeinern…
Nun habe ich nach einer Woche wieder nachgehakt. Diesmal scheint der Eigentümer im Urlaub zu sein, Frau X wäre aber dran und sie hätte mich nicht vergessen.
Dies ist nun eine Woche her! Es mag ja alles seine Zeit dauern, aber nach 2 Monaten sollte es doch eine Entscheidung geben, oder sehe ich das falsch?
Anders herum gefragt: Gibt es vielleicht sogar einen Zeitpunkt an dem man von einer „Stillschweigenden Zustimmung“ sprechen kann? Denn einfach nicht melden, kann ja auch keine Lösung sein.
Gibt es „feste“ oder definierte Argumente die gegen eine Zustimmung sprechen? Ich sehe in den seitens Hausverwaltung vorgebrachten Argumenten ehrlich gesagt kein absolutes Ausschlusskriterium. Oder übersehe ich da etwas?
Selbst wenn man nun ein klares Nein aussprechen würde: Was müsste denn gemacht werden, so dass die „Zustimmung“ erfolgen kann?
Danke und herzliche Grüße
Ich habe gestern den Vertreter unseres Vermieters um die Erlaubnis gebeten, einen Hund (7kg, 40cm) halten zu dürfen.
Als Antwort kam Folgendes:
der von Ihnen beantragten Hundehaltung können wir leider nicht zustimmen.
Zum einen wäre mit einer erhöhten Abnutzung der Wohnung zu rechnen und der Hund wäre einen Großteil des Tages alleine und unbeaufsichtigt in der Wohnung.
Mit freundlichen Grüßen
Darf er das nach dem BGH-Urteil mit dieser Begründung verbieten? Wir sind beide Lehrer. Der Hund wäre also höchstens und in Ausnahmefällen 6 von 24 Stunden alleine. Falls es doch einmal länger werden würde, hätten wir jemanden, der sich um ihn kümmert. Natürlich würden wir eine Haftpflichtversicherung inkl. Mietsachschäden abschließen.
Im Mietvertrag steht nichts.
Danke für die Hilfe!
es kommt auf die Interessesabwägung im Einzelfall an. Ich würde versuchen die beiden Argumente des Vermieters möglich umfassend zu entkräften, z.B. das der Hund bereut werden und eben nicht den Großteil des Tages alleine sein würde.
Wenn Sie alleine nicht weiterkommen, sollten Sie sich ggf. rechtlich beraten lassen.
wir dürfen grundsätzlich einen Hund halten, bekommen dies aber nicht schriftlich. Jetzt haben wir uns einen Hund angesehen, einen jungen Boxer, der noch auf Malta sitzt .. Allerdings möchte der Tierschutz ein schriftliches ok vom Vermieter. Ich habe bereits schon Emailverkehr und telefonischen Kontakt mit unserem Vermieter gehabt und habe auch gesagt das sie es schriftlich festhalten sollen, falls der Hund zu viel bellt oder ähnliches, die Genehmigung zur Hundehaltung, jederzeit entzogen werden kann. Bis jetzt keine Zustimmung .. Habt ihr Tipps ?
Wir verzweifeln .. wir wollen der kleine Maus unbedingt ein schönes Zuhause bieten 🙁
wenn der Vermieter sich nicht schriftlich äußern will, ist er von der Ihrer Idee vielleicht doch nicht so begeistert. Das einfach als Gedanke dazu.
Ich habe das Problem das mein Vermieter zuerst im Beisein und einverständnis meiner Nachbarin das ok gegeben hat das mein Hund bleiben darf. Ich habe ihn vorher aber net gefragt ob ich einen Hund halten darf. Im Mietvertrag steht Hundehaltung nach Absprache erlaubt. Ich müsse dafür sorgen das das Treppenhaus sauber gehalten wird und das habe ich getan. Habe meinem Hund bei Regenwetter die Pfoten abgewischt und das Treppenhaus gesaugt. Jetzt sagt er aber der Hund muss in 1 Woche weg,das ginge net mehr da er zuviel Dreck mache und meine Nachbarin auszieht und eine Familie mit Kind einziehen wird. Ich habe nachgegeben und wohne jetzt vorrübergehend bei meiner Mutter,da ich den Hund net abgeben werde. Ich,meine ExFreundin und meine Tochter wohnen seit 12 Jahren in diesem Haus und es gab nie irgendeinen Zwist. Ich habe mich kurz vorher von meiner Freundin getrennt und wir wohnen halt noch zusammen. Sie hat jetzt Angst,das wenn ich dagegen angehe,gekündigt wird. Darf mein Vermieter das? ich habe leider keinerlei Ahnung. mein Hund ist übrigens ein mittelgroßer Kroatischer Schäferhund,ruhig,superlieb,bellt nie und macht auch keinerlei Theater.Mein Vermieter sagt das die Wohnung (2 Zimmer,aber sehr große Räume) zu klein wäre für so ein großes Tier (57cm) aber ich gehe 4x tägliche jeweils 1,5 Stunden raus und in der Wohnung beschäftige ich ihn mit Kopfarbeit und Lernübungen. ich hoffe Ihr könnt mir einen rat geben da ich sonst bald auf der Straße sitze. Bislang war jede Wohnungssuche erfolglos da keiner Hundehaltung duldet. Bis auf eine Wohnung die einer guten Freundin gehört und sie noch bis ende diesen Monats dort gemeldet ist,aber da sagt der Vermieter er will keinen weiteren Hund da schon 2 Möpse dort leben die aber im treppenhaus bellen,laut sind und eine Sondergenehmigung haben..aber für was? es sind Möpse und keine Retriever zb ausgebildet als Blindenhund oder sowas..und es gibt sows wie Sondergenehmigungen net da der Vermieter keinem anderen Mieter verbieten darf Hunde zu halten wenn schon Hunde im Haus leben.
Ich hoffe auf positive Rückmeldung
Hallo, ich habe eine Frage. Meine Hündin wurde im Mietvertrag verankert nun verstarb sie abrupt und unerwartet im Januar. Nun möchten wir uns wieder einen zulegen und andere Mieter haben seit einem halben jahr auch einen Hund, doch mein Vermieter möchte es nicht. Darf ich mir dennoch einen zulegen,wenn meine verstorbene Hündin schriftlich erlaubt wurde?
wenn die Genehmigung für einen bestimmten Hund erfolgte, brauchen Sie für einen anderen Hund folglich wieder eine Genehmigung.
ich habe einen kleinen Hund der viel bellt wenn ich weg bin. Das bedeutet vormittags 6.30-15.00 wenn ich zur Arbeit bin. In drei Jahre bin ich dreimal umgezogen. Ich verstehe dass sowas stört und in Hundeschulen helfen Sie nicht,sie können keine Lösung finden.
Was kann ich denn in dieser Situation machen?
Ist sowieso schwer hier in Deutschland eine Wohnung zu finden, mit einem bellenden Hund geht das einfach nicht.
