Hunderegister Niedersachsen
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Willkommen
Sehr geehrter Hundehalter, sehr geehrte Hundehalterin!
Laut dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) müssen alle HundehalterInnen ab dem 01. Juli 2013 ihren Hund in einem zentralen Register anmelden. Die Daten, die dort gespeichert werden müssen, bestimmen sich nach § 6 NHundG.
Das Register dient gem. § 16 Abs. 1 S. 2 NHundG "der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung der Hundehalterin oder des Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter."
Das zentrale Register wird von der GovConnect GmbH aufgrund Beleihung geführt.
Sie können sich auf dieser Webseite ein Halterkonto anlegen und jeden Hund für je 17,26 € (inkl. MwSt) anmelden. Alternativ können Sie per Formular oder telefonisch unter 0441 390 10 400 (werktäglich von Mo. bis Fr. von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr) Hunde zu je 27,97 € (inkl. MwSt) anmelden.
Nach der Registrierung eines Hundes erhalten Sie einen Gebührenbescheid, auf dem die zu zahlende Gebühr angegeben ist. Sofern Sie die Gebühr noch nicht per PayPal entrichtet haben, können Sie per Überweisung (Bankdaten finden Sie auf dem Gebührenbescheid) oder nachträglich über den PayPal-QR-Code zahlen.
Sie benötigen für die Meldung eines Hundes zwingend die 15-stellige Transpondernummer des Chips, den der Tierarzt Ihrem Hund eingesetzt hat. Sie finden diese Nummer zum Beispiel in Ihrem EU-Heimtierausweis.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere FAQ zur Verfügung. Über das Kontaktformular können Sie auch Fragen und Anregungen oder Kritik übermitteln. Wenn diese Möglichkeiten Sie nicht weiterbringen, können Sie auch unter unten stehender Rufnummer anrufen und Fragen stellen. Beachten Sie aber bitte, dass wenn ein Mitarbeiter des zentralen Registers die Anmeldung vornimmt automatisch die höhere Gebühr entsteht.
Aufsichtsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Sie haben noch kein Halterkonto? Legen Sie sich hier ein Konto an, um im Anschluss Ihre Hunde registrieren zu können.
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hundeverordnungniedersachsen
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Veröffentlicht in Hundegesetz Niedersachsen
Gesetzentwurf, Gesetz über das Halten von Hunden, Landesregierung, Kommunalabgabengesetzes
habe den Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden und zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes bei den Links als PDF Datei eingefügt. Eine interessante Neufassung da müßt Ihr mal reinschaun. Das Gesetz umfasst Sachkunde, Kennzeichnung, Haftpflichtversicherung, Allgemeine Pflichten,die sogenannten Gefährlichen Hunde ( das ist ganzschön hart ), Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde, Beantagung der Erlaubnis,Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis,Zuverlässigkeit, Persönliche Eignung, Wesenstest, Führen eines gefährlichen Hundes, Mitwirkungspflichten, Betretensrecht, Zentrales Register, Überwachung, sonstige Maßnahmen, Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeit, Übergangsregelungen.
Da habt Ihr etwas zu lesen.
Hundegesetz Niedersachsen, NHundG, Tierschutzgesetz, Meldegesetz
Hier ein kleiner Auszug aus dem Hundegesetzt Niedersachsen. Sachkundeprüfung und Mikrochip sowie Hundehalterhaftpflicht sind noch nicht einbezogen.
Niedersächsisches Gesetzt über das Halten von Hunden (NHundG)
Vom 12.Dezember 2002 (Nds.GVBl. Nr.1/2003 S.2), geändert am 30.10.2003 (Nds. GVBl. Nr. 25/2003 S.367) – VORIS21011 –
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gestez beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetztes
Zweck des Gesetzes ist es,Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
§ 2 Allgemeine Pflichten
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
(1) Wer einen nach Maßgabe des Absatzes 2 gefährlichen Hund hält, bedarf der Erlaubnis.
(2) Erhält die Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, so hat sie den Hinweis vom Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Widerspruch und Klage gegen diese Feststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Personen, die mitt einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtugn betreiben, bedürfen keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Gleiches gilt für Körperschaften des öffentlichen Rechts für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
(4) Einer ERlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht, wer in Niedersachsen keine Hauptwohnung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Melde gesetzes (NMG) hat und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Niedersachsen aufhält.
Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehaltern eine Erlaubnis, so gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Der Hund ist außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Maulkorb zu tragen. Die Person, die den Hund führt, hat eine von der Behörde auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 5 Voraussetzungen und Inhalte der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist nur erteilen, wenn
die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum Hlaten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§6), persönliche Eignung (§7) und Sachkunde (§8) besitzt,
die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§9) nachgewiesen ist,
der Hund unverändertlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifiziertung gewährleistet ist, und
der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden (§10) nachgewiesen ist.
(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind die Anforderungen des Absatzes 1 nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorlegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.
(4) Die erlaubnis kann befristet und untzer Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingugen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
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Biete hier einen Kangal Rüden 8 Monate alt zum Verkauf an. Kangale sind Herdenschutzhunde und als solch einer bekommer er grade einen Grundkurs in Tiere kennenlernen, er kennt bereits Ziegen , Schweine Esel, Gänse und Hühner.Tut keinem etwas und ist sehr freundlich zu allen Tieren.
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Ich muss leider unseren Schäferhund-Mix abgeben.Er heißt Spike . Spike ist 11 Monate und ist total Kinderlieb und Familien geeignet .Er ist Stubenrein und man kann ihn auch ein paar Stunden alleine Zuhause lassen.
