пятница, 1 июня 2018 г.

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Hunde in brandenburg

Rubrik Hunde / Welpen | Brandenburg

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Unsere Hunde-Kategorien:

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Listenhunde

Das passende Tier war noch nicht dabei?

Dann werfen Sie doch bitte auch einen Blick in die Kategorie:

Abgabe von Privat/andere Verein

Überlegungen vor der Anschaffung eines Hundes

Vor der Anschaffung eines Hundes müssen einige Grundsätze beachtet werden:

Haben Sie den Punkt "Tierhaarallergie" bedacht?

Es ist schrecklich für den Hund und seine neue Familie, wenn er wegen Allergie nach kurzer Zeit sein Zuhause wieder verlassen müsste. Bitte klären Sie im Vorfeld ab, ob ein Familienmitglied an einer Allergie leidet.

Überlegen Sie sich genau, ob ein Hund in Ihr Leben passt.

Wer bspw. berufstätig und selten zu Hause ist, sollte von der Anschaffung eines Hundes generell absehen. Haben Sie genug Zeit, Ihren neuen Hausgenossen jeden Tag ausreichend zu bewegen? Insbesondere junge Hunde müssen viel beschäftigt und erzogen werden.

Können Sie sich die Tierarztkosten leisten?

Impfung, Entwurmung und außerplanmäßige Erkrankungen/Verletzungen

Ein Hund ist steuerpflichtig und versichern sollten Sie ihn auch.

Stimmt Ihr Vermieter einer Hundehaltung zu?

Wägen Sie auch ab, ob Sie ein ganz junges Tier wollen oder lieber einem gediegeneren Hund ein gutes Zuhause geben möchten.

Nicht nur Ihr eigenes Lebensalter sollten Sie als Argument sehen, auch die Tatsache, dass ältere Tiere meist bedeutend angenehmere Hausgenossen sind. Sie wissen sich zu benehmen, sind meist schon stubenrein und beherrschen oft auch die Grundkommandos. Außerdem warten sie manchmal jahrelang auf eine Chance und müssen zusehen, wie ein junger Hund nach dem Anderen ein Zuhause findet, an ihnen aber Viele vorbeigehen . schauen Sie sich bitte auch unsere erwachsenen Tiere an.

Das Argument "Wir wollen einen Welpen, denn wir haben Kinder." sollten sich Eltern noch einmal durch den Kopf gehen lassen.

Welpen bzw. Junghunde haben spitze Zähne, spitze Krallen und sind oft Meister im Zwicken und Anspringen. Ältere Hunde, die Kinder kennen und mögen passen hier oft viel besser in die Familie, denn sie sind aus dem Rüpelalter raus.

Haben oder planen Sie Kinder?

Zu einem Besuch bei uns, sollten Sie Ihre Kinder mitbringen, denn die Familie sollte sich gemeinsam für einen Hund entscheiden dürfen. Wer zukünftig Kinder plant, sollte sich schon heute sicher sein, dass er den Hund deswegen nicht wieder abschafft. Richtig mit einbezogen wird der Hund das neue, kleine Rudelmitglied als solches akzeptieren und später ein toller Spielkamerad sein.

Wie läuft die Vermittlung ab?

Potenzielle Interessenten müssen uns natürlich als Erstes einmal besuchen. Im Tierheim wird dann ein Gespräch geführt, in dem die Tierpfleger versuchen herauszufinden, welcher Hund am besten in die jeweilige Familie passt und welches Tier vielleicht überhaupt nicht passen würde.

Wer sich z.B. im Internet einen Hund aussucht, ihn dann besuchen kommt und wir stellen gemeinsam fest, dass das Tier z.B. auf Grund von Ängstlichkeiten oder Unverträglichkeiten nicht in die Familie passt, muss sich damit abfinden, dass er diesen Hund nicht aufnehmen kann. Vielleicht passt aber dafür ein anderer Hund viel besser, weil er z.B. Kinder abgöttisch liebt.

Die Fragen zu Ihren Lebensumständen stellen wir also aus triftigem Grund.

Ist die Entscheidung für einen Hund gefallen, geht es an die sog. Kennenlernphase. Das bedeutet, Interessenten müssen regulär 5x zum Gassi ins Tierheim kommen, bevor der Hund mit nach Hause darf.

In schwierigen Fällen, so z.B. bei extrem ängstlichen Tieren, sind weit mehr Besuche erforderlich. Wir wollen, dass Hund und Mensch möglichst zu 100% zusammen passen. Hierfür benötigt es zumindest ein gewisses Grundvertrauen.

Kann man den Hund probeweise mit nach Hause nehmen?

Nein. Man stelle sich vor, dieser "Versuch" mißlingt. Der Hund muss zurück ins Heim. Dann kommt ein weiter Interessent zum "testen" usw.. Für die Psyche des Hundes ist dieses Hin und Her pures Gift.

Wer sich nicht ganz sicher ist, ob der Hund wirklich passt, kann gern fünf mal, sechs mal oder öfter kommen.

Was ist, wenn es wirklich nicht klappt?

Natürlich ermöglichen wir den neuen Hundehaltern im Notfall die Rückgabe des Hundes.

Aufgrund unserer guten Erfahrungen, können wir jedoch mit Stolz sagen, dass die Rückgabequote verschwindend gering ist. Meist finden wir eben doch den passenden Hund für den jeweiligen Interessenten! Dieser muss sich nur darauf einlassen nicht in erster Linie nach dem Aussehen zu entscheiden, sondern nach dem Charakter. Und dann klappts meist auch mit dem Zusammenleben!

Zusätzliche Verpflichtungen für neue Hundehalter - es gibt aber auch Positives!

Sie haben also einen passenden Hund gefunden, die Vermittlung hat geklappt und Sie sind glücklich mit Ihrem neuen Gefährten . doch es gibt ein paar Sachen, die Sie wissen sollten:

  1. Ihr Gefährte aus dem Tierheim ist in der Stadt Brandenburg 1 Jahr hundesteuerbefreit, wenn Sie den Abgabevertrag bei der Steueranmeldung im Amt vorzeigen!! - auch in anderen Gemeinden lohnt es sich nach einer ähnlichen Regelung zu fragen.

