вторник, 29 мая 2018 г.

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Einreisebestimmungen fьr Hunde

Fьr jedes Land sind spezielle Einreisebestimmungen fьr Haustiere zu beachten. Sollten Sie einen Hund einer gelisteten Rasse halten, beachten Sie auch unbedingt diese Regelungen fьr die Wiedereinreise in die BRD.

Bitte beachten Sie auch, daЯ die einzelnen Lдndern noch weitergehende Vorschriften festlegen kцnnen.

Bitte beachten Sie auch die Vorschriften der Lдnder,

die Sie auf dem Weg zu Ihrem Urlaubsort durchqueren mьssen!

Reisebestimmungen fьr Hunde, Katzen und Frettchen innerhalb der EU

Gьltig fьr alle EU-Lдnder:

(Einschub: Ein Welpe darf also frьhestens mit 15 Wochen in ein anderes EU-Land reisen, Ausnahmen s.u.)

Die Impfung muss entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers wiederholt werden. Eine Wiederholungsimpfung ist dann unmittelbar gьltig. Ihr Tierarzt bzw. Ihre Tierдrztin berдt Sie gerne.

Die Einreise ist auch gestattet, wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhдngig ist. In diesem Fall muss die Mutter die Einreisebedingungen erfьllen.

Bei der Einreise von Heimtieren aus den Drittlдndern Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt in einen EU-Mitgliedstaat gelten die Bestimmungen zum Tollwutschutz entsprechend der Ausfuhr aus einem EU- Mitgliedstaat.

Zudem gibt es noch eine lange Liste weiterer gelisteter Drittlдnder wie die Russland, USA, Kanada, Mauritius, Australien, Chile etc. (komplette Liste s. Quelle). Fьhren Sie aus einem dieser Lдnder Ihr Heimtier (wieder) in die EU ein, benцtigen sie eine Veterinдrbescheinigung gemдЯ Entscheidung 2004 / 824 / EG, die Sie auf der Homepage des Verbraucherministeriums finden. Ansonsten gelten die normalen EU-Bestimmungen.

Bei der Einfuhr aus einem anderen als den aufgefьhrten Drittlдndern in einen EU- Mitgliedstaat mьssen die Tiere tдtowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein (ISO-Norm, siehe oben) sowie einen Tollwuttiter von 0,5 IU/ml aufweisen (Abstand zur letzten Tollwutimpfung mindestens 30 Tage, Zeitpunkt der Blutentnahme spдtestens drei Monate vor Einreise).

Diese Antikцrperbestimmung braucht nicht wiederholt werden, wenn das Tier gemдЯ den Empfehlungen des Impfstoffherstellers in den dafьr vorgesehenen Zeitabstдnden wiederholt geimpft wurde. Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinfьhrung eines Heimtiers, aus dessen Ausweis hervorgeht, dass das Ergebnis der Tollwutantikцrpermessung ausreichend war, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

Ein Amtstierarzt muss hierbei die Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse bescheinigen.

Die bisherigen Impfausweise dьrfen lдngstens verwendet werden, bis die letzte dort eingetragene Tollwutimpfung (ggf. fьr die genannten Lдnder Antikцrpertiter und Behandlung gegen bestimmte Bandwьrmer und Zecken) ihre Gьltigkeit verliert. Dies gilt nur, wenn der bisherige Impfausweis den inhaltlichen Anforderungen des neuen EU-Heimtierpasses entspricht.

Tierhalter, die ohne den neuen EU-Pass auf Reisen gehen, mьssen mit Problemen an der Grenze rechnen. Sanktionen kцnnen von dem betreffenden Mitgliedsstaat verhдngt werden, und das Tier muЯ u.U. in Quarantдne, was erhebliche Kosten fьr den Tierhalter zur Folge hat.

Fьr Reisen in Drittlдnder gelten weiterhin deren eigene Bestimmungen

Fьr Reisen aus Drittlдndern in die EU gelten unterschiedliche Bestimmungen.

Weitere Informationen dazu gibt es hier:

Die Regeln fьr Drittlдnder gelten auch, wenn ein Tier aus der EU nach dem Urlaub in die EU zurьckverbracht werden soll!!

Beim Rьckverbringen aus einem gelisteten Drittland (z.B. Schweiz, Norwegen, Monaco) gelten die innergemeinschaftlichen Regeln, beim Rьckverbringen aus nicht gelisteten Drittlдndern (z.B. Tьrkei) ist eine Antikцrpertitrierung erforderlich; sie sollte vor Verlassen der EU durchgefьhrt werden, weil sonst eine dreimonatige Frist bis zur (Wieder-)Einreise gilt.

Alle Angaben auf dieser sowie den jeweiligen Seiten der Lдnder sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen und werden regelmдЯig aktualisiert.

Dennoch kцnnen wir die Richtigkeit nicht zu jedem Zeitpunkt garantieren und empfehlen Ihnen, sich zusдtzlich rechtzeitig vor dem Urlaub mit der jeweiligen Botschaft oder dem Fremden- verkehrsamt in Verbindung zu setzen!