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Muss mich leider aus zeitlichen Gründen von meiner Hündin trennen Sie ist 10 Monate alt Und noch sehr verspielt Sie versteht sich mit anderen Hunden Ist 63 cm hoch Und kann die grundkommandos An der Leine muss sie noch üben Sie kann alleine zuhause bleiben Bitte nur ernsthafte anfragen Bei weiteren Fragen pn Lg
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bei Ausreise 4 Monate alt Bijou ist wie alle Welpen sehr verspielt und neugierig. Sie möchte ihre Umgebung erkunden und die Welt entdecken. Bijou lebt derzeit in einer Welpengruppe. Sie ist verträglich mit Artgenossen und mit Katzen. Zum Ausreisezeitpunkt ist Bijou ca. 4 Monate und wird mittelgroß werden.
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Ein chihuhua schoko tan alter 8 monate alt wurde schon gechipt und geeimpft
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Kann sie aber nicht behalten, da ich mir selber vor kurzem einen Welpen geholt habe.Platz geht definitiv vor Preis. Die kleine Ginger ist eine reinrassige Redline Hündin ( Mutter Redline & Papa Blueline) von 3 Monaten, die bereits geimpft und gechipt ist. Sie hört jetzt schon prima und beherrscht Sitz, Bleib und gib Pfötchen. Sie hat ein sehr liebes Wesen und kommt auch super mit anderen Hunden klar.
21423 Winsen (Luhe)
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ca. 10 Monate Belmondo ist lieb, nett und freundlich zu den Menschen. Er ist verschmust und genießt die Streicheleinheiten sehr. Er ist verträglich mit Artgenossen. Belmondo hat eine Schulterhöhe von ungefähr 50 cm. Belmondo kann in eine Familie mit älteren Kindern vermittelt werden und er möchte Artgerecht gefordert werden.
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weiblich, ca. 4 Monate Birthe ist ein verspielter und verschmuster kleiner Welpe. Sie ist neugierig und möchte die Welt entdecken. Sie ist verträglich mit Artgenossen und mit Katzen. Sie wird mittelgroß werden. Birthe kann in eine Familie mit älteren Kindern vermittelt werden, andere Haustiere dürfen vorhanden sein.
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Boston Terrier umstände halber abzugeben 9 Monate .Sie wird zum Welpen Preis abgegeben ,Die Hündin ist nicht Kastriert alles andere am Telefon. Wir geben sie wegen Verkleinerung und Umzug ab.
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Der Mischa ist 1 Jahr 3 Monate alt, 60 cm groß, ist sehr ruhig, liebevoll und kinderlieb, sehr anhänglich und menschenbezogen, bellt fast nie. Er ist geimpft, gechipt und kastriert. Der Mischa ist stubenrein, braucht 3 mal am Tag gassi zu gehen. Er verträgt sich gut mit Katzen und Hunden. Der Mischa wird aus russischem Tierheim vermittelt werden.
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Yorkshire Terrier Rüde 4 Monate alt, geimpft, gechipt, regelmäßig entwurmt und gut sozialisiert in liebevolle Hände zu verkaufen. Er hat eine Ahnentafel vom 1. Deutschen Yorkshire Terrier Club/ VDH / FCI. 04956-927323
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Schweren Herzens müssen wir uns leider von von unserem 5 Monate Jungen Rüden Pablo trennen. Pablo ist mit allen Hunden so wie Katzen und Kinder verträglich er hat ein sehr ruhiges Wesen und besitzt natürlich ein EU-Pass persönliche Fragen beantworte ich gerne telefonisch bitte nur anrufen
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Saska ist nun ca 6 Monate alt und seid Dezember in Deutschland und sucht immer noch nach ihrer Familie . Sie hat ein typisches jung Hundeverhalten und muss noch viel lernen , super wäre auch ein Besuch in der Hundeschule , da hätte sie bestimmt viel Freude dran :) Sie ist ca 43 cm hoch , geimpft , gechipt und entwurmt .
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Unser 5 Monate junger altdeutscher Schäferhundrüde "Bilbo" ist auf der suche nach einem schönem neuen Zuhause. Er ist ein verspielter und aufmerksamer Jungrüde. Geimpft (SHPPi + Tollwut), entwurmt, gechipt und mit Ahnenpass von der UCI-IHU e.V. Vater ist Todd van de victory und Mutter ist Indira vom Hof Grebe.
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Wir suchen eine junge ( bis 24 Monate ) BX Hündin für unseren Henry. Garten vorhanden, Ganztagesbetreung durch Besitzer gewährleistet. Bitte um faire Angebote und nicht um Wucherpreise
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bedingt wegen Scheidung und Beruf muss ich mich leider von meinem 11 Monate alten Old English Bulldog Rüden trennen, da ich ihm alleine einfach nicht gerecht werden kann. Er ist ein wirklich toller Hund, er kann alleine bleiben, bellt nicht, ist Stubenrein und kennt die Grundkommandos. Er verträgt sich mit Artgenossen jeden Geschlechts und liebt Kinder sowie jeden Menschen.
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Unsere treue herzliebe Seele Zeus ist jetzt fünf Monate alt geworden , geboren am 02.07.2017.Er ist verspielt , kinderlieb , versteht sich gut mit Katzen , sozialisiert , hat viel Kontakt mit Hunden , kennt die Grund Kommandos und ist stubenrein . Ist sehr verschmust und schläft viel . Hat eine kräftige Statur , er ist sehr ausgeglichen und vermeidet den Streit mit anderen Hunden .Der Hund ist gechipt .Weitere Infos per Telefon , aber bitte nur bei wirkliche Interesse .Tel.