Insbesondere für unerfahrene Hundehalter empfehlen wir den Besuch einer guten Hundeschule. In Brandenburg und dem näheren Umland gibt es sogar drei Hundeschulen.

Ein Halter, der nach §6 Hundehalterverordnung einen o.g. Hund halten will, muss bei der Ordnungsbehörde seine Zuverlässigkeit nachweisen. Dies geschieht mittels eines aktuellen Führungszeugnisses.

Der Hund muss zudem per Mikrochip gekennzeichnet sein - wieder ein Vorteil für Sie, denn Ihr Tierheimhund hat einen Mikrochip von uns bekommen!

Achtung! Die Steueranmeldung ist unabhängig von der ordnungsrechtlichen Anmeldung! Steuern muss man auch für kleine Hunde zahlen!

Diese Chips sind nicht per Satellit zu orten. Auf Ihnen findet der Tierarzt/Tierpfleger etc. lediglich eine individuelle 15stellige Nummer (Bsp: 276098000011122).

Doch auch hier wieder der Vorteil an Ihrem Tierheimhund: Wir melden alle vermittelten Hunde kostenlos in der Datenbank des Deutschen Tierschutzbundes an (Deutsches Haustierregister). Erst dann kann man Ihren entlaufenen Hund eindeutig Ihnen zuordnen und einer glücklichen Rückvermittlung des verloren gegangenen Familienmitglieds steht nichts mehr im Wege!

Letzte Aktualisierung der Homepage war am:

Tierischer Wunschzettel

Wer helfen möchte, aber nicht weiß wie, findet ganz einfach per Klick auf unseren Wunschzettel einige Ideen und Anregungen.

Tessa & California sagen "bye bye Tierheim" und "HELLO NEW HOME!

Wie schnell doch die Zeit vergeht. Jarvis (Anubis) schickt winterliche Ostseegrüße. Er ist jetzt schon fast 3 Jahre der Liebling seiner Familie!

Seht wie schnell wir im neuen Zuhause aufgetaut sind. Zino & Zahara (jetzt Stanny & Olivia) sind das beste Beispiel! Und Martha hätte sich auch nichts Besseres vorstellen können!

Grüße schicken und Ivy&Ivory sowie Cloe (jetzt Cleo).

Kuschelige Grüße kommen von Jules und Mambo (jetzt Francis)

Klick einen der Button und unterstütze das Tierheim mit deinem normalen Einkauf. Von ganzem Herzen:

© Tierschutzverein Brandenburg an der Havel e.V.

Bankverbindung: Mittelbrandenburgische Sparkasse

BIC: WELADED1PMB - - IBAN: DE 2516 0500 0036 0100 0848

Hundeverordnung in Brandenburg

Gemäß der Hundehalterverordnung – HundehV vom 16. Juni 2004 spricht man in Brandenburg nicht von „Kampfhunden“, sondern von gefährlichen Hunden. Als gefährliche Hunde gelten hierbei nicht nur einige Hunde, die aufgrund ihrer rassespezifischen Merkmale „über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe“ zeigen. Auch jeder Hund einer anderen Rasse kann als gefährlicher Hund im Sinne der Verordnung gelten, wenn er als bissig gilt ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, unkontrolliert Wild hetzt bzw. reißt oder wenn er Menschen gefährdet bzw. in gefahrdrohender Weise wiederholt angesprungen hat.

Darüber hinaus gilt die Verordnung, wie in Berlin, nicht nur für gefährliche Hunde bzw. deren Haltung – auch für alle anderen Vierbeiner gibt es strikte Auflagen. So muss JEDER Hund, der eine Widerristhöhe von mind. 40 Zentimeter und/oder ein Gewicht von mind. 20 Kilogramm hat, der örtlichen Ordnungsbehörde gemeldet werden. Zudem muss der Halter ein Führungszeugnis über seine Zuverlässigkeit vorlegen und den Hund dauerhaft auf eigene Kosten mit einem Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standard kennzeichnen lassen.

Leinenpflicht für Hunde in Brandenburg

Weiterhin listet die Verordnung des Bundeslands Brandenburg diverse Gebiete auf, in denen Leinenpflicht oder Maulkorbzwang – für ALLE Hunde – gelten. So herrscht Leinenpflicht beispielsweise bei allen möglichen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in umfriedeten Park-, Garten- oder Grünanlagen, in Fußgängerzonen oder auch auf jeglichen Wegen und gemeinsam genutzten Räumlichkeiten von Hausgemeinschaften. Für die Leine gibt es ebenfalls genaue Vorgaben: Diese muss reißfest und darf maximal nur zwei Meter lang sein.

Für „gefährliche Hunde“ im Sinne der Verordnung gilt diese Leinenpflicht übrigens immer außerhalb des eigenen Grundstücks. Zudem müssen gefährliche Hunde selbst in gekennzeichneten Hundeauslaufgebieten angeleint bleiben, solange sie keinen Maulkorb tragen.

Diese Hunderassen zählen zu den “gefährlichen Hunden”

Neben diesen allgemeinen Regelungen gibt es auch weitere, explizite Auflagen für die „gefährlichen Hunde“. Dazu zählen unter anderem die Hunderassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu. Diese fünf Rassen sowie jegliche Kreuzung aus/mit ihnen gelten unwiderlegbar als gefährliche Hunde. Ihre Haltung ist grundsätzlich verboten.

Bei weiteren 13 als „widerlegbar gefährlich“ eingestufte Rassen kann über einen Wesenstest nachgewiesen werden, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe aufweist.

Auflagen für Listenhunde (“gefährliche Hunde”) in Brandenburg

Hundeverordnung in Brandenburg:

Folgende Rassen und Kreuzungen gelten als “gefährliche Hunde'”

Kategorie 1 – Unwiderlegbar gefährliche Hunde: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu sowie jegliche Kreuzungen dieser Rassen

Kategorie 2 – Widerlegbar gefährliche Hunde: Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler, sowie jegliche Kreuzungen aus diesen Rassen

Als gefährlich gelten auch: Alle Hunde, bei denen eine Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.