Tierärztekammer

Wissenswertes rund um das Tier und dessen Haltung

Reisebestimmungen fГјr Heimtiere - Hunde, Katzen und Frettchen

Reisen ins Ausland mit dem eigenen Hund, Katze oder Frettchen (Stand September 2015)

Die rechtliche Grundlage für die erleichterten Reisebedingungen für Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) ist die Verordnung VO (EU) 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 mit der zugehörigen DurchführungsVO (EU) 577/2013 vom 28. Juni 2013. Die Verordnung 576/2013 hat die alte VO (EG) 998/2003 abgelöst und trat am 29.12.2014 in Kraft

Die neuen Bestimmungen zum Heimtierausweis finden Sie hier.

Wichtige Neuerungen ab 29.12.2014:

  • Keine Ausnahme mehr von der Tollwutimpflicht für junge Heimtiere in der BRD.

Die EU-Verordnung erlaubt den Mitgliedsstaaten unter bestimmten Bedingungen Ausnahmeregelungen von der Tollwutimpfpflicht für junge Heimtiere zu erlassen. Die Bundesrepublik Deutschland gestattet aber keine Ausnahmen mehr und hat die entsprechenden Gesetze geändert. Für Welpen gelten jetzt die gleichen Bedingungen wie für erwachsene Tiere, d.h. ein Welpe kann frühestens mit 15 Wochen in die BRD eingeführt werden. (Das gilt ebenfalls für: Belgien, Frankreich, Groß Britannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Schweden - diese Info ohne Gewähr.

Aktuelle Informationen zu den Regelungen der Welpeneinfuhr bei den einzelnen Mitgliedsländern siehe hier ).

Reisende, die zu Veranstaltungen (Wettbewerbe u.ä.) einreisen wollen, werden zukünftig mit mehr als 5 Tieren einreisen können, sofern diese älter als 6 Monate sind und schriftliche Nachweise z.B. vom Veranstalter vorliegen.

  • Spezielle Einreiseorte für Reisende aus Drittländern

    Einreisende Tiere aus Drittländern mit der Pflicht zur Antikörperbestimmungen dürfen zukünftig nur noch über spezielle Einreiseorte eingeführt werden. (s. Artikel 34 Absatz 3)

Links zu weiteren Informationen

Eine Übersicht über landesspezifische Einreisebedingungen der verschiedenen EU-Ländern bzw. anerkannten Drittländern finden Sie bei Pets on Tour.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) bietet Informationen, Checklisten und Formulare für Bescheinigungen zum Reisen mit Hunden und Katzen und anderen Tieren.

Reisen mit Tieren innerhalb der EU

Einreise mit Tieren in die EU

Auf der Webseite der EU-Kommission findet man alle Informationen zum Verbringen von Heimtieren, wie relevante Verordnungstexte, Links zu den EU-Ländern mit Sonderregeln, Liste der zugelassenen Labore für Tollwuttiterbestimmungen, Liste der Drittländer, Muster für Drittlandszeugnisse oder Bestimmungen beim Verbringen zu Handelszwecken:

Im Anhang III Punkt 2. stehen die Gültigkeitsvorschriften zur Tollwutimpfung.

Übersicht der gelisteten Drittländer

Diese Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Dennoch kann die TK Hamburg keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernehmen. Bitte erkundigen Sie sich stets selber vor einer Urlaubsreise mit Hund bei den zuständigen Stellen (z.B. Veterinäramt, Konsulat), insbesondere auch bezüglich kurzfristiger Änderungen.

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Einreisebestimmungen für Hunde

Regeln zu Reisen mit Hund in Europa

Reisen mit Hund ist inzwischen vor allem innerhalb Europa relativ problemlos und - bis auf ein paar Ausnahmen - ohne viel Vorbereitung möglich. Für die meisten Länder gelten die allgemeinen EU-Einreisebestimmungen, in denen einheitlich geregelt ist, was Sie für Ihren Hund benötigen:

  • einen EU-Heimtierausweis (Hinweise zum neuen EU-Heimtierausweis siehe unten)
  • Microchip oder Tätowierung zur eindeutige Identifizierung Ihres Hundes
  • eine gültige Tollwutimpfung

  • Seit dem 29.12.2014 gibt es einen neuen EU-Heimtierausweis (siehe unten). Die alten Ausweise behalten jedoch ihre Gültigkeit.

Identifizierung Ihres Hundes

  • Ihr Hund muss mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein (oder mit Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde und eindeutig lesbar ist).

  • Ihr Hund war Zeitpunkt der Erstimpfung gegen Tollwut mindestens 12 Wochen alt und die Impfung wurde von einem ermächtigten Tierarzt verabreicht.
  • Der Grenzübertritt darf erst frühestens 21 Tage nach Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung empfohlenen Impfprotokolls erfolgen.
  • Die Gültigkeitsdauer der Impfung reicht bis zum Ende der vom Hersteller angegebenen Impfschutzdauer. Dies gilt auch im Falle von Wiederholungsimpfungen.
  • Eine Wiederholungsimpfung gilt als Erstimpfung, sofern diese nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgte.
  • Die Impfung liegt nicht vor dem Zeitpunkt der Kennzeichnung.

In einigen Ländern (z.B. England, Norwegen) gelten darüber hinaus noch zusätzliche Regeln.

Neuer EU-Heimtierausweis

Seit dem 29.12.2014 gibt es einen neuem EU-Heimtierausweis. Dieser unterscheidet sich äusserlich nicht vom 'alten'. Jedoch gibt es einige Neuerungen:

Die Kontaktdaten des Tierarztes müssen jetzt auch mit einer Mailadresse eingetragen werden.