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Hallo, wir müssen leider unseren süßen Dobi abgeben. Er ist kerngesund, geimpft und gechipt.
Ist stubenrein und kann die Grundkommandos.Er tobt gerne ohne Leine draussen. Preis VB.
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Schweren Herzens müssen wir uns leider von von unserem 5 Monate Jungen Rüden Boss trennen. Der kleine ist mit allen Hunden so wie Katzen und Kinder verträglich er hat ein sehr ruhiges Wesen und besitzt natürlich ein EU-Pass persönliche Fragen beantworte ich gerne telefonisch bitte nur anrufen .
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Niedersachsen
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Weitersagen Hunde & Welpen - Hundewelpen in Niedersachsen:
Hundesteuer Niedersachsen

- Leinenpflicht bei Nist- und Brutzeit
- Keine Rasseliste
- Hundesteuer ab 108 Euro
- Hundehaftpflichtversicherung vorgeschrieben
Hundesteuer und Hundehaftpflicht in Niedersachsen
Niedersachsen hebt sich von anderen Bundesländern aus zwei Gründen ab: Einerseits hat das Bundesland keine Rasseliste, die über eine generelle Gefährlichkeit und Aggressivität eines Hundes entscheidet. Andererseits müssen Hundehalter eine Reihe von Nachweisen, u.a. eine Hundehaftpflichtversicherung, erbringen, um einen Vierbeiner besitzen zu dürfen.
Leinenzwang in Niedersachsen (Hannover, Braunschweig und Osnabrück)

Im Bundesland Niedersachsen herrscht in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli des Jahres Leinenpflicht. Grund ist das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung. In dieser Zeit ist Nist- und Brutzeit, sodass Hundebesitzer ihre Vierbeiner an die Leine nehmen müssen. Darüber hinaus erhebt jede Gemeinde eigene Bestimmungen. Für die Landeshauptstadt Hannover, Braunschweig und Osnabrück gibt es folgende Regelungen:
In Hannover besteht kein grundsätzlicher Leinenzwang, jedoch müssen Hunde in bestimmten Bereichen angeleint werden. Dazu zählen Fußgängerzonen, der Stadtbezirk Mitte, öffentliche Anlagen und öffentliche Verkehrsmittel.
Die Stadt Braunschweig schreibt die Leine für gewisse Park- und Friedhofsanlagen vor. So gilt die Leinenpflicht zum Beispiel im Museumspark, auf dem Löwenwall, im Viewegs Garten oder auf dem Martinifriedhof. Darüber hinaus besteht in den Naturschutzgebieten Lammer Holz, Riddagshausen und Braunschweiger Okeraue die Anleinpflicht.
In Osnabrück gibt es neben dem Leinenzwang in der Brut- und Nistzeit noch die ganzjährige Leinenpflicht unter anderem in den Waldgebieten, in der Innenstadt sowie im Bürgerpark und im Bereich des Rubbenbruchs.
Maulkorbpflicht in Niedersachsen
Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden in der Fassung vom 26. Mai 2011 gibt keine Auskunft darüber, ob Hunde, die nicht als gefährlich eingestuft werden, einen Maulkorb zu tragen haben. Daher ist von keiner Maulkorbpflicht in Niedersachsen auszugehen, sofern die Gemeinden keine genaueren Regelungen erlassen haben. So schreibt Hannover in öffentlichen Verkehrsmitteln einen Maulkorb vor, falls der Hund andere Mitreisende gefährden könnte.
Kampfhunde in Niedersachsen
Niedersachsen hat als einziges Bundesland keine Listen für sogenannte Kampfhunde. Die Gefährlichkeit eines Hundes wird rasseunabhängig ermittelt. Fachbehörden stufen Hunde als gefährlich ein, wenn sie Hinweise darauf bekommen, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist. Diese verdeutlicht sich durch eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe sowie durch das Beißen des Hundes von Menschen oder Tieren.
Ist ein Hund als gefährlich eingestuft worden, darf der Besitzer ihn nur halten, wenn der Vierbeiner die Fähigkeit zum sozialverträglichen Verhalten durch einen Wesenstest nachweist. Diese Hunde müssen in der Öffentlichkeit an der Leine gehalten werden und einen Maulkorb tragen.
Hundesteuer für Hannover, Braunschweig und Osnabrück
Wie in allen Bundesländern obliegt die Erhebung der Hundesteuerhöhe in Niedersachsen den Gemeinden. Daher ergeben sich verschiedene Hundesteuersätze. Obwohl es im Landesgesetz keine Einteilung der gefährlichen Hunde nach Rasselisten gibt, lässt sich für die drei größten Städte Niedersachsens sagen, dass dort die Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier und Staffordshire Bullterrier generell als gefährliche Hunde eingestuft werden. Für sie müssen Halter eine höhere Steuer als für andere Hunde zahlen.