Danke im Voraus,
Ihr Fall zeigt ja ganz gut, warum Vermieter „Angst“ vor Hunden haben. Natürlich müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die anderen Bewohner nicht belästigt werden und den Hund z.B. in eine „Tagespflege“ geben.
ich bin auf Ihrer Seite gelandet, weil ich mir nicht sicher bin, wie ich mich verhalten soll. Ich (Student) bin auf Wohnungssuche und habe ein Gesuch aufgegeben. Daraufhin hat sich ein Vermieter gemeldet und wir haben einen Besichtigungstermin ausgemacht. Ich habe ihr hinterher gesagt, mir gefalle die Wohnung sehr und ich würde sie nehmen. Sie schickte mir dann das Formular über die Selbstauskunft zu und sagte per WhatsApp, es seien keine Tiere in der Wohnung erlaubt.
Ich habe ihr bisher nicht gesagt, dass ich einen Hund habe (aus Angst, meine Bewerbung würde direkt „aussortiert“ werden). Wie soll ich mich jetzt verhalten? Auf den Mietvertrag warten und schauen, was dort wie formuliert ist? Vielen Dank schonmal.
wenn Sie keinen Ärger provozieren wollen, sollten Sie die Vermieterin natürlich von dem Hund berichten.
Hallo, Ich wollte mir einen Hund zulegen. Da ich ein eigenes Haus habe , bezieht sich meine Frage darauf wie es ist wenn ich zu Besuch bei meiner Freundin in der Mietwohnung bin? manchmal für 2 – 3 wochen am Stück.Spielt es eine Rolle was im Mietvertrag steht? Da ich ja nur Gast bin . LG
Hallo, ich möchte einen Hund in der Mietwohnung halten. Im Mietvertrag steht, das die Tierhaltung der Zustimmung /Erlaubnis des Vermieters bedarf. Der Vermieter hat meinen schriftlichen Antrag zur Erlaubnis der Hundehaltung abgelehnt, mit der Begründig, der Hund könnte durch Bellen stören und das Grundstück mit Kot und Urin verunreinigen.
Kann ich mir trotzdem ein Hund anschaffen weil die Formulierung im Mietvertrag alle Tierarten betrifft?
Guten tag liebes Team,
Ich hätte eine Frage zu folgendem Fall: Meine Frau, unsere beiden Mädchen und Ich bewohnen ein Einfamilienhaus (mit Garten etc) zur Miete. Das Haus war bei Übernahme in schlechtem Zustand und wurde von uns in Eigenleistung aufwändig Renoviert, somit entfiel die Kaution. Da meine Frau an Depressionen leidet, wurde geraten, dass wir uns einen Hund zulegen.
Im Mietvertrag steht unter § 9 Tierhaltung folgendes: Tiere, mit Ausnahme von Kleintieren, von denen Gefahren oder Belästigungen nicht ausgehen können, wie bsw. Zierfische, Nagetiere o.ä in angemessener Anzahl, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gehalten oder vorübergehend aufgenommen werden.
Über die Zustimmung ist unter Beachtung der betroffenen Interessen im Einzelfall zu entscheiden.
Nun haben wir Anfang des Jahres des öfteren versucht die Vermieter telefonisch zu erreichen, leider erfolglos. Desweiteren haben wir die Vermieter angeschrieben und so um Erlaubnis gebeten (keine Antwort erhalten und nicht per Einschreiben versendet).
Aufgrund der Ignoranz haben wir uns dann einen kleinen Jack Russell (Schulterhöhe 30cm) zugelegt. Dieser ist sauber, ruhig und zerstört auch nichts, ebenso ist er täglich nur für kurze Zeit alleine im Haus.
Nun war der Vermieter letzte Woche unangemeldet da und sah den Hund und ging wortlos weg. Am Abend habe ich den Vermieter angerufen und dieser wurde gleich boshaft und sagte: Hund entsorgen oder raus! Ich fragte, ob er sich die Situation nicht einmal ansehen oder anhören wolle? Es kam der selbe Satz und er legte auf.
Meine Frage, was habe ich nun zu befürchten bzw was kann im schlimmsten Fall passieren?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Herr Sassan,
danke für Ihren Beitrag. Eine Frage ist, wie können Sie nachweisen, dass der Vermieter Ihren „Antrag auf Tierhaltung“ erhalten hat. Das könnte schwierig werden.
Mehr Informationen für Sie:
auch ich habe dazu eine Frage: Ich habe eine schriftliche, individuelle Genehmigung vom Vermieter, dass ich meinen Hund in der Mietwohnung halten darf. Ich bewohne diese Wohnung mit meinem Hund seit 2014. Nun ist mein Hund älter geworden und hat damit verbundene Alterserscheinungen, unter anderem tröpfelt er ab und zu Urin im Treppenhaus ab. Dieses wird dann von mir unmittelbar gereinigt. Im Übrigen sind noch 2 weitere Hunde im Haus.
Nun widerruft mein Vermieter seine Erlaubnis und fordert die sofortige Abschaffung – was ein Einschläfern bedeuten würde. Muss ich das tun?
Vielen Dank schon mal für die Aufmerksamkeit.
ich weiss leider nicht, wie sehr Ihre Mietmieter und das Eigentum des Vermieters betroffen sind. Vielleicht ist eine Hunde-Windel eine Lösung. Ansonsten kann ich Ihre Situation gut verstehen, aber auch, dass der Vermieter nicht möchte, dass sein Eigentum beschäftigt wird und es vielleicht zur Geruchsbelästigungen kommt oder andere Mieter sich nicht mehr wohl fühlen.
Hallo Herr Hundt,
Meine Freundin und ich wollen uns gerne einen Hund holen (französische Bulldogge) und sind auch grade dabei die hausgemeinschaft durch zu fragen ob eventuell jemand was dagegen haben wird, mehr als die Hälfte haben schon unterschrieben und haben nichts dagegen. Wir haben von einen Mieter bei uns im Haus erfahren, das schon mal jemand einen Hund im Haus hatte und er diesen auf Grund eines anderen Mieters wieder abgeben musste weil er eine „allergie“ hätte, laut Vermieter. Hat der Vermieter das Recht mir einen Hund zu verweigern weil 1 Mieter im Haus was dagegen hat, wegen einer allergie?
Mit freundlichen Grüßen
wenn der Vermieter eine Verbot angemessen begründen kann, dann ist es möglich dies wirksam durchzusetzen. Auch eine Allergie eines Mieter kann m.E. ein Grund sein.
Danke für die schnelle Antwort, will hoffe das man mit der Vermieter drüber reden kann.
Sehr geehrter Herr Hundt
ich wohne zur Miete in einem Einfamilienhaus mit großem Garten. Im Mietvertrag wurde die Haltung eines Hundes festgelegt weitere nach Genehmigung.
Nun ist mein Hund aber gewerblich gehalten … d.h. ausgebildeter Therapiebegleithund … die Auftragslage gestaltet sich jetzt so, dass ein 2ter Hund ausgebildet werden müsste, um zukünftige Anfragen abdecken zu können.
Nun wurde meine Bitte für die Erlaubnis eines 2t Hundes abgelehnt … mit der Begründung des Gesundheitszustandes der Vermieter, demnach kein 2ter großer Hund im Haus wohnen könne.
Vermieter befinden sich im Ausland und haben selbst einen kleinen Hund und mit 48 cm ist mein Hund doch eher Mittelgroß.
Kann ich dagegen was machen?
der Vermieter muss die Absage begründen. Gut begründen. Auf der anderen Seite halten Sie kein „normales“ Haustier, sondern bilden Hunde gewerblich aus. Lassen Sie Ihren besonderen Fall im Zweifel rechtlich prüfen.