Der Tierarzt darf einen neuen Ausweis künftig erst ausstellen, nachdem er die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Hundes überprüft und alle notwendigen Angaben (in den Teil III des Ausweises) eingetragen hat.

Die Beschreibung des Hundes und die Angaben zum Besitzer müssen eingetragen sein, danach müssen Sie als Hundebesitzer unterschreiben.

Achten Sie bei allen Datumsangaben im Ausweis immer auf eine vierstellige Jahreszahl.

Tierärzte haben eine dreijährige Aufbewahrungspflicht von Ausweisnummer, Transponder- oder Tätowierungsnummer, Ort der Kennzeichnung, Zeitpunkt des Anbringen /Auslesen und Kontaktdaten des Tierbesitzers.

Alle vor dem 29.12.2014 bereits ausgestellten Heimtierausweise bleiben unverändert gültig und brauchen auch nicht ausgetauscht zu werden.

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  9. >Vorschriften für die Einfuhr von Heimtieren aus Nicht-EU-Staaten

Vorschriften für die Einfuhr von Heimtieren aus Nicht-EU-Staaten

Für Heimtiere (Hunde, Katzen und Frettchen) gelten zum Schutz vor Einschleppung und Verbreitung der Tollwut die tiergesundheitlichen Bestimmungen der Europäischen Union.

Damit es bei der Einreise bzw. Wiedereinreise keine Probleme gibt, muss jedes Heimtier, das aus einem Nicht-EU-Staat eingeführt bzw. aus der EU stammt und in die Europäische Union nach einer Urlaubsreise wieder eingeführt wird,

  • durch eine Tätowierung oder einen Mikrochip gekennzeichnet sein - für Heimtiere, die seit dem 3. Juli 2011 neu gekennzeichnet werden, ist der Mikrochip verpflichtend -,
  • eine gültige Tollwutschutzimpfung haben,
  • von einem EU-Heimtierausweis (Tier aus der EU) bzw. von einer amtlichen Veterinärbescheinigung (Tier aus einem Nicht-EU-Staat) begleitet sein, in dem die Mikrochipnummer oder die Tätowierung eingetragen ist;
  • zusätzlich sind Impfpapiere sowie ggf. der Befund des Bluttests (Tollwutantikörpertest) mitzuführen.

Reisen Sie mit Ihrem Haustier in einen Nicht-EU-Staat, in dem Tollwut vorkommt oder dessen Seuchenstatus unbekannt ist (z.B. Urlaubsländer wie die Türkei, Ägypten, Marokko, Tunesien, Thailand und Indien) muss vor der Ausreise ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) in einem EU-zugelassenen Labor durchgeführt werden.

Die Verpflichtung, einen Bluttest (Tollwutantikörpertest) durchzuführen, gilt auch für die Mitnahme von Tieren, die aus einem Nicht-EU-Staat stammen und von Ihnen vielleicht an Ihrem Urlaubsort ins Herz geschlossen wurden (z.B. Strandhund oder Hotelkatze). Für diese muss zudem vom Zeitpunkt des Bluttests in dem jeweiligen Land bis zur Einreise in die Europäische Union eine Wartefrist von drei Monaten eingehalten werden. Voraussetzung für die Einreise in die EU ist des Weiteren die Begleitung der Tiere durch eine verantwortliche Person, d.h. durch den Besitzer oder der von diesem schriftlich ermächtigten Person, die eine schriftliche Erklärung mitführt, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf bzw. Besitzerwechsel dient.

Bitte bedenken Sie, dass Sie bzw. die Begleitperson des Tieres verpflichtet sind, das Heimtier (Hunde, Katzen, Frettchen) bei der Einfuhr bzw. Wiedereinfuhr aus einem Nicht-EUStaat anzumelden, so dass eine Dokumentenkontrolle bzw. Identitätsfeststellung durchgeführt werden kann.

Beachten Sie bitte außerdem, dass

  • nicht mehr als fünf Tiere mitgeführt werden dürfen (werden mehr Tiere mitgeführt, gelten für solche Tiere die Handelsbedingungen der EU) und
  • die Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen nur über zugelassene Einreiseorte erfolgen darf (für die Einreise aus Andorra, den Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt gilt diese Vorschrift nicht).

Wenn Sie mit Tieren einreisen, für die die oben angeführten Anforderungen nicht erfüllt sind, müssen Sie damit rechnen, dass die Tiere am Einreiseort - für Sie kostenpflichtig - vom Amtstierarzt

  • ins Herkunftsland zurückgeschickt oder

Gefährliche Hunde

Zusätzlich ist zu beachten, dass bestimmte Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden dürfen.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei den zuständigen Veterinärbehörden über die zu beachtenden tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften.

Weiterführende wichtige Informationen, u.a. auch zu den für die Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen zugelassenen Einreiseorten, erhalten Sie beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, bei den zuständigen veterinärrechtlichen Grenzkontrollstellen in Deutschland oder bei den für den Wohnsitz zuständigen Veterinärbehörden.

Bei Fragen, die konkret beabsichtigte oder laufende zollrechtliche Abfertigungsverfahren betreffen, können Sie sich auch an die für Sie örtlich zuständige Zolldienststelle wenden.