132 Euro für den Ersthund, 240 Euro für jeden weiteren Hund, 600 Euro für jeden gefährlichen Hund
Hundesteuer in Braunschweig:
120 Euro für den Ersthund, 144 Euro für den Zweithund, 180 Euro für jeden weiteren Hund, 600 Euro für den gefährlichen Ersthund, 756 Euro für jeden weiteren gefährlichen Hund
108 Euro für den Ersthund, 162 Euro für den Zweithund, 198 Euro für jeden weiteren Hund, 720 Euro für jeden gefährlichen Hund
Hundehaftpflichtversicherung
Hundebesitzer in Niedersachsen müssen einige Auflagen für das Halten ihres Hundes erfüllen, abgesehen vom Wesenstest, der für gefährliche Hunde vorgeschrieben ist. Alle Hundehalter müssen ihren Vierbeiner mit einem Chip zur Identifikation versehen. Auch sind der Eintrag in ein zentrales Register sowie der Sachkundenachweis des Besitzers vorgeschrieben. Zudem müssen Hunde bzw. ihre Hundehalter in Niedersachsen eine Hundehaftpflichtversicherung haben. Dies ist eine sehr wichtige Regelung, denn verursacht Ihr Vierbeiner Vermögens-, Sach- oder Personenschäden, kommt Ihre Versicherung für den Schaden auf. Wenn Sie sich einen Hund in Niedersachsen anschaffen wollen, lassen Sie sich ein kostenloses Angebot für die Hundehaftpflichtversicherung erstellen.
Hunde niedersachsen
Halten von Hunden
Der Hund ist seit langem ein geschätzter Begleiter des Menschen. Neben den allgemeinen Anforderungen, die an die Haltung aller Heimtiere gestellt werden, gilt für die Haltung von Hunden die Tierschutz-Hundeverordnung. Zu einer ordnungsgemäßen Versorgung gehören u. a. auch die tierärztliche Behandlung und notwendige Impfungen.
Wer sich einen Hund anschaffen will, sollte genau überlegen, welche Hunderasse zu ihm und der Familie passt, ob genug Zeit für die Pflege und Betreuung des Hundes zur Verfügung steht und in erreichbarer Nähe Freilaufmöglichkeiten für den Hund vorhanden sind. Selbstverständlich muss das Befinden des Hundes mindestens einmal täglich überprüft und evtl. festgestellte Mängel sofort abgestellt werden. Jederzeit muss dem Hund frisches Wasser in ausreichender Menge zum Trinken zur Verfügung stehen. Der Hund ist mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
Da Hunde ein großes Gemeinschaftsbedürfnis haben, müssen einzeln gehaltene Hunde mehrmals täglich die Möglichkeit zu länger andauerndem Umgang mit der Betreuungsperson haben. Ferner ist jedem Hund täglich ausreichender Auslauf im Freien zu gewähren. Die Tierschutz-Hundeverordnung legt weiterhin Regelungen für die Haltung von Hunden außerhalb der Wohnung wie z. B. auf einem Freigelände, in Zwingern, Scheunen etc. fest. Wenn mehrere Hunde auf einem Grundstück gehalten werden, sind sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten.
Wer Hunde hält, muss sich auch mit der in den letzten Jahren ins Interesse der Öffentlichkeit gerückten Problematik der gefährlichen Hunde beschäftigen. Wegen schwerer Beißzwischenfälle mit Hunden haben alle Länder entsprechende Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen.
Die für Niedersachsen geltenden Regelungen sind im Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) enthalten. Das Gesetz, das in einer novellierten Fassung am 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem vor, dass jeder Hundehalter eine Haftpflichtversicherung für sein Tier abschließen muss, außerdem muss jeder Hund gechipt werden. Weitere Bestandteile der Novellierung sind ein Sachkundenachweis und ein zentrales Register, für beides wird eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2013 genutzt.
Im Übrigen werden Hunde - unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit - reglementiert, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen und für die die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit getroffen worden ist. Für die Haltung eines solchen gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen. Weiterführende Informationen z. B. zum Wesenstest liefern die nebenstehenden Links.
Durch das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz ist auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt worden.
 Niedersächsischer Wesenstest
 Über die Maulkorbgewöhnung beim Hund hat die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V. ein Merkblatt (Nr. 71) veröffentlicht.
Diese Verordnung legt Anforderungen fГјr die Haltung und die Zucht von Hunden fest
В Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001, BGBl. S. 836
 Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland
 Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland
Hunde niedersachsen
Mit dem Hund in der freien Landschaft
Antworten auf Fragen zur Anleinregelung fГјr Hunde in der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit in Niedersachsen
1) Wo und wann muss ich meinen Hund anleinen?
a) nicht streunen oder wildern und
b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind (§ 33 Niedersächsisches Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)).
1. zum Schutz der RГјckzugsmГ¶glichkeiten des Wildes oder sonstiger wild lebender Tiere vor Beunruhigung durch Festlegung von Schongebieten oder
2. zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch frei laufende Hunde auf Grundflächen, die besonderen Formen der Erholung dienen, insbesondere auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen.
1. StraГџen und Wege, soweit sie aufgrund straГџengesetzlicher Regelung fГјr den Г¶ffentlichen Verkehr bestimmt sind,
2. Gebäude, Hofflächen und Gärten,
3. Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflächen sowie
4. Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (§ 2 NWaldLG).
3) Warum gibt es die Anleinpflicht?
Daher hat das NWaldLG die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit fГјr den Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli festgelegt. Das Landwirtschaftsministerium mahnt die Hundebesitzer, dem Leinenzwang in diesem Zeitraum nachzukommen und ihre Hunde nur noch angeleint in der freien Landschaft (vgl. Frage 2) zu fГјhren. Streunende, wildernde oder auch nur stГ¶bernde Hunde kГ¶nnen eine tГ¶dliche Gefahr insbesondere fГјr Jungtiere werden, denn im Falle einer empfindlichen StГ¶rung stellen wildlebende Tiere vielfach die Versorgung ihres Nachwuchses ein. Aus diesem Grund besteht die Regelung.