Guten Tag, unser Vermieter hat unsere Wohnung gekündigt. Weil er uns generell raushaben will. Im 2-Parteienhaus möglich ohne Angabe von Gründen. Nun wollen wir uns einen Hund aus dem Tierheim holen, obwohl Tiere pauschal im MIetvertrag verboten sind (unwirksame Klausel), könnte es da noch Probleme geben, obwohl er uns sowieso schon gekündigt hat und wir nach anderem Wohnraum uns umsehen? Vielen Dank.
ich verstehe leider nicht genau, warum Sie sich einen Hund anschaffen wollen, wenn das im Mietvertrag ausgeschlossen ist und Sie ohnehin ggf. ein schwieriges Verhältnis mit dem Vermieter haben (aufgrund der Kündigung). Sollte das also nicht einfach bis zum Bezug der neuen Wohnung warten?
Lieber Herr Hundt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Die ich einerseits verstehen kann, andererseits weiß niemand, wann wir eine neue Wohnung finden werden, das kann sich noch bis zum Nimmerleinstag hinziehen, ewig, unser Vermieter sagt, mit dem Auszug das hätte Zeit, er würde uns nie rausräumen lassen, dazu ist er nicht in der Lage von seinen ich will es vorsichtig ausdrücken „Fähigkeiten“, er wollte seinerzeit noch nicht einmal einen Mietvertrag machen (darauf habe ich bestanden), am liebsten hätte er alles nur schön mündlich, da das Wohnungsangebot gegen 0 geht und ich als alleinerziehende Freiberuflerin immer wieder abgelehnt werde, ich habe Zeit und wir hätten gern einen Hund und für mich ist es schwer zu akzeptieren, dass der Vermieter generell ablehnt (obwohl die Vormieterin hier auch einen HUnd hatte), nur weil er uns das Leben schwer machen will. Und wenn wir niemals eine neue Wohnung finden? Mit freundlichen Grüßen S. Lauer
Sehr geehrter Herr Hundt,
ich wohne gemeinsam mit meiner Freundin in einem Mehrfamilienhaus (3 Parteien) zur Miete mit Gewerblicher Nutzung des Vermieters im Erdgeschoss. In unserem Mietvertrag ist folgende Klause eingetragen:
Der Mieter bedarf der Zustimmung des Vermieters, wenn er in den Mieträumen ein Tier halten will es sei denn, es handelt sich um Kleintiere (z.B. Wellensittich, Zierfisch). Der Vermieter darf die Zustimmung zur Tierhaltung nicht verweigern, wenn Belästigung der Hausbewohner oder Beeinträchtigung der Mietsache nicht zu erwarten sind.
Die Haltung einer Katze wird erlaubt.“
Jetzt meine Frage:
Wir haben unsere Vermieter nach einem Hund (Jack Russel Welpen) gefragt. Diese haben im ersten Gespräch abgelehnt und verneint. Nach wiederholtem Gespräch wollte sich das Vermieterehepaar nochmal beraten. Dieses wurde dann Verneint nachdem sie sagten das wohl der PVC Fußboden kaputt gehen würde. Nachdem wir mit allen Mieter im Haus gesprochen haben um ihre Meinung und ihr Einverständnis einzuholen haben wir uns wiederholt an die Vermieter gewandt, auch weil wir aus der Mietvertragsklausel verstehen das es nicht zu verweigern ist. Diese meinten zu uns wir können uns vielleicht den Boden mit einem Teppich oder schutzmatten oder billigem pvc auslegen. Über diese Möglichkeit haben wir uns bei einem Baumarkt informiert und uns am nächsten Tag gleich die matten kaufen wollen bzw. haben. Dieses reichte Ihnen dann wohl auch nicht, weil sie trotz unserer Bemühungen wieder umschwenkten und die Hundehaltung verboten.
Unser Vermieter stand dann heute morgen vor der Tür und wurde ziemlich patzig „sie hätten die Hunde Haltung verboten und wir sollte ihn wieder abschaffen oder wir könnten uns eine neue Wohnung suchen!“
Was können wir tun? Müssen wir unseren Welpen wieder abgeben?
Mit freundlichen Grüßen,
verstehe ich Sie richtig? – Ihr Vermieter hat der Hundehaltung ausdrücklich nicht zugestimmt, Sie haben jetzt aber schon einen Hund?
Hallo Herr Hundt,
nein nicht ausdrücklich verboten sondern. Erst Kompromiss (mit Teppich oder PVC auslegen) angeboten und dann wieder zurück gezogen nach 2 Tagen in der zwischen Zeit ist der Hund und einige Schmutzfangmatten bei uns eingezogen, weil wir in dem glauben waren es wäre so in Ordnung.
Ebenfalls fühlen wir uns durch den Mietvertrag gestärkt.
Ich muss dem ganzen hinzufügen das wir heute Morgen eine Abmahnung im Briefkasten hatten.
Mit freundlichen Grüßen,
meine Freundin und ich möchten gerne einen Hund aus dem Tierheim adoptieren. Hierzu haben wir unsere Vermieter, die unter uns wohnen, gefragt, ob sie etwas dagegen hätten.
Als Antwort erhielten wir eine ausdrückliche Verneinung mit der Begründung, dass die Vermieterin Angst vor Hunden hätte und sie das Gebell stören würde. Man muss dazu sagen, dass es sich um einen älteren Hund mit ruhigem Gemüt handelt.
Im Mietvertrag behalten sich die Vermieter bei Tierhaltung eine schriftliche Zustimmung vor. Die Hundehaltung wurde nicht explizit verboten:
„… bei Tierhaltung, soweit nach Art und Anzahl der Tiere Belästigungen von Nachbarn und eine Beeinträchtigung der Mietsache nicht von vornherein auszuschließen sind.“
Darf uns die Hundehaltung aufgrund oben genannter Schilderung untersagt werden?
Über eine Antwort würden wir uns sehr freuen.
der Vermieter muss die Ablehnung begründen. Im Zweifel kommt es auf den Einzelfall an. Wenn es sich z.B. um ein Zweifamilienhaus mit einer Eigentümer- und einer Mietwohnung handelt, ist die Begründung eher zu akzeptieren, als in einem großen Miethaus in dem die Vermieter garnicht wohnen.
vielen Dank für die zügige Rückmeldung.
Es handelt sich um ein Zweiparteienhaus; eine Eigentümerwohnung und eine Mietwohnung.
Mir stellt sich die Frage, ob die Aussage, dass sie Angst vor Hunden hat und generell keine Hunde im Haus haben möchte (u.a. wegen dem Bellen) als Begründung für eine Ablehnung ausreicht.
Hallo Herr Hundt,
mein Problem ist folgendes: Ich habe seit knapp 2 Jahren einen Hund in meiner Wohnung (45qm), ohne mir vorher die Zustimmung meines Vermieters geben zu lassen.