Haltungsbedingungen für Listenhunde (“gefährliche Hunde”) in Brandenburg

  • Die Haltung von gefährlichen Hunden der Kategorie 1 ist untersagt.
  • Die Haltung oder Ausbildung von gefährlichen Hunden der Kategorie 2 ist abhängig von der Erlaubnis der Ordnungsbehörde.
  • Für die Erlaubnis muss der Halter volljährig sein, die nötige Sachkunde (Sachkundeprüfung) und erforderliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) besitzen, ein berechtigtes Interesse haben sowie über entsprechende Räumlichkeiten gemäß der Verordnung verfügen.
  • Für einen gefährlichen Hund ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Personenschäden bis 500.000 Euro und sonstige Schäden mit 250.000 Euro absichert.
  • Ein gefährlicher Hund muss dauerhaft mit einem Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standard gekennzeichnet sein.
  • Gefährliche Hunde dürfen nur mit Sondergenehmigung in Mehrfamilienhäusern gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefährdung für Menschen, Tiere oder Sachen vorliegt.
  • Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das eingezäunte oder anders befriedete Grundstück nicht verlassen können – also nicht ausbrechen können. Alle Zugänge zum Grundstück müssen mit Warnschildern (bspw. „Vorsicht bissiger Hund!“) kenntlich gemacht werden.
  • Ein gefährlicher Hund darf nur alleine geführt werden.
  • Außerhalb des Grundstücks muss jeder Hund am Halsband den Namen und die Adresse des Halters tragen. Gefährliche Hunde müssen zudem eine rote Plakette (gefährlich) tragen.
  • Hunde, die ein Negativzeugnis haben, müssen eine grüne Plakette (nicht gefährlich) tragen.
  • Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder das Negativzeugnis muss mitgeführt und ggf. zuständigen Behörden ausgehändigt werden.
  • Für gefährliche Hunde gilt außerhalb des Grundstücks eine dauerhafte Leinenpflicht. Die Leine darf höchstens zwei Meter lang und muss reißfest sein.
  • Die Kommunen können die Leinenpflicht oder den Maulkorbzwang individuell ausweiten.
  • Die Haltungserlaubnis kann um weitere Auflagen ergänzt werden.
  • Das Negativzeugnis für Hunde der Kategorie 2 darf erst ab Vollendung des ersten Lebensjahrs ausgestellt werden. Für jüngere Hunde kann eine befristete Haltungserlaubnis ohne den nötigen Nachweis eines berechtigten Interesses und ohne die Auflage der Kastration sowie Sterilisation erteilt werden.

Zucht, Verkauf, Abgabe und Ausbildung

  • Die Zucht von gefährlichen Hunden ist verboten.
  • Gefährliche Hunde müssen sterilisiert/kastriert werden.
  • Die Zucht mit Hunden der Kategorie 2, die ein Negativzeugnis haben, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
  • Das Verkaufen von gefährlichen Hunden ist verboten, sofern keine schriftliche Erlaubnis zur Zucht vorliegt.
  • Das Negativzeugnis verliert bei Halterwechsel seine Gültigkeit.
  • Ein gefährlicher Hund darf nur an Personen abgegeben werden, die eine entsprechende Erlaubnis zum Halten des Hundes haben.
  • Der ehemalige Hundehalter hat den Namen und die Anschrift des neuen Halters der Ordnungsbehörde mitzuteilen – der neue Halter hat den Erwerb des gefährlichen Hundes unverzüglich bei der für ihn zuständigen Ordnungsbehörde zu melden. (Gilt auch für Hunde mit Negativzeugnis)
  • Auch bei der Abgabe in ein anderes Bundesland müssen Name und Anschrift des neuen Halters gemeldet werden.
  • Hunde dürfen nicht zu „gefährlichen Hunden“ ausgebildet oder abgerichtet werden.
  • Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde (Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll, Bundeswehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst).
  • Die Verordnung gilt nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde, wenn sie im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.
  • Blindenführ- und Behindertenbegleithunde müssen gemäß der Verordnung gekennzeichnet (Mikrochip) und angemeldet werden, sind ansonsten aber von den Regelungen der Verordnung befreit.
  • Tierheimen kann eine allgemeine Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde auch ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses oder einer Haftpflichtversicherung ausgestellt werden. Das Haltungsverbot für Hunde der Kategorie 1 gilt nicht für Tierheime.
  • Hunde mit einem Negativzeugnis gelten als „normale“ Hunde und dürfen entsprechend der Verordnung (mit Auflagen bei Zucht und Weitergabe) gehalten werden.

Anforderungen für das Negativzeugnis

  • Ein Sachverständigengutachten (Wesenstest) muss vom Halter beantragt und der örtlichen Ordnungsbehörde vorgelegt werden.
  • Der Hund muss mindesten ein Jahr alt sein.
  • Der Halter muss ein Führungszeugnis vorlegen, um seine Zuverlässigkeit zu beweisen.
  • Der Hund muss mit einem Mikrochip-Transponder gekennzeichnet sein.
  • Für jüngere Hunde kann eine befristete Haltungserlaubnis beantragt werden. Hierfür muss der Halter volljährig sein, ein Führungszeugnis vorlegen und den Nachweis über eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden erbringen. (Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für Personenschäden; 250.000 Euro für sonstige Schäden)
  • Während der befristeten Haltungserlaubnis gilt der Hund als gefährlicher Hund im Sinne der Verordnung (ausgenommen sind die Auflagen zur Kastration/Sterilisation) und hat bspw. auch eine rote Plakette beim Spaziergang zu tragen.

Was gilt nach Erhalt des Negativzeugnisses?

  • Der Hund darf statt der roten (gefährlich) eine grüne Plakette (nicht gefährlich) am Halsband tragen.
  • Der Hund gilt gemäß der Verordnung nicht mehr als „gefährlicher Hund“ (bis auf die speziellen Auflagen hinsichtlich Zucht und Weitergabe).
  • Mit Hunden, die ein Negativzeugnis haben, darf gezüchtet werden, sofern eine schriftliche Genehmigung hierfür von der örtlichen Ordnungsbehörde vorliegt.
  • Der Verkauf ist erlaubt, sofern eine schriftliche Genehmigung zur Zucht vorliegt.
  • Das Negativzeugnis muss mitgeführt werden.
  • Der Hund darf auch an Personen ohne entsprechende Haltungserlaubnis abgegeben werden, allerdings müssen Name und Anschrift des neuen Halters bei der alten und neuen Ordnungsbehörde gemeldet werden.
  • Das Negativzeugnis verliert bei Halterwechsel seine Gültigkeit.