Da viele freilebende Tiere auch Parks und Grünanlagen, in denen keine allgemeine Leinenpflicht besteht, zur Aufzucht ihres Nachwuchses nutzen, sollen Hundehalter ihre Hunde auch in innerstädtischen Bereichen nicht frei laufen lassen und besonders aufmerksam sein. Als Ausgleich bieten größere Kommunen zunehmend speziell für den freien Hundeauslauf ausgewiesene Flächen an, die dort erfragt werden können.
5) Darf mein Hund im Wasser baden?
6) Auf welchen Wegen darf ich meinen Hund laufen lassen?
Nicht zur "freien Landschaft" gehören Wege und Straßen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes und des Niedersächsischen Straßengesetzes, also beispielsweise Kreis-, Gemeinde-, Orts- und Gemeindeverbindungsstraßen sowie offizielle Parkplätze, Rad- und Gehwege. Hier regeln die jeweiligen Städte und Gemeinden die Anleinpflicht. Zum Weg zählen auch Gräben und Böschungen.
7) Gilt die Leinenpflicht auch in innerГ¶rtlichen Parkanlagen?
10) Gibt es eine vorgeschriebene Leinenlänge?
12) Wer regelt die Anleinpflicht?
13) Was regelt die Gemeinde?
Darüber hinaus kann eine Gemeinde auch unabhängig vom NWaldLG Verordnungen auf der Grundlage des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) und Benutzungssatzungen erlassen. Genaue Auskunft kann die jeweilige Gemeinde geben.
14) Kann ich beim Land oder der Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung beantragen?
15) Gibt es eine Liste, in der ich sehen kann, welche Regelungen die einzelnen Gemeinden haben?
16) Wer kontrolliert, ob ich meinen Hund an der Leine fГјhre und wie ist das BuГџgeld geregelt?
Zu den Ordnungswidrigkeiten heiГџt es:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 NWaldLG nicht dafür sorgt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der freien Landschaft nicht streunt oder wildert bzw. in der freien Landschaft in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine geführt wird (§ 42 NWaldLG).
Die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen dabei in Betracht. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben Ahndungen jedoch in der Regel unberücksichtigt (§ 17 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG)).
17) Besteht die Absicht, die Regelungen zum Leinenzwang in Niedersachsen zu Г¤ndern?
Hundesteuer und Hundehaftpflicht in Niedersachsen
In Niedersachsen besteht nicht nur die Pflicht eine Hundehaftpflichtversicherung für seinen Hund abzuschließen, auch Hundesteuern werden erhoben. Wer in Niedersachsen einen Hund halten möchte, muss vorher eine Sachkundeprüfung ablegen. Damit nimmt das Niedersächsische Hundegesetz verstärkt die Hundehalter in die Pflicht und gilt unter Experten als vorbildlich.
Inhaltsverzeichnis dieser Seite
Maulkorbpflicht und Leinenzwang in Niedersachsen
In Niedersachsen gilt für gefährliche Hunde generell Leinenpflicht und Maulkorbzwang, sobald sie sich außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks befinden. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen von seiten der Behörden festgelegt werden, dass ein Besitzer seinen Hund anleinen und der Hund einen Maulkorb tragen muss.
Abgesehen davon, gibt es in Niedersachsen keine Leinenpflicht. Allerdings besagt Paragraph 2 „Allgemeine Pflichten“, dass Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden
Das 2011 in Kraft getretene Niedersächsische Hundegesetz, gilt unter Wissenschaftlern, Hundehaltern und Tierschutzverbänden als vorbildlich. Der Grundgedanke das Gesetzes ist, die Hundehalter in die Pflicht zu nehmen, anstatt bestimmte Hunde durch sogenannte Rasselisten vorzuverurteilen. In Niedersachsen muss jeder, der einen Hund halten möchte, eine Sachkundeprüfung (Hundeführerschein) ablegen. Unabhängig davon, ob es sich dabei um Kampfhunde handelt oder nicht. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Die Sachkundeprüfung
(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Sie ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen.[…]
In der theoretischen Sachkundeprüfung werden Kenntnisse zu folgenden Bereichen abgefragt:
- Anforderungen an die Haltung eines Hundes unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts
- Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften
- Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden
- Erziehen und Ausbilden von Hunden
- Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden
In der praktischen Sachkundeprüfung muss nachgewiesen werden, dass die Kenntnisse aus der theoretischen Prüfung angewendet werden können und dass der Halter seinen Hund so kontrollieren kann, dass vom Hund keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
Die Sachkundeprüfung kostet mindestens 80 Euro. Doch die Preise können variieren, da der jeweilige Prüfer die Gebühren selbst festlegt. Außerdem muss der Besitzer für sich entscheiden, ob er eventuell einen Vorbereitungskurs absolvieren möchte. Dieser ist nicht vorgeschrieben.
- Hunde, die älter als 6 Monate sind, müssen durch einen Transponder gekennzeichnet werden.
- Hunde müssen bis zur Vollendung des 7. Lebensmonats gemeldet und ins zentrale Register aufgenommen werden. Es werden folgende Daten hinterlegt: Name und Anschrift des Halters, Geschlecht, Geburtsdatum, Rasse und Kennnummer des Hundes.