Ich wohne zur Miete in einem Mehrfamilienhaus (4 Eingänge á 6 Wohnungen), zu diesem Haus gehören noch weitere Häuser. Mal abgesehen von mir, gibt es noch mindestens 3 weitere Mieter mit Hund (einer der Hunde ist ständig am bellen sowie sie draußen ist) aber es sind eher kleinere Hunde. Mein Hund ist ein Riesenschnauzer-Mix (40kg) und sehr ruhig und ausgeglichen, da ich viel mit ihm raus gehe. Jeder weiß das ich diesen Hund habe, auch die Angestellten des Vermieters (inkl. der Hausmeister). Bisher hat niemand etwas gegen meinen Hund gesagt (weder die anderen Mieter noch der Vermieter), denn er ist eher ruhig, bellt nur sehr wenig (wenn dann nur wenn es bei mir klingelt aber auch dann nur kurz) und ist total lieb. Natürlich habe ich eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen die auch Schäden in der Wohnung einbezieht. Bisher hat er aber keine Schäden verursacht, er macht nirgens hin und verhält sich auch im Treppenhaus ruhig. Ich bin Rentnerin (aus gesundheitlichen/psychischen Gründen) und somit ganztags zuhause und verbringe somit entsprechend Zeit mit meinem Hund.
Nun hat mein Vermieter einen neuen „Technischen Verwalter/Leiter“ und er hat vor 1 Woche erstmals meinen Hund gesehen, aber gesagt hat er nichts dazu (er sah aber auch nicht unbedingt erfreulich aus). Er ist recht streng und stellt im Moment einiges auf den Kopf (neuerdings wird eine Parkerlaubniss benötigt wenn das Auto hinter dem Haus steht, Mülltonnen werden Videoüberwacht usw.) und ich habe nun Angst, dass er etwas gegen den Hund haben könnte und ich meinen Hund nun weggeben muss.
Ich muss dazu sagen, dass der Hund für mich eine große psychische Stütze ist, da ich ohne ihn kaum das Haus verlassen kann (Panikanfälle) und auch mein Sohn (der an den Wochenenden und in den Ferien bei mir ist) sehr an den Hund hängt (auch für ihn ist der Hund eine große Stütze, da mein Sohn ADHS hat und aufgrunddessen sogut wie keine Sozialen Kontakte, der Hund ist sozusagen sein bester Freund).
Meine Frage ist nun, kann der Vermieter mir nach knapp 2 Jahren plötzlich die Wohnung kündigen bzw. verlangen den Hund weg zu geben oder muss der dafür trifftige Gründe haben (zb. mieter die sich belästigt fühlen, ständiges bellen, aggressiv etc.) ?
Zusammenfassend: ich habe ihn knapp 2 Jahre
– er macht keinen Lärm in der Wohnung oder in der näheren Umgebung des Hauses
– er ist nicht aggressiv
– macht nichts kaputt
– kein Mieter kam bisher auf mich zu um sich zu beklagen
– sein „Geschäft“ macht er nie in der Nähe des Hauses (falls doch wird es von mir natürlich aufgesammelt und entsorgt)
Ich hoffe Sie können mir weiter helfen, denn weggeben möchte ich ihn nicht, eine neue wohnung (geschweige denn einen umzug) kann ich mir absolut nicht leisten und wäre auch eine psychische extrembelastung für mich.
ich würde die Sache einfach ins reine bringen und auf den Verwalter zugehen und um eine schriftliche Genehmigung bitten. Solange das nicht geschehen ist, werden Sie immer mit der „Angst“ leben.
zuerst einmal möchte ich mich für die zahlreichen Antworten zu diesem Thema bedanken, die auch mir schon ein bisschen weitergeholfen haben. Dennoch möchte ich meine Sachlage vortragen und hoffe auf einen Rat:
Auszug aus dem Mietvertrag: „Jede darüber hinausgehende Tierhaltung (z.B. Hund, Katze) innerhalb der Mietwohnung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Diese Zustimmung wird nur für den Einzelfall erteilt und kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Widerruf einer Zustimmung kommt in Betracht, wenn der Mieter Auflagen nicht einhält, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder wenn die Mietsache oder das Grundstück beeinträchtigt werden“
Ich habe bei der Hausverwaltung angerufen, die Rücksprache mit der Vermieterin hielt und meine Anfrage ablehnte. Da ich sicher gehen wollte, dass alle Angaben auch wirklich bei der Vermieterin ankommen schrieb ich ihr einen Brief den ich über die Hausverwaltung zustellen lies. Ich beschrieb den Hund: 20cm Schulterhöhe, bot ein Probequartal an, um Vorurteile zu entkräften und informierte über eine Haftpflichtversicherung für den Hund.
Erneut erhielt ich ein unbegründetes ‚Nein‘. Auch auf wiederholte Nachfrage wurde mir eine Begründung verwehrt. ‚Die Vermietung übt Hausrecht aus, das hätte mich alles nicht zu interessieren. Es ist ihr Eigentum und sie habe das letzte Wort. Begründet werden muss gar nichts.“
Stimmt das so? Was kann ich tun? Mit der Hausverwaltung lässt es sich nicht reden, muss man mir nicht sachliche Gründe für eine Ablehnung vorbringen? Der Mietvertrag gibt mMn nach nur her wann mir eine Erlaubnis entzogen werden kann und das grunsätzlich eine Erlaubnis möglich ist, aber nicht ob ich einen Handstand oder eine Rolle vorwärts vollführen muss, um eine Zustimmung zu erhalten…Willkür? Ungültig?
Im Haus wohnt ein kleiner Chihuahua, kürzlich eingezogen, angeblich eine kurzfristige, befristete Sondergenehmigung (Auskunft der HV, Mieterin sagte sie sei mit dem Tier eingezogen). Katzen sind erlaubt.
Wie stehen nun meine Chancen? Dem BGH Urteil entnehme ich, dass im Einzelfall geprüft werden muss wenn eine Vertragsklausel ungültig ist.
Wie sieht das bei einer gültigen Klausel aus?
Ich weiß nicht vor und nicht zurück…
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
die Situation ist schwierig. Der Vermieter muss begründen, warum die Tierhaltung untersagt wird. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, bevor Sie sich ein Tier anschaffen.
Hallo Herr Hundt,
ich möchte mir gerne im Herbst einen Hund anschaffen. Im Mietvertrag stimmt, dass die Anschaffung zustimmungspflichtig ist, also habe ich einen Antrag auf Tierhaltung gestellt, der – ohne Nennung von Gründen – abgelehnt wurde. Ich habe daraufhin ein weiteres Schreiben geschickt, in dem ich nach den Gründen für die Ablehnung gefragt habe (insbesondere, da ich von einer Katze im Mietshaus weiß und Katzen auch der Erlaubnis bedürfen). Daraufhin hat die Hausverwaltung geschrieben, dass es bereits zu viele Tiere, v.a. Hunde, im Mietshaus gebe. Bei Überzahl könne dies zu Unstimmigkeiten zwischen den Tieren führen und dies sollte stets vermieden werden..
Ich wohne jetzt seit fast einem Jahr hier und habe noch nie einen Hund gehört oder im Treppenhaus gesehen. Meine Vermutung ist daher, dass die Hausverwaltung sich diesen Grund ausgedacht hat. Wenn dem so wäre und ich das nachweisen könnte, hätte ich dann die Chance die Hundehaltung durchzusetzen?