DeineTierwelt

Dein Tier in besten Händen: Wir geben Dir Informationen und Tipps zu Deinem Liebling.

Hund ist Hund und der Kampfhund läuft nicht am unteren Ende der Leine sondern am oberen…. Ich verstehe nicht wie man jedes Tier über ein Kamm scheren kann… Tun wir das mit Menschen wird man gleich als rassistisch abgestempelt… Sind ja aber nur Tiere mit denen darf man das ja machen… Ich verstehe unsere Gesellschaft einfach nicht…

Es ist doch nicht generell der Hund der gefährlich ist, sonder der Mensch der ihm die Gefährlichkeit antrainiert und fördert. Die potenziellen Hundehalter müssten in eine Liste die bestimmte Rassen nicht halten dürfen, so wird ein Schuh draus. Der Hund tut nur das was der Mensch am anderen ende der Leine ihm beibringt bzw. von ihm fordert.

Letzten Endes ist und bleibt der Hund der beste Freund des Menschen wenn der Mensch ihn auch als Freund und Familienmitglied behandelt, aufzieht und pflegt.

Jetzt mal ehrlich ich bin in Brandenburg und kann mir mein traumhund nich holen weil man meint der wäre gefährlich alle Latten am Zaun habt ihr nich mehr wa. Denkt doch mal im Oberstübchen bisschen nach nen Tier is nicht von Geburt gefährlich das macht der Mensch es kommt auf die Erziehung an den richtig erzogen liebt der pittbull Kinder schmust und is total lieb das sind bessere Familienhunde als irgendso nen Labrador 🙄 Immer diese Vorurteile ich werde mir diesen Hund holen auch wenn ich mich dem Tierschutz verband anschließen muss und bis nach oben gehen muss den auch ne Waffe tötet nicht wenn der Mensch sie nicht benutzt. Denkt mal drüber nach

Hallo Linda, ich kann Deinen Ärger gut verstehen, aber wir machen diese Gesetze nicht 😉 Ich habe selbst einen American Staffordshire Terrier. Leider sind vor allem in Brandenburg die Gesetze sehr scharf und am Ende ist der Hund, der beschlagnahmt wird, der Leidtragende. Auch wenn es schade ist, muss man immer in erster Linie an das Wohl des Tieres denken. Liebe Grüße, Hanna

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Wer Hunde mitnehmen möchte, sollte wissen, dass kleine Hunde (bis zur Größe einer Hauskatze) in geeigneten Transportbehältnissen (Käfigen, Transportboxen, Reisetaschen) kostenlos befördert werden können. Kleine Hunde dürfen auch ohne Behältnis mitgenommen werden, sofern diese angeleint sind und einen Maulkorb tragen.

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„Jagd ohne Hund ist Schund“ – dieser Spruch bringt’s auf den Punkt

Bereits vor 12.000 Jahren jagten die Menschen gemeinsam mit ihren Hunden. Auch heute noch sind die vierbeinigen Helfer unverzichtbare Begleiter des Jägers. Ohne sie wäre eine tierschutz- und weidgerechte Jagd nicht möglich. Sie stöbern das Wild auf oder verfolgen ein angefahrenes oder angeschossenes Tier so lange, bis es vom Jäger erlöst werden kann (Nachsuche).

Im rauen Einsatz werden von den Hunden Höchstleistungen verlangt, die nur nach langer Übungszeit erbracht werden können. Ihre Eignung stellen die Hunde je nach Einsatzgebiet auf entsprechenden Eignungsprüfungen unter Beweis.

Durch die jahrtausende alte Zucht gibt es heute eine große Bandbreite an Jagdhunderassen für unterschiedliche Einsatzzwecke. Alle Jagdhunde zeichnen sich durch Robustheit, Charakterfestigkeit und Leistungswille aus.

Jagd ohne Hund ist Schund

Die letzte Jagd des Ajax von der Muskauer Heide

Es ist der erste bekannt gewordene Fall, dass ein Jagdhund nach der Wiederansiedlung der Wölfe in Deutschland während der Jagd durch einen Wolf getötet wurde. Eine Chronologie zum Tod der am 30. Januar 2018 auf dem Truppenübungsplatz Oberlausitz verstorbenen Deutschen Bracke „Ajax von der Muskauer Heide“.

„Die Jagd ist im Wandel“

Der neue Jahresbericht des Wildtier-Informationssystem der Länder Deutschlands WILD ist da. Das länderübergreifende Projekt leistet seit 2001 einen wesentlichen Beitrag zur Erforschung zum Vorkommen, Populationsdichte und –entwicklung von Wildtieren. Wir haben mit Grit Greiser, der für Brandenburg zuständigen Länderbetreuerin vom Thünen-Institut für Waldökosysteme in Eberswalde, gesprochen.

Maßnahmen zur Intensivierung der Schwarzwildjagd

Bachenerlass, Saufänge und andere Anreize: Zur Intensivierung der Schwarzwildjagd im Land Brandenburg

Hunde in brandenburg

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    Abschaffung der Leinenpflicht für Hunde in Brandenburgs Wäldern – Änderung des Waldgesetzes

    Abschaffung der generellen Leinenpflicht für Hunde in Brandenburgs Wäldern – Änderung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) §15 „(8) Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der Ausübung der Jagd sowie für Polizeihunde.“

    Jeder Hundehalter, der seinen Hund in Brandenburgs Wäldern unangeleint laufen lässt, handelt nach dem Waldgesetz des Landes Brandenburg ordnungswidrig und kann mit Geldbußen bis zu 20000 Euro belangt werden. Hinzu kommen die ständigen Drohungen der Jäger, Jagdpächter und Waldbesitzer, die Hunde im Freilauf zu erschießen. Dies ist ein unzumutbarer Zustand für alle Hundebesitzer, deren Hunde artgerecht gehalten werden und ohne Leine laufen können.