Einreise mit Hunden aus Nicht-EU-Ländern

Regelungen zur Einreise mit Hunden in die Europäische Union (EU)

Zum Schutz vor Einschleppung und Verbreitung der Tollwut gelten für die Einreise mit Hunden, aus Nicht-EU-Ländern (sog. Drittländer) die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013.

Die Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere richten sich grundsätzlich nach der Tollwutsituation sowohl des Herkunfts-Drittlandes als auch des Bestimmungs-Mitgliedstaates in der EU.

Pro Person dürfen bis zu 5 Hunde mitgeführt werden, welche nicht dazu bestimmt sein dürfen, den Besitzer zu wechseln.

Ausnahme: Wenn die Hunde zur Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen einreisen sollen. (nicht zum Handel).

Diese Hunde müssen mindestens 6 Monate alt sein und es muss ein schriftlicher Nachweis vorliegen, dass sie für eine der genannten Veranstaltungen registriert sind.

In Deutschland die Bundesländer für die Durchführung und Überwachung dieser Europäischen Verordnung zuständig.

Adresse und Kontaktmöglichkeiten der Veterinärbehörden – siehe PDF:

Voraussetzungen für die Einreise in die EU

Hunde aus Andorra, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt müssen von einem Heimtierausweis begleitet werden, der den Bedingungen des Anhang III, Teile 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 entspricht.

Dieser Heimtierausweis muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, dies erfolgt mittels Tätowierung oder Mikrochip . Diese Kennzeichnungs-Nummer muss im Heimtierpass eingetragen sein.

Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Microchip verpflichtend.

Pflicht ist weiterhin das aus dem Heimtierausweis hervorgeht, dass ein gültiger Tollwutschutz vorliegt.

Erfolgt die Einreise aus Drittländern, die im Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 577/2013 gelistet sind, so gilt:

  • Jeder Hund muss durch eine deutlich erkennbar Tätowierung oder durch einen Microchip (dieser ist seit 3. Juli 2011 für neu gekennzeichnete Tiere verpflichtend) gekennzeichnet sein (Technische Anforderungen an den Transponder (PDF, 32 KB, nicht barrierefrei) ),
  • In der Tiergesundheitsbescheinigung muss ein gültiger Impfschutz gegen Tollwut nachgewiesen werden. Die Gültigkeitsdauer des Impfschutzes richtet sich nach den Angaben des Herstellers. Fragen Sie hierzu gegebenenfalls Ihren Tierarzt. Eine Erstimpfung muss mindestens 21 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein.
  • Der Hund muss für die Einreise von einer verantwortlichen Person begleitet werden. Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die Einreise des Hundes nicht dem Verkauf oder einem Wechsel des Besitzers dient.
  • Die Einfuhr der Hunde darf nur auf direktem Wege erfolgen. Sollten beim Transport nicht-gelistete Drittländer passiert werden, so hat der Halter bzw. der Bevollmächtigte in einer Selbsterklärung zu bestätigen, dass das Tier bei der Durchreise keinen Kontakt zu Tollwut-empfänglichen Tieren hatte und dass es das Beförderungsmittel bzw. den Flughafen nicht verlassen hat.

Ist das Herkunftsland NICHT gelistet (z.B. Ägypten, Türkei..) und somit die dortige Tollwutsituation und ihre Überwachung unklar oder bedenklich, so gilt zusätzlich folgendes:
  • Die Tiere müssen vor der Einreise einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut unterzogen worden sein. Diese Untersuchung muss mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens 3 Monate vor der Einreise erfolgen.

Die Blutentnahme darf nur ein in dem jeweiligen Drittland autorisierter Tierarzt vornehmen. Die Blutuntersuchung selbst muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor erfolgen (Anhang 1 der Entscheidung der Kommission 2004/233/EG).

Sie sollten in jedem Fall unbedingt vorher mit dem betreffenden Labor Kontakt aufnehmen, um die Bedingungen für den Versand der Blutprobe abzustimmen. Sofern nach der Blutuntersuchung die vom Hersteller des Impfstoffes vorgegebenen Impfintervalle eingehalten wurden, braucht die Blutuntersuchung nicht wiederholt werden.

  • Die 3-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinreise von Heimtieren aus einem NICHT gelisteten Drittland in die EU, aus dessen EU-Heimtierausweis hervorgeht, dass die Blutentnahme durchgeführt wurde bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat und dass bei der Blutanalyse genügend Antikörper auf Tollwut nachgewiesen worden sind.
  • Die zuvor genannten Einreisebedingungen müssen mit einer Tiergesundheitsbescheinigung nachgewiesen werden, die von einem amtlich autorisierten Tierarzt auszustellen ist (der chinesische Veterinärdienst verlangt eine chinesisch-sprachige Tiergesundheitsbescheinigung). Zusätzlich sind Belegdokumente wie Impfausweis oder Nachweis über das Ergebnis der Blutuntersuchung mitzuführen.

    Voraussetzung für die Einreise ist, dass die Tiere in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen. Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf bzw. Besitzerwechsel dient.