Vielen Dank für Ihre Mühe & herzliche Grüße
Hallo Herr Hundt,
ich wohne in einem 6 Parteien Haus. Im 2. OG. Der Mieter aus dem EG (in etwa gleiches Alter/Arbeitstätig etc) hat einen Hund. Mein Vermieter verweigert mir die Haltung eines Hundes mit der Aussage: „Hunde dürfen nur im EG gehalten werden“. Ich empfinde eine solche Aussage als diskeminierend. Ich kann mir keinen plausieblen Grund vorstellen warum eine Etage drüber ein Hund nicht mehr gehalten werden dürfte. Ob ein Hund im EG bellt oder im 2. OG macht doch keinen Unterschied.
Ist eine solche „Begründung“ des Verbots „rechtens“ bzw. gibt es ein Gegenargument mit dem ich eine solche Aussage aushebeln/entkräften kann?
für mich wäre es zumindest ein Unterschied, ob ein Hund im EG lebt oder im 4. OG und damit immer durch das komplette Treppenhaus muss. Ich würde die (schriftliche) Begründung des Vermieters rechtlich prüfen lassen.
Guten Tag Herr Hundt!
Es geht um folgendes: In meinem Mietvertrag steht das Tiere, auch Haustiere mit Ausnahme nicht störender Kleintiere z.B.Zierfische und Ziervögel nicht gehalten werden dürfen. Abweichende Vereinbarungen müssen im Einzelfall von den Parteien getroffen werden. Nun möchten wir uns im nächsten Jahr einen Hund holen höchstens in der Größe eines Chihuahuas. Muss ich in diesem Fall auch meine Nachbarn fragen und/oder kann der Vermieter grundsätzlich den Hund ablehnen?
Vielen Dank im vorraus für Ihre Hilfe.
Ihre Nachbarn brauchen Sie nicht zu befragen. Ihren Vermieter müssen Sie bei der Hundehaltung um Erlaubnis bitten.
Was ist die Regelung in der Schweiz wenn ein ausdrückliches Verbot gegen Hund und Katze im Mietvertrag steht. Jedoch haben wir ein therapeutischer Chihuahua. Er ist vom Arzt verschrieben worden. So, was können wir tun. Was ist die Regelung hier? Gilt das Tierverbot oder ist es Diskriminierung gegen den Halter wenn uns ein Mietvertrag wegen Haltung eines therapeutisches Tieres abgesagt wird?
bitte befragen Sie einen Anwalt, der sich im Schweizer Mietrecht auskennt.
Erstmal vielen Dank für den Artikel.
In meinem Mitvertrag steht die Klausel: „Der Mieter ist verpflichtet – sofern nach Art und Größe des Haustieres erforderlich – für das Halten von HAustieren eine Genehmigung des Vermieters einzuholen.“
Ich habe nun meinen Vermieter gefragt, ob ich einen Hund halten darf – ohne Angabe von Rasse oder Größe des Hundes. Es würde sich auf jeden Fall um keinen Kampfhund handeln und eher ein kleiner Hund werden.
Die Antwort des Vermieters war, dass wir keinen Hund haben dürfen. Begründet wurde es damit, dass im Erdgschoß ein Kindergarten ist und wenn der Vermieter uns die Erlaubnis gibt, er sie jedem Mieter geben müsste.
Zudem hat keiner der anderen Bewohner des Hauses etwas gegen Hundehaltung.
Ist das Verbot bzw. die Begründung rechtens?
Vielen Dank für die Antworten!!
der Vermieter möchte einfach keinen Hunde – das dies als Grund ausreicht darf bezweifelt werden. Auf der anderen Seite kann ich verstehen, wenn der Vermieter in seinem Haus keine Hunde wünscht.
Hallo Herr Hundt,
ich wohne in einer Genossenschaftswohnung im 3 Stock und in meinem Mietvertrag steht ausdrücklich drin, dass Hunde nicht erlaubt sind. Jedoch hat meine Mutter einen Hund (Kniehoch, lieb, kastriert, bereits 9 Jahre alt) und ich werde ihn „Erben“ (es gibt sonst niemanden) , da sie ableben wird. Telefonisch hat mit die Hausverwaltung mitgeteilt, dass es keine Ausnahmen gemacht werden, da sie jeden Mieter gleich behandeln.
Mir bleibt nach diesem Gespräch eigentlich nur noch die Wohnungssuche oder? Den Hund abgeben kriege ich nicht übers Herz… Können Sie mir einen Rat geben?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
wenn der Vermieter die Hundehaltung rechtmäßig untersagt, dann dürfen Sie in dieser Wohnung keinen Hund halten.
es gibt 4 Wohnungen in dem Haus wo wir wohnen und eine Partei hat 3 kleine, unerzogene und aggressive Hunde die dauernd Lärm verursachen und Tag und Nacht bellen. die Wohnung ist kleiner als 70 Quadratmeter. Vor ein paar Wochen gab es zusätzlich eine neue Familie die neue eingezogen ist und die besitzen auch ein klein Hund. Die 3 Hunde von einer Familie und der 1 Hund von der zweite Familie kommen miteinander nicht klar und bellen sich gegenseitig an jedes Mal wenn einer von den beiden Familien mit den Hunden spazieren geht. Ist so was gar nicht geregelt? Welche Möglichkeiten haben wir vor allem weil unser 4 jähriger Sohn besonders von den 3 aggressiven Hunden sehr viel Angst kriegt und teilweise nicht traut nach draußen zu gehen. Was können Sie uns in diesem Fall empfehlen?
Vielen Dank im Voraus!
ich denken Sie könnten Protokoll über die Lärmbelästigung führen, den Vermieter informieren und ggf. über eine Mietminderung nachdenken.
Mietrecht & Haustiere: Ist die Tierhaltung in der Mietwohnung generell erlaubt?
Haustiere in der Mietwohnung
Laut Mietrecht gehören Haustiere wie Katzen und Hunde nicht zu den Kleintieren.
Der Hund ist angeblich der beste Freund des Menschen. Da liegt es doch eigentlich nahe, dass sie auch zusammen wohnen. Die Freundschaft beider Spezies hat eine lange Geschichte. Bis aus dem Wolf der heutige Hund wurde, dauerte es aber viele Tausend Jahre. Wissenschaftler vermuten, dass die Annäherung zwischen Mensch und Wolf bereits vor 12.000 Jahren begann.
Die Tiere hielten sich damals vermehrt in der Nähe von Lagerstätten auf und lebten weitgehend von den Abfällen der Zweibeiner. Über die Jahrhunderte veränderte sich dann der Wolf in Biologie sowie Verhaltensweise und entwickelten sich zu den treuen Begleiter von heute.
Aber auch das Zusammenleben von Menschen und Katzen ist geschichtsträchtig. Archäologische Ausgrabungen bestätigen, dass die Samtpfoten seit über 9.000 Jahren mit uns zusammenleben. Bei den Ägyptern wurden Katzen verehrt und noch heute scheint in so manchem Stubentiger eine Gottheit zu leben.
Die Wohngemeinschaft von Mensch und Tier hat also historische Wurzeln. Dennoch ist es heute häufig ein Streitthema, ob Haustiere in der Wohnung gestattet sind. Eigentümer befürchten Schäden an der Mietsache und Nachbarn eine Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität. Mieter plagt eine herbe Enttäuschung, wenn der Vierbeiner Hausverbot erhält.