    Aus diesem Grund soll aus dem Waldgesetz des Landes Brandburg der § 15 Abs.8 (LWaldG) zur generellen Leinenpflicht von Hunden im Wald gestrichen werden. In Verbindung mit der bestehenden Hundehalterverordnung verstößt das Land Brandenburg gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zur artgerechten Haltung von Hunden. Die zugrundeliegende Annahme einer allgemeinen und damit abstrakten Gefährdung durch unangeleinte Tiere ist nach aktueller Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. In Anlehnung an den § 11 Abs.2 des Waldgesetzes des Freistaats Sachsen soll das Ausführen von Hunden sich zukünftig im Land Brandenburg nach einer allgemeinen Bestimmung: "Beim Betreten dürfen die Lebensgemeinschaft Wald nicht gestört oder gefährdet sowie die Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt werden." richten.

    Im Feb 2013 führte ich eine unangeleinte Colliehündin in einem angrenzenden Wald mit. Der Waldpächter nahm diesen Umstand zum Anlass, auf die Hündin zuzufahren und diese anzufahren. Die Staatsanwaltschaft Cottbus entschied im Sept 2015 im Verfahren 1611 Js 13516/14 trotz entsprechender mir gegenüber getätigter Aussage, dass ihm keine Absicht nachgewiesen werden konnte. Weiterhin führte die Staatsanwaltschaft aus, dass „die Hündin selbstverständlich im Wald angeleint hätte laufen müssen, sodass hier von Ihrer (meiner) Seite aus nicht korrekt gehandelt worden war.“ Die Behauptung, ich habe nicht korrekt gehandelt, bezieht sich auf die Bestimmungen des Waldgesetzes Brandenburg. Nach bundesweit geltendem Tierschutzgesetz habe ich im Sinne der artgerechten Haltung von Tieren korrekt gehandelt. Zudem impliziert diese Aussage, dass auf die Ordnungswidrigkeit des Nichtanleinens des Hundes mit einer Straftat reagiert werden darf, die dann wegen Nichtnachweisbarkeit des Vorsatzes eingestellt wird. Der offensichtliche Widerspruch zwischen dem bestehenden Leinenzwang in Brandenburg und den Tierschutzbestimmungen ist zum Wohle der Tiere zu lösen. Gemäß § 15 Absatz 8 LWaldG (Waldgesetz des Landes Brandenburg) dürfen Hunde nur angeleint im Wald mitgeführt werden. Die Regelung des § 3 HundehV (Hundehalterverordnung) und zusätzliche kommunale Rechtsverordnungen sehen darüber hinaus eine fast unumgängliche Leinenpflicht in Städten und Gemeinden vor, sofern nicht gesonderte Hundeauslaufgebiete eingerichtet wurden. Die generelle Leinenpflicht ist unverhältnismäßig und beruht auf der unerwiesenen und diskriminierenden Annahme, dass unangeleinte Hunde allgemein eine Gefahr darstellen – sowohl in Wohngebieten, Parkanlagen, im Wald u.a. Hierzu kann analog u.a. auf das Urteil des OVG Lüneburg (AZ: 11 KN 38/04) von 2004 verwiesen werden, das eine solche Annahme als rechtswidrig verwirft. Der notwendigen Einrichtung von großräumigen und von Jedermann leicht erreichbaren Hundeauslaufgebieten wird in den wenigsten Städten und Gemeinden des Landes Brandenburg nachgekommen. Demzufolge muss die Mehrzahl der im Land Brandenburg gehaltenen Hunde ständig an der Leine geführt werden. Andernfalls verstoßen Besitzer, die ihre Hunde ohne Leine führen, gegen bestehendes Recht und machen sich wegen einer Ordnungswidrigkeit strafbar. Hundehalter, die demzufolge der laut Tierschutzgesetz allgemein bestehenden Forderung nach artgerechter Haltung des Tieres nachkommen, müssen entweder gegen die Hundehalterverordnung oder aber gegen das Waldschutzgesetz im Land Brandenburg verstoßen. Das ist ein nicht vertretbarer Zustand. Daher wird gefordert, dass insbesondere die weiträumigen Waldflächen des Landes Brandenburg unter den Gesichtspunkten der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Nichtgefährdung anderer Menschen und Tiere auch durch Hundebesitzer zwanglos genutzt werden können, die ihren Hund verantwortungsvoll und sicher ohne Leine führen. Als gesetzliches Vorbild kann hier das Waldgesetz des Freistaats Sachsen gelten. In diesem ist das Ausführen von Hunden nicht gesondert geregelt, sondern richtet sich nach der grundlegenden Aussage des § 11 Abs.2 des Sächsischen Waldgesetzes: "Beim Betreten dürfen die Lebensgemeinschaft Wald nicht gestört oder gefährdet sowie die Erholung andere Waldbesucher nicht beeinträchtigt werden. "Hunde benötigen freien Auslauf, um ihrem Laufbedürfnis nachkommen zu können, Reizvielfalt zu erfahren und in den ungezwungenen Kontakt mit anderen Artgenossen zu treten. Freilauf ist die Grundlage, damit der Hund nicht tiefgreifende leinenbedingte Aggressionen entwickelt (Quelle: www.mz-web.de/ratgeber/hunde-brauchen-ausreichend-freilauf,20641324,19338064.html). Trotz des seit mehreren Jahren bestehenden Problems im Land Brandenburg kommt der Gesetzgeber seiner Pflicht nicht nach, Ausgleich zu den Belangen des Tierschutzes zu schaffen. Das Problem wird totgeschwiegen. Wiederholt werden zudem Hundebesitzer, die ihren Hund ohne Leine und dennoch sicher mit sich führen in Brandenburgs Wäldern angefeindet und bedroht. Die Vielzahl dieser Vorfälle gelangt zumeist nicht zur polizeilichen Anzeige, da gerade bei unangeleinten Hunden mit Repressionen der Ordnungsbehörden zu rechnen ist. Gleichsam generieren sich Waldpächter, Waldbesitzer, Jäger und sonstige Personen zu Ordnungsmächten. Hintergrund sind nicht Gefährdungen oder Störungen durch Hunde, sondern vielfach die Ablehnung des Tieres an sich. Die Situation derzeit ist unerträglich für jeden verantwortungsvollen Hundebesitzer. Das oben genannte Urteil des OVG Lüneburg gilt als richtungsweisend. Daran sollte sich der Gesetzgeber orientieren. Entsprechend wird eine Justierung des Waldgesetzes sowie in einem weiteren Schritt der Hundehalterverordnung gefordert. Der Passus der bestehenden Leinenpflicht ist zu streichen.