    Bitte bedenken Sie, dass bei jedem Heimtier (Hunde, Katzen, Frettchen) bei der Einreise bzw. Wiedereinreise aus einem Nicht-EU-Staat grundsätzlich eine Dokumentenkontrolle bzw. Identitätsfeststellung durchgeführt wird. Hierfür hat die Begleitperson das Tier beim Zoll anzumelden.

    Die Einreise von Heimtieren aus Drittländern hat über einen Flughafen bzw. Hafen zu erfolgen, der in der „Liste der Einreiseorte in der Bundesrepublik Deutschland“ aufgeführt ist.

    Von dieser Vorschrift ausgenommen sind Heimtiere aus Andorra, der Schweiz, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Staat Vatikanstadt.

    Keine Einreise wenn Welpen unter 15 Wochen alt sind

    Einreise aus gelisteten Drittländern 15 Wochen

    Einreise aus NICHT gelisteten Drittländern frühesten mit 7 Monaten

    Auch hier gilt selbstverständlich die Pflicht zur Tollwut-Impfung

    © BUNDESMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT

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    Regelungen zur Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen in die Europäische Union (EU)

    Für die Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen aus Nicht-EU-Ländern (so genannten Drittländern) gelten die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut.

    Quelle: Mikhail Basov - Fotolia.com

    Die Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere richten sich grundsätzlich nach der Tollwutsituation sowohl des Herkunfts-Drittlandes als auch des Bestimmungs-Mitgliedstaates in der EU. Pro Person können höchstens 5 dieser Heimtiere mitgeführt werden. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln.

    Abweichend davon darf die Höchstzahl von fünf Heimtieren überschritten werden, wenn die Tiere zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen verbracht werden (nicht für Handelszwecke). Diese Tiere müssen mindestens 6 Monate alt sein und es muss ein schriftlicher Nachweis vorliegen, dass sie für eine der genannten Veranstaltungen registriert sind.

    In allen anderen Fällen gelten die Regelungen für den Handel mit Tieren. Genauere Informationen dazu finden Sie in der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung).

    Für die Durchführung und Überwachung dieser Europäischen Verordnung sind in Deutschland die Bundesländer (Oberste Veterinärbehörden der Bundesländer (PDF, 26 KB, nicht barrierefrei) ) zuständig.

    Voraussetzungen für die Einreise in die EU

    Hunde, Katzen und Frettchen aus Andorra, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt müssen von einem Heimtierausweis begleitet werden, der den Bedingungen des Anhang III, Teile 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 entspricht.

    Dieser Heimtierausweis muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, das heißt das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Microchip verpflichtend. Darüber hinaus muss aus dem Heimtierausweis hervorgehen, dass ein gültiger Tollwutschutz vorliegt.

    Erfolgt die Einreise aus Drittländern, die im Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 577/2013 gelistet sind, so gilt:

    • Jedes Tier muss durch eine deutlich erkennbar Tätowierung oder durch einen Microchip (dieser ist seit 3. Juli 2011 für neu gekennzeichnete Tiere verpflichtend) gekennzeichnet sein (Technische Anforderungen an den Transponder (PDF, 32 KB, nicht barrierefrei) ).
    • In der Tiergesundheitsbescheinigung muss der gültige Impfschutz gegen die Tollwut nachgewiesen werden. Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass die Impfung nicht vor der Anbringung des Microchips erfolgen darf, um eine eindeutige und unverwechselbare Zuordenbarkeit der Tollwutschutzimpfung zum Tier zu gewährleisten. Die Gültigkeitsdauer des Impfschutzes richtet sich nach den Angaben des Herstellers. Fragen Sie hierzu gegebenenfalls Ihren Tierarzt. Eine Erstimpfung muss mindestens 21 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein.
    • Voraussetzung für die Einreise ist, dass die Tiere in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen. Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf oder Besitzerwechsel dient.
    • Die Einfuhr darf nur auf direktem Wege erfolgen. Sollten beim Transport nicht-gelistete Drittländer passiert werden, so hat der Halter oder der Bevollmächtigte in einer Selbsterklärung zu bestätigen, dass das Tier bei der Durchreise keinen Kontakt zu Tollwut-empfänglichen Tieren hatte und dass es das Beförderungsmittel oder den Flughafen nicht verlassen hat.

    Ist das Herkunftsland nicht gelistet und somit die dortige Tollwutsituation und ihre Überwachung unklar oder bedenklich, so gilt zusätzlich Folgendes:

    • Die Tiere müssen vor der Einreise einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut unterzogen worden sein. Diese Untersuchung muss mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens 3 Monate vor der Einreise erfolgen.

    Die Blutentnahme darf nur ein in dem jeweiligen Drittland autorisierter Tierarzt vornehmen. Die Blutuntersuchung selbst muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor erfolgen (Anhang 1 der Entscheidung der Kommission 2004/233/EG).

    Es wird empfohlen, vorher mit dem betreffenden Labor Kontakt aufzunehmen, um die Bedingungen für den Versand der Blutprobe abzustimmen. Sofern nach der Blutuntersuchung die vom Hersteller des Impfstoffes vorgegebenen Impfintervalle eingehalten wurden, braucht die Blutuntersuchung nicht wiederholt werden.