Im nachfolgenden Ratgeber informieren wir Sie zum Thema Haustierhaltung im Mietrecht. Wir klären, ob ein Haustierverbot im Mietvertrag zulässig ist und was es zur artgerechten Haltung zu wissen gibt. Außerdem gehen wir der Frage nach, inwieweit Tierzucht in den gemieteten vier Wänden möglich ist.
Die Tierhaltung in der Mietwohnung bedarf häufig der Zustimmung durch den Vermieter.
Der Mietvertrag entscheidet: Haustiere bedürfen häufig der Zustimmung
Weitgehend ausgespart wird das Thema Tierhaltung im Mietrecht. Haustiere werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht erwähnt und daher lässt sich dazu nichts Konkretes finden.
Demnach kann ein Mieter sich nicht auf einen einzelnen Paragrafen berufen, wenn es zu Streitigkeiten über die Haustierhaltung in der Mietwohnung kommt.
Lücken, die der Gesetzgeber im Mietrecht gelassen hat, müssen im Mietvertrag geregelt werden. Tierhaltung stellt dabei ein Thema dar, über welches Mieter und Vermieter sich einigen müssen. Sollten Sie sich also unsicher sein, ob Sie ein Haustier in der Wohnung halten dürfen, empfiehlt sich zunächst ein Blick in das Vertragsdokument. In der Regel findet sich eine Klausel, welche die Fragestellung klärt.
Existiert allerdings keine Klausel über Haustiere im Mietvertrag, bedeutet dies nicht, dass die Haltung uneingeschränkt verboten oder erlaubt ist. In der laufenden Rechtsprechung wurde bereits häufig zum Thema entschieden. Daraus lassen sich grundlegende Rechte und Pflichten von Mieter sowie Vermieter ableiten.
Zunächst ist allerdings festzuhalten, dass der Mieter verpflichtet ist, die Mietsache nur vertragsgemäß zu gebrauchen. Üblicherweise stellt „Wohnen“ den Zweck der Anmietung dar. Folglich ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, die Nutzung der Mietsache als Lager oder als Geschäftsräume nicht zulässig und kann nach einer Abmahnung sogar zur Kündigung führen.
Mieter brauchen für Kleintiere keine Erlaubnis – für Papageien allerdings schon.
Darf ein Vermieter gemäß Mietrecht Haustiere verbieten?
Die Antwort auf diese Frage kann, wie so oft, kein einfaches „Ja“ oder „Nein“ sein. Zunächst ist festzuhalten, dass solange der vertragsgemäße Gebrauch und eine übliche Nutzung vorliegen, der Eigentümer eigentlich nichts gegen eine Wohnung mit Haustier haben dürfte. Auf der anderen Seite bewohnen Sie als Mieter sein Eigentum und somit steht ihm auch das Recht zu, dieses zu schützen.
Hat der Vermieter Bedenken, dass die Tiere den häuslichen Frieden stören könnten, kann er der Tierhaltung gemäß Mietrecht durchaus widersprechen. Reine Willkür darf er allerdings nicht walten lassen, denn es obliegt ihm, das Für und Wider je Einzelfall abzuwägen.
Unstrittig, und durch verschiedene Urteile bestätigt, ist, dass die Haltung von Kleintieren einen vertragsgemäßen Mietgebrauch darstellen. Der Vermieter muss in der Mietwohnung solche Haustiere dulden – insbesondere dann, wenn diese in geschlossenen Behältnissen wie Käfigen, Terrarien oder Aquarien gehalten werden.
Dadurch, dass die Tiere nicht frei in der Wohnung herumlaufen, ist gewährleistet, dass Nachbarn nicht von ihnen gestört werden bzw. es zur Schädigung der Mietsache kommt. Problematisch wird es im Mietrecht in puncto Haustiere allerdings, wenn die Kleintiere in einer unüblich hohen Zahl gehalten werden. Auch eine Wohnung mit zooähnlicher Tierhaltung widerspricht einem vertragsgemäßen Gebrauch.
Das Amtsgericht München entschied, dass eine fristlose Kündigung wegen zooähnlicher Tierhaltung nach ignorierter Abmahnung gerechtfertigt ist, auch wenn der Vermieter die Haltung eines Hundes gestattet. Im konkreten Fall bewohnte eine Vielzahl anderer Tiere die Mietsache. Heimisch waren drei Schweine, Kaninchen und Meerschweinchen, Schildkröten sowie Vögel (AG München, Urteil vom 18.12.1998, Az.: 462 C 27294-98).
Recht: Welche Kleintiere sind im Mietrecht erlaubt?
Wenn von Kleintieren die Rede ist, sind grundsätzlich Nager wie Hamster, Chinchillas, Kaninchen, Rennmäuse oder Meerschweinchen gemeint. Auf Schildkröten, Zierfische und Vögel wie Wellensittiche oder Kanarienvögel trifft der Begriff ebenfalls zu. Katzen und Hunde gelten allerdings nicht als Kleintiere. Eine zustimmungsfreie Haltung ist also nicht gegeben.
Selbst gegen Ratten sollte nach gegenwärtiger Rechtslage nichts sprechen. Zwar gab es Anfang der 90er Jahre ein Urteil, in dem die Haltung aufgrund möglicher Ekelgefühle der Mitmieter untersagt wurde, allerdings scheint dieses mittlerweile überholt zu sein. So widersprach 1999 das Amtsgericht Brückeburg in einem ähnlich gearteten Fall der Forderung nach Beseitigung einer Schlange aufgrund bloßer Ekelgefühle (AG Brückeburg, Urteil vom 12. 10.1999 NZM 2000,238).
Maßgeblich für das Urteil war aber auch, dass die Schlange in einem Terrarium gehalten wurde und es sich nicht um eine Gift- bzw. Würgeschlange handelte. Demnach ging von dem Tier auch keine größere Gefahr aus.
Haustierhaltung: Die Regelungen im Mietrecht über Haustiere fußen häufig auf Richtersprüchen.
Mietrecht und Tierhaltung: Was ist mit Hund und Katze?
Hunde und Katzen sind keine Kleintiere. Daher sind sie in der Wohnung als Haustiere nicht automatisch erlaubt. In der Regel bedarf es der Zustimmung durch den Eigentümer. Diesem steht somit ein Prüfungsrecht zu. Er ist also frei in der Entscheidung, ob er der Haltung zustimmt oder nicht. Er darf allerdings einer Mietwohnung mit Haustieren wie Hunden oder Katzen nicht generell widersprechen. Vielmehr obliegt ihm die Pflicht, den Sachverhalt je Einzelfall zu prüfen.
Gibt es keine gewichtigen Gründe, welche gegen die Haltung sprechen, muss der Vermieter gemäß Mietrecht die Haustiere tolerieren und seine Zustimmung geben. Diese muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Auch eine mündliche Zusage ist gültig. Selbst eine stillschweigende Duldung über einen längeren Zeitraum gilt juristisch als Zustimmung. Grundlos kann diese dann auch nicht mehr zurückgenommen werden.
Möglich sind auch Auflagen, an die sich ein Mieter halten muss, wenn er einen Hund oder eine Katze halten möchte. Es ist beispielsweise statthaft, zu verlangen, dass das Tier kastriert oder eine maximale Anzahl von Haustieren festgelegt wird.