    Im Namen aller Unterzeichner/innen.

    Luckaitztal, 18.11.2015 (aktiv bis 17.05.2016)

    Neuigkeiten

    Liebe Unterstützer, es war ja zu erwarten, nach dem bereits vorangegangenen Schriftverkehr, dass wir auf keine Unterstützung aus dem Landtag hoffen dürfen. Der Ausschuß ist der Meinung, es gäbe genügend Freilaufflächen für Hunde, ohne diese aber auszuweisen. .

    Debatte zur Petition

    В: Schöner Gedanke für unbedenkliche Hunderassen den Leinenzwang zu lockern, doch bei unseren grünen Naturliebhabern sind alle Hunde gefährliche Bisswaffen, auch wenn eine Katze mit dem Kleinen mühelos fertig wird. Fand es beim Googeln und kann nur noch .

    В: Falls der Wald dem Hundebesitzer gehört, soll er seinen Köter da herumlaufen und -scheissen und -kläffen dürfen, ansonsten nicht, denn es gibt eh viel zuviele lästige Scheissköter. Freiherumlaufende Köter sollten von Rechts wegen eingefangen und zu Hundefutter .

    ПРОТИВ: Grundsätzlich ist das "Betretungsrecht" im Waldgesetz ein entgegenkommen der Waldbesitzer an die erhohlungssuchende Bevölkerung! Das wird (leider) von sehr vielen Naturnutzern nicht erkannt. Das Wald ebend auch Lebensraum wildlebender Tiere ist scheint .

    ПРОТИВ: Wenn alle Hundehalter ihre Hunde korrekt einschätzen könnten und sich entsprechend verhalten würden. Aber die Schlechten prägen nun mal das Bild und deshalb muß die Leinenpflicht erhalten bleiben. Abgesehen von Wildtieren, die man in vielen Gegenden .

    Petitionsverlauf

    Woher kamen Unterstützer

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    Hundeverordnung in Brandenburg

    Gemäß der Hundehalterverordnung – HundehV vom 16. Juni 2004 spricht man in Brandenburg nicht von „Kampfhunden“, sondern von gefährlichen Hunden. Als gefährliche Hunde gelten hierbei nicht nur einige Hunde, die aufgrund ihrer rassespezifischen Merkmale „über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe“ zeigen. Auch jeder Hund einer anderen Rasse kann als gefährlicher Hund im Sinne der Verordnung gelten, wenn er als bissig gilt ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, unkontrolliert Wild hetzt bzw. reißt oder wenn er Menschen gefährdet bzw. in gefahrdrohender Weise wiederholt angesprungen hat.

    Darüber hinaus gilt die Verordnung, wie in Berlin, nicht nur für gefährliche Hunde bzw. deren Haltung – auch für alle anderen Vierbeiner gibt es strikte Auflagen. So muss JEDER Hund, der eine Widerristhöhe von mind. 40 Zentimeter und/oder ein Gewicht von mind. 20 Kilogramm hat, der örtlichen Ordnungsbehörde gemeldet werden. Zudem muss der Halter ein Führungszeugnis über seine Zuverlässigkeit vorlegen und den Hund dauerhaft auf eigene Kosten mit einem Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standard kennzeichnen lassen.

    Leinenpflicht für Hunde in Brandenburg

    Weiterhin listet die Verordnung des Bundeslands Brandenburg diverse Gebiete auf, in denen Leinenpflicht oder Maulkorbzwang – für ALLE Hunde – gelten. So herrscht Leinenpflicht beispielsweise bei allen möglichen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in umfriedeten Park-, Garten- oder Grünanlagen, in Fußgängerzonen oder auch auf jeglichen Wegen und gemeinsam genutzten Räumlichkeiten von Hausgemeinschaften. Für die Leine gibt es ebenfalls genaue Vorgaben: Diese muss reißfest und darf maximal nur zwei Meter lang sein.

    Für „gefährliche Hunde“ im Sinne der Verordnung gilt diese Leinenpflicht übrigens immer außerhalb des eigenen Grundstücks. Zudem müssen gefährliche Hunde selbst in gekennzeichneten Hundeauslaufgebieten angeleint bleiben, solange sie keinen Maulkorb tragen.

    Diese Hunderassen zählen zu den “gefährlichen Hunden”

    Neben diesen allgemeinen Regelungen gibt es auch weitere, explizite Auflagen für die „gefährlichen Hunde“. Dazu zählen unter anderem die Hunderassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu. Diese fünf Rassen sowie jegliche Kreuzung aus/mit ihnen gelten unwiderlegbar als gefährliche Hunde. Ihre Haltung ist grundsätzlich verboten.

    Bei weiteren 13 als „widerlegbar gefährlich“ eingestufte Rassen kann über einen Wesenstest nachgewiesen werden, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe aufweist.

    Auflagen für Listenhunde (“gefährliche Hunde”) in Brandenburg

    Hundeverordnung in Brandenburg:

    Folgende Rassen und Kreuzungen gelten als “gefährliche Hunde'”

    Kategorie 1 – Unwiderlegbar gefährliche Hunde: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu sowie jegliche Kreuzungen dieser Rassen

    Kategorie 2 – Widerlegbar gefährliche Hunde: Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler, sowie jegliche Kreuzungen aus diesen Rassen

    Als gefährlich gelten auch: Alle Hunde, bei denen eine Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.