  • Die 3-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinreise von Heimtieren aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU, aus dessen EU-Heimtierausweis hervorgeht, dass die Blutentnahme durchgeführt wurde bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat und dass bei der Blutanalyse genügend Antikörper auf Tollwut nachgewiesen worden sind.
  • Die zuvor genannten Einreisebedingungen müssen mit einer Tiergesundheitsbescheinigung nachgewiesen werden, die von einem amtlich autorisierten Tierarzt auszustellen ist (der chinesische Veterinärdienst verlangt eine chinesisch-sprachige Tiergesundheitsbescheinigung). Zusätzlich sind Belegdokumente wie Impfausweis oder Nachweis über das Ergebnis der Blutuntersuchung mitzuführen.

    Voraussetzung für die Einreise ist, dass die Tiere in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen. Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf oder Besitzerwechsel dient.

    Bitte bedenken Sie, dass bei jedem Heimtier (Hunde, Katzen, Frettchen) bei der Einreise bzw. Wiedereinreise aus einem Nicht-EU-Staat grundsätzlich eine Dokumentenkontrolle oder Identitätsfeststellung durchgeführt wird. Hierfür hat die Begleitperson das Tier beim Zoll anzumelden. Die Einreise von Heimtieren aus Drittländern hat über einen Flughafen oder Hafen zu erfolgen, der in der "Liste der Einreiseorte in der Bundesrepublik Deutschland" aufgeführt ist. Von dieser Vorschrift ausgenommen sind Heimtiere aus Andorra, der Schweiz, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Staat Vatikanstadt.

    Verbot der Ein- und Durchreise mit Welpen unter 15 Wochen

    Welpen dürfen nur mit einem ausreichenden Tollwut-Impfschutz nach Deutschland eingeführt werden bzw. Deutschland im Transit passieren. Dabei wird unterschieden, ob die Tiere aus einem gelisteten Drittland oder aus einem nicht-gelisteten Drittland stammen.

    Stammen die Welpen aus einem gelisteten Drittland können sie frühestens im Alter von 15 Wochen (Tollwutimpfung nach 12 Wochen + 21 Tage für die Ausbildung des Impfschutzes) nach Deutschland eingeführt werden.

    Jungtiere aus nicht gelisteten Drittländern sind frühestens im Alter von 7 Monaten einfuhrfähig (Tollwutimpfung nach 12 Wochen + Blutentnahme 30 Tage nach Impfung + 3 Monate Wartefrist).

    Liste der Einreiseorte in der Bundesrepublik Deutschland

    Die folgende Tabelle enthält die Liste der Einreiseorte nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.

    zuständigen obersten Landesbehörde

    Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg

    Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG)

    Salzburger Straße 21-25

    Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

    Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz

    Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

    Mainzer Straße 80

    • Mukran (Fährhafen)
    • Rostock

    nur die Kontrollpositionen

    a) Passagierkai Warnemüne

    b) Seehafen Rostock mit Warnokai, den Hafenbecken A, B, C und dem Ölhafenbecken

  • Sassnitz
  • Stralsund
  • Wismar
  • Paulshöher Weg 1

    Calenberger Straße 2

    Rechtsgrundlagen

    Weitere Informationen

    Publikationen

    Entdecke die Haustiere - Die kleine Tierfibel

    Die Entscheidung für ein Haustier will gut überlegt sein. Denn ein Tier kommt mit einem großen Paket Verantwortung ins Haus. Es kostet Zeit und Geld. Und wir müssen uns die Frage stellen, ob wir die Bedürfnisse unseres Tieres zuverlässig erfüllen können – auch dann, wenn etwa die nächste Urlaubsreise ansteht oder der Terminplan durch die Schule und Verabredungen zu voll wird.

    Begleitend zur Haustierfibel bieten wir Schulmaterialien zum Thema an.

    Haustierportal des BMEL

    Das Online-Angebot stellt die Bedürfnisse von über 120 häufig gehaltenen Haustieren vor und hilft, das Wohlergehen und den Schutz von Haustieren in Deutschland zu verbessern. Die Plattform richtet sich an alle, die ein Tier zu Hause halten oder sich ein Haustier zulegen wollen.

    Pressemitteilungen

    • 20.01.18 Schmidt: "Bedeutsamer Meilenstein für eine nachhaltige und leistungsfähige Tierhaltung"
    • 18.01.18 Eröffnung des Global Forum for Food and Agriculture 2018 – Die Berliner Welternährungskonferenz
    • 29.11.17 Schmidt: Diskussion zur zukünftigen GAP nimmt Fahrt auf!

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    Put on the computer what the public asks for, not everything about the US.

    I asked for a total medal count. I have been looking for 20 minutes and still cannot find it.

    I also asked for a specific medal count for a specific country and got a history of when they first started to compete in the Olympics. I asked for a medal count for 2018, as of today,

    not a history of that country.

    You don't even accept what I have asked.