Kampfhunde dürfen abgelehnt werden
Für sogenannte Kampfhunde müssen Vermieter gemäß Mietrecht keine Erlaubnis zur Haltung geben. Sie dürfen dieser also widersprechen. Es ist ebenfalls zulässig, eine fristlose Kündigung auszusprechen, wenn nach erfolgter Abmahnung das Tier nicht aus dem Mietshaus entfernt worden ist. Voraussetzung ist, dass andere Mieter durch das Tier bereits belästigt worden sind, sie sich aufgrund des Verhaltens des Hundes gefährdet fühlen oder eine Gefährdung von Kindern besteht.
Der Begriff Kampfhund ist nicht auf bestimmte Rassen beschränkt. Gemeint sind aber Tiere, die aufgrund von Zucht und Erziehung verstärkt zu aggressivem Verhalten neigen und somit ein gewisses Maß an Gefährlichkeit mitbringen. Es gibt allerdings Rassen, welchen die Bezeichnung „Kampfhund“ üblicherweise zugesprochen wird.
Sogenannte Kampfhund-Rassen (Auswahl)
- Pit-Bull
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Tosa Inu
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napolitano
- Mastiff
Die Einstufung der Tiere ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Häufig gibt es aber die Möglichkeit, mit einem Wesenstest die Unbedenklichkeit nachzuweisen.
Sonderfälle bei Hunden
Ist eine Person auf z. B. einen Blindenhund angewiesen, darf der Eigentümer die Haltung nicht einfach untersagen. Selbst wenn im Mietvertrag die Haustierhaltung rechtskräftig verboten wurde, wiegt das Interesse des Mieters höher.
Yorkshire Terrier können unter Umständen sogar ohne Zustimmung des Vermieters in den eigenen vier Wänden aufgenommen werden. Es ergingen bereits mehrere Urteile, in denen Tiere dieser Rasse eher als Kleintier betrachtet worden sind. Die allgemeine Tenor ist, dass diese Hundeart ungefährlich ist und die Nachbarschaft nicht über die Maße stört.
Ein Haustierverbot im Mietvertrag ist nicht zulässig. Kampfhunde können aber abgelehnt werden.
Kann der Vermieter die Erlaubnis zur Haustierhaltung in der Mietwohnung widerrufen?
Hat ein Eigentümer den Personen, die eine Wohnung bei ihm mieten, Haustiere erlaubt, muss er Hund, Katze und Co. tolerieren. Werden weder die Mietsache erheblich beschädigt oder die Nachbarn durch ein Tier gestört – gibt es also keinen vernünftigen Grund – kann er seine Erlaubnis nicht zurückziehen.
Anders verhält es sich aber, wenn der Hausfrieden gestört wird, weil der Hund ununterbrochen bellt, die Nachbarn belästigt oder beißt. Auch wenn die Wohnung durch ein Tier sehr in Mitleidenschaft gezogen wird, kann der Vermieter verlangen, dass ein Haustier wieder abgeschafft wird. Er ist dazu berechtigt, dieses per Abmahnung mit angemessener Frist zu fordern. Aus Beweisgründen empfiehlt sich dafür die Schriftform.
Kommt der Mieter diesem Verlangen nicht nach, kann ihm sogar fristlos gekündigt werden.
Dürfen gemäß Mietrecht Haustiere im Mietvertrag generell verboten werden?
Ein generelles Haustierverbot für eine Mietwohnung mit Haustieren ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Haltung von Hund und Katze kann zwar widersprochen werden, allerdings sind ungefährliche Kleintiere immer erlaubt. Ein Totalverbot in Sachen Tierhaltung im Mietvertrag ist demnach unwirksam. Gleiches gilt, wenn Hunde und Katzen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dem Vermieter steht zwar ein Prüfungsrecht zu, aber er darf es nicht von vornherein verneinen.
Einen Spezialfall bilden Individualvereinbarungen, bei denen Mieter und Vermieter ausdrücklich das Thema „Tierhaltung in der Wohnung“ besprochen haben. Wurden auf diese Weise Haustiere verboten und der Mietvertrag wohlwissentlich vom Mieter unterzeichnet, ist die Untersagung rechtswirksam. Kleintiere bleiben allerdings weiterhin erlaubt. Im Zweifel sollte ein Anwalt diese Vereinbarung auf Wirksamkeit prüfen.
Mietrecht: In Sachen Haustiere gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz
Tierhaltung: Laut Mietrecht brauchen Mieter für Kleintiere keine Zustimmung. Yorkshire Terrirer gehören u. U. dazu.
Vermieter dürfen nicht grundlos bzw. willkürlich das Halten von Haustieren verneinen. Insbesondere dann nicht, wenn sie bereits anderen Mietern im selben Wohnkomplex die Erlaubnis für ein ähnliches Tier gegeben haben. Auch eine stillschweigende Duldung durch den Vermieter kann hier als Zustimmung gewertet werden.
Ein Verhalten, in dem der Vermieter nur Einzelnen die Tierhaltung in der Wohnung erlaubt, gilt auch im Mietrecht als diskriminierend. Die Betonung liegt allerdings auf dem Begriff „grundlos“.
Sollte es erhebliche Anlässe geben, die ein „Nein“ rechtfertigen, ist dies zulässig. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn die angemietete Wohnung zu klein wäre und es durch ein Tier eine Art Überbelegung kommen würde.
Auch wenn eine artgerechte Haltung in den Räumlichkeiten nicht möglich ist, darf der Vermieter die Bitte verneinen.
Eine Erlaubnis kann ebenfalls dann verweigert werden, wenn bekannt ist, dass der Mieter Tiere quält. Schwieriger ist der Fall, wenn einer der Nachbarn eine Tierhaarallergie hat. Grundsätzlich gilt, dass alle Tiere vor Einzug des Allergikers Bestandsschutz genießen. Wurde allerdings einem Mieter bei Einzug Katzen- bzw. Hundefreiheit zugesichert, kann die Haltung entsprechender Haustiere untersagt sein.
Zu beachten ist, dass die Zustimmung zu einer Katze im Sinne der Gleichartigkeit noch keine Zustimmung zu einem Hund bedeutet. Der Eigentümer ist daher durchaus berechtigt, das Gesuch nach Hundehaltung eines Mieters abzulehnen, denn eine Katze ist kein Hund.
Welche Einschränkungen gibt es bei einer Eigentumswohnung bezüglich der Tierhaltung?
Konfliktbehaftet ist auch die Tierhaltung in einer Wohnungseigentumsanlage. Mittels Vereinbarungen oder Beschlüsse können sich aber die Eigentümer auf eine gemeinschaftliche Handhabung in Sachen Haustiere einigen. Hierbei ist insbesondere die Hausordnung in puncto Mietrecht zum Thema „Haustiere“ maßgebend.
Mittels Hausordnung ließe sich somit die Tierhaltung einschränken. Ein Totalverbot bleibt aber auch hier ausgeschlossen und würde grundsätzlich als sittenwidrig verworfen werden, da auch Kleintiere untersagt wären. Entscheidend ist also auch die Frage, inwieweit ein Tier belästigend oder schädigend wirkt.
Im Mietrecht werden Haustiere nicht explizit erwähnt. Wohnungen mit Tierhaltungen sind daher häufig ein Streitthema.