    Haltungsbedingungen für Listenhunde (“gefährliche Hunde”) in Brandenburg

    • Die Haltung von gefährlichen Hunden der Kategorie 1 ist untersagt.
    • Die Haltung oder Ausbildung von gefährlichen Hunden der Kategorie 2 ist abhängig von der Erlaubnis der Ordnungsbehörde.
    • Für die Erlaubnis muss der Halter volljährig sein, die nötige Sachkunde (Sachkundeprüfung) und erforderliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) besitzen, ein berechtigtes Interesse haben sowie über entsprechende Räumlichkeiten gemäß der Verordnung verfügen.
    • Für einen gefährlichen Hund ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Personenschäden bis 500.000 Euro und sonstige Schäden mit 250.000 Euro absichert.
    • Ein gefährlicher Hund muss dauerhaft mit einem Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standard gekennzeichnet sein.
    • Gefährliche Hunde dürfen nur mit Sondergenehmigung in Mehrfamilienhäusern gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefährdung für Menschen, Tiere oder Sachen vorliegt.
    • Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das eingezäunte oder anders befriedete Grundstück nicht verlassen können – also nicht ausbrechen können. Alle Zugänge zum Grundstück müssen mit Warnschildern (bspw. „Vorsicht bissiger Hund!“) kenntlich gemacht werden.
    • Ein gefährlicher Hund darf nur alleine geführt werden.
    • Außerhalb des Grundstücks muss jeder Hund am Halsband den Namen und die Adresse des Halters tragen. Gefährliche Hunde müssen zudem eine rote Plakette (gefährlich) tragen.
    • Hunde, die ein Negativzeugnis haben, müssen eine grüne Plakette (nicht gefährlich) tragen.
    • Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder das Negativzeugnis muss mitgeführt und ggf. zuständigen Behörden ausgehändigt werden.
    • Für gefährliche Hunde gilt außerhalb des Grundstücks eine dauerhafte Leinenpflicht. Die Leine darf höchstens zwei Meter lang und muss reißfest sein.
    • Die Kommunen können die Leinenpflicht oder den Maulkorbzwang individuell ausweiten.
    • Die Haltungserlaubnis kann um weitere Auflagen ergänzt werden.
    • Das Negativzeugnis für Hunde der Kategorie 2 darf erst ab Vollendung des ersten Lebensjahrs ausgestellt werden. Für jüngere Hunde kann eine befristete Haltungserlaubnis ohne den nötigen Nachweis eines berechtigten Interesses und ohne die Auflage der Kastration sowie Sterilisation erteilt werden.

    Zucht, Verkauf, Abgabe und Ausbildung

    • Die Zucht von gefährlichen Hunden ist verboten.
    • Gefährliche Hunde müssen sterilisiert/kastriert werden.
    • Die Zucht mit Hunden der Kategorie 2, die ein Negativzeugnis haben, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
    • Das Verkaufen von gefährlichen Hunden ist verboten, sofern keine schriftliche Erlaubnis zur Zucht vorliegt.
    • Das Negativzeugnis verliert bei Halterwechsel seine Gültigkeit.
    • Ein gefährlicher Hund darf nur an Personen abgegeben werden, die eine entsprechende Erlaubnis zum Halten des Hundes haben.
    • Der ehemalige Hundehalter hat den Namen und die Anschrift des neuen Halters der Ordnungsbehörde mitzuteilen – der neue Halter hat den Erwerb des gefährlichen Hundes unverzüglich bei der für ihn zuständigen Ordnungsbehörde zu melden. (Gilt auch für Hunde mit Negativzeugnis)
    • Auch bei der Abgabe in ein anderes Bundesland müssen Name und Anschrift des neuen Halters gemeldet werden.
    • Hunde dürfen nicht zu „gefährlichen Hunden“ ausgebildet oder abgerichtet werden.
    • Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde (Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll, Bundeswehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst).
    • Die Verordnung gilt nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde, wenn sie im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.
    • Blindenführ- und Behindertenbegleithunde müssen gemäß der Verordnung gekennzeichnet (Mikrochip) und angemeldet werden, sind ansonsten aber von den Regelungen der Verordnung befreit.
    • Tierheimen kann eine allgemeine Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde auch ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses oder einer Haftpflichtversicherung ausgestellt werden. Das Haltungsverbot für Hunde der Kategorie 1 gilt nicht für Tierheime.
    • Hunde mit einem Negativzeugnis gelten als „normale“ Hunde und dürfen entsprechend der Verordnung (mit Auflagen bei Zucht und Weitergabe) gehalten werden.

    Anforderungen für das Negativzeugnis

    • Ein Sachverständigengutachten (Wesenstest) muss vom Halter beantragt und der örtlichen Ordnungsbehörde vorgelegt werden.
    • Der Hund muss mindesten ein Jahr alt sein.
    • Der Halter muss ein Führungszeugnis vorlegen, um seine Zuverlässigkeit zu beweisen.
    • Der Hund muss mit einem Mikrochip-Transponder gekennzeichnet sein.
    • Für jüngere Hunde kann eine befristete Haltungserlaubnis beantragt werden. Hierfür muss der Halter volljährig sein, ein Führungszeugnis vorlegen und den Nachweis über eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden erbringen. (Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für Personenschäden; 250.000 Euro für sonstige Schäden)
    • Während der befristeten Haltungserlaubnis gilt der Hund als gefährlicher Hund im Sinne der Verordnung (ausgenommen sind die Auflagen zur Kastration/Sterilisation) und hat bspw. auch eine rote Plakette beim Spaziergang zu tragen.

    Was gilt nach Erhalt des Negativzeugnisses?

    • Der Hund darf statt der roten (gefährlich) eine grüne Plakette (nicht gefährlich) am Halsband tragen.
    • Der Hund gilt gemäß der Verordnung nicht mehr als „gefährlicher Hund“ (bis auf die speziellen Auflagen hinsichtlich Zucht und Weitergabe).
    • Mit Hunden, die ein Negativzeugnis haben, darf gezüchtet werden, sofern eine schriftliche Genehmigung hierfür von der örtlichen Ordnungsbehörde vorliegt.
    • Der Verkauf ist erlaubt, sofern eine schriftliche Genehmigung zur Zucht vorliegt.
    • Das Negativzeugnis muss mitgeführt werden.
    • Der Hund darf auch an Personen ohne entsprechende Haltungserlaubnis abgegeben werden, allerdings müssen Name und Anschrift des neuen Halters bei der alten und neuen Ordnungsbehörde gemeldet werden.
    • Das Negativzeugnis verliert bei Halterwechsel seine Gültigkeit.