Hundehaftpflichtversicherung in Niedersachsen
In Niedersachsen ist wie in einigen anderen Bundesländern die Haftpflichtversicherung gesetzlich geregelt. Paragraph 5 des Hundegesetzes legt genau fest, wer eine Hundehaftpflicht abschließen und wie hoch die Versicherungssumme sein muss.
Jeder, der einen Hund hält, der älter als sechs Monate ist, muss eine Haftpflicht für seinen Vierbeiner abschließen. Die Mindestversicherungssumme ist im Gesetz mit 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden festgeschrieben.
Kosten einer Hundehaftpflichtversicherung
Wie viel Geld man für eine leistungsstarke Hundehaftpflichtversicherung ausgeben muss, ist je nach Anbieter verschieden. Im Allgemeinen liegen die monatlichen Beiträge jedoch nicht über 10 Euro. Vereinbart man mit der Versicherung eine Selbstbeteiligung sinken die Kosten nochmal deutlich. Bevor man sich für eine Hundeversicherung entscheidet, sollte man jedoch die Leistungen der verschiedenen Anbieter vergleichen. Hier kann man die Ergebnisse unabhängiger Testinstitute, wie Stiftung Warentest nutzen.
Möchten Sie eine individuelle Beratung passend zu ihrer Situation, ihrem Wohnort und ihrem Vierbeiner? Wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Versicherungsmakler und lassen Sie sich kompetent beraten. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer: 030 – 120 82 82 8 oder per E-Mail: kontakt@transparent-beraten.de.
Hundesteuer in Niedersachsen
In Deutschland zählt die Hundesteuer zur sogenannten Aufwandssteuer. Diese liegt im Zuständigkeitsbereich der Städte und Gemeinden. Die Gemeinden entscheiden, ob und in welcher Höhe sie eine Hundesteuer erheben und auch wie sie gestaffelt wird. Aus diesem Grund kann es selbst innerhalb eines Bundeslandes starke Unterschiede geben.
Hundesteuer in Hannover
Die Hundesteuersätze sind wie folgt festgelegt:
- 132 Euro für den ersten Hund
- 240 Euro für jeden weiteren Hund
- 600 Euro für gefährliche Hunde
Hunde in Hannover
In Hannover gibt es keine grundsätzliche Verpflichtung den Hund an die Leine zu legen. In bestimmten Bereichen und zu gewissen Zeiten müssen Hunde allerdings ausnahmslos angeleint werden. Leinenpflicht gilt beispielsweise:
- im Stadtbezirk Mitte
- im Umkreis von 50 Metern zu Kindertagesstätten und Schulen
- in Park- und Grünanlagen
- im ÖPNV
- in Wäldern während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit vom 1. April bis 15. Juli
Hundesteuer in Braunschweig
In Braunschweig beträgt der Steuersatz pro Kalenderjahr
- 120 Euro für den ersten Hund
- 144 Euro für den zweiten Hund
- 180 Euro für jeden weiteren Hund
Für so genannte gefährliche Hunde gelten besondere Steuersätze. Gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung sind insbesondere Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Pit Bull Terrier, Staffordshire Bullterrier und deren Kreuzungen.
Für alle gefährlichen Hunde, die nach dem 4. Juli 2000 angeschafft wurden, gelten in Braunschweig folgende Steuersätze:
- 600 Euro für den ersten gefährlichen Hund
- 756 Euro für jeden weiteren gefährlichen Hund
Hunde in Braunschweig
Braunschweig hat keine Leinenpflicht. Allerdings gibt es eine Reihe von Park- und Grünanlagen, sowie bestimmte Orte im Stadtgebiet, in denen Hunde ganzjährig an der Leine zu führen sind. Eine Liste der Orte ist hier hier veröffentlicht. Neben diesen Flächen besteht auch in den Naturschutzgebieten Riddagshausen, Braunschweiger Okeraue und Lammer Holz ganzjährig eine Anleinpflicht für Hunde.
Hundesteuer in Göttingen
In Göttingen ist die Hundesteuer für den ersten Hund noch recht günstig, doch schon ab dem zweiten Hund muss deutlich mehr gezahlt werden. Hundehalter, deren Hunde als gefährlich eingestuft werden, müssen besonders tief in die Tasche greifen.
- 120 Euro für den ersten Hund
- 216 Euro für jeden weiteren Hund
- 672 Euro für jeden gefährlichen Hund
Hunde in Göttingen
In Göttingen gibt es keine allgemeine Leinenpflicht. Ausgenommen davon ist das Stadtgebiet innerhalb der Wallanlagen – hier gilt Leinenzwang. Hunde sind darüber hinaus auf den Wallanlagen und auf öffentlichen Veranstaltungen anzuleinen.
Hundesteuer in Oldenburg
Die Steuer wird ausschließlich nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:
- 108 Euro für den ersten Hund
- 132 Euro für den zweiten Hund
- 168 Euro für jeden weiteren Hund
Hunde in Oldenburg
In Oldenburg gilt ganzjähriger Leinenzwang im Innenstadtbereich innerhalb des Wallrings und im Schlossgarten, sowie im Eversten Holz seit Mitte Februar 2016. Im Wald und in der übrigen freien Landschaft sind Vierbeiner in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli anzuleinen.
Höhe der Hundesteuer
Da die Hundesteuer auf Gemeinde-Ebene entschieden werden kann, handelt es sich bei aufgeführter Tabelle nur um Richtwerte.