Die Auflage von Maulkorb- bzw. Leinenzwang auf dem gemeinschaftlich genutzten Gelände ist aber zulässig. Es ist auch möglich, die Haustierhaltung von der Genehmigung des Verwalters abhängig zu machen. Nur wenn entsprechende Gründe vorliegen, darf er diese untersagen.
Per Mehrheitsbeschluss kann aber die Haltung gefährlicher Tiere wie Giftschlangen oder Skorpione verboten werden. Auch die Limitierung von Haustieren kann rechtens sein.
Es gibt beispielsweise viele Wohnungseigentumsanlagen, in denen je Wohnung nur zwei Katzen zulässig sind. Auch der Auslauf der Tiere kann beschränkt werden.
So besteht beispielsweise kein Recht darauf, dass eine Katze als „Freigänger“ die Gemeinschaftsanlage nutzen darf. Die Anbringung von Katzennetzen auf dem Balkon kann ebenfalls vorgeschrieben werden. Hierbei kommt es aber mitunter auf den Einzelfall an.
Tierzucht: Wenn es über die Haltung vom Haustier in der Wohnung hinausgeht
Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, Tiere in einer Mietwohnung zu züchten. Der Mieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Mietsache lediglich vertragsgemäß zu nutzen. Die Tierzucht sprengt allerdings diesen vertraglich abgesteckten Rahmen.
Erfährt ein Vermieter davon, dass einer seiner Mieter unerlaubt in seinem Eigentum Tiere züchtet, kann er diesen gemäß Mietrecht abmahnen. Unterlässt dieser dennoch nicht die Tierzucht, kann ihm gekündigt werden. Hinzukommt, dass Züchter gemäß der Gesetze zum Tierschutz durch die Behörden zugelassen sein müssen. Ihre Eignung ist nachzuweisen. Eine artgerechte Haltung wird in einer Wohnung allerdings nie vollkommen gegeben sein, weshalb die Tierzucht in der Mietwohnung in der Regel nicht zulässig sein dürfte.
Animal Hoarding: Wenn Haustiere in Mietwohnungen gehortet werden
Das Mietrecht setzt für Haustiere in ihrer Anzahl zwar keine konkreten Grenzen, aber der vertragsmäßige Gebrauch ist stets verpflichtend. Dieser besteht in einer üblichen Nutzung. Steigt die Menge der Haustiere stark über das normale Maß auf begrenztem Raum hinaus, dann ist dies ein Verstoß gegen den Mietvertrag.
Extremfälle stellen sogenannte Tierhorter dar. Diese halten eine Vielzahl von Tieren auf engstem Raum. Ignoriert werden dabei die Mindestanforderungen an Raum, Nahrung, Hygiene oder gesundheitliche Vorsorge. Ursächlich ist in der Regel eine psychische Störung. Da die betroffenen Personen meist selbst nicht die Mängel erkennen, sind es häufig Eigentümer oder Nachbarn, die solches Verhalten zur Anzeige bringen.
Auch Gerichte mussten bereits entscheiden, ob zu viele Tiere in der Wohnung untergebracht worden sind. Im konkreten Fall wurden fünf Chinchillas in einer Dreizimmerwohnung gehalten. Die Tiere waren allerdings sauber und lebten in Käfigen. Das Amtsgericht Hanau entschied daher zugunsten des Mieters, da die Haltung der Kleintiere artgerecht war (AG Hanau, Urteil vom 18. Februar 2000, Az: 90 C 1294/99 – 90, 90 C 1294/99).
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Hunde in Mietwohnungen sind nicht grundsätzlich verboten © Minamoto Images/ Stocksy
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Ist die Hundehaltung im Mietvertrag pauschal gestattet, darf der Mieter nach einer Entscheidung des Landgerichts Offenburg (Aktenzeichen: 1 S 36/97) ohne Sondergenehmigung sogar mehrere Hunde halten, auch wenn sie zu gefährlichen Rassen zählen, vorausgesetzt, die sogenannten Kampfhunde belästigen keine Nachbarn.
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Was besagt ein „Erlaubnisvorbehalt“?
Das bedeutet schlicht: Der Einzug des Vierbeiners muss vom Mieter verlangt und vom Vermieter individuell genehmigt oder versagt werden. Damit ist der Eigentümer in der Pflicht, eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Er muss prüfen, ob die Tierhaltung der mietvertraglichen Nutzung entgegensteht oder Rechte anderer Mieter eingeschränkt werden. Vorenthalten kann er die Zustimmung nur, wenn sachliche Gründe vorliegen. Eine Ablehnung ist beispielsweise möglich, wenn andere Mieter unter Tierhaarallergie oder Hundephobie leiden, in der Vergangenheit von vierbeinigen Mitbewohnern belästigt oder geschädigt wurden.
Auch Nutzungsfläche, Hunderasse und -größe sind Kriterien für die Genehmigung. Denn Hundehalter sind verpflichtet, ihren Hund artgerecht unterzubringen. Wer in einer Stadtwohnung lebt und nicht für genügend Platz sowie Auslauf sorgt, schränkt den natürlichen Bewegungsdrang des Tieres stark ein und macht sich strafbar. Wie groß der Platzbedarf hingegen für Hunde sein muss, ist allenfalls für Zwingerhaltung geregelt. Mit kleinen Hunderassen wie zum Beispiel einem Teckel können Sie fast überall von einer Zustimmung ausgehen. Wer hingegen ein Einzimmerapartment nutzt und einen Hund von der Größe eines Bernhardiners oder mehrere Hunde aufnehmen möchte, hat schlechte Chancen.
Gilt die einmal erteilte Genehmigung für die gesamte Mietzeit?
Einmal erteilt, ist der Vermieter an seine Zustimmung gebunden und kann sie nicht nach Lust und Laune widerrufen. Das gibt Mietern Rechtssicherheit für die gesamte Mietdauer und darüber hinaus. Denn die Genehmigung gilt auch für die Erben, wenn diese die Wohnung und den Hund übernehmen.
Gibt der Vermieter die Zustimmung allerdings nur für einen bestimmten Hund, erlischt sie mit dessen Tod oder dem Auszug des Vierbeiners und gilt nicht automatisch für ein folgendes Tier. Wird die Genehmigung unabhängig von Rasse und Zahl der Tiere erteilt, ist sie allgemein gültig und trifft auch für einen etwa gleich großen Folgehund oder den (ungeplanten) Nachwuchs zu, vorausgesetzt, die Hausgemeinschaft, das Eigentum des Vermieters oder Dritte werden durch die Hundehaltung nicht gestört oder gefährdet.
Ist im Mietvertrag oder der schriftlichen Tierhaltungserlaubnis ausdrücklich die Widerrufsvariante vorgesehen, kann der Vermieter seine Genehmigung bei wiederholten Störungen, wie Treppenhausverunreinigungen, andauerndem Bellen, der Gefährdung oder Belästigung anderer Mieter widerrufen. Ratsam ist es daher, die Genehmigung zur Hundehaltung generell, widerrufsfrei und unabhängig von Rasse und Zahl der Tiere als Nachtrag zum Mietvertrag zu vereinbaren, der von beiden Seiten, dem Mieter wie dem Vermieter, unterschrieben wird.
1 Kommentar
2017.01.24 um 10:56 Uhr
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