    DeineTierwelt

    Dein Tier in besten Händen: Wir geben Dir Informationen und Tipps zu Deinem Liebling.

    Hund ist Hund und der Kampfhund läuft nicht am unteren Ende der Leine sondern am oberen…. Ich verstehe nicht wie man jedes Tier über ein Kamm scheren kann… Tun wir das mit Menschen wird man gleich als rassistisch abgestempelt… Sind ja aber nur Tiere mit denen darf man das ja machen… Ich verstehe unsere Gesellschaft einfach nicht…

    Es ist doch nicht generell der Hund der gefährlich ist, sonder der Mensch der ihm die Gefährlichkeit antrainiert und fördert. Die potenziellen Hundehalter müssten in eine Liste die bestimmte Rassen nicht halten dürfen, so wird ein Schuh draus. Der Hund tut nur das was der Mensch am anderen ende der Leine ihm beibringt bzw. von ihm fordert.

    Letzten Endes ist und bleibt der Hund der beste Freund des Menschen wenn der Mensch ihn auch als Freund und Familienmitglied behandelt, aufzieht und pflegt.

    Jetzt mal ehrlich ich bin in Brandenburg und kann mir mein traumhund nich holen weil man meint der wäre gefährlich alle Latten am Zaun habt ihr nich mehr wa. Denkt doch mal im Oberstübchen bisschen nach nen Tier is nicht von Geburt gefährlich das macht der Mensch es kommt auf die Erziehung an den richtig erzogen liebt der pittbull Kinder schmust und is total lieb das sind bessere Familienhunde als irgendso nen Labrador 🙄 Immer diese Vorurteile ich werde mir diesen Hund holen auch wenn ich mich dem Tierschutz verband anschließen muss und bis nach oben gehen muss den auch ne Waffe tötet nicht wenn der Mensch sie nicht benutzt. Denkt mal drüber nach

    Hallo Linda, ich kann Deinen Ärger gut verstehen, aber wir machen diese Gesetze nicht 😉 Ich habe selbst einen American Staffordshire Terrier. Leider sind vor allem in Brandenburg die Gesetze sehr scharf und am Ende ist der Hund, der beschlagnahmt wird, der Leidtragende. Auch wenn es schade ist, muss man immer in erster Linie an das Wohl des Tieres denken. Liebe Grüße, Hanna

    Lasertherapie bis Whirlpool: In Brandenburg öffnet erste Hunde-Reha

    Heike Bobel wendet bei Banu die Laser-Therapie gegen Gelenkentzündungen an Foto: Charles Yunck

    In der „Hundewelt Schlalach“ (Potsdam-Mittelmark) entsteht derzeit die erste Reha für Hunde. Heike Bobel und Lebensgefährte Ulf Wellnitz erfüllen sich damit ihren Lebenstraum.

    Diese Luxus-Behandlung lockt Vierbeiner garantiert hinter dem Ofen vor: In der „Hundewelt Schlalach“ (Potsdam-Mittelmark) entsteht derzeit die erste Reha für Bellos.

    Heike Bobel und Ulf Wellnitz (beide 48) bauen ihre „Hundewelt“ zur Reha um (Foto: Charles Yunck)

    Die Hundeflüsterer Heike Bobel und ihr Lebensgefährte Ulf Wellnitz (beide 48) erfüllen sich hier zwischen Beelitz und Treuenbrietzen ihren Lebenstraum. „Wir wollen etwas ganz Besonderes für die besten Freunde des Menschen schaffen“, sagt die ausgebildete Tier-Heilpraktikerin, -physiotherapeutin und -trainerin. „Hundeschulen, Hundewaren, selbst Hunde-Wellness gibt es schon, aber keine Reha für kranke, verletzte und alte Hunde! Doch die Tiere sollten es uns wert sein.“

    Joyce (11 Monate) übt sich beim Slalomlauf (Foto: Charles Yunck)

    Seit Monaten baut das Paar seine „Hundewelt“ um. „Doch wir investieren auch in moderne Technik.“ Mit Lasern wollen Bobel und Wellnitz Arthrose und Durchblutungsstörungen lindern. Die Bioresonanz-Therapie hilft bei Allergien und chronischen Erkrankungen.

    Auf dem Unterwasserlaufband wird der ganze Bewegungsapparat aktiviert. Bei Entzündungen, Schmerzen und sogar bei Krebs kommt die Magnetfeld-Therapie zum Einsatz. Und mit Außenpool und Whirlpool kriegen die Vierbeiner sogar Wellness.

    Dina (8) balanciert auf einem Ball. Damit können Hüftschäden therapiert werden (Foto: Charles Yunck)

    Schon 300.000 Euro haben Bobel und Wellnitz in ihren Vierseithof gesteckt. Und weitere Investitionen stehen an. „Wir schaffen das!“, sagt Bobel. „Ende des Jahres ist Eröffnung.“

    Wellness und Reha fuer Hunde bei Heike Bobel und Ulf Wellnitz Text Kittan (Foto: Charles Yunck)

    Ich trage meinen Liebling auf der Brust

    „Banu ist mein Liebling“, schwärmt Heike Bobel (48). Der Labrador-Rüde wurde im April 2015 geboren und darf so gut wie alles: „Banu schläft bei mir im Wasserbett!“ Und lachend: „So habe ich dort zwei Kerle.“

    Das Konterfei ihres Herzhundes ließ sich Bobel vor zwei Monaten auf ihr Dekolleté tätowieren – während vier schmerzhafter Stunden in einem Brandenburger Studio. Das war ihr satte 250 Euro wert. Weil Banu nicht so lange still sitzen kann, diente ein Foto als Vorlage. Die Hundeflüsterin ließ sich schon früher Tattoos stechen: Blümchen, einen Pegasus und ein sogenanntes Arschgeweih.

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