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Hunde in Niedersachsen
Das Bundesland Niedersachsen liegt im Nordwesten von Deutschland. Landeshauptstadt ist Hannover mit mehr als 500.000 Einwohnern. Niedersachsen zieht sich nördlich bis zur Nordsee.
Neben Hannover sind Braunschweig, Oldenburg und Osnabrück in Niedersachsen sehr bekannt.
Hannover hat die wunderschönen Herrenhäuser Gärten, Celle besticht durch seine romantische Altstadt. Durch die Nähe Städten wie Hamburg oder Bremen ist Niedersachsen ein sehr beliebtes Ziel für Urlauber.
Flüsse, Seen und Talsperren finden Sie im Harz vor. Auch im Deister können Sie mit Ihrem Hund stundenlang spazieren gehen. Die Nordsee bietet Urlaub pur.
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Hunde niedersachsen
Rubrik Hunde / Welpen | Niedersachsen
Wir suchen fьr unsere Kalypso einen neuen Wirkungskreis. Die Dame wurde am 25.02.2013 geboren, feiert also…
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… und Zeit. Brutus ist ein Vizsla-Beagle Mix, wobei sein Charakter reinrassig ist? nur die grцsse passt nicht so…
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Am 18 Februar erblickten 7 Hьndinnen und 3 Rьden das Licht der Welt. Jeweils in den Farben Blau und…
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Hundehalterprüfung Niedersachsen
Benötigen Hundehalter in Niedersachsen einen Sachkundenachweis?
Ja. Gemäß § 3 NHundG ist nach dem 1. Juli 2013 ein Sachkundenachweis für Erst- Hundehalterinnen und -halter erforderlich. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Vorbereitende Kurse sind nicht verpflichtend und können auf freiwilliger Basis absolviert werden. Es steht jeder Hundehalterin und jedem Hundehalter frei, sich ohne Vorbereitungskurs zur jeweiligen Sachkundeprüfung anzumelden. Jede/r Hundehalterin/-halter muss die Sachkundeprüfung nur einmalig erfolgreich ablegen.
Gibt es Personen, die keinen Sachkundenachweis benötigen?
Ja, denn die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 NHundG erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat, Tierärztin oder Tierarzt oder Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ist, Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt hat, eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als den Prüfungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 gleichwertig anerkannt worden ist, eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 2 b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzt, für die Betreuung eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder fremder Streitkräfte gehaltenen Diensthundes verantwortlich ist, oder einen Blindenführhund oder einen Behindertenbegleithund hält.
Kann ich eine Hundeschule besuchen, die keinen anerkannten Prüfer hat?
Ja. Jede Hundeschule kann weiterhin Kurse zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten bzw. zur Vorbereitung auf eine Sachkundeprüfung anbieten. Eine Prüfung zur Erlangung des Sachkundenachweises entsprechend NHundG kann nur von einem anerkannten Prüfer abgenommen werden. Dieser kann beispielsweise von der Hundeschule zum Zweck der Sachkundeprüfung eingeladen werden.
Muss ich eine Sachkundeprüfung ablegen, wenn ich bereits mehrere Jahre einen Hund gehalten habe?
Die erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen und ohne Beanstandung einen Hund gehalten hat.
Müssen alle Familienmitglieder einen Sachkundenachweis ablegen?
Nein. Nur die Halterin/der Halter muss seine Sachkunde nachweisen können. Die Halterin/der Halter trägt auch für Familienmitglieder und Dritte, die z.B. mit dem Hund spazieren gehen, die Verantwortung. Die Halterin/der Halter muss prüfen, ob sie/er es verantworten kann, einer anderen Person den Hund zu überlassen. Ein Hund kann von mehreren Haltern gehalten werden. Sofern Familienangehörige, die keine Halter sind (z.B. Kinder) den Haushalt verlassen (oder verlassen haben) und eine Hundehaltung aufnehmen (oder nach Juli 2011 aufgenommen haben), müssen diese Personen als Neuhundehalterinnen und -halter im Besitz eines Sachkundenachweises sein.
Sind neben dem Niedersächsischen Sachkundenachweis weitere Prüfungen anerkannt?
Den amtlich anerkannten Prüferinnen und Prüfern steht seit dem 1.7.2013 die Prüfung, die den Anforderungen des § 3 Abs. 2 NHundG entspricht, zur Verfügung. In § 3 Abs. 6 Nr. 4 NHundG ist geregelt, dass die erforderliche Sachkunde auch besitzt, wer nachweislich eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als gleichwertig anerkannt worden ist.
Der „Hundeführerschein nach IBH e.V.-Richtlinien mit Sachkundenachweis", bestehend aus „Sachkundenachweis nach IBH-Richtlinien" in Verbindung mit „Praktische Prüfung zum Hundeführerschein nach IBH-Richtlinien" nach der „Prüfungsordnung Hundeführerschein sowie Sachkundenachweis nach IBH e.V. Richtlinien", Stand 01.2014.
Sind Tierärztinnen und Tierärzte, die nach § 13 NHundG berechtigt sind einen, Wesenstest durchzuführen, gleichzeitig berechtigt, die Prüfung zum Niedersächsischen Sachkundenachweis abzunehmen?