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    Einreisebestimmungen und Länderinformationen

    Das gilt für alle Länder:

    • Immer müssen für einen Urlaub in einem Land nicht nur die Einreisebestimmungen (siehe Liste unten) des Ziellands, sondern auch die Bestimmungen der Durchreise-Länder beachtet werden! Egal, ob man mit dem Auto, der Bahn, dem Flugzeug oder dem Schiff reist.
    • Bis 2011 galt als Markierung statt dem Chip auch eine gut lesbare Tätowierung. Das bedeutet, dass Hunde, die vor dem 3. Juli 2011 entsprechend tätowiert wurden, keinen Chip benötigen. Die Nummer muss im EU-Heimtierpass angegeben sein. Ab 2012 geborene Hunde brauchen einen Chip.
    • Ein Hund muss bei Erstimpfungmindestens 12 Wochen alt sein und die Impfung wird als gültig bezeichnet, wenn sie mindestens 21 Tage zurückliegt. Die Impfung muss entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers wiederholt werden. Eine Wiederholungsimpfung ist dann unmittelbar gültig.
    • Alle Angaben gelten für Tiere im privaten Reiseverkehr (mit max. fünf Tieren)
    • Alle Bestimmungen gelten für Hunde, Katzen und Frettchen über 12 Wochen.
    • Einreisebestimmungen im Detail

      Hier findest Du die Einreisebestimmungen für alle beliebten Urlaubs- und die wichtigsten Durchreiseländer.

      Außerdem alle Informationen für Deinen gelungenen Hunde-Urlaub im jeweiligen Land. Von der richtigen Reisezeit über den landestypischen Umgang mit Hunden bis zu allen wichtigen gesetzlichen Bestimmungen

      7 Checklisten für den stressfreien Hunde-Urlaub

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      Hunde-Urlaub ganz ohne Stress!

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      Neu bei "Hunde WILLKOMMEN!"

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      • Ferienwohnungen im Berggasthof Mamauwiese – Idyllischer Hunde-Urlaub in verkehrsfreier Alleinlage auf 957m Seehöhe. Hunde dürfen mit in den Speisesaal
      • Landhotel Almfrieden**** Wander- & Langlaufhotel/ Romantikchalet Urlaubsregion Schladming-Dachstein Ramsau. Hunde sind in Hof und Garten herzlich Willkommen
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      Beliebte Hunde-Urlaubs Themen

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      Über hunde-urlaub.net

      Gabriela Kropitz engagiert sich seit mehr als 10 Jahren für eine positive Hund-Mensch-Beziehung. 2007 startete sie hunde-urlaub.net.

      Das Motto des Urlaubsportals: So macht Urlaub mit Hund wirklich Spaß!

      Urlaub mit Hund - Einreisebestimmungen

      Einreise in EU-Länder für Hunde und andere Haustiere

      Themen: Ferienhaus-Urlaub - Infos zu Einreisebestimmungen mit Hund in Urlaubsländer.

      Beachten Sie auch die folgenden allgemeinen Informationen zur Einreise mit Hund in andere Länder. Oft unterscheiden sich die Bestimmungen bei Reisen von einem EU-Staat in einen anderen zu Regelungen, die für die Einreise aus Nicht-EU-Staaten gelten.

      Behördliche Verordnungen und die EU Hunde-Einreisebestimmung beinhalten verbindliche Vorgaben für Ferien-Einreise in Staaten der EU für Hundehalter aus anderen EU-Ländern:

      • Hunde benГ¶tigen laut den Einreisebestimmungen einen gГјltigen EuropГ¤ischen Heimtierausweis, um in andere EU-LГ¤nder zu reisen. Neben einer kurzen Beschreibung des Hundes, Namen und die Adresse des Halters und einen Nachweis der gГјltigen Tollwutimpfung. Wenn Sie noch keinen Heimtierausweis besitzen, wenden Sie sich bitte an Ihren Tierarzt.
      • FГјr alle noch nicht gekennzeichneten Hunde muss seit dem 02.07.2011 fГјr die Einreise in EU-Staaten ein reiskorngroГџer Mikrochip mit den Herkunftsdaten des Hundes unter der Haut im Nacken des Tieres platziert werden. FГјr Г¤ltere, bereits Гјber eine TГ¤towierung gekennzeichnete Hunde soll dies (Auskunft ohne GewГ¤hr!) auch weiterhin ausreichen (Ausnahmen: GroГџbritannien, Malta und Irland). Zu empfehlen ist ein Chip jedoch auch bei bereits tГ¤towierten Hunden, da nicht alle OrdnungshГјter im Reiseland die Feinheiten der Гњbergangsregelung kennen werden.
      • Neu seit 1.1.2015: Auf den Innenseiten des Heimtierausweises muss der Tierarzt nun verpflichtend seine eigenen Kontaktdaten eintragen. Die Angaben sollen durch die Unterschrift des Hautierbesitzers bestГ¤tigt werden, anschlieГџend wird die Seite vom Tierarzt z.B. durch eine Laminierung vor FГ¤lschungen geschГјtzt. Г„hnlich soll mit den Impfaufklebern zu verfahren. Alte Ausweise mГјssen aber nicht nachtrГ¤glich geГ¤ndert werden.
      • Hunde (und Гјbrigens auch Katzen) mГјssen gemäß den EU-Einreisebestimmung gegen Tollwut geimpft sein. Ihr Tierarzt trГ¤gt nach erfolgter Impfung den Impfnachweis im Ausweis ein. Da fГјr die Ausbildung eines wirksamen Tollwut-Impfschutzes eine Zeitspanne erforderlich ist, bedeutet die Impfung im Falle einer Erstimpfung, diese mindestens 21 Tage vor der Reise erfolgen muss.
      • Urlaub mit Welpen: Hier kommen zusГ¤tzliche Wartezeiten hinzu, da die Tollwut-Erstimpfung frГјhestens im Alter von 12 Wochen durchgefГјhrt werden darf: D.h., Welpen dГјrfen frГјhestens im Alter von 15 Wochen nach Portugal reisen. FГјr die Einreise nicht gegen Tollwut geimpfter Welpen sind die Regelungen der jeweiligen Mitgliedstaaten zu beachten.
      • Die EU Reise-Richtlinien im Wortlaut
      • Unter bestimmten Bedingungen (kein mГ¶glicher Kontakt mit wild lebenden Tieren oder Begleitung der Mutter, von der das Tier abhГ¤ngig ist) kГ¶nnen Mitgliedstaaten die Einfuhr eines Tieres, das jГјnger als drei Monate ist, gestatten. Sie mГјssen dies aber nicht.
      • Siehe auch: England / Schweden / Irland / Malta - spezielle Einreise-Bestimmungen mit Hund