Die Qualifikation, einen Wesentest abzunehmen berechtigt nicht automatisch zum Prüfen der Niedersächsischen Sachkunde für Hundehalterinnen und Hundehalter. Qualifiziert sind gem. § 3 NHundG Fachtierärztinnen und Tierärzte für Tierverhalten, Fachtierärztinnen und Tierärzte für Tierschutzkunde und Tierärztinnen/-e mit Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie. Die genannten Personen benötigen dann die Anerkennung der zuständigen Behörde. Sofern eine Tierärztin/ ein Tierarzt aus dieser Personengruppe zudem berechtigt ist, den Wesenstest zu prüfen, benötigt sie/er zusätzlich eine Anerkennung durch die Fachbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt).
Was ist die Niedersächsische Sachkundeprüfung?
Der Anforderungsrahmen für eine einheitliche theoretische und praktische Sachkundeprüfung wurde von einer Facharbeitsgruppe (AG) erarbeitet. Hundehalterinnen und -halter werden ab Juli 2013 die Möglichkeit haben, den theoretischen Test online oder in Papierform zu absolvieren.
Von der o.a. AG wurden zur Verfügung gestellte Fragenkataloge insbesondere des VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen), des BVZ (Berufsverband zertifizierter Hundetrainer e.V.), des BHV (Berufsverband der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen) sowie zum D.O.Q.-Test 2.0 (Dog-Owners-Qualification-Test 2.0) zu einem gemeinsamen Fragenpool zusammengefügt. Dieser überarbeitete Katalog mit mehreren hundert Fragen bildet die Grundlage des theoretischen Sachkundenachweises.
Die praktische Prüfung ist während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Sie muss nicht mit dem eigenen Hund abgelegt werden. Der Schwerpunkt der niedersächsischen Prüfung liegt nicht auf der Überprüfung des Ausbildungsstandes des Hundes oder auf der Bewertung des Hund-Haltergespannes, sondern auf der Überprüfung der Sachkunde der Halterin/des Halters. Sofern die Hundehalterin/der Hundehalter einmal erfolgreich eine praktische Prüfung abgelegt hat, muss sie/er diese Prüfung nicht bei Anschaffung eines weiteren Hundes wiederholen. Im Falle des Haltens eines als gefährlich eingestuften Hundes muss mit diesem Hund die praktische Sachkundeprüfung erneut abgelegt werden. Die zu prüfenden Situationen und die Bewertung der Prüfung werden rechtzeitig zum Inkrafttreten der Verpflichtung im Juli 2013 bekannt gegeben.
Wer darf Sachkundeprüfungen abnehmen?
Sachkundeprüfungen dürfen nur von anerkannten Prüferinnen und Prüfern abgenommen werden. Von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfer/-innen werden dem Fachministerium gemeldet und dort gelistet. Ab Juli 2013 wird vom Fachministerium – unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben - eine fortlaufend geführte Liste der anerkannten Prüfer geführt. Auskunft über die erfolgte Anerkennung kann derzeit z.B. ihre Hundeschule oder die zuständige Behörde (Veterinäramt oder Ordnungsamt des Landkreises/der kreisfreien Stadt) geben.
Wie kann ich meine Sachkunde nachweisen?
Der Sachkundenachweis muss nicht von der Halterin/ dem Halter beim Führen des Hundes mitgeführt werden.
Ab dem 1. Juli 2013 werden den anerkannten Prüfern Muster für eine Bescheinigung der Hundehaltersachkunde zur Verfügung gestellt.
Personen, die keinen Sachkundenachweis benötigen müssen ihre Sachkunde durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Steuerbescheinigung, Tierärzteausweis etc.) nachweisen können.
Für Hundehalterinnen und -halter, die vor dem 1. Juli 2013 einen Sachkundenachweis erbringen wollen/müssen gilt: Eine Urkunde/Bescheinigung über eine Sachkundeprüfung, die bei einem derzeit in Niedersachsen anerkannten Prüfer erfolgreich abgelegt wurde, gilt ebenfalls als Nachweis.
Wie kann ich mich als qualifizierter Prüfer anerkennen lassen?
Das Zertifikat der Niedersächsischen Tierärztekammer ist mit dem Antrag auf Anerkennung gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 der Fachbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt) vorzulegen. Das Zertifikat gilt als Nachweis der für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gem. § 3 Abs. 3 Satz 2. Auch die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG ebenfalls als qualifiziert geltenden vorgenannten Personen benötigen eine Anerkennung durch die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Fachbehörde. Eine Anerkennung von Stellen ist nur in Verbindung mit einer qualifizierten Person möglich.
Wie kann ich Prüfer werden?
Personen, welche die Sachkundeprüfung abnehmen wollen, müssen die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
Mobile Prüfungen
Kann eine Prüfung auch auf dem Tablet oder Smartphone des Prüflings stattfinden?
Sie haben die Möglichkeit, dass die Prüflinge die Prüfung auf ihren mobilen Endgeräten (Smartphone, Tablet) durchführen können. Dazu müssen Sie einen Prüfling plus Prüfung anlegen. Wichtig, bitte nicht die schriftliche Prüfung auswählen. Nun haben Sie die Auswahl "Prüfung auf diesem Gerät durchführen" und die neue Möglichkeit "die Prüfung auf einem anderen Gerät durchführen". Hier können Sie nun den Code für den Prüfling abrufen, damit dieser die Prüfung auf seinem mobilen Endgerät durchführen kann. Der Prüfling muss dann auf seinem Endgerät die Website aufrufen und den Code, den Sie angezeigt bekommen, eingeben.
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Aktuelle Versionen von Mozilla Firefox, Google Chrome, Safari und Opera. Microsoft Internet Explorer ab Version 10.
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