      Einreise Spezial - Besondere Anforderungen für die Einreisebestimmungen in bestimmte Länder

      Speziell auch für einige Länder außerhalb der EU hat der ADAC im Jahr 2011 eine Übersicht an Regelungen zusammengestellt. Für eine Auswahl an Ländern innerhalb der EU haben wir eine Reihe von Details für die Einreise mit Hund für Sie zusammengestellt:

      Bis Ende 2011 galten strenge ergänzende Richtlinien für Hunde bei der Einreise nach Irland, nach Großbritannien und nach Schweden. So war bei der Einreise nach Irland, Malta und England eine Zecken- und Bandwurm-Behandlung erforderlich. Seit dem 01.01.2012 haben sich die geänderten Einreisebestimmungen mit Hund nach England und Schweden den Regeln in der EU weitegehend angepasst.

      Allerdings fordern Länder wie Großbritannien, Irland, Malta, Finnland und Norwegen als sogenanntes EU-Drittland zusätzlich eine im Heimtierpass vom Tierarzt eingetragene aktuelle Behandlung gegen Bandwürmer. (siehe hierzu auch: Zu Einreiseinformationen für Norwegen mit Hund)

      Auch wenn die Informationen für einzelne Ferien-Länder auf offiziellen Auskünften beruhen, können Sie inzwischen nicht mehr aktuell sein, weshalb wir für die Auslegung und Anwendung dieser Regelungen leider keine Gewähr und Haftung übernehmen können. Wenden Sie sich im Zweifel bei offenen Fragen rechtzeitig vor der Planung einer Reise an die jeweilige Botschaft oder andere offizielle Stellen Ihres Reiselandes. Dies gilt speziell auch für die Einreise aus Nicht-EU-Staaten in ein EU-Reiseland.

      Hier noch eine kleine Liste mit Webseiten über die besonderen Einreise-Bestimmungen weiterer Länder mit speziellen Einreisebestimmungen.

      Ferienhaus-Urlaub mit Hund europaweit

      Tipps fГјr Skandinavien-Urlaub mit Hund

      Tipps fГјr Italien und Kroatien mit Hund

      Hunde-Urlaub Service

      Ferien-Regionen Tipps

      Ferienhaus-Themen

      Tipps: Über "Weitere Merkmale" finden Sie spezielle Ferienwohnungen + Ferienhäuser z.B. mit "Umfriedetem Grundstück" (durch Zaun, Mauer, Hecke o.ä.), "Mehr als ein Haustier", "Nur Ferienparks", Nähe zum Wasser bzw. Meerblick, sowie für diverse Sonder-Ausstattungen (z.B. Pool, Sauna etc.).

      Erholung und Erlebnis? Fast vier von fГјnf Deutschen wollen sich laut Studie im Urlaub in erster Linie erholen. Seit hat die Bedeutung fГјr Ruhe und Entspannung im Urlaub spГјrbar zugenommen.

      Template based on / modified from © 2012 Response Theme - All rights reserved - Theme by UBL Designs

      Einreisebestimmungen

      fГјr Hunde & Katzen

      Stand: Februar 2017

      Welche Länder gehören zur EU? Durch welche Länder muss ich reisen?

      Die EU-Karte zeigt die KFZ-Kennzeichen der Länder:

      Einfach auf die Länderzeichen klicken oder unten in der Tabelle auswählen!

      Wählen Sie Ihr Urlaubsland:

      Die Bestimmungen beziehen sich auf die Einreise von Hund, Katze oder Frettchen bei einer Urlaubsreise, sowie bei weniger als 5 Tieren.

      FГјr die Einreise von 5 und mehr Tieren sowie beim kommerziellen Import gelten gesonderte Regeln!

      Bei Reisen in hier nicht aufgeführte Länder erfahren Sie die Ein- und Ausreisebestimmungen bei der jeweiligen Botschaft des Landes bzw. den durchreisten Ländern.

      Auskunft über Botschafts- und Konsulatsadressen erhalten Sie über das Auswärtige Amt:

      Die Originalverordnungen der EU finden Sie hier:

      einschliesslich der Г„nderung Nr. 1152/2011

      sowie der aktuellen Verordnung Nr.576/2013

      eigene Recherchen auf den Seiten der Botschaften sowie

      UnterstГјtzung von Tierhaltern zur Aktualisierung dieser Seite.

      Letzte Aktualisierung auf diesen Seiten: 10.2.2